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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 3223/94 Urteil Rücknahme eines Milchaufgabevergütungsbescheides; zum Betriebsbegriff Art 12 EWGV 857/8

Obsah (5)§ 1§ 15cArt. 12§ 48§ 10

Rücknahme eines Milchaufgabevergütungsbescheides; zum Betriebsbegriff Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Juli 1994, I/1 E 2543/92 nachgehend BVerwG, 13. November 1997, 3 C 33/96, Urteil Tatbes

Höhe von 103.883,20 DM und um die Rückforderung dieses Betrages. Randnummer 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Hofes

der Gemeinde L, den sie mit Vertrag vom

  1. Juni 1991 von ihrer Großmutter, Frau K, übertragen bekam. Auf Frau K war der Hof im Jahre 1982 aufgrund eines Erbvertrages nach P übergegangen. Frau P verpachtete mit Normalpachtvertrag vom
  2. Oktober 1962 einen Hof an den Vater des Klägers;

diesen Pachtvertrag ist der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 eingetreten. Nach dem Pachtvertrag sollte von einer Gesamtfläche ihres Hofes von 9,643 ha eine Fläche von 5,2467 ha Pachtgegenstand sein. Die gepachtete Fläche bestand aus Hof- und Gebäudeflächen mit einer Größe von 0,1866 ha und aus Grün- und Ackerland mit einer Fläche von 5,0601 ha. Nicht mitverpachtet waren u.a. Waldflächen mit einer Größe von ca. 2,7 ha und Grün- und Ackerland mit einer Größe von ca. 1,3 ha. Der Pachtvertrag ist bezeichnet als "Normalpachtvertrag für die Verpachtung eines Hofes mit pächtereigenem

ventar" und bezeichnet

§ 1als Pachtgegenstand einen "Hof".

Der Betrieb des Klägers selbst bestand zusätzlich aus weiteren 7,2 ha landwirtschaftlicher Fläche, die er stückweise von

sgesamt neun Verpächtern hinzugepachtet hatte. Randnummer 3 Am 17. März 1990 stellte der Kläger auf einem entsprechenden Vordruck einen Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt für eine Anlieferungs- Referenzmenge

Höhe von 69.814 kg.

dem Antrag gab er an, nicht von einem Dritten dessen gesamten Betrieb gepachtet zu haben. Mit Bescheid vom 25. Juni 1990 gewährte die Beklagte eine Vergütung

Höhe von 103.883,20 DM und zahlte diesen Betrag dem Kläger aus. Randnummer 4 Am

  1. Juli 1991 legte die Beigeladene Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid ein mit der Begründung, sie habe erst jetzt erfahren, daß der Kläger die Milchaufgabevergütung beantragt und bewilligt erhalten habe. Der Kläger habe seinerzeit den Gesamtbetrieb gepachtet und sei daher ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht berechtigt gewesen, die Milchaufgabevergütung zu beantragen. Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom
  2. Februar 1992 den Bewilligungsbescheid vom
  3. Juni 1990 auf und forderte mit Bescheid vom
  4. Februar 1992 die bereits ausgezahlte Vergütung

Höhe von 103.883,20 DM zurück. Die hiergegen eingelegten Widersprüche begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß es gegen europäische Grundsätze verstoße, wenn Pächter daran gehindert würden, die Milchaufgabevergütung

Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die gesamte Aufgabevergütung widerrufen werde, da die verpachtete Fläche der Beigeladenen nur 5,2467 ha betrage. Da der gesamte Hof der Beigeladenen eine Größe von 9,643 ha habe, sei nicht ersichtlich, wieso die Verpachtung als Verpachtung eines gesamten Betriebes angesehen werden könne. Auch habe der Kläger

sgesamt 12 ha Milcherzeugungsfläche

Bewirtschaftung gehabt. Die gezahlte Vergütung habe der Kläger bereits vor Erhalt des Rückforderungsbescheids ausgegeben. Mit dem Geld seien erhebliche Schulden des Ehepaars M bezahlt worden. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. September 1992 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, der Aufhebungsbescheid vom
  2. Februar 1992 sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Milchaufgabevergütung nicht vorgelegen hätten. Nach § 15c Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (MAVV) müßten Pächter eines gesamten Betriebes ihrem Antrag die schriftliche Einwilligung des Verpächters beifügen. Pachtgegenstand des Vertrages zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sei ein gesamter Betrieb einschließlich Hofstelle und Wirtschaftsgebäuden gewesen mit der Folge, daß der Kläger die Einwilligung der Verpächterin hätte vorlegen müssen. Auf Vertrauensschutzgründe könne der Kläger sich nicht berufen, da er den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die

wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Unter Abwägung der widerstreitenden

teressen sei dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit behördlichen Handelns und der Gleichbehandlung aller Antragsteller Vorrang eingeräumt worden. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids führe dazu, daß der Kläger die gewährten Leistungen zu erstatten habe. Randnummer 6 Am 9. Oktober 1992 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, § 15c Abs. 3 MAVV sei

seinem Falle nicht einschlägig, da er keinen "gesamten Betrieb" gepachtet habe. Zu diesem Ergebnis gelange man gleichermaßen bei Zugrundelegung der Verpächtersicht oder der Pächtersicht. Unabhängig davon sei die Bestimmung des § 15c Abs. 3 MAVV verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Der Bewilligungsbescheid könne allenfalls teilweise rechtswidrig gewesen sein, so daß die Beklagte ihn auch nur teilweise hätte aufheben dürfen. Bezüglich einer Fläche von

sgesamt 7,2 ha, die der Kläger von neun Verpächtern stückweise hinzugepachtet habe, sei eine Verpächtereinwilligung nicht erforderlich gewesen und

soweit genieße der Kläger auch Vertrauensschutz. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 die Bescheide des beklagten Bundesamtes vom 25. Februar und 26. Februar 1992

Gestalt des Widerspruchsbescheids vom

  1. September 1992 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Zweifel an der Vereinbarkeit des § 15c Abs. 3 MAVV mit höherrangigem Recht auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach an der Rechtmäßigkeit des Erfordernisses einer Verpächtereinwilligung keine Zweifel bestünden. Auch sei der Bewilligungsbescheid nicht teilbar, so daß er auch nicht habe nur teilweise zurückgenommen werden können. Dies liege daran, daß die Freisetzung einer Milchreferenzmenge nicht auf bestimmte Flächen beschränkt werden könne. Auch eine nur teilweise Freisetzung der Milchreferenzmenge hätte zur Folge, daß sich die Referenzmenge auf den von der Beigeladenen gepachteten Flächen anteilig reduziere. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  2. Juli 1994 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Aufhebungsbescheid vom
  3. Februar 1992 und der Rückforderungsbescheid vom
  4. Februar 1992, beide

der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1992, seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht

seinen Rechten. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 25. Juni 1990 folge aus dem Fehlen der Verpächtereinwilligung gemäß § 15c Abs. 3 MAVV. Diese Bestimmung normiere als Voraussetzung für die Bewilligung der Milchaufgabevergütung für Pächter eines gesamten Betriebes, daß der Verpächter seine Einwilligung hierzu erteile. Der Kläger habe einen gesamten Betrieb im Sinne dieser Vorschrift gepachtet. Von einem gesamten Betrieb spreche man dann, wenn Gegenstand der Verpachtung bei deren Beginn eine funktional selbständige Betriebseinheit, bestehend aus den zur Milchwirtschaft genutzten Grundstücken und den zu ihrer Bewirtschaftung dienenden Baulichkeiten, sei. Die rechtliche Einordnung der vom Kläger gepachteten Flächen als gesamter Betrieb i.S.d. § 15c Abs. 3 MAVV hindere weder der Umstand, daß nicht sämtliche Flächen des Hofes verpachtet worden seien, noch die Tatsache, daß der Kläger weitere Flächen hinzugepachtet habe. Randnummer 13 Der Zweck der Regelungen über den Verpächterschutz werde beeinträchtigt oder gar vereitelt, wenn die Einordnung einer Pachtfläche als gesamter Betrieb i.S.d. § 15c Abs. 3 MAVV vom Vorliegen oder Nichtvorliegen derartiger Umstände abhänge. Die Regelung des § 15c Abs. 3 MAVV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Auch habe die Beklagte den Bewilligungsbescheid nur vollständig zurücknehmen können, denn es sei nicht möglich, diesen Bescheid

einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil aufzuspalten. Es sei nämlich nicht zulässig, die auf die Bewilligung der Milchaufgabevergütung folgende Freisetzung der Milchreferenzmenge auf die vom Kläger hinzugepachteten Stückländereien zu beschränken. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids vertraut zu haben, da die Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG wegen § 50 VwVfG nicht anwendbar seien. Der Ausschluß des Vertrauensschutzes sei auch nicht nur auf einen Teil des Bewilligungsbescheids beschränkt, da die Beigeladene den Bewilligungsbescheid vollständig durch die Einlegung ihres Widerspruchs angegriffen habe. Da der Bewilligungsbescheid nicht teilbar sei, sei die Beigeladene auch zur Anfechtung

vollem Umfang befugt gewesen. Die Beigeladene habe die Rückgängigmachung der Bewilligung nur dadurch erreichen können, daß sie den Bewilligungsbescheid im ganzen angriff. Daraus folge, daß wegen § 50 VwVfG der Vertrauensschutz des Klägers von vornherein vollständig suspendiert gewesen sei. Dies sei auch unter höherrangigen, dem Rechtsstaatsgebot zu entnehmenden Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn dem Kläger hätte auch bezüglich derjenigen Flächen, die er zu dem Hofgrundstück hinzugepachtet hatte, kein Anspruch auf Bewilligung der Milchaufgabevergütung zugestanden. Einerseits habe der Kläger keinen auf diese Flächen begrenzten Antrag auf Gewährung der Milchaufgabevergütung stellen können, andererseits wäre es auch nicht möglich gewesen, zunächst den von der Beigeladenen gepachteten Betrieb zurückzugeben und bezüglich der verbleibenden Flächen die Milchaufgabevergütung zu beantragen. Mit der Rückgabe der von der Beigeladenen gepachteten Flächen, zu denen auch die Hofstelle gehörte, hätte der Kläger seine Eigenschaft als Milcherzeuger i.S.d. § 15a MAVV verloren, weil er nicht mehr Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. Art. 12 Buchstabe c VO (EWG) Nr. 857/84 gewesen wäre. Schließlich sei auch die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides vom 26. Februar 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1992 folge aus § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG. Da der Bewilligungsbescheid zu Recht

vollem Umfang zurückgenommen worden sei, habe auch die bewilligte Summe

Höhe von 103.883,20 DM vollständig zurückgefordert werden können. Randnummer 14 Gegen das am

  1. Oktober 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am
  2. November 1994 eingegangene Berufung des Klägers. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffes "gesamter Betrieb"

§ 15cAbs.

3 MAVV. Dieser Begriff müsse nach seinem Sinn und Zweck und vor allen Dingen nach seiner Stellung im Rahmen der MAVV ausgelegt werden. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, daß § 3 Abs. 2 MAVV von einem Betrieb i.S.d. Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 spreche. § 15c Abs. 3 MAVV solle hiervon keine abweichende Regelung treffen. Mit dem Begriff "gesamter Betrieb" sei das Wort "Gesamtheit" aus der Definition

Art. 12Buchstabe d VO (EWG) Nr.

857/84 übernommen worden. Folglich komme es zur Auslegung des Begriffes darauf an, ob er die im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger (Verpächter) bewirtschafteten Produktionseinheiten gepachtet habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Da er keinen gesamten Betrieb gepachtet habe, habe er auch keiner schriftlichen Einwilligung zur Beantragung der Milchaufgabevergütung bedurft. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch eine teilweise Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids verneint, denn ihm habe zumindest hinsichtlich der Zupachtflächen die Milchaufgabevergütung zugestanden. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß nach § 15 MAVV auch die Möglichkeit bestehe, lediglich im Hinblick auf einen Teil der Milchreferenzmenge die Milchaufgabevergütung zu beantragen. Folglich müsse der Bewilligungsbescheid nicht

vollem Umfang zurückgenommen werden. Die Beigeladene habe gar nicht zulässigerweise Widerspruch einlegen können, da sie erst nach Freisetzung der Referenzmenge Eigentümerin des Hofes geworden sei. Wenn man dieser Ansicht nicht folge, sei die Beigeladene jedenfalls nur im Hinblick auf die Milchaufgabevergütung beschwert, die aufgrund der auf ihren Flächen liegenden Milchreferenzmenge gewährt worden sei. Einen weitergehenden Widerspruch habe sie auch nicht eingelegt. Folglich sei eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids möglich. Unabhängig davon sei ihm aber auch Vertrauensschutz zu gewähren. Er habe sich vor Beantragung der Milchaufgabevergütung bei allen

Betracht kommenden Stellen erkundigt. Diese hätten ihm erklärt, daß er die Einwilligung seiner Verpächterin nicht benötige. Er habe den erhaltenen Betrag bereits vor Erhalt des Aufhebungsbescheids ausgegeben. Zum Teil sei die Milchaufgabevergütung zur Abdeckung der betrieblichen Schulden verbraucht, zum Teil

die Renovierung der Mietwohnung gesteckt worden und den Rest habe er seiner Tochter geschenkt, die sich hiervon ein Kraftfahrzeug gekauft habe. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den Anträgen des Klägers

der ersten

stanz zu erkennen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Ansicht, daß der Begriff des "gesamten Betriebes"

§ 15cAbs.

3 MAVV auf der Grundlage des Pächterschutzkonzepts der Milch-Garantiemengen-Verordnung auszulegen sei. Das Erfordernis der Verpächtereinwilligung diene dem Schutz eines Hofes als einzelne, funktional selbständige Produktionseinheit und damit dem Grundsatz der Betriebsakzessorietät. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die rechtlichen Grenzen des Pächterschutzes könne daher durchaus für die Eingrenzung des Betriebsbegriffs

§ 15cAbs.

3 MAVV herangezogen werden. Die Verwendung des Wortes "gesamt" solle

diesem Zusammenhang nicht auf Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 und den dort enthaltenen Begriff der "Gesamtheit von Produktionseinheiten" verweisen, sondern vielmehr eine Abgrenzung des Einzelbetriebes von dem Begriff "Betriebsteilen" gewährleisten, für die bei einigen Maßnahmen ebenfalls eine Verpächtereinwilligung gefordert werde. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch eine nur teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids abgelehnt, da eine Teilbarkeit des Bewilligungsbescheids nicht möglich sei. Ebenso wie sich eine bereits erwirtschaftete Referenzmenge eines Betriebes auch auf Flächen erstrecke, auf denen die Milcherzeugung erst später aufgenommen werde und dies zu einer Ausdünnung der Referenzmenge auf den zuvor zur Milchwirtschaft verwendeten Flächen des Betriebes führe, und im umgekehrten Fall bei einer Umnutzung der aktuellen Milcherzeugungsfläche eine Anreicherung des kg-Betrages/ha eintrete, verringere sich bei anteiliger Aufgabe der Milcherzeugung für eine bestimmte Referenzmenge die auf den zur Milcherzeugung verwendeten Flächen ruhende Referenzmenge ebenso anteilig mit der Folge, daß auch auf Pachtflächen anteilig die Referenzmenge ausgedünnt werde. Randnummer 20 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (ein Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Juli 1994 die Klage abgewiesen; denn der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 1992 und der Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 1992, beide i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1992, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht

seinen Rechten. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide

den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Diese Vorschrift, die beim Erlaß des angefochtenen Bescheids galt, ist hier heranzuziehen, weil es sich bei dem zurückgenommenen Milchaufgabevergütungsbescheid um einen Bescheid "im Falle des § 6" handelt. § 6 Abs. 1 Nr. 18 MOG betrifft nämlich "Vergütungen für die Aufgabe der Produktion". Diese Ziffer ist gerade im Hinblick auf die Einführung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt

das MOG aufgenommen worden (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 10/5236 S. 12). Für die Anwendung des § 10 Abs. 1 MOG im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, daß der Milchaufgabevergütungsbescheid vom 25. Juni 1990, um dessen Aufhebung es geht, nicht auf § 6 MOG, sondern zutreffend auf § 1 Abs. 1b des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (MAVG) i.V.m. § 15a der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (Milchaufgabevergütungs-Verordnung - MAVV), beruht. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG stellt nicht auf die Ermächtigungsgrundlage ab, sondern auf den Regelungsbereich, der von den

Bezug genommenen Vorschriften erfaßt wird (s. BVerwG, U. v. 16.12.1993 - 3 C 18.91 -, Buchholz Nr. 88 zur MGVO). Randnummer 24 Der dem Kläger erteilte Milchaufgabevergütungsbescheid war nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zwingend zurückzunehmen, da er rechtswidrig war. Der Kläger hatte nämlich die gemäß § 15c Abs. 3 MAVV i.d.F. der Fünften Änderungsverordnung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 471) erforderliche schriftliche Einwilligung des Verpächters nicht vorgelegt. Das Erfordernis der Einwilligung des Verpächters ist mit höherrangigem Recht und mit den vom Europäischen Gerichtshof

seiner Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsätzen zum Gemeinschaftsrecht (s. EuGH, U. v. 13.06.1989 - Rs 5/88 -, Slg. 1989, 2609; v. 24.03.1994 - Rs C-2/92 - Slg. 1994, 955) vereinbar (BVerwG, B. v. 10.05.1993 - 3 B 132.92 -, Buchholz Nr. 118 zu EWG-Recht, B. v. 14.09.1994 - 3 B 39.94 -, Buchholz Nr. 132 zu Europäisches Wirtschaftsrecht; Hess. VGH, U. v. 01.06.1992 - 8 UE 1421/88 -, Agrarrecht 1994, 369; U. v. 09.03.1994 - 8 UE 715/90 -, Recht der Landwirtschaft 1995, 94; U. v. 09.03.1994 - 8 UE 784/93 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich

soweit auch mit der von dem Kläger-Bevollmächtigten

einem ähnlich gelagerten Verfahren vorgetragenen Kritik an seinen Entscheidungen und den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auseinandergesetzt (s. B. v. 14.09.1994 - 3 B 39.94 -, a.a.O.). Randnummer 25 Der Kläger bedurfte auch der Einwilligung des Verpächters bzw. vorliegend der Verpächterin zur Beantragung der Milchaufgabevergütung. Dies folgt zum einen bereits aus der Rechtsprechung des Senats, wonach jeder Pächter - sei er Pächter einzelner Flächen (Stücklandpächter) oder Pächter eines gesamten Betriebes - zur Beantragung der Milchaufgabevergütung der Einwilligung des Verpächters bedarf (s. Hess. VGH, U. v. 21.06.1995 - 8 UE 977/91 -). Randnummer 26 Zum anderen war der Kläger des vorliegenden Verfahrens auch Pächter eines gesamten Betriebes im Sinne von § 15c Abs. 3 MAVV und nicht nur Pächter von Stücklandflächen. Dies gilt unabhängig davon, ob man diese Frage aus der Sicht des Pächters oder des Verpächters beantwortet. Randnummer 27 Da zum klägerischen Betrieb keinerlei Flächen gehörten, die

seinem Eigentum standen, vielmehr alle Flächen Pachtflächen waren, war er aus seiner Sicht zweifellos Pächter eines gesamten Betriebes. Randnummer 28 Aber auch wenn man - was der Senat unter Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks der Regelung für zutreffend hält - auf die Sicht des Verpächters abstellt, hatte der Kläger zumindest von einem seiner Verpächter dessen gesamten Betrieb gepachtet. Der Kläger hatte nämlich den gesamten Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, Frau P, gepachtet. Ob der Begriff des "gesamten Betriebes"

§ 15cAbs.

3 MAVV - und damit

sgesamt im Rahmen der Milchaufgabevergütungs-Verordnungen - eher an dem Betriebsbegriff des Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 zu orientieren ist (dafür spricht § 3 Abs. 3 MAVV), oder ob der Betriebsbegriff heranzuziehen ist, wie er der Milch-Garantiemengen-Verordnung zugrundeliegt (s. dazu BVerwG, U. v. 10.12.1992 - 3 C 29.90 -, BVerwGE 91, 291 = Buchholz Nr. 67 zu MGVO; U. v. 16.09.1993 - 3 C 37.92 -, Buchholz Nr. 81 zu MGVO; U. v. 01.09.1994 - 3 C 1.92 -, Buchholz Nr. 97 zu MGVO), kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Stellt man auf die im Rahmen der MGVO entwickelte Definition des "gesamten Betriebes" ab, so kommt es nur darauf an, daß eine funktional selbständige Produktionseinheit aus der Sicht des Verpächters verpachtet wurde. Weder die Zupacht sonstiger Teilflächen durch den Pächter noch das Verbleiben von Teilflächen beim Verpächter hindern die Annahme der Verpachtung eines gesamten Betriebes (s. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 3 C 37.92 -, a.a.O.). Geht man von dem Betriebsbegriff des Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 aus (Gesamtheit der bewirtschafteten Produktionseinheiten), so stellte die verpachtete Fläche von 5,2467 ha damals die Gesamtheit der von Frau P (der ursprünglichen Verpächterin) bewirtschafteten Produktionseinheiten dar. Zwar umfaßte der Gesamtbesitz des Hofes - wie sich aus dem Normalpachtvertrag vom 20. Oktober 1962 ergibt -

sgesamt 9,643 ha. Davon waren jedoch 2,682 ha Waldfläche (also keine (Milch-)Produktionsfläche; s. EuGH, Rs 5/88 (Wachauf), Slg. 1989 S. 2617) und weitere ca. 2 ha waren zum damaligen Zeitpunkt bereits zwei anderen Personen überlassen (s. Schreiben der Kläger-Bevollmächtigten vom 02.08.1991, Bl. 6 der Behördenakte). Damit hat Frau P dem Kläger mit Pachtvertrag vom

  1. September 1966 ihren gesamten Betrieb, d.h. die Gesamtheit der von ihr bewirtschafteten Produktionseinheiten, verpachtet. Randnummer 29 Darüber hinaus ist der Senat der Ansicht, daß ein Verpächter eines Betriebes im Sinne von Art. 12 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 857/84, also einer Gesamtheit von Produktionseinheiten, der Teilflächen dieses Betriebes nicht mitverpachtet, dennoch einen Betrieb im Sinne von Art. 12 Buchstabe d der EG-Verordnung verpachtet, solange dieser verpachtete Betrieb eine Gesamtheit von Produktionseinheiten darstellt, d.h. solange der Betrieb Grundlage der Milchproduktion sein kann. Das Verbleiben einzelner Flächen beim Verpächter oder die anderweitige Verpachtung einzelner Flächen hindert nach Ansicht des Senats nicht die Annahme, daß ein Betrieb im Sinne des Art. 12 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 857/84 verpachtet wurde und der Pächter daher "Pächter eines Betriebes im Sinne des Art. 12 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 857/84" und Pächter eines "gesamten Betriebes" ist. Randnummer 30 Somit steht fest, daß der Kläger als Pächter eines (gesamten) Betriebes gemäß § 15c Abs. 3 MAVV für die Erlangung der Milchaufgabevergütung die Einwilligung der Verpächterin benötigte. Da der Kläger eine solche Verpächtereinwilligung nicht vorgelegt hat, er die Bewilligungsvoraussetzungen also nicht erfüllt, ist der Bewilligungsbescheid vom
  2. Juni 1990 rechtswidrig und gemäß § 10 Abs. 1 MOG zurückzunehmen, ohne daß der Behörde hierbei ein Ermessen zusteht. Randnummer 31 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die fehlende Einwilligung nur eine Fläche von 5,2467 ha betraf und zumindest hinsichtlich der weiteren 7,2 ha, die er von neun anderen Verpächtern hinzugepachtet hatte, eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht möglich sei. Randnummer 32 Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Senats auch die Einwilligung der anderen Stücklandverpächter erforderlich, soweit sie mehr als 1 ha verpachtet haben (Hess. VGH, U. v. 21.06.1995 - 8 UE 977/91 -) mit der Folge, daß auch aus diesem weiteren Grunde der Bescheid rechtswidrig ist. Randnummer 33 Zum anderen ist der Bewilligungsbescheid unteilbar; er kann nicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -

einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil aufgespaltet werden. Randnummer 34 Die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung hat zur Folge, daß die Referenzmenge freigesetzt wird. Die Referenzmenge liegt auf allen zur Milcherzeugung genutzten Flächen - ob gleichmäßig verteilt oder anteilig, sei dahingestellt -. Die Freisetzung ist auf die betriebliche Gesamtreferenzmenge (s. § 15e MAVV) und nicht auf die einzelne Fläche bezogen; an keiner Stelle der Milchaufgabevergütungs-Verordnung ist von einer Freisetzung bezüglich einzelner Flächen die Rede. Dies hat seinen Sinn auch darin, daß es für die Behörde kaum nachvollziehbar wäre, welche Flächen mit welchen Referenzmengen vorhanden wären. Gibt ein Erzeuger daher die Milcherzeugung z.B. im Umfang von 50.000 kg Referenzmenge auf, so verringert sich die auf allen Milcherzeugungsflächen liegende Referenzmenge entsprechend. Daher macht die Milchaufgabevergütungs-Verordnung auch hinsichtlich des Einwilligungserfordernisses des Verpächters keinen Unterschied, ob der Pächter sich zur vollständigen oder nur zur teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichtet.

beiden Fällen braucht er die Einwilligung des Verpächters (s. §§ 8 Abs. 3, 15c Abs. 3 MAVV), weil auch bei der teilweisen Aufgabe dessen Flächen anteilig betroffen sind. Es ist nicht möglich, die auf die Bewilligung der Milchaufgabevergütung folgende Freisetzung der Referenzmenge (§ 15e Abs. 1 MAVV) auf bestimmte Flächen zu beschränken. Dies ergibt sich auch aus § 15a MAVV, der als Grundvoraussetzung für die Gewährung der Vergütung die (auch teilweise) Aufgabe der "einzelbetrieblichen" Anlieferungs-Referenzmenge nennt, also auf den Betrieb des Milcherzeugers und nicht auf einzelne Flächen abstellt. Randnummer 35 Die Einwilligung des Verpächters ist daher erforderlich, unabhängig davon, ob eine vollständige oder eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung beantragt wird. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - die Einwilligung der Verpächterin, so ist der Bescheid

sgesamt rechtswidrig; auch eine Umdeutung des Antrags

eine nur teilweise Aufgabe der Milcherzeugung - wie vom Kläger angesprochen - könnte an dem rechtswidrigen Bescheid nichts ändern. Der rechtswidrige Bescheid ist gemäß § 10 Abs. 1 MOG zurückzunehmen. Randnummer 36 Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht auf Vertrauensschutzgründe berufen, obwohl § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MOG die Vorschriften des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG für anwendbar erklärt, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegend nicht gegeben sind. Randnummer 37 Der Vertrauensschutz des § 48 Abs. 2 VwVfG wird hier durch § 50 VwVfG ausgeschlossen. Wie der Senat

ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, handelt es sich bei dem Milchaufgabevergütungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung: Für den Pächter ist er Voraussetzung für die Zahlung eines Geldbetrages (begünstigend) und für den Verpächter bewirkt er den Untergang der auf dem Betrieb ruhenden Referenzmenge (belastend)

folge der Freisetzung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Hess. VGH, U. v. 01.06.1992 - 8 UE 1421/88 -, Agrarrecht 1994, 369; U. v. 23.06.1993 - 8 UE 2722/88 -, Agrarrecht 1994, 97). Wird daher ein Milchaufgabevergütungsbescheid auf den Widerspruch des Verpächters hin zurückgenommen, so finden Vertrauensschutzgründe (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 u. Abs. 6 VwVfG) gemäß § 50 VwVfG keine Anwendung. Randnummer 38 Obwohl § 10 Abs. 1 MOG nur auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und nicht auch auf § 50 VwVfG verweist, ist der Senat der Auffassung, daß der Vertrauensschutz vorliegend durch § 50 VwVfG ausgeschlossen ist. Randnummer 39 § 10 MOG enthält eine gesetzliche Neuregelung des Rückforderungsrechts. Durch die verwaltungsverfahrensrechtliche Sonderregelung des Abs. 1 Satz 1 wird § 48 Abs. 1 VwVfG verdrängt. Gleichzeitig wird bestimmt, daß die Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG anwendbar sind (s. Begründung zum Gesetzentwurf, BT- Drucksache 10/5236 S. 13). Mit der Neuregelung wird einerseits klargestellt, daß die Aufhebung begünstigender Bescheide im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG zwingend ist und nicht im Ermessen der Behörde steht (ständige Rechtsprechung des EuGH, s. U. v. 06.05.1982 - Rs 146, 192 und 193/81 -, Slg. 1982, S. 1503), daß aber andererseits die

§ 48Abs.

2 aufgeführten Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entgegenstehen (s. EuGH, U. v. 21.09.1983 - Rs 205 bis 215/82 -, Slg. 1983, 2633),

der bisherigen Weise aufrechterhalten bleiben sollen. Dies bedeutet aber nach Ansicht des Senats auch, daß der gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz bestehende Vertrauensschutz nur

dem Umfang gewährt werden soll, wie er im Verwaltungsverfahrensgesetz normiert ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG verdrängt daher lediglich § 48 Abs. 1 VwVfG; § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG bleiben bestehen, soweit sie nicht ihrerseits durch andere Vorschriften - nämlich durch § 50 VwVfG - verdrängt werden. Randnummer 40 Da die Beigeladene im vorliegenden Fall gegen den Milchaufgabevergütungsbescheid wirksam Widerspruch eingelegt und die Beklagte im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens den Bescheid zurückgenommen hat, kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutzgründe berufen. Randnummer 41 Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beigeladene am 12. Juli 1991 auch noch zulässigerweise Widerspruch gegen den Vergütungsbescheid einlegen. Sie hatte erst kurz zuvor Kenntnis von der Bewilligung der Milchaufgabevergütung erhalten, so daß die Widerspruchsfrist für sie noch nicht abgelaufen war; auch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen war die Bewilligung der Vergütung nicht bekannt, so daß auch eine evtl. Zurechnung ihrer Kenntnis nicht

Betracht kommt. Der Umstand, daß die Freisetzung der Referenzmenge bereits am 31. Juli 1990 und damit vor Eigentumsübergang auf und Widerspruchseinlegung durch die Beigeladene, erfolgte, hinderte die Widerspruchsmöglichkeit der Beigeladenen ebenfalls nicht, da die Freisetzung durch die Aufhebung des Milchaufgabevergütungsbescheids

folge des Widerspruchs rückgängig gemacht wird. Randnummer 42 Damit ist der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom

  1. Februar 1992 zu Recht ergangen. Randnummer 43 Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid vom
  2. Februar 1992, mit dem der gesamte bereits ausgezahlte Betrag

Höhe von 103.883,20 DM zurückgefordert wurde, ist § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG; danach sind bereits gewährte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist. Das MOG allein bietet keine Rechtsgrundlage, da es

§ 10Abs.

3 lediglich bestimmt, daß zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt werden, d.h. nur die Form bestimmt, wie der Erstattungsbetrag eingefordert werden soll; der Erstattungsanspruch selbst folgt aus § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG. Soweit

der Literatur (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 50 Rdnr. 47) die Auffassung vertreten wird, § 50 VwVfG schließe die Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG vollständig aus, folgt der Senat dem nicht. Der Erstattungsanspruch des § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG wird durch § 50 VwVfG nicht ausgeschlossen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da anderenfalls

den Fällen des § 50 VwVfG zwar der Vertrauensschutz ausgeschlossen, der Betroffene jedoch nicht zur Erstattung verpflichtet wäre. Eine solche Auslegung liefe dem Gesetzeszweck, den Betroffenen durch Beseitigung von Schutzvorschriften schlechter zu stellen, zuwider. Randnummer 44 Der Kläger kann sich gegenüber dem Erstattungsanspruch der Beklagten auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da ihm durch § 50 VwVfG nicht nur die Berufung auf Vertrauensschutzgründe, sondern auch die Bereicherungseinrede genommen ist. Darüber hinaus wird man auch davon ausgehen können, daß der Kläger die Umstände kannte oder

folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben (§ 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG).

diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kennen mußte, sondern nur die Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründet haben. Diese kannte der Kläger aber vollständig. Er wußte, daß er Hof und Flächen von der Verpächterin gepachtet und die Verpächterin keine Einwilligung zur Milchaufgabe erteilt hatte. Diese seine Pächterstellung führte dazu, daß der Bewilligungsbescheid mangels Verpächtereinwilligung rechtswidrig war. Die Beklagte hat daher auch zu Recht mit Bescheid vom 26. Februar 1992 den gesamten ausgezahlten Betrag zurückgefordert. Randnummer 45 Da das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg hat, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 46 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher auch nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 152 Abs. 3 VwGO). Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 48 Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Frage, ob es sich bei dem Milchaufgabevergütungs- Bescheid um einen teilbaren Verwaltungsakt handelt, kommt ebenso grundsätzliche Bedeutung zu wie der Frage, was unter dem Begriff des "gesamten Betriebes" im Sinne des § 15c Abs. 3 MAVV zu verstehen ist. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu liegt daher aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtssicherheit im allgemeinen

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