(Feststellung von Sozialleistungen nach BSHG § 91a durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger; Anrechnung einer beamtenrechtlichen Beihilfe als Einkommen im Wohngeldrecht) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
(11)) für den vergleichbaren Fall, daß Eltern das ihnen zustehende Kindergeld ihren Kindern zukommen lassen, betont, ihnen fließe ein "ihm entsprechender Betrag" zu. Randnummer 35 Der gewährten Beihilfe entsprechende Beträge sind zwar der Beigeladenen zugewendet worden, so daß sie - ähnlich dem an die Kinder weitergereichten Kindergeld im Sozialhilferecht (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 07.02.1980, a. a. O., vom 16.02.1972 - V C 6.71 -, BVerwGE 39, 314 und vom 27.01.1965 - V C 32.64 -, BVerwGE 20, 188) - Teil ihres Einkommens geworden sind, sofern sie nicht entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG unberücksichtigt bleiben. Zum Jahreseinkommen der Beigeladenen nach § 10 Abs. 1 WoGG gehören vorbehaltlich der Abzüge nach §§ 12 bis 17 WoGG alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Heimunterbringung stehen, auch wenn die Zahlungen unmittelbar an das Heim geleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1979 - 8 C 60.78 -, Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 4). Die Beihilfe fließt hier zwar nicht unmittelbar der Beigeladenen oder dem Heim, sondern dem Kläger zu. Dadurch genügt der Vater der Beigeladenen jedoch seiner Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ihr gegenüber. In diesem Umfang hätte der Kläger den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen ihren Vater auch gemäß § 90 BSHG a. F. auf sich überleiten können, ohne gegen § 91 Abs. 3 Satz 1
- Hs. BSHG a. F. zu verstoßen, wonach der Träger der Sozialhilfe von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen soll, soweit einem Behinderten nach Vollendung des
- Lebensjahres Eingliederungshilfe gewährt wird. Diese Bestimmung schließt die Überleitung des Unterhaltsanspruchs in Höhe der für einen behinderten Angehörigen gezahlten Beihilfe nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 2 C 5.94 -, DÖV 1995, 1000). Randnummer 36 Hätte der Kläger den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen ihren Vater in Höhe der ihm für sie gewährten Beihilfe auf sich übergeleitet, hätte sich die Frage, welche Leistungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt bleiben, allerdings nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG gerichtet. Nach dieser vom Beklagten hier ausschließlich angewandten Bestimmung bleiben Leistungen nach den Vorschriften des BSHG mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen, außer Betracht. Um Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich trotz des in § 2 BSHG verankerten Nachranggrundsatzes auch, soweit sie durch übergeleitete Ansprüche gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1979, a. a. O.). Randnummer 37 Ob § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG nur deshalb keine Anwendung findet, weil der Kläger den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen ihren Vater nicht auf sich übergeleitet hat, kann hier jedoch letztlich genauso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob § 14 Abs. 1 Nr. 20 für den Angehörigen eines Beihilfeberechtigten entsprechend gilt (bejahend Stadler/Gutekunst/Forster, Wohngeldgesetz, Stand: Juli 1995, § 14 Anm. 75 und Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Erlaß vom 17.07.1985 - B I 5-300925-14.120 -). Auch wenn die letztgenannte Bestimmung hier analog anwendbar wäre, wäre die Klage unbegründet, denn Beihilfen und Unterstützungen werden nicht "in besonderen Notfällen" gezahlt, soweit sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Die dem Vater der Beigeladenen gewährte Beihilfe wird jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
- Hs. BhV für ihre Unterkunft und Verpflegung im Heim gewährt. Randnummer 38 Daß zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Beihilfen und Unterstützungen als Einkommen anzurechnen sind, folgt aus der amtlichen Begründung des dem § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG zugrundeliegenden Gesetzesentwurfs (BT-Drs. VI/1116, S. 32). Dort heißt es, daß die in § 14 Abs. 1 Nr. 19 - der heutigen Nr. 20 - genannten Beihilfen und Unterstützungen als Einnahmen bei der Einkommensermittlung außer Betracht bleiben, "soweit sie steuerfrei und nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, weil ihre Berücksichtigung offenbar unbillig wäre". Da der Entwurf insoweit ohne inhaltliche Änderungen als Gesetz verabschiedet wurde, spielt es für die Auslegung dieser Bestimmung keine Rolle, daß die ursprünglich der gesamten Vorschrift des § 14 WoGG zugrundeliegende Konzeption, ausschließlich nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte steuerfreie Einnahmen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht zu lassen, nicht durchgängig verwirklicht werden konnte (vgl. dazu Stadler/ Gutekunst/Forster, a. a. O., § 14 Anm. 1). Zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Beihilfen im Krankheitsfall nicht als Einkommen zu berücksichtigen, verstieße auch gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz. Entsprechende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie vergleichbare vertragliche Leistungen sind gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WoGG als Einkommen anzurechnen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, Beihilfeempfänger bei der Gewährung von Wohngeld gegenüber gesetzlich oder privat Krankenversicherten zu bevorzugen. Randnummer 39 Da die Berufung des Beklagten Erfolg hat, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene den Rechtsstreit nicht durch ihren Vortrag gefördert hat und selbst auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 41 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027007