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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 2853/94 Urteil Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung durch die Ärztekammer § 30 HeilBerG HE, §§

Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung durch die Ärztekammer Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juni 1994, 9 E 2918/93 (V) Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger zu
  2. eine Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet "Innere Medizin" für vier Jahre zu erteilen. Randnummer 2 Die Kläger betreiben in Frankfurt am Main eine kardiologische Gemeinschaftspraxis für Innere Medizin und Kardiologie sowie als Chefärzte eine Belegabteilung Kardiologie am dortigen Krankenhaus. Im selben Krankenhaus existiert eine internistische Abteilung, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Weiterbildungsstätte für das Gebiet "Innere Medizin" zugelassen und von einem anderen Arzt mit entsprechender Ermächtigung der Beklagten zur Weiterbildung betrieben wird. Der Kläger zu
  3. ist wie die übrigen Kläger ausschließlich in der kardiologischen Abteilung des Krankenhauses tätig, jedoch auf dem Gebiet Innere Medizin, während die übrigen Kläger speziell im Teilgebiet Kardiologie arbeiten. Randnummer 3 Am
  4. November 1992 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung für das Teilgebiet Kardiologie für die Dauer von zwei Jahren und für das Gebiet Innere Medizin für die Dauer von vier Jahren. Sie verbanden ihre Anträge mit dem Hinweis, parallel dazu sei bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Zulassung des Krankenhauses als Weiterbildungsstätte beantragt worden. Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit Schreiben vom
  5. Januar 1993 mit, eine Weiterbildungsermächtigung könne nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 ihrer Weiterbildungsordnung nur für ein Gebiet oder ein Teilgebiet erteilt werden. Die Kläger müßten sich daher entscheiden, ob eine Weiterbildungsermächtigung für das Teilgebiet Kardiologie oder das Gebiet Innere Medizin angestrebt werden solle. Im übrigen seien die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig. Randnummer 4 Die Kläger beantragten daraufhin am
  6. Februar 1993, den Klägern zu
  7. und
  8. eine Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Innere Medizin für die Dauer von vier Jahren und den Klägern zu
  9. und
  10. eine solche Ermächtigung für das Teilgebiet Kardiologie für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Am
  11. September 1993 änderte der Kläger zu
  12. seinen Antrag dahin ab, daß nunmehr eine Weiterbildungsermächtigung für das Teilgebiet Kardiologie für die Dauer von zwei Jahren verlangt werde. Randnummer 5 Inzwischen hatten die Kläger am
  13. Juni 1993 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main die vorliegende Klage erhoben. Nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  14. August 1993 erteilte die Beklagte den Klägern zu 2.,
  15. und
  16. im letzten Quartal des Jahres 1993 die beantragten Weiterbildungsermächtigungen, worauf die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Randnummer 6 Der Kläger zu
  17. hat in erster Instanz geltend gemacht, die erforderlichen Nachweise des internistischen Spektrums seien erbracht worden, wie die vorgelegte Leistungsstatistik ausweise. Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit in der kardiologischen Abteilung biete hinreichenden Raum für die Durchführung einer ärztlichen Weiterbildung, wobei zu beachten sei, daß die entsprechende Ermächtigung lediglich für einen Ausbildungszeitraum von vier Jahren, also nicht für die gesamte Ausbildungszeit, verlangt werde. Randnummer 7 Der Kläger zu
  18. hat sinngemäß beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Innere Medizin für vier Jahre, hilfsweise für zwei Jahre, zu erteilen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie ist der Ansicht, die kardiologische Abteilung des Krankenhauses, in der der Kläger zu
  19. tätig sei, sei zur Weiterbildung auf dem Gebiet Innere Medizin nicht geeignet, weil dort nicht Leistungen des gesamten internistischen Spektrums erbracht würden. Folglich könne dem Kläger zu
  20. nach § 6 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung der Beklagten die entsprechende Ermächtigung nicht erteilt werden. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom
  21. Juni 1994, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die als Untätigkeitsklage zulässige Verpflichtungsklage sei begründet, da der Kläger zu 1., dessen fachliche und persönliche Eignung für die Weiterbildung von Ärzten zum Internisten außer Frage stehe, Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Weiterbildungsermächtigung habe. Ob er die Weiterbildung in der kardiologischen Abteilung des Krankenhauses Frankfurt am Main tatsächlich leisten könne, sei für die Entscheidung unerheblich, da die Ermächtigung unabhängig von der jeweils aktuellen Ausbildungsstätte erteilt werde. Wenn er von einer Weiterbildungsermächtigung an einer nicht zugelassenen Weiterbildungsstätte Gebrauch mache, könne er sich als persönlich ungeeignet erweisen, was zum Widerruf der Ermächtigung nach § 30 Abs. 4 Heilberufsgesetz in Verbindung mit § 7 der Weiterbildungsordnung der Beklagten führen könne. Es sei hier jedoch nicht zu erkennen, daß der Kläger zu
  22. beabsichtige, von der eingeklagten Weiterbildungsermächtigung auf jeden Fall und ohne Rücksicht darauf Gebrauch zu machen, ob die kardiologische Abteilung des Krankenhauses als Weiterbildungsstätte von der Aufsichtsbehörde tatsächlich zugelassen werde. Randnummer 13 Gegen dieses ihr am
  23. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am
  24. Oktober 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt sie die Auffassung, bei dem Kläger zu
  25. seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung der Beklagten nicht erfüllt, weil in der kardiologischen Abteilung des Krankenhauses Frankfurt am Main als Ausbildungsstätte die an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden könnten. Es verstoße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen höherrangiges Recht, wenn die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung über die Weiterbildungsermächtigung auch die Eignung des Tätigkeitsbereichs des jeweiligen Antragstellers als Weiterbildungsstätte prüfe. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  26. Juni 1994 abzuändern, soweit die Beklagte darin zur Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung an den Kläger zu
  27. verpflichtet worden ist, und die Klage des Klägers zu
  28. abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger zu
  29. beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 18 hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Beklagte zur Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung für die Dauer von zwei Jahren zu verpflichten. Randnummer 19 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
  30. November 1994 Bezug genommen. Randnummer 20 Dem Senat liegt ein Ordner (Blatt 1-153) der Beklagten mit Unterlagen zu den Ermächtigungsanträgen der Kläger vor. Er ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Randnummer 22 Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu
  31. zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 23 Dabei kann offenbleiben, ob die vor einer Entscheidung über den Ermächtigungsantrag und vor Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhobene Klage gemäß § 75 VwGO zulässig ist oder ob dem Kläger zu
  32. zugemutet werden kann, nach Präzisierung seines Antrages und Nachreichen von Antragsunterlagen zunächst einmal eine Entscheidung der Beklagten über seinen Ermächtigungsantrag abzuwarten und danach das gemäß § 68 ff. VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die Zweifel an der Entscheidungsreife des von der Beklagten noch nicht beschiedenen Ermächtigungsantrages haben sich allerdings in der mündlichen Verhandlung noch verstärkt, weil bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage klargeworden ist, daß die Abteilung Kardiologie des Krankenhauses in Frankfurt am Main durch das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit (noch) nicht als Weiterbildungsstätte für den Bereich "Innere Medizin" zugelassen ist. Der Senat kann dies hier jedoch offenlassen, da die Klage aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann. Randnummer 24 Jedenfalls ist die Klage des Klägers zu
  33. nicht begründet. Denn er hat keinen Anspruch auf die beantragte Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung für den Bereich Innere Medizin, weil er unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages der ihm zur Verfügung stehenden Weiterbildungsstätte die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung im Bereich "Innere Medizin" zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen kann (§ 30 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker - Heilberufsgesetz - in der seit
  34. Oktober 1994 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften des Gesundheitswesens an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom
  35. Oktober 1994, GVBl. I S. 597, neu bekannt gemacht GVBl. I 1995 S. 374). Durch diese anläßlich der Novellierung des Heilberufsgesetzes neu aufgenommene Vorschrift, die bei der Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage zu berücksichtigen ist, ist nunmehr eindeutig klargestellt, daß die das angegriffene Urteil tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte dürfe bei ihren Entscheidungen über Ermächtigungsanträge nur die persönliche Eignung des jeweiligen Antragstellers, nicht aber auch die Eignung der ihm zur Verfügung stehenden Weiterbildungsstätte berücksichtigen, nicht zutreffend ist. Randnummer 25 Die Ergänzung des § 30 Abs. 2 Heilberufsgesetz um den neuen Satz 3 stellt allerdings nur die Rechtslage klar, die bereits vorher bestand. Daß die Weiterbildungsermächtigung nicht losgelöst von der Ausbildungsstätte sozusagen als personenbezogene Qualifikation "mitgenommen" werden konnte, ergab sich schon bisher aus § 30 Abs. 4 Satz 2 Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  36. April 1986 (GVBl. I S. 121), wo schon damals geregelt war, daß mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Kammerangehörigen an der Weiterbildungsstätte seine Ermächtigung zur Weiterbildung erlischt. Deswegen geht die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Weiterbildungsermächtigung bleibe bei einem Wechsel des Tätigkeitsfelds des Ermächtigten erhalten und könne allenfalls nach § 30 Abs. 4 Satz 1 Heilberufsgesetz widerrufen werden, schon aufgrund der damaligen Fassung des Heilberufsgesetzes ins Leere. Das schon nach altem Recht "automatische" Erlöschen der Weiterbildungsermächtigung bei Beendigung der Tätigkeit des Ermächtigten an der Weiterbildungsstätte zeigt, daß es sich bei der Weiterbildungsermächtigung schon immer um eine an die Person gebundene, aber (auch) auf die Ausbildungsstätte bezogene Ausbildungskonzession handelte. Randnummer 26 Die jetzt durch § 30 Abs. 2 Satz 3 Heilberufsgesetz ausdrücklich bestätigte Rechtsauffassung der Beklagten ist auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit anderen Bestimmungen des Heilberufsgesetzes selbst und mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 27 Soweit es das Verwaltungsgericht als mit § 31 Abs. 3 Heilberufsgesetz unvereinbar angesehen hat, daß einerseits nicht die Beklagte, sondern die Aufsichtsbehörde über die Zulassung bestimmter Weiterbildungsstätten zu entscheiden hat, andererseits aber die Beklagte bei der Erteilung der Ermächtigung nochmals die Eignung der Ausbildungsstätte nachprüfe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn § 31 Abs. 3 Satz 1 Heilberufsgesetz in der alten wie in der neuen Fassung betrifft nur die generelle Eignung der jeweils betroffenen Einrichtung zur Weiterbildung von Ärzten in bestimmten Bereichen und Teilbereichen der ärztlichen Weiterbildung, nicht jedoch die Ausbildungskapazität der Einrichtung, die ohne Rücksicht auf die persönliche Qualifikation der dort tätigen Ärzte, die Belegzahlen und so weiter auch gar nicht festgelegt werden können. Diese die Eignung der Weiterbildungsstätte letztlich konkretisierende Entscheidung über die Ermächtigung einzelner Ärzte zur Weiterbildung an dieser Einrichtung war und ist gemäß § 31 Abs. 1 Heilberufsgesetz der jeweils zuständigen Kammer vorbehalten. Randnummer 28 Weder mit dieser Zuständigkeitsregelung noch dadurch, daß wichtige Details des Geltungsbereichs und der Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung nicht unmittelbar im Gesetz, sondern aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 35 Heilberufsgesetz in den Weiterbildungsordnungen der Kammern geregelt sind, hat der Gesetzgeber höherrangiges Recht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vor. Randnummer 29 Die Regelungen des Heilberufsgesetzes über die Weiterbildung und die auf ihrer Grundlage erlassene Weiterbildungsordnung der Beklagten sind nicht an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, sondern lediglich an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu messen, weil es sich um Berufsausübungsregeln handelt. Ähnlich wie der Facharzt selbst übt auch der zum Facharzt ausbildende Arzt in dieser Funktion nicht einen eigenen Beruf, sondern denjenigen des Arztes aus (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom
  37. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 -, BVerfGE 33, 125 (127 f.) = NJW 1972, 1504). Der Zugang zur Ausbilderfunktion im Rahmen der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten kann mithin durch Gesetz oder "auf Grund eines Gesetzes", also auch durch autonomes Satzungsrecht geregelt werden. Mindestens die "statusbildenden" Normen (BVerfGE 33, 125

(162)) muß der Gesetzgeber selbst erlassen, im übrigen bleibt ihm ein weitgehendes Delegationsrecht. Randnummer 30 Die Grundentscheidung, daß die Weiterbildungsermächtigung keine nur an die Person gebundene, ausschließlich an die persönliche und fachliche Eignung des betreffenden Arztes anknüpfende Konzession sein sollte, sondern in ihrem Bestand von der Beschäftigung dieses Ausbilders an einer bestimmten Ausbildungsstätte abhängig sein sollte, hatte der Gesetzgeber schon früher in der zitierten und bis heute unverändert fortgeltenden Bestimmung des § 30 Abs. 4 Satz 2 Heilberufsgesetz getroffen. Daraus konnte zwanglos der Schluß gezogen werden, daß nicht nur das Erlöschen der Ermächtigung, sondern auch ihre Entstehung von der Beschäftigung des jeweiligen Antragstellers an einer geeigneten Ausbildungsstätte abhängig sein sollten. Durch die Einfügung des § 30 Abs. 2 Satz 3 Heilberufsgesetz anläßlich der letzten Novellierung dieses Gesetzes ist dieser Zusammenhang auch bei der Entstehung der Ermächtigung durch ihre Erteilung ausdrücklich normiert worden. Da diese neue Vorschrift bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage anzuwenden ist, erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob bereits aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 2 Heilberufsgesetz hinreichend deutlich war, daß die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung die (konkrete) Eignung der Ausbildungsstätte mitzuprüfen hatte. Randnummer 31 Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist hier die in der mündlichen Verhandlung angesprochene und vom Senat im Hinblick auf §§ 30 Abs. 2 Satz 3, 38 Abs. 4 Heilberufsgesetz bejahte Frage, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Anerkennung eines ärztlichen Tätigkeitsbereichs als Weiterbildungsstätte nach § 30 Abs. 1 Heilberufsgesetz vorgreiflich ist, ob also die Kammer mit ihrer Entscheidung über einen Ermächtigungsantrag nach § 30 Abs. 2 Heilberufsgesetz warten muß, bis die Ausbildungsstätte als solche zugelassen ist. Die Klage des Klägers zu
  1. wäre nämlich auch dann abzuweisen, wenn eine solche Abhängigkeit der Ermächtigungsentscheidung von der Zulassung bestände. Denn wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist die kardiologische Abteilung des Krankenhauses Frankfurt am Main nicht als Weiterbildungsstätte für den Bereich "Innere Medizin", sondern allenfalls für das Teilgebiet Kardiologie zugelassen. Letzteres unterstellt der Senat hier zugunsten der Klägerseite, obgleich sich der Anerkennungsbescheid der Aufsichtsbehörde laut der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie eines Entwurfs des Bescheides vom
  2. Januar 1994 weder auf den vorliegenden Anerkennungsantrag vom
  3. Oktober 1992 (Blatt 140 ff. der beigezogenen Akten der Beklagten) noch auf die kardiologische Abteilung des Krankenhauses, sondern auf einen Antrag vom
  4. November 1992 sowie die "Abteilung Innere" bezieht und nur für das "Teilgebiet Kardiologie" erteilt ist. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in §§ 30 Abs. 1, 38 Abs. 4 Heilberufsgesetz kann daraus entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht der Schluß gezogen werden, die Abteilung Kardiologie sei auch für das Gebiet "Innere Medizin" als Weiterbildungsstätte zugelassen, denn § 38 Abs. 4 Nr. 1 Heilberufsgesetz verlangt eine gebiets- bzw. teilgebietsspezifische Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, die gemäß § 30 Satz 1 Heilberufsgesetz eine entsprechend spezifizierte Zulassungsentscheidung zur Folge hat. Randnummer 32 Aus der Weiterbildungsordnung der Beklagten ergibt sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ermächtigung kein Anspruch des Klägers zu
  5. auf Erteilung der begehrten Ermächtigung, denn es ist ersichtlich, daß die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den Kläger zu
  6. unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages der kardiologischen Abteilung des Krankenhauses in Frankfurt am Main nicht hinreichend erfüllt werden können. Für das Gebiet "
  7. Innere Medizin" enthält die Weiterbildungsordnung unter I. (Gebiete und Teilgebiete) folgende Definition: Randnummer 33 "Die Innere Medizin umfaßt Prophylaxe, Erkennung, konservative und intensivmedizinische Behandlung sowie Rehabilitation der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen allergischen und immunologischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten, der Vergiftungen einschließlich der für das höhere Lebensalter typischen Erkrankungen." Randnummer 34 Es liegt auf der Hand, daß die kardiologische Abteilung des Krankenhauses trotz Vorhandenseins einer eigenen Intensiv- Station dieses breite Spektrum der Inneren Medizin nur zu einem Teil abdecken kann, zumal im selben Krankenhaus eine eigene internistische Abteilung ohne besondere Spezialisierung vorhanden ist, die ebenfalls als Weiterbildungsstätte zugelassen ist. Daß die kardiologische Abteilung unter diesen Umständen auch im internistischen Bereich durch die Spezialisierung auf dieses Teilgebiet geprägt wird, wird auch dadurch unterstrichen, daß die Kläger als Belegärzte eine ausschließlich kardiologisch orientierte Gemeinschaftspraxis betreiben, so daß schon von daher der Schluß naheliegt, daß die allgemein internistische Tätigkeit des Klägers zu
  8. sowohl in der Praxis als auch in der Abteilung von dieser Spezialisierung stark geprägt ist. Die Beklagte hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß sie den Klägern zu
  9. bis
  10. nach entsprechender Antragsänderung des Klägers zu
  11. die Weiterbildungsermächtigung für das Teilgebiet Kardiologie erteilt hat. Damit dürften die durch die Eigenart der Ausbildungsstätte bestimmten Möglichkeiten der kardiologischen Abteilung des Krankenhauses in bezug auf die Fachrichtung ausgeschöpft sein. Ob daneben auch die Ausbildungskapazität erschöpft ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung. Randnummer 35 Da der Kläger zu
  12. aufgrund des Erfolges der Berufung der Beklagten letztlich unterliegt, hat er die durch seine Klage entstandenen Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Entsprechend ist die zum Teil auf den §§ 155 Abs. 5 und 161 Abs. 2 VwGO beruhende Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - wie aus dem Tenor ersichtlich - abzuändern. Randnummer 36 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu
  13. ganz zu tragen, weil nur er auf der Klägerseite an diesem Verfahren beteiligt war. Randnummer 37 Dem Kläger zu
  14. ist die Abwendungsbefugnis in bezug auf die Vollstreckung der Beklagten aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Randnummer 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Soweit der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung haben mag, betrifft er jedenfalls nicht die Auslegungen revisiblen Rechts, so daß aus diesem Grund eine Zulassung des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt (§§ 132 Abs. 2, 137 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026981

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