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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 1920/93 Urteil Wohnhaus in Randlage zum  Außenbereich - zur Zumutbarkeit von Geräuschimmission und Ger

Wohnhaus in Randlage zum Außenbereich - zur Zumutbarkeit von Geräuschimmission und Geruchsimmissionen Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. Juni 1993, 1 E 687/92 Tatbestand Randnummer 1 Der Beigeladene ist Eigentümer der Außenbereichsgrundstücke in S., Gemarkung O., Flur 1, Flurstück 298 und
  2. In einem bauaufsichtlich nicht genehmigten provisorischen Schafunterstand hält er derzeit dort 51 Schafe und 40 Lämmer. Die in der letzten winterlichen Belegungszeit ab Dezember 1995 in den Unterstand gelangten Tiere sollen ab Anfang Mai 1996 bis auf die verletzten Tiere und etwa 10 größere Schlachtlämmer einem Wanderschäfer zugeführt werden, wie dies für die Herde des Beigeladenen auch sonst üblich ist. Randnummer 2 An dem Standort der ehemaligen Dreschhalle in der Nähe seines Elternhauses bewahrt der Beigeladene in einem Lagergebäude an der L-gasse auf dem Grundstück Flur 1, Flurstück 125 derzeit sein Futter und seine Maschinen auf. Der Versuch des Beigeladenen, für das Gebäude auf dem Flurstück 125 einen Bauvorbescheid für eine Nutzung als Schafstall zu erhalten, blieb aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04.06.1993 - 1 E 1117/90 erfolglos. Randnummer 3 Bereits zuvor hatte der Beigeladene einen positiven Bauvorbescheid vom 05.09.1991 (Bl. 57 der Behördenakte - BA -) für einen Schafstall in Holzkonstruktion zur Unterbringung von etwa 50 Mutterschafen in den Wintermonaten auf dem nach Nordosten zur L-gasse hin abfallenden Flurstück 298 erhalten. Dabei hatte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Kommunalaufsicht die Gemeinde S. mit Bescheid vom 08.08.1991 (Bl. 39 BA) angewiesen, ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Randnummer 4 Den gegen den Bauvorbescheid vom 05.09.1991 gerichteten Widerspruch der Kläger (Bl. 59 BA), die Eigentümer des etwa 60 m Luftlinie nach Norden hin gelegenen Wohnanwesens L-gasse 20 (Flur 3, Flurstück 164/1) sind, wies das Regierungspräsidium Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.1992 (Bl. 87 BA) zurück. Die parallel erhobenen Anfechtungsklagen anderer Nachbarn blieben ohne Erfolg (rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04.06.19931 - E 1360/92 und 1 E 1409/92 -). Randnummer 5 Die auf die Aufhebung des Bauvorbescheides vom 05.09.1991 gerichtete Anfechtungsklage der Kläger vom 13.07.1992 wies das Verwaltungsgericht Gießen nach einer Ortsbesichtigung des Berichterstatters ebenfalls mit Urteil vom 04.06.1993 ab. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, den Klägern stehe kein nachbarliches Abwehrrecht zu, da unzumutbare Geräusch und Geruchsimmissionen zu ihren Lasten nicht zu erwarten seien. Randnummer 6 Die Kläger haben gegen das ihnen am 13.07.1993 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 05.08.1993 Berufung eingelegt. Sie halten die von der Schafhaltung des Beigeladenen ausgehenden Geräusche und Gerüche für rücksichtslos und unzumutbar. Der etwaige geringere Tierbestand werde hier durch die baulichen und landschaftlichen Gegebenheiten zu ihren Lasten aufgewogen, da ihr Wohnhaus und der Schafstall sich jeweils auf der anderen Hangseite des Talzuges mit der Folge befänden, daß sich die Gerüche nicht verflüchtigen könnten und sich direkt zum klägerischen Wohnhaus ausrichteten. Bei alledem sei für die unbeplante Ortslage in der näheren Umgebung nicht von einem dörflichen Mischgebiet, sondern von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  3. Juni 1993 - 1 E 687/92 - abzuändern und den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom
  4. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom
  5. Juni 1992 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er verteidigt das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil. Randnummer 10 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er weist darauf hin, ein behördlich gebilligter anderer Standort stehe ihm nicht zur Verfügung. Randnummer 12 Die Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt, der die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt hat. Randnummer 13 Dem Gericht liegt die einschlägige Bauakte des Beklagten vor, ebenso die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gießen 1 E 1117/90, 1 E 1360/92 und 1 E 1409/
  6. Diese Beiakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Randnummer 15 Das Gericht nimmt gemäß § 130 b VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Dies gilt mit der Maßgabe, daß der Beigeladene derzeit bei der Stadt D. beschäftigt ist und gegenwärtig 51 Schafe und 40 Lämmer hält. Randnummer 16 Die Berufungsbegründung rechtfertigt im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. dem nur eingeschränkt nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme keine den Klägern günstigere Entscheidung. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bauvorbescheides im September 1991 ist für das in der unbeplanten Ortslage von O. liegende klägerische Grundstück nicht von einem reinen, sondern von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen, wie dies, ohne daß es rechtlich darauf entscheidend ankommt, im übrigen auch im einschlägigen Flächennutzungsplan dargestellt ist (Bl. 50 BA). Gegen ein reines Wohngebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt Anfang September 1991 spricht, daß damals auf dem Anwesen L-gasse 15 noch eine kleine Schweinehaltung bestand, die im Jahre 1992 aufgegeben wurde. Darüber hinaus ist ein die nähere Umgebung mitprägendes städtebauliches Moment von Gewicht in dem jetzigen Lager- und Maschinengebäude auf dem Flurstück 125 zu sehen, am Standort der ehemaligen Dreschhalle, wobei dieses zweigeschossige Gebäude nasenartig und dominant in den Straßenraum der L-gasse vorspringt. Randnummer 17 Ohnehin befinden sich die Kläger mit ihrem Wohnhaus in einer Randlage zum Außenbereich, der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich in der Lage ist, landwirtschaftlichen Betrieben dienende Baulichkeiten aufzunehmen. Dazu gehört auch ein der Unterbringung der Tiere im Winter und am Anfang des Frühlings dienender Schafstall. Dabei ist davon auszugehen, daß in einem Wohngebiet in der Randlage zum Außenbereich ein Mehr an Geruchs-und Geräuschimmissionen hinzunehmen ist als im inneren Bereich des (allgemeinen) Wohngebiets selbst. Wenn auch der Strukturwandel der Landwirtschaft an O. und dem streitbefangenen Bereich nicht spurlos vorbeigegangen ist, wie etwa die Aufgabe der Dreschhalle auf dem Flurstück 125 und der Schweinehaltung auf dem Anwesen L-gasse 15 zeigen, können die Kläger gleichwohl in einer ländlich geprägten Umgebung nicht erwarten, wie in einem städtischen Wohnquartier von tierbedingten Geräuschen und Gerüchen verschont zu bleiben. Randnummer 18 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß jedenfalls in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren keine Geruchs- und allenfalls minimale Geräuschbeeinträchtigungen durch die 90 Tiere in dem provisorischen Unterstand des Beigeladenen bemerkbar waren. Auch wenn sich dies mit der jeweiligen Wind- und Wetterlage ändern kann, ist für das Hinnehmenmüssen gewisser Unzuträglichkeiten auf Seiten der Kläger von Bedeutung, daß die Schafe im wesentlichen nur in der Winterszeit und nur für wenige Monate in dem geplanten Stall untergebracht werden sollen. Überdies läßt der im Baugenehmigungsverfahren zu fordernde jeweilige Stand der Technik beim Bau und Betrieb des Stalles eine gewisse Verbesserung der derzeitigen Immissionssituation mit eher günstigen Auswirkungen auf. das klägerische Anwesen erwarten. Randnummer 19 Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß dem Beigeladenen ein behördlich gebilligter zumutbarer anderer Standort für den von ihm benötigten Winterschaftstall nicht zur Verfügung steht. Soweit das bauplanungsrechtlich auch in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme Elemente einer wechselseitigen Interessenabwägung enthält, ist zugunsten des Beigeladenen darauf hinzuweisen, daß er mit dem Lager- und Maschinengebäude auf dem Grundstück der ehemaligen Dreschhalle unter Schonung des Außenbereichs ein Grundstück in der unbeplanten Ortslage in der Nähe seines Elternhauses nutzt und von dort aus bzw. durch Hilfspersonal aus dem Dorf eine günstigere Kontrolle und Aufrechterhaltung des Stallbetriebes ermöglicht wird, der in Verbindung mit der Wanderschäferei nicht nur den Erwerbsinteressen des Beigeladenen, sondern auch öffentlichen Interessen durch einen wichtigen landschaftspflegerischen Beitrag in der Umgebung von O. dient. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, zumal er im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Randnummer 21 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027003

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