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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 1668/94 Urteil Unterhaltsbeihilfe für ausländische Lehramtsreferendare - Bedürftigkeitsprüfung; eigenv

Unterhaltsbeihilfe für ausländische Lehramtsreferendare - Bedürftigkeitsprüfung; eigenverantwortlicher Unterricht keine entgeltliche Berufstätigkeit Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. April 1994, 3 E 614/94

(1)Tatbestand Randnummer 1 Die 1961 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Ihr Ehemann ist Deutscher; er steht als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Randnummer 2 Mit Bescheid des Regierungspräsidiums D vom
  1. Oktober 1992 wurde die Klägerin mit Wirkung vom
  2. November 1992 als Schulreferendarin außerhalb des Beamtenverhältnisses in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien aufgenommen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Höhe der Unterhaltsbeihilfe bei Schulreferendaren, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft bzw. staatenlos seien, von der Bedürftigkeit abhängig zu machen sei. Nach Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit Bescheid vom
  3. Oktober 1993 mit, ihr könne keine Unterhaltsbeihilfe gewährt werden, weil sie nach dem Ergebnis einer entsprechenden Überprüfung nicht bedürftig sei. Randnummer 3 Die Klägerin erhob Widerspruch und trug unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  4. Juli 1986 vor, der Vorbereitungsdienst für das Lehramt sei als Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnis anzusehen. Diese Begriffsbestimmung gelte unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Referendare. Ihre Tätigkeit habe einen wirtschaftlichen Wert für den Dienstherrn, so daß ihr ein finanzieller Ausgleich gewährt werden müsse. Hierfür spreche auch, daß sie im eigenverantwortlichen Unterricht selbständig tätig werde. Referendare würden im Unterricht bedarfsdeckend eingesetzt. Daher sei es nicht einzusehen, daß sie sämtliche Kosten für Schreibmaterial, Bücher, Reisen, Kleidung, Wanderfahrten etc. selbst zu tragen habe. Durch die Versagung der Unterhaltsbeihilfe werde ihre Familie unter Verstoß gegen Art. 6 GG gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt. Randnummer 4 Das Regierungspräsidium D wies mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Januar 1994 den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin könne keine Anwärterbezüge beanspruchen, da sie den Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses ableiste. Ein Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe ergebe sich auch nicht aus Art. 48 des EWG-Vertrages i.V.m. Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 zum EWG- Vertrag betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, weil diese Vorschriften auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar seien. Voraussetzung sei insbesondere, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates mit seinem Ehegatten einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat als seinem Heimatland nachgehe. Der Ehemann der Klägerin arbeite jedoch als Beamter in Deutschland. Die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe komme auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht in Betracht. Der Haushaltsgesetzgeber habe sein Ermessen seit 1988 dahingehend gebunden, daß Unterhaltsbeihilfen nur an bedürftige Schulreferendare geleistet würden. Von der Bedürftigkeitsprüfung könne auch im Falle der Klägerin nicht abgesehen werden; sie habe in Anbetracht des Nettoeinkommens ihres Ehemannes keine Bedürftigkeit der Klägerin ergeben. Randnummer 5 Die Klägerin hat am
  6. Februar 1994 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beklagte überschreite den ihm durch das Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen (LehramtG) eingeräumten Spielraum, indem er die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe von einer Bedürftigkeitsprüfung nach den im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen abhängig mache. Im Gegensatz zu Rechtsreferendaren würden Lehramtsreferendare in einem erheblichen Teil ihrer Ausbildung bedarfsdeckend eingesetzt. In der schulpraktischen Intensivphase, in welcher sie eigenverantwortlichen Unterricht durchführten, erbrächten sie eine Dienstleistung, durch die ein Teil des Pflichtangebots der öffentlichen Schulen abgedeckt werde. Vor dem Hintergrund des Art. 48 des EWG-Vertrages habe der deutsche öffentliche Arbeitgeber, der Dienst- und Arbeitsleistungen in Anspruch nehme, eine entsprechende Vergütung zu zahlen, und zwar unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung. Die öffentliche Hand besitze das Monopol über die Referendarausbildung. Nach den entsprechenden Ausbildungsvorschriften sei die Klägerin verpflichtet, entsprechende Dienste zu erbringen. Randnummer 6 Nachdem der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
  7. April 1994 im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft mit Wirkung vom
  8. Januar 1994 bereiterklärt hat, der Klägerin von diesem Zeitpunkt an Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge zu gewähren und die Beteiligten insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums D vom
  9. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  10. Januar 1994 zu verpflichten, ihr für die Zeit ihrer Ausbildung als Schulreferendarin bis zum
  11. Dezember 1993 gemäß § 1 Abs. 3 des Lehramtsgesetzes Unterhaltsbeihilfe in der Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin im Vorbereitungsdienst oder eine Ausbildungsvergütung in gleicher Höhe zu zahlen, hilfsweise, ihr den eigenverantwortlich gehaltenen Unterricht angemessen, d.h. nach den üblichen Vergütungssätzen zu bezahlen. Randnummer 8 Der Beklagte hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Mit Urteil vom
  12. April 1994 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ursprünglich Unterhaltsbeihilfe für die Zeit nach dem
  13. Dezember 1993 begehrt hatte; im übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 59 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) komme als Grundlage eines Anspruchs auf Gewährung von Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge nicht in Betracht, da die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst nicht als Beamtin auf Widerruf leiste. Ob die Regelung in Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, könne dahinstehen, da der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm falle. Ziel der Vorschrift sei es, die Freizügigkeit von Angehörigen der EG-Staaten außerhalb ihrer Heimatländer zu sichern und eine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EG-Staaten zu verhindern. Im vorliegenden Fall arbeite jedoch der Ehemann der Klägerin als EG-Angehöriger in seinem Heimatland. Nehme der Staatsangehörige eines EG-Mitgliedsstaates seine Freizügigkeit nicht in Anspruch, indem er in einem anderen EG-Staat als in seinem Heimatland arbeite, so könne sich auch der Ehegatte dieses Staatsangehörigen nicht auf sein lediglich abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 der Verordnung 1612/68 berufen. Dieser Sachverhalt sei vielmehr nach nationalem Recht zu beurteilen. Belange der EG würden hierdurch nicht berührt. Randnummer 11 Ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ergebe sich schließlich auch nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 4 LehramtG. Das beklagte Land habe das ihm eingeräumte Ermessen durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom
  14. September 1990 dahingehend ausgeübt, daß bei dem betreffenden Personenkreis die Gewährung der Beihilfe von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig zu machen sei. Damit werde den Haushaltsgesetzen Rechnung getragen, die vom Haushaltsjahr 1988 an die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen nur bei Bedürftigkeit vorgesehen hätten. Die Bedürftigkeitsprüfung als solche verstoße weder im Verhältnis zu deutschen Staatsangehörigen noch im Verhältnis zu Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Im Verhältnis zu deutschen Staatsangehörigen fehle es an dem wechselseitigen Pflichten- und Treueverhältnis als Beamter. Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Staatsangehörigen der EG sei aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, daß die Bundesrepublik im Interesse der europäischen Integration besondere Verpflichtungen gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten der EG eingegangen sei. Die Bedürftigkeitsprüfung finde im übrigen bei Ledigen ebenso wie bei Verheirateten, bei Familienmitgliedern ebenso wie bei Nichtfamilienmitgliedern statt und verstoße daher auch nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG). Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Zuteilung staatlicher Fördermittel die eheliche und familiäre wirtschaftliche Interessengemeinschaft sowie gesetzliche Unterhaltsansprüche berücksichtigt würden. Der Hinweis der Klägerin auf den eigenverantwortlichen Unterricht der Lehramtsreferendare rechtfertige in Anbetracht des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Beamtenbesoldung kein anderes Ergebnis. Dies gelte erst recht bei der Regelung der Besoldung solcher Beamter, deren Dienstverhältnis als Anwärter nur zu Ausbildungszwecken begründet werde. Ihre Bezüge seien nicht auf Vollalimentierung, sondern auf eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung gerichtet. Noch weiter sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Unterstützung von Ausländern, die nicht einem EG-Staat angehörten und in den Vorbereitungsdienst aufgenommen würden. Eröffne der Gesetzgeber diesem Personenkreis den Zugang zum Vorbereitungsdienst, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so stehe es ihm frei, entweder keine Unterhaltsbeihilfe zu gewähren oder diese jedenfalls von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig zu machen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei im Falle der Klägerin nicht zu beanstanden, da das monatliche Nettoeinkommen der vierköpfigen Familie der Klägerin weit über dem Sozialhilfesatz liege. Randnummer 12 Gegen das ihren Bevollmächtigten am
  15. Mai 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am
  16. Juni 1994 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird vorgetragen, der Hessische Kultusminister habe jedenfalls zwischen 1983 und 1990 sein Ermessen dahingehend ausgeübt, ausländischen Schulreferendaren aus Staaten, die nicht der EG angehören, Unterhaltsbeihilfe in der Höhe der Anwärterbezüge ohne Bedürftigkeitsprüfung zu gewähren. Dabei sei berücksichtigt worden, daß es sich bei der Referendarausbildung im Schuldienst um ein Ausbildungsverhältnis handele, in dessen Rahmen eigenverantwortlicher Unterricht erteilt und damit eine Dienstleistung erbracht werde, die das beklagte Land von der Verpflichtung entlaste, zusätzlich beamtete oder angestellte Lehrer einzustellen. Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare sei nicht einschlägig, da diese nicht in gleicher Weise eigenverantwortlich tätig und insbesondere nicht bedarfsdeckend eingesetzt würden. Der Vorbereitungsdienst eines Schulreferendars sei im Sinne von Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages als Beschäftigung zu qualifizieren. Stelle der öffentliche Arbeitgeber Ausländer in den öffentlichen Dienst ein, so sei er unabhängig von der Frage der Rechtsform verpflichtet, ein entsprechendes Entgelt für die erbrachten Dienste zu leisten. An dieser Verpflichtung ändere es nichts, daß die Klägerin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besonderer Art und nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  17. April 1994 - 3 E 614/94
(1)- aufzuheben und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er macht geltend, der Einsatz von Referendaren im eigenverantwortlichen Unterricht erfolge in erster Linie zu Ausbildungszwecken. Umfang und Form des Unterrichts seien in der Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (APVO) festgelegt. Danach seien in der sogenannten Differenzierungsphase je nach Ausbildungserfordernissen angeleiteter Unterricht oder vier bis acht Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht zu erteilen; in der Intensivphase seien acht bis zehn Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht abzuleisten. Diese Regelung mache deutlich, daß der eigenverantwortliche Unterricht zwingendes Erfordernis der pädagogischen Ausbildung sei. Soweit an Schulen ein ungedeckter Fachbedarf in bestimmten Fächern und Fachrichtungen der Referendare bestehe, würden diese im eigenverantwortlichen Unterricht auch bedarfsdeckend eingesetzt, da es nicht vertretbar sei, Pflichtunterricht ausfallen zu lassen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 20 Für den Zeitraum vom
  1. November 1992 bis zum
  2. Dezember 1993, der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, bestand weder für die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe während der Ausbildung der Klägerin als Schulreferendarin noch für die Zahlung einer Vergütung für den von ihr eigenverantwortlich gehaltenen Unterricht eine Rechtsgrundlage. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann gemäß § 130 b VwGO auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (S. 6,
  3. Absatz bis S. 10 des Abdrucks) mit den nachfolgend dargelegten Ergänzungen Bezug genommen werden. Randnummer 21 Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin findet sich weder im Recht der Europäischen Gemeinschaft noch im nationalen Recht, insbesondere im hessischen Landesrecht. Randnummer 22 Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt, daß sich ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe nicht aus Art. 48 des EWG-Vertrages in Verbindung mit Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
  4. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257/2) herleiten läßt. Zwar entfalten diese Vorschriften in der Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung und verdrängen auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 GG ihnen entgegenstehendes innerstaatliches Recht. Eine Anwendbarkeit der VO Nr. 1612/68 würde daher eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die Entlohnung beseitigen und einen Rechtsanspruch auf gleichen Lohn begründen. Nach Art. 11 VO Nr. 1612/68 hat u. a. der Ehegatte des Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, seinerseits das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, auch wenn er selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt. Randnummer 23 Die Klägerin war Schulreferendarin und erfüllte somit die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 48 des EWG-Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom
  5. Juli 1986, EuGRZ 1986, 558 = NVwZ 1987, 41 ). Nach dieser Rechtsprechung des EuGH ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen, da er zugleich den Anwendungsbereich des Grundfreiheitsrechts der Freizügigkeit festlegt. Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses von Studienreferendaren wie z. B. Ausbildungszweck, wenige Wochenstunden, öffentlich-rechtlicher Status und geringe Vergütung seien in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Randnummer 24 Allerdings gewährt Art. 11 VO Nr. 1612/68 nach seinem Wortlaut lediglich einen Anspruch auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und nicht zugleich auch einen Anspruch auf die gleichen finanziellen Zuwendungen, wie sie Inländern gewährt werden. Ob dies entsprechend der Rechtsprechung des EuGH dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  6. Mai 1986, NJW 1986, 3015 ), bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung; denn jedenfalls sind die übrigen Voraussetzungen einer Anwendung des Art. 11 VO Nr. 1612/68 nicht erfüllt, wie bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat. Randnummer 25 Die Vorschrift regelt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als das Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates einzureisen und dort eine Beschäftigung nach den dortigen rechtlichen Bedingungen aufzunehmen. Sie begünstigt u. a. Ehegatten, die - wie die Klägerin als österreichische Staatsangehörige - selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EG besitzen, jedoch mit dem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates verheiratet sind. Zwar traf dies bis zum Beitritt Österreichs zur EG mit Wirkung vom
  7. Januar 1994 auf die Klägerin zu; jedoch lebte die Klägerin damals wie heute mit ihrem deutschen Ehemann in dessen Heimatland. Ein solcher Sachverhalt ist durch nationales Recht zu regeln, ohne daß Belange der Europäischen Gemeinschaft berührt würden. Die Rechte, die in Art. 11 VO Nr. 1612/68 u.a. den Ehegatten von EG-Angehörigen gewährt werden, sind keine originären, sondern abgeleitete Rechte. Sie knüpfen an die Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 48 des EWG-Vertrages und Art. 1 ff. VO Nr. 1612/68 an. Zugunsten des Ehegatten, der sich auf diese abgeleiteten Rechte berufen kann, soll gewährleistet werden, daß er seine Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben kann, unter welchen der Arbeitnehmer, dem das originäre Recht auf Freizügigkeit zusteht, seine Tätigkeit ausübt. Dabei kann es sich nur um Arbeitnehmer aus EG-Staaten handeln, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten und dort beschäftigt sind, nicht aber um Arbeitnehmer aus EG-Staaten, die sich - wie der Ehemann der Klägerin - in ihrem Heimatstaat aufhalten und hier beschäftigt sind (einhellige Rechtsprechung; vgl. EuGH, Urteil vom
  8. Januar 1992, NVwZ 1992, 358; BVerwG, Urteil vom
  9. April 1992, BVerwGE 90, 147, 150 ff.; OVG NW, Urteil vom
  10. Februar 1990, NVwZ 1990, 889, 890). Randnummer 26 Auch im nationalen Recht besteht keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung der mit dem Hauptantrag begehrten Unterhaltsbeihilfe. Randnummer 27 Aus der Regelung der Anwärterbezüge in § 59 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da nur Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten, während die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses in einem besonderen öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet hat. Randnummer 28 Aber auch aus der landesrechtlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen - LehramtG - in der Fassung vom
  11. März 1992 (GVBl. I S. 105) kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Nach dieser Vorschrift können u. a. Ausländer, die nicht einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft angehören, eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten. Diese Vorschrift entspricht dem Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG und stellt die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde. Diese Regelung ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 JAG : Urteile des Senats vom
  12. Mai 1994 - 1 UE 1742/90 - sowie - 1 UE 2717/89 -, ESVGH 44, 269). Randnummer 29 Das beklagte Land hat das ihm eingeräumte Ermessen durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom
  13. September 1990 (I A 3 - 051/02 - 606) dahingehend gebunden, daß die Entscheidung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen für ausländische Bewerber vom Ergebnis einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht wird. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 30 Die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Schulreferendaren aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits durch den unterschiedlichen Status gerechtfertigt. Die Gewährung von Anwärterbezügen knüpft an das durch die Berufung in das Beamtenverhältnis begründete öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn an. Demgegenüber kommt die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis für die Klägerin nicht in Betracht, weil ihr die deutsche Staatsangehörigkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -). Dem entspricht ein abgestuftes staatliches Interesse an der Ausbildung deutscher und nicht-deutscher Lehramtsanwärter. Randnummer 31 Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Ausländern aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist durch die besonderen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber jenen Staaten im Rahmen der europäischen Integration und in Anbetracht der auf Gegenseitigkeit beruhenden zwischenstaatlichen Verpflichtungen gleichfalls gerechtfertigt (ebenso OVG NW, Urteil vom
  14. Februar 1990 a.a.O. S. 890). Randnummer 32 Auch ein Verstoß gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ist nicht ersichtlich, weil die auf § 1 Abs. 3 Satz 4 LehramtG gestützte Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht an das Bestehen von Ehe oder Familie anknüpft, sondern vom Familienstand unabhängig ist. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt die Ermessensausübung des beklagten Landes schließlich auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt des gleichen Lohnes für gleiche Arbeit erkennen. Die Klägerin stützt ihre Auffassung maßgeblich auf die vom Beklagten nicht in Abrede gestellte Tatsache, daß sie während des Vorbereitungsdienstes als Schulreferendarin in erheblichem Umfang eigenverantwortlichen Unterricht erteilt und damit eine geldwerte Dienstleistung erbracht habe. Diese Argumentation steht zwar zunächst im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
  15. Juli 1986, a. a. O.), nach der ein Studienreferendar im Vorbereitungsdienst für das Lehramt unabhängig von der Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des EWG-Vertrages anzusehen ist. Demgegenüber weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß Umfang und Form des eigenverantwortlichen Unterrichts der Lehramtsanwärter in den entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom
  16. Oktober 1990 - APVO - (GVBl. I S. 567, 610) als Bestandteil der Ausbildung festgelegt seien. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f, Abs. 3 APVO ist der Referendar verpflichtet, an eigenverantwortlichem Unterricht als Ausbildungsveranstaltung teilzunehmen. Im Rahmen der unterrichtspraktischen Ausbildung sind während der Differenzierungsphase 12 Wochenstunden je nach Ausbildungserfordernissen abzuleisten in Form von angeleitetem oder eigenverantwortlichem Unterricht (4 bis 8 Wochenstunden) und Hospitationen; während der Intensivphase 12 bis 14 Wochenstunden in Form von 8 bis 10 Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht und 4 Wochenstunden Hospitation oder angeleitetem Unterricht; während der Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung 10 Wochenstunden, die auf Wunsch des Referendars als eigenverantwortlicher Unterricht abgeleistet werden können (§ 9 Abs. 5 Nrn. 2 - 4 APVO). Randnummer 34 Eigenverantwortlicher Unterricht ist somit zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Ausbildung für den Lehrerberuf, die dazu dient, den Lehramtsanwärtern die für eine spätere Tätigkeit in der Schule erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln und sie auf das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung vorzubereiten, die ihnen letztlich den Zugang zu dem angestrebten Lehrerberuf eröffnet. Allein diesem Zweck dient der Vorbereitungsdienst; dem entspricht es, daß die Ausbildung in der Regel im Status des Beamtenverhältnisses auf Widerruf durchgeführt wird. Die Beamten auf Widerruf erhalten Anwärterbezüge, die ausschließlich dazu bestimmt sind, für die zeitlich beschränkte Dauer der Ausbildung den Lebensunterhalt der Anwärter zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. März 1989, NVwZ 1989, 874, 875 ; Urteil des Senats vom
  18. Dezember 1993 - 1 UE 4054/87 -). Es handelt sich hingegen nicht um Lohn für geleistete Arbeit, so daß das auf Art. 3 Abs. 1 GG bezogene Postulat der Klägerin der Grundlage entbehrt. Randnummer 35 Die Leistung eigenverantwortlichen Unterrichts während der Ausbildungszeit im Vorbereitungsdienst vermag nach alledem einen Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge nicht zu rechtfertigen. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch die gesetzliche Regelung in § 64 BBesG in Verbindung mit der aufgrund der Ermächtigung in § 64 Satz 1 BBesG ergangenen Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom
  19. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) erhärtet. Danach darf eine Unterrichtsvergütung nur vorgesehen werden, soweit der Lehramtsanwärter über 10 Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt (§ 64 Satz 2 BBesG). § 64 Satz 2 BBesG zeigt deutlich, daß auch der Besoldungsgesetzgeber die Leistung von eigenverantwortlichem Unterricht bis zu einem bestimmten Umfang als Bestandteil der Ausbildung und nicht als eine vergütungsfähige Dienstleistung betrachtet. Zu den im Rahmen der Ausbildung zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 3 der Verordnung vom
  20. Juli 1976 neben Hospitationen und Unterricht unter Anleitung auch Unterrichtsstunden in eigener Verantwortung des Anwärters. Randnummer 36 Die Klägerin macht nicht geltend, daß sie über das vom Beklagten dargelegte, der Prüfungsordnung entsprechende Maß hinaus Unterrichtsstunden in eigener Verantwortung geleistet habe. Randnummer 37 Für den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin besteht aus den dargelegten Gründen gleichfalls keine Rechtsgrundlage. Nur wenn die Klägerin mehr als 10 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht geleistet hätte, könnte ein Vergütungsanspruch nach § 64 BBesG in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung vom
  21. Juli 1976 bestehen. Dafür ergibt das Vorbringen der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026955

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