Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung - kein Anspruch auf Wiederaufnahme in das Beamtenverhältnis zwecks längerfristiger Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 16. November 1995, 3 M 1711/95
(2)Gründe Randnummer 1 Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nach § 172 Satz 1 VwGO zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 2.000,-- DM durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr in der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Randnummer 2 Der Antragsgegner hatte sich nicht geweigert, der in Absatz 2 des Senatsbeschlusses vom
- Oktober 1995 - 6 TG 1938/95 - erlassenen einstweiligen Anordnung nachzukommen. Randnummer 3 Nach Ergehen des Beschlusses hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit einem an seine Bevollmächtigten gerichteten Schreiben vom
- Oktober 1995 mitgeteilt, es sei in Vollzug der einstweiligen Anordnung beabsichtigt, den Antragsteller am
- Dezember 1995 vorläufig wieder als Rechtsreferendar in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen. Die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens der Wiederholungsprüfung werde sich so gestalten, daß der Antragsteller am Klausurentermin im Dezember 1995 teilnehme, der vom
- bis
- Dezember 1995 stattfinde. Sodann werde er ab
- Januar 1996 eine Kurzarbeit fertigen, sofern er dies wünsche. Der mündliche Prüfungstermin sei für den Monat Mai 1996 vorgesehen. Randnummer 4 Darauf hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom
- November 1995 geantwortet, er sehe sich veranlaßt, den aus der Sicht des Antragstellers ausgesprochen unbefriedigenden Inhalt dieses Schreibens zu rügen. Die Kritik richte sich "zum einen" gegen die von dem Antragsgegner geäußerte Absicht, den Antragsteller erst zum
- Dezember 1995 vorläufig wieder als Rechtsreferendar in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen und "zum anderen" gegen die Verfügung, daß der Antragsteller bereits an dem Klausurentermin vom
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- Dezember 1995 teilnehmen solle. Durch die mit den Worten "zum anderen" eingeleitete Bemerkung hat der Bevollmächtigte deutlich gemacht, daß der Antragsteller nicht bereits an dem Klausurentermin vom
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- Dezember 1995 teilnehmen wolle. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat daraufhin zu Recht mit Schreiben vom
- November 1995 seinen Erlaß vom
- November 1995, in dem er dem Antragsteller die Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst in Aussicht gestellt hatte, aufgehoben und dazu ausgeführt, die Grundlage des Erlasses sei weggefallen, da er nur unter der Voraussetzung ergangen sei, daß der Antragsteller tatsächlich die Klausuren im Dezember 1995 schreibe. Es habe ihm nämlich entsprechend den Vorgaben im Beschluß des Senats vom
- Oktober 1995 die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, einstweilen die Wiederholungsprüfung unverzüglich fortzusetzen. Da der Antragsteller dies selbst jedoch nicht wünsche, seine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aber nur zu diesem Zweck erfolgen solle, sei der Erlaß nicht mehr aufrechtzuerhalten. Er, der Antragsgegner, bitte den Antragsteller, zwei Wochen vor Beginn der Monate Februar oder April 1996 anzuzeigen, ob er eine Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zur Fortsetzung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Klausurentermin Februar bzw. April 1996 begehre. Randnummer 6 Die Verfahrensweise des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann aufgrund der vom Senat mit Beschluß vom
- Oktober 1995 erlassenen einstweiligen Anordnung nicht verlangen, zur weiteren Vorbereitung auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung für einen längeren Zeitraum in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgenommen zu werden, an dessen Ende die Wiederholungsprüfung fortgesetzt werden soll. Vielmehr ergibt sich, worauf das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht hingewiesen hat, aus der Verwendung des Wortes "und" im Beschlußtenor der Zweckzusammenhang zwischen der Wiederaufnahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Fortsetzung der Wiederholungsprüfung. Angesichts dieses Zweckzusammenhangs bedarf es keiner weiteren Erläuterungen, daß dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, sich als Beamter auf Widerruf und damit auf Kosten des Landes Hessen während eines Zeitraums, dessen Länge allein von seinem Belieben abhängen sollte, auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Vielmehr sollte mit der gewählten Formulierung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Antragsteller alsbald die Möglichkeit erhalten sollte, die Wiederholungsprüfung fortzusetzen, wobei in Hessen die Teilnahme an einer zweiten juristischen Staatsprüfung nur möglich ist, wenn der Kandidat während des Prüfungsverfahrens Beamter auf Widerruf ist. Der Antragsgegner sollte nicht verpflichtet werden, das Beamtenverhältnis aufrechtzuerhalten, wenn aus Gründen, für die der Antragsteller verantwortlich ist, die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung hinausgezögert werden würde. Randnummer 7 Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts zu ändern. Insbesondere kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf § 48 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - berufen. Zwar ist in § 48 Abs. 3 Satz 1 JAG geregelt, daß das Beamtenverhältnis nach dem Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs fortgesetzt wird. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dient dazu, dem Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs unmittelbar einen Ergänzungsvorbereitungsdienst mit direkt anschließender Wiederholungsprüfung oder die Wiederholungsprüfung ohne Ergänzungsvorbereitungsdienst folgen zu lassen, wie sich den in § 48 Abs. 3 Sätze 1 und 5 JAG getroffenen Regelungen entnehmen läßt. Randnummer 8 Zwischen dem Ende des Vorbereitungsdienstes und dem Beginn der Prüfung bzw. innerhalb der Prüfung ist grundsätzlich keine weitere Vorbereitungszeit vorgesehen, soweit solche Zeiten nicht durch Verzögerungen im Prüfungsablauf entstehen. Vielmehr bestimmt § 44 Abs. 1 JAG , daß die Aufsichtsarbeiten gegen Ende oder unmittelbar nach der letzten Pflichtausbildungsstelle zu erbringen sind, so daß dem Rechtsreferendar keine Vorbereitungszeit außerhalb seiner Referendarausbildung zur Verfügung steht. Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Prüfung nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst ( § 48 Abs. 3 Satz 1 JAG ) erneut abgelegt oder von einem Ergänzungsvorbereitungsdienst in den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 5 JAG abgesehen wird, da das Gesetz keine zusätzliche Zeit für eine Prüfungsvorbereitung vorsieht. Von dem Wiederholungsprüfling kann also verlangt werden, daß er unverzüglich die Wiederholungsprüfung beginnt bzw. fortsetzt, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür durch Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf geschaffen worden sind. Randnummer 9 Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in entsprechender Anwendung. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller die Zahlung des Referendargehalts für zwei Monate anstrebt. Randnummer 11 Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026946