G zu entscheiden, dann handelt es sich dabei zweifelsohne um Unterschiede in Rechtsfragen, die für den Gesetzgeber vorhersehbar waren und bei denen er in Kauf genommen hat, daß eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oberhalb der verwaltungsgerichtlichen Ebene nicht mehr stattfinden kann. Es mag sein, daß die Kompetenzverteilung in asylrechtlichen Verfahren
G nach dem Gesetzeswortlaut Anlaß zu Zweifeln geben kann, die vom Gesetzgeber vorgenommene Einrichtung einer zentralen Bundesausländerpolizeibehörde beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht klar genug gegenüber den fortbestehend zuständigen örtlichen Ausländerbehörden abgegrenzt worden ist, es deshalb zu erheblichen Vollzugsdefiziten kommen kann und damit die vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigung verhindert wird (zu diesen Problemkreisen im einzelnen: Heinhold, InfAuslR 1994, 411; Bell/von Nieding, ZAR 1995, 119 und 181; Marx, ZAR 1995, 151; Bethäuser, ZAR 1996, 12; Bell/Hartung, ZAR 1993, 37; Rennert, DVBl. 1994, 39; Scherer, VBlBW 1995, 175; Bell/Huzel, ZAR 1994, 184; Bell, NVwZ 1995, 24). Derartige Schwierigkeiten im administrativen Vollzug können aber selbst dann, wenn asylrechtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb monatelang verzögert werden, ein Abweichen von dem eindeutigen Beschwerdeausschluß nach § 80 AsylVfG nicht rechtfertigen. Eine vermehrte Anzahl von rechtskräftigen Fehlentscheidungen in Eilverfahren aufgrund des Beschwerdeausschlusses hat der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Soweit Asylbewerber davon betroffen sind, steht es ihnen frei, hiergegen mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen. Ausländerbehörden und Bundesamt ist diese Rechtsschutzmöglichkeit verwehrt. Ihnen bleibt die Aufgabe, durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen die Folgen der Rechtszersplitterung möglichst zu mindern und in Grenzen zu halten. Randnummer 5 Zu diesem Zweck kann sich der Landrat an das ihm vorgesetzte Ministerium des Innern des Landes Hessen mit der Bitte wenden, bei dem Bundesministerium des Innern den Erlaß einer Weisung an das Bundesamt mit dem Ziel anzuregen, die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Fortführung des Folgeantragsverfahrens alsbald in die Wege zu leiten und mit einem Bescheid
G abzuschließen. Ungeachtet der beim Bundesamt zur Frage der Zuständigkeit in der hier vorliegenden Fallkonstellation vertretenen Rechtsansicht und der fehlenden Bindungswirkung des angegriffenen Beschlusses gegenüber dem Bundesamt ist dieses gehalten, durch eigene Maßnahmen dazu beizutragen, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Folgeantragsteller nicht allein wegen des Streits über Zuständigkeitsfragen verzögert oder gar verhindert werden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Bundesbeauftragte an dem hier zugrundeliegende Folgeantragsverfahren auch insoweit beteiligt ist, als dieses Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG betrifft (so BVerwG, 27.06.195 - 9 C 7.95 -, EZAR 631 Nr. 41); folgt man allerdings dieser Rechtsauffassung, so stünde dem Bundesministerium des Innern zusätzlich die Befugnis zu, den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten anzuweisen, bei dem Bundesamt auf eine Entscheidung
G hinsichtlich des Antragstellers hinzuwirken. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026990
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.