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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 N 2258/95 Beschluss Geschoßflächen-Überschreitungs-Satzung; zur Einbeziehung sämtlicher Bebauungsplangebi

Geschoßflächen-Überschreitungs-Satzung; zur Einbeziehung sämtlicher Bebauungsplangebiete der Gemeinde Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 "K Süd" der Stadt H, Flur Flurstück in der Gemarkung K. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans (GRZ 0,4 und GFZ 0,6) ist auf dem Grundstück begonnen worden, ein Wohnhaus zu errichten. Randnummer 2 Der Nachtragsbauantrag des Bauherrn zum Ausbau des Dachgeschosses, der zu einer GFZ von etwa 0,8 führen würde, ist mit Verfügung des Beklagten vom 07.02.1994 im Hinblick auf die auf § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG beruhende, am 24.06.1993 in Kraft getretene Geschoßflächen- Überschreitungs-Satzung der Antragsgegnerin und ihr verweigertes gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB abgelehnt worden. Insoweit ist das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 1 G 748/95

(3)noch anhängig. Randnummer 3 Mit dem am 11.07.1995 anhängig gemachten Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Geschoßflächen-Überschreitungs- Satzung mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe sämtliche beplanten Bereiche des Gemeindegebiets in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen. Damit sei der in der Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG eingeräumte Handlungsrahmen überschritten worden. Diese Vorschrift ermögliche den Vorbehalt des gemeindlichen Einvernehmens nur in städtebaulich sensiblen Gebieten, wozu das hier in Rede stehende Baugebiet nicht zähle. Es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, das keine Sensibilitäten besonderer Art aufweise. Randnummer 4 Die Antragstellerin beantragt im Wege der Normenkontrolle festzustellen, daß die "Satzung über die Bezeichnung von Gebieten, in deren Geltungsbereich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde H entsprechend § 36 Baugesetzbuch entschieden werden kann, daß die zulässige Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen überschritten werden darf, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (Geschoßflächensatzung)" der Gemeinde H vom 22.06.1993 nichtig ist. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 6 Zur Begründung führt sie aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Einschränkung des Vorbehaltsrechts der Gemeinde werde der gesetzlichen Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nicht gerecht. Unabhängig von § 36 BauGB stünden der Gemeinde Abwehrrechte gegen Baumaßnahmen zu, soweit diese den planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprächen. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG würde bei einer Auslegung, die nur auf eine punktuelle Mitwirkung der Gemeinde ausgerichtet wäre, die gemeindliche Planungshoheit nicht sichern. Im übrigen sei zweifelhaft, ob die streitbefangene Satzung in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könne, da die Antragstellerin mit ihrem Grundstück nur im Bereich des Bebauungsplans "K Süd,
  1. Änderung" davon betroffen sei. Im übrigen handele es sich bei diesem Planbereich um ein Gebiet von besonderer städtebaulicher Sensibilität. Bei einer ohne weiteres möglichen Überschreitung der planerisch an sich zulässigen Geschoßflächenzahl um etwa 30 % werde das betreffende Baugebiet auch für Renditeobjekte interessant, die darauf angewiesen seien, die Baugrundstücke weitestmöglich auszunutzen. Dies zu verhindern, sei das planerische Ziel der Gemeinde bei der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans gewesen. Randnummer 7 Dem Gericht liegt ein Hefter Satzungsunterlagen vor, auf den ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird. II. Randnummer 8 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch Beschluß, weil für die Beantwortung der im Vordergrund stehenden Rechtsfrage eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Randnummer 9 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Zwar hat die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin, auch wenn sie nicht Bauherrin des geplanten, anderweitig streitbefangenen Dachgeschoßausbaus auf ihrem Grundstück ist, einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die angefochtene Satzung, da der auch ihre Rechtsposition verbessernde Dachgeschoßausbau durch das satzungsgemäß zusätzlich erforderliche und hier nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen erschwert und mindestens vorläufig verhindert wird. Randnummer 10 Die angefochtene Satzung, an deren Stelle für die Bezeichnung der Gebiete nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG auch ein einfacher Beschluß der Gemeinde ausgereicht hätte (Krautzberger/Runkel, DVBl. 1993, 453, 458), begegnet trotz der Einbeziehung sämtlicher Bebauungsplangebiete der Gemeinde in der Sache keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.12.1995 - 3 N 246/94 -). Zwar mag es im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG, wonach die Gemeinde für ihr Einvernehmenserfordernis "Gebiete bezeichnen" kann, und die Entstehungsgeschichte (BT-Dr. 12/3944, S. 41), wonach die Gemeinden "städtebaulich besonders sensible Gebiete bezeichnen" können, in denen ihr Einvernehmen erforderlich ist, als problematisch anzusehen sein, daß die Antragsgegnerin in § 1 ihrer Satzung vom
  2. Juni 1993 sämtliche Plangebiete von Heuchelheim ihrem Einvernehmenserfordernis nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG, 36 BauGB unterworfen hat. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Antragsgegnerin damit in der Sache lediglich das unzureichende Mitwirkungsrecht der Gemeinden bei dem "eigenständigen Befreiungstatbestand" (BT-Dr. 12/3944, S. 41) des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGBMaßnG und den Wertungswiderspruch zu Art. 28 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 BauGB, wonach den Gemeinden die Planungshoheit in eigener Verantwortung zusteht, sowie zu den gemeindlichen Mitwirkungsbefugnissen nach § 36 BauGB und § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 aufzufangen versucht. In diesem Zusammenhang ist auf die vielfache kritische Bewertung des § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG in der Literatur hinzuweisen (Schmaltz, DVBl. 1993, 814, 817; Schmaltz in Schrödter, BauGB, Kommentar,
  3. Aufl., Nachtrag zum IWG, 1994, § 4 BauGBMaßnG, Rdnr. 4; Hofherr in Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB,
  4. Aufl. 1995, § 4 BauGBMaßnG, Rdnr. 4). Im Hinblick darauf, daß die Planungshoheit der Gemeinden nicht nur durch § 2 Abs. 1 BauGB einfachgesetzlich, sondern über Art. 28 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich gewährleistet ist, erscheint es systemfremd, von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichende Baugenehmigungen auch ohne und gegen den Willen der betroffenen Gemeinde zuzulassen und damit, noch dazu ohne Beschränkung auf Einzelfälle, die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der zulässigen Geschoßflächenzahl ohne weiteres und ohne Mitwirkung der Gemeinde einer abweichenden Disposition des Bundesgesetzgebers zu öffnen. Nach alledem rechtfertigt es eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG, die Befugnis der Gemeinde zur Bezeichnung von Gebieten mit Einvernehmenserfordernis auf eine Vielzahl und gegebenenfalls auf sämtliche Plangebiete im Gemeindebereich - wie hier - zu erstrecken. Darauf, ob es sich bei dem betreffenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 "K Süd,
  5. Änderung" um einen städtebaulich sensiblen Bereich handelt oder nicht, kommt es mithin nicht entscheidend an. Randnummer 11 Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 25 GKG. Sie berücksichtigt, daß der erfolgreiche Ausgang des Normenkontrollverfahrens für das tatsächliche Begehren der Antragstellerin, eine über die planerisch festgesetzte Geschoßflächenzahl von 0,6 hinausgehende Geschoßflächenzahl von etwa 0,8 auf ihrem Grundstück erreichen zu können, nur eine Vorstufe darstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026943

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