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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TJ 1109/96 Beschluss Zur Verzögerungsgebühr gegenüber Verfahrensbeteiligten wegen nicht alsbaldiger Vor

Zur Verzögerungsgebühr gegenüber Verfahrensbeteiligten wegen nicht alsbaldiger Vorlage von Behördenakten - schuldhafte Verzögerung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 27. Februar 1996, 4 G 311/96

(1)Tatbestand Randnummer 1 I. In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde der Antragsgegnerin mit am
  1. Februar 1996 zugestellter Verfügung die Antragsschrift zur Stellungnahme zugestellt und ihr außerdem aufgegeben, alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten gemäß § 99 VwGO vorzulegen. In einem in Abschrift bei den Akten befindlichen allgemeinen und nicht auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Schreiben vom
  2. Februar 1996 teilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als Vorsitzende der zuständigen Kammer der Antragsgegnerin mit, das Verwaltungsgericht werde in Zukunft ohne weitere Mahnungen von der Möglichkeit des § 34 GKG zur Verhängung einer Verzögerungsgebühr Gebrauch machen, wenn die Akten nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt seien. Für Eilverfahren sei eine Frist von einer bis zwei Wochen angemessen. Seit langem bestünden Schwierigkeiten, die Ausländerakten von der Antragsgegnerin zu erhalten. Die verschleppte Aktenvorlage beruhe ihrer Meinung nach auf der Unfähigkeit zu einer effektiven Organisation der Behörden der Antragsgegnerin. Mit Beschluß vom
  3. Februar 1996 wurde der Antragsgegnerin eine 10/10 Verzögerungsgebühr auferlegt, weil die Ausländerakte bisher nicht vorgelegt sei, obwohl die Antragsgegnerin hierzu mit Verfügung vom
  4. Februar 1996 aufgefordert worden sei. Es sei gerichtsbekannt, daß Erinnerungen an Aktenvorlageverfügungen bei der Antragsgegnerin nichts fruchteten. Mit Schriftsatz vom
  5. März 1996 hat die Antragsgegnerin zu dem Rechtsschutzantrag Stellung genommen und gleichzeitig ein Heft Verwaltungsakten vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat am
  6. März 1996 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Randnummer 2 Gegen den ihr am
  7. März 1996 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am
  8. März 1996 Beschwerde eingelegt und macht dazu geltend, das Gericht könne eine Aktenvorlage weder nach § 99 VwGO noch mittelbar über § 34 GKG erzwingen. Im übrigen lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 GKG nicht vor. Es sei in keinster Weise ersichtlich, warum eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten sein solle. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 4 den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom
  9. Februar 1996 aufzuheben. Entscheidungsgründe Randnummer 5 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 34 Abs. 2 GKG) und begründet. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht eine Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG auferlegt. Randnummer 7 Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 34 GKG auf die Vorlage von Verwaltungsakten durch einen Verfahrensbeteiligten anwendbar ist. Gemäß § 34 Abs. 1 GKG kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen, wenn außer im Falle des § 335 ZPO durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist oder die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden ist. Diese Bestimmung ist zwar auch im Verwaltungsprozeß anwendbar (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bst. b GKG); es erscheint aber äußerst fraglich, ob die Vorlage von Verwaltungsakten allgemein zu den Handlungen eines Verfahrensbeteiligten zu rechnen ist, deren verschuldetes Verzögern eine Gebühr nach § 34 GKG auslösen kann. Es ist denkbar, daß eine Behörde durch nicht rechtzeitige Vorlage einen Termin zur mündlichen Verhandlung verzögert (
  10. Alternative von § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. dazu Hess. VGH, 20.07.1988 - 1 TG 2862/88 -, ESVGH 38, 307; Hess. VGH, 20.02.1985 - 8 TE 1812/88 -). Dagegen erscheint es als sehr zweifelhaft, ob unter nachträglichen Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden im Sinne der
  11. Alternative von § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die verspätete Aktenvorlage durch eine Behörde verstanden werden kann. Randnummer 8 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin spricht es allerdings nicht gegen die Anwendung von § 34 GKG, daß die Vorlage von Behördenakten nach § 99 VwGO nicht erzwungen werden kann; denn § 34 GKG hat eine eigenständige Bedeutung neben § 99 VwGO, der sich an alle Behörden richtet und nicht nur an Verfahrensbeteiligte, wobei eine Verzögerungsgebühr selbstverständlich nicht verhängt werden darf, wenn die Verweigerung der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt ist. Gegen die Anwendung von § 34 GKG kann auch nicht ins Feld geführt werden, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat und die Vorlage von Verwaltungsakten nach § 86 Abs. 1 bis 4 VwGO nicht zu den Handlungen gehört, mit denen die Beteiligten an dem Verfahren mitzuwirken haben und zu denen sie durch gerichtliche Verfügungen aufgefordert und angehalten werden können. Denn das Gericht kann die Vorlage der Behördenakten gemäß §§ 86 Abs. 5 Satz 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 VwGO anordnen, damit ist aber nicht die Frage geklärt, ob diese zu den Beweismitteln im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG zählen. Schließlich kann gegen die Anwendbarkeit von § 34 GKG auch nicht eingewandt werden, daß die Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem gemäß § 155 Abs. 5 VwGO auferlegt werden können und daß es sich bei dieser Bestimmung um eine lex specialis handelt, die andere ähnliche Bestimmungen ausschließt. Denn die Verzögerungsgebühr ist von einer Kostenverteilung unabhängig (Hartmann/Albers, Kostengesetze,
  12. Aufl., 1995, § 34 GKG Rdnr. 4). Randnummer 9 Ungeachtet der gegen die Anwendbarkeit der zweiten Alternative von § 34 Abs. 1 GKG im Falle verspäteter Aktenvorlage in Verfahren ohne mündliche Verhandlung sprechenden erheblichen Bedenken ist der angegriffene Beschluß zumindest deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Randnummer 10 Es kann nämlich schon deswegen nicht von einem verschuldeten Fehlverhalten der Antragsgegnerin ausgegangen werden, weil ihr die gerichtliche Eingangsverfügung am
  13. Februar 1996 zugegangen ist und der Schriftsatz, mit dem die Verwaltungsakten übersandt worden sind, vom
  14. Februar 1996 datiert. Es ist weder vom Verwaltungsgericht aufgeklärt noch sonst ersichtlich, daß darin eine nicht vertretbare Sachbehandlung zu sehen ist. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bei der Übersendung der Antragsschrift und der Aufforderung zur Aktenvorlage in keiner Weise die Eilbedürftigkeit deutlich gemacht. Insbesondere ist in der am
  15. Februar 1996 zugestellten Verfügung keine Frist zur Vorlage der Akten genannt. Wenn das Verwaltungsgericht auf eine beschleunigte Stellungnahme und Vorlage der Verwaltungsakten durch die Antragsgegnerin Wert gelegt hätte, wäre es erforderlich gewesen, dies mit der Eingangsverfügung durch einen entsprechenden Zusatz, vor allem aber durch Bestimmung einer festen Frist deutlich zu machen. Mit dem Schreiben vom
  16. Februar 1996 ist zwar die Antragstellerin allgemein und ohne Bezug auf das vorliegende Verfahren darauf hingewiesen worden, daß das Verwaltungsgericht in Eilverfahren eine Frist von ein bis zwei Wochen für angemessen hält; damit wurde der Antragsgegnerin aber für das vorliegende Verfahren die Eilbedürftigkeit mangels eindeutiger Fristsetzung im Zusammenhang mit der Übersendung der Antragsschrift nicht deutlich gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Verwaltungsgericht in Eilverfahren durchaus dazu imstande und berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, ohne Einsichtnahme in die Akten über einen Eilantrag zu entscheiden, und zwar erforderlichenfalls durch den Vorsitzenden (§ 80 Abs. 8 VwGO). In der Regel wird dies zumindest dann möglich sein, wenn der Antragsteller bereits mit der Antragsschrift oder - wie im vorliegenden Verfahren - auf eine richterliche Verfügung hin die angefochtene Verfügung dem Verwaltungsgericht vorlegt, wie es nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Interesse einer möglichst baldigen Unterrichtung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßstoff nach dem Willen des Gesetzgebers gehandhabt werden soll. Bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluß vom
  17. März 1996 hat das Verwaltungsgericht zwar einzelne Umstände und Tatsachen berücksichtigt, die offenbar den Verwaltungsakten entnommen sind; dies spricht aber nicht grundsätzlich gegen die Möglichkeit einer früheren Entscheidung. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß den Erfindern der Vorschrift des § 34 GKG (früher § 47 GKG) zwar vorschwebte, mit ihr lasse sich der Prozeßverschleppung begegnen, daß diese Annahme sich aber als falsch erwiesen hat (so schon Schneider, JurBüro 1976, 5). Deshalb kommt es nicht von ungefähr, daß die Verzögerungsgebühr "weitgehend unbekannt und deshalb ungenutzt" (so Schrader, DRiZ 1974, 290) geblieben ist. Für den Verwaltungsprozeß ist der Grund hierfür in erster Linie in dem Umstand zu sehen, daß Verfahren in großer Anzahl nur deshalb nicht in angemessener Frist erledigt werden können, weil die Gerichte mangels ausreichender Besetzung oder Ausstattung hierzu nicht in der Lage sind. Verzögerungen aufgrund des Verhaltens von Prozeßbeteiligten sind dagegen eher selten. So wird denn auch mit einer gewissen Berechtigung (allgemein und nicht auf ein bestimmtes Gericht bezogen) im Schrifttum angenommen, die zwiespältige Vorschrift des § 34 GKG müsse leider immer wieder dazu herhalten, mangelnde richterliche Prozeßführungsqualitäten oder gar Lücken im Gesetz zu kompensieren (so Schneider, NJW 1980, 559). Nach alledem sind strenge Anforderungen an die Feststellung einer schuldhaften Verzögerung durch einen Beteiligten zu stellen. Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, daß die Gerichte zunächst die ihnen obliegenden Verpflichtungen wahrnehmen, eine möglichst zügige Bearbeitung und Erledigung der eingehenden Streitverfahren, insbesondere der Eilverfahren zu ermöglichen. Soweit hierzu die Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten erforderlich ist, sind diese durch geeignete Maßnahmen hierzu anzuhalten. Zu diesem Zweck müssen die Beteiligten jedoch ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen werden, was insbesondere durch die Bestimmung kurzer, aber im normalen Verwaltungsgang einhaltbarer Fristen geschehen kann. Erforderlichenfalls sind die richterlichen Verfügungen mit Telefax oder telefonisch mitzuteilen. Unterläßt das Gericht eine der ihm danach obliegenden Vorkehrungen, kann einem Verfahrensbeteiligten daraus kein Vorwurf gemacht werden. So aber liegt es hier, weil das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin keine wirksame Frist zur Vorlage der Behördenakten gesetzt hat. Randnummer 11 Schließlich kann nicht festgestellt werden, daß die Erledigung des Rechtsstreits dadurch verzögert worden ist, daß die Akten erst mit dem am
  18. März 1996 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  19. Februar 1996 vorgelegt worden sind. Denn das Verwaltungsgericht hat über den Antrag erst am
  20. März 1996 entschieden. Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr setzt die Feststellung der Ursächlichkeit der unterlassenen oder verspäteten Mitwirkungshandlung des Verfahrensbeteiligten für die Verzögerung der Entscheidung voraus. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß nichts ausgeführt. Es ist auch dem später ergangenen Sachbeschluß vom
  21. März 1996 nicht zu entnehmen, daß diese Entscheidung bei früherer Vorlage der Verwaltungsakten früher hätte ergehen können (zur Kausalität vgl. VGH Baden-Württemberg, 05.10.1989 - 2 S 2394/85 -, VBlBW 1990, 181 = JurBüro 1990, 616). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027001

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