Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung durch die Ärztekammer Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
(162)) muß der Gesetzgeber selbst erlassen, im übrigen bleibt ihm ein weitgehendes Delegationsrecht. Randnummer 30 Die Grundentscheidung, daß die Weiterbildungsermächtigung keine nur an die Person gebundene, ausschließlich an die persönliche und fachliche Eignung des betreffenden Arztes anknüpfende Konzession sein sollte, sondern in ihrem Bestand von der Beschäftigung dieses Ausbilders an einer bestimmten Ausbildungsstätte abhängig sein sollte, hatte der Gesetzgeber schon früher in der zitierten und bis heute unverändert fortgeltenden Bestimmung des § 30 Abs. 4 Satz 2 Heilberufsgesetz getroffen. Daraus konnte zwanglos der Schluß gezogen werden, daß nicht nur das Erlöschen der Ermächtigung, sondern auch ihre Entstehung von der Beschäftigung des jeweiligen Antragstellers an einer geeigneten Ausbildungsstätte abhängig sein sollten. Durch die Einfügung des § 30 Abs. 2 Satz 3 Heilberufsgesetz anläßlich der letzten Novellierung dieses Gesetzes ist dieser Zusammenhang auch bei der Entstehung der Ermächtigung durch ihre Erteilung ausdrücklich normiert worden. Da diese neue Vorschrift bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage anzuwenden ist, erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob bereits aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 2 Heilberufsgesetz hinreichend deutlich war, daß die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung die (konkrete) Eignung der Ausbildungsstätte mitzuprüfen hatte. Randnummer 31 Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist hier die in der mündlichen Verhandlung angesprochene und vom Senat im Hinblick auf §§ 30 Abs. 2 Satz 3, 38 Abs. 4 Heilberufsgesetz bejahte Frage, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Anerkennung eines ärztlichen Tätigkeitsbereichs als Weiterbildungsstätte nach § 30 Abs. 1 Heilberufsgesetz vorgreiflich ist, ob also die Kammer mit ihrer Entscheidung über einen Ermächtigungsantrag nach § 30 Abs. 2 Heilberufsgesetz warten muß, bis die Ausbildungsstätte als solche zugelassen ist. Die Klage des Klägers zu
- wäre nämlich auch dann abzuweisen, wenn eine solche Abhängigkeit der Ermächtigungsentscheidung von der Zulassung bestände. Denn wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist die kardiologische Abteilung des Krankenhauses Frankfurt am Main nicht als Weiterbildungsstätte für den Bereich "Innere Medizin", sondern allenfalls für das Teilgebiet Kardiologie zugelassen. Letzteres unterstellt der Senat hier zugunsten der Klägerseite, obgleich sich der Anerkennungsbescheid der Aufsichtsbehörde laut der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie eines Entwurfs des Bescheides vom
- Januar 1994 weder auf den vorliegenden Anerkennungsantrag vom
- Oktober 1992 (Blatt 140 ff. der beigezogenen Akten der Beklagten) noch auf die kardiologische Abteilung des Krankenhauses, sondern auf einen Antrag vom
- November 1992 sowie die "Abteilung Innere" bezieht und nur für das "Teilgebiet Kardiologie" erteilt ist. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in §§ 30 Abs. 1, 38 Abs. 4 Heilberufsgesetz kann daraus entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht der Schluß gezogen werden, die Abteilung Kardiologie sei auch für das Gebiet "Innere Medizin" als Weiterbildungsstätte zugelassen, denn § 38 Abs. 4 Nr. 1 Heilberufsgesetz verlangt eine gebiets- bzw. teilgebietsspezifische Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, die gemäß § 30 Satz 1 Heilberufsgesetz eine entsprechend spezifizierte Zulassungsentscheidung zur Folge hat. Randnummer 32 Aus der Weiterbildungsordnung der Beklagten ergibt sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ermächtigung kein Anspruch des Klägers zu
- auf Erteilung der begehrten Ermächtigung, denn es ist ersichtlich, daß die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den Kläger zu
- unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages der kardiologischen Abteilung des Krankenhauses in Frankfurt am Main nicht hinreichend erfüllt werden können. Für das Gebiet "
- Innere Medizin" enthält die Weiterbildungsordnung unter I. (Gebiete und Teilgebiete) folgende Definition: Randnummer 33 "Die Innere Medizin umfaßt Prophylaxe, Erkennung, konservative und intensivmedizinische Behandlung sowie Rehabilitation der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen allergischen und immunologischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten, der Vergiftungen einschließlich der für das höhere Lebensalter typischen Erkrankungen." Randnummer 34 Es liegt auf der Hand, daß die kardiologische Abteilung des Krankenhauses trotz Vorhandenseins einer eigenen Intensiv- Station dieses breite Spektrum der Inneren Medizin nur zu einem Teil abdecken kann, zumal im selben Krankenhaus eine eigene internistische Abteilung ohne besondere Spezialisierung vorhanden ist, die ebenfalls als Weiterbildungsstätte zugelassen ist. Daß die kardiologische Abteilung unter diesen Umständen auch im internistischen Bereich durch die Spezialisierung auf dieses Teilgebiet geprägt wird, wird auch dadurch unterstrichen, daß die Kläger als Belegärzte eine ausschließlich kardiologisch orientierte Gemeinschaftspraxis betreiben, so daß schon von daher der Schluß naheliegt, daß die allgemein internistische Tätigkeit des Klägers zu
- sowohl in der Praxis als auch in der Abteilung von dieser Spezialisierung stark geprägt ist. Die Beklagte hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß sie den Klägern zu
- bis
- nach entsprechender Antragsänderung des Klägers zu
- die Weiterbildungsermächtigung für das Teilgebiet Kardiologie erteilt hat. Damit dürften die durch die Eigenart der Ausbildungsstätte bestimmten Möglichkeiten der kardiologischen Abteilung des Krankenhauses in bezug auf die Fachrichtung ausgeschöpft sein. Ob daneben auch die Ausbildungskapazität erschöpft ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung. Randnummer 35 Da der Kläger zu
- aufgrund des Erfolges der Berufung der Beklagten letztlich unterliegt, hat er die durch seine Klage entstandenen Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Entsprechend ist die zum Teil auf den §§ 155 Abs. 5 und 161 Abs. 2 VwGO beruhende Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - wie aus dem Tenor ersichtlich - abzuändern. Randnummer 36 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu
- ganz zu tragen, weil nur er auf der Klägerseite an diesem Verfahren beteiligt war. Randnummer 37 Dem Kläger zu
- ist die Abwendungsbefugnis in bezug auf die Vollstreckung der Beklagten aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Randnummer 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Soweit der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung haben mag, betrifft er jedenfalls nicht die Auslegungen revisiblen Rechts, so daß aus diesem Grund eine Zulassung des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt (§§ 132 Abs. 2, 137 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026981