Erledigung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand durch Eintritt in den Ruhestand - keine Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 26. April 1993, IX/2 E 2610/91 nachgehend BVerwG, 16. Oktober 1997, 2 C 3/97, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die am 25. Januar 1926 in geborene Klägerin trat nach ihrer Flucht in die Bundesrepublik Deutschland als sogenannte Karteihilfe am 1. Februar 1961 in den Dienst der Beklagten. Am 28. Mai 1963 bestand sie die Prüfung für den mittleren Postdienst und wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fernmeldeassistentin ernannt. Nachdem sie am 3. April 1967 die Prüfung für den gehobenen Fernmeldedienst bestanden hatte, wurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 zur Fernmeldeinspektorin ernannt. Am 7. September 1970 wurde sie zur Fernmeldeoberinspektorin befördert. Randnummer 2 Im März 1982 leitete die Beklagte ein Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 44 BBG ein. Nachdem im Ermittlungsverfahren ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt worden war, gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, daß die Klägerin nicht dauernd dienstunfähig sei. Randnummer 3 Am 23. März 1989 wurde die Klägerin durch den Postarzt untersucht. In seinem postärztlichen Gutachten vom 31. März 1989 kommt zu dem Ergebnis, daß das bei der Klägerin bestehende psycho-vegetative Syndrom so stark ausgeprägt sei, daß er sie für dienstunfähig halte. Nachdem der Vorsteher des Fernmeldeamtes am 12. April 1989 erklärt hatte, daß er die Klägerin für dauernd unfähig halte, ihre Amtspflichten zu erfüllen, teilte ihr der Präsident der Oberpostdirektion mit Verfügung vom 25. April 1989 mit, daß er beabsichtige, sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum Ende des Monats August 1989 in den Ruhestand zu versetzen. Randnummer 4 Hiergegen erhob die Klägerin Einwendungen und beantragte die Mitwirkung der Personalvertretung. Randnummer 5 Nach Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens ordnete der Präsident der Oberpostdirektion durch Verfügung vom 23. Februar 1990 gemäß § 44 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz - BBG - die Fortsetzung des Zurruhesetzungsverfahrens an. Außerdem teilte er der Klägerin unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 BBG mit, daß mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung dieser Entscheidung folgten, ihre das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten würden. Randnummer 6 Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens wurde die Klägerin im Zentrum der Psychiatrie im Klinikum der am 23. und 24. August 1990 untersucht. In seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 24. September 1990, das bei der Beklagten am 11. Dezember 1990 eingegangen ist, kommt der Leiter der Abteilung Klinische Psychiatrie II des Zentrums der Psychiatrie im Klinikum der zu dem Ergebnis, daß bei der Klägerin eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Neigung zur Dekompensation in Form eines psychovegetativen Syndroms vorliege und daß sie deshalb zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Dementsprechend kam die Ermittlungsführerin in ihrem Bericht vom 31. Januar 1991 zu dem Ergebnis, daß das Ermittlungsverfahren den Beweis für die Dienstunfähigkeit der Klägerin erbracht habe. Randnummer 7 Mit Ablauf des Monats Januar 1991 trat die Klägerin wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Randnummer 8 Durch Verfügung vom 16. Mai 1991 stellte der Präsident der Oberpostdirektion fest, daß nach dem Ergebnis der Ermittlungen bei der Klägerin dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG bestehe. Außerdem teilte er der Klägerin mit, daß die einbehaltenen Teile der Dienstbezüge gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG nicht nachgezahlt würden. Randnummer 9 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Es sei rechtsmißbräuchlich, kurz vor Erreichen der Altersgrenze ein Verfahren der vorzeitigen Zurruhesetzung durchzuführen, zumal dieses Verfahren der früheren Entscheidung widerspreche, wonach sie im Ergebnis für dienstfähig gehalten worden sei. Randnummer 10 Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1991, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 6. November 1991 zugestellt wurde, wies der Präsident der Oberpostdirektion den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Da die Klägerin dienstunfähig sei, könnten die das Ruhegehalt übersteigenden, einbehaltenen Dienstbezüge nicht nachgezahlt werden. Das Zurruhesetzungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das ärztliche Gutachten aus dem Jahre 1983 habe für die Beurteilung der jetzigen Dienstunfähigkeit der Klägerin keine Bedeutung. Randnummer 11 Am 6. Dezember 1991 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 16. Mai 1991 und seines Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1991 zu verpflichten, die Einstellung des aufgrund der Mitteilung vom 4. Juli 1989 eröffneten Zwangspensionierungsverfahrens zu verfügen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie ist dem Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegengetreten. Randnummer 17 Durch Urteil vom 26. April 1993 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 16. Mai 1991 und seines Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1991 verpflichtet, die Einstellung des durch Mitteilung des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 25. April 1989 eröffneten Zurruhesetzungsverfahrens zu verfügen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Zurruhesetzungsverfahren sei durch Einstellung entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 1 BBG förmlich zu beenden mit der Folge der Nachzahlung der gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG einbehaltenen Bezüge (§ 44 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz BBG). Die Einbehaltung von Dienstbezügen im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens stehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Beamten. § 44 Abs. 4 Sätze 1, 2 BBG regele ausdrücklich lediglich die Einstellung des Verfahrens für den Fall der Feststellung der Dienstfähigkeit. Trete ein Beamter während des laufenden Zurruhesetzungsverfahrens vor Ergehen der Schlußentscheidung wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, so werde die vorläufige Maßnahme der Einbehaltung der Dienstbezüge hinfällig, da diese Folge, wie sich aus § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG zwingend ergebe, an die rechtsgestaltende Entscheidung geknüpft sei, die Beamtin in den Ruhestand zu versetzen. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei nur eine tatsächliche Vorfrage dieser Entscheidung, selbst aber keiner rechtsgestaltenden Entscheidung oder einer Feststellung durch Verwaltungsakt zugänglich, da es sich lediglich um eine Eigenschaft der Beamtin handele. Komme es nicht zu einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, aber zu einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, könne eine Entscheidung nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG weder zur Feststellung der Dienstunfähigkeit noch zur Einbehaltung der Besoldung ergehen. Eine Beendigung des Verfahrens komme daher nur noch in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 5 Satz 1 BBG in Betracht. Die dort angeordnete Einstellung des auf vorzeitige Zurruhesetzung gerichteten Verfahrens sei in allen Fällen sachgerecht, in denen es nicht mehr zur rechtsgestaltenden Versetzung in den Ruhestand komme. Wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme der Einbehaltung der Bezüge solle ein Nachteil des Beamten erst dann endgültig eintreten, wenn die Schlußentscheidung in einer begründeten Feststellung der Dienstunfähigkeit bestehe. Für die einschränkende Auslegung der Vorschriften über den endgültigen Verlust der einbehaltenen Besoldung spreche auch, daß die an die Erhebung von Einwendungen zwingend geknüpfte Einbehaltung von Teilen der Besoldung sowohl mit dem Rechtsstaatsprinzip als auch mit dem Willkürverbot, den Grundrechten des Betroffenen und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar sei. Randnummer 18 Gegen das ihr am 1. Oktober 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Oktober 1993 Berufung eingelegt. Sie trägt im wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Eine wirksame Klageänderung liege nicht vor. Auch der Sache nach sei das Urteil nicht haltbar. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 BBG sei ein Zurruhesetzungsverfahren nur dann einzustellen, wenn die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt werde. Trete ein Beamter während des Zurruhesetzungsverfahrens in den Ruhestand, bleibe die Bedeutung dieses Verfahrens für die gesondert zu treffende Entscheidung über die einbehaltenen Bezügeanteile bestehen; das Verfahren sei insoweit fortzuführen und nicht einzustellen. Nur so könne eine im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Entscheidung über die einbehaltenen Bezügeanteile getroffen werden. Das Zurruhesetzungsverfahren sei nur dann einzustellen, wenn die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt werde und dieser im aktiven Dienst verbleibe. Im Fall der Klägerin sei die angefochtene Entscheidung zu Recht ergangen, denn im Ermittlungsverfahren sei die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt worden. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, daß das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Randnummer 24 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der folgenden Beiakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind: Randnummer 26
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