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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 3665/95 Beschluss Fehlender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die gleichzeitig erfolgte Streitw

Fehlender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die gleichzeitig erfolgte Streitwertfestsetzung hat keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Sachentscheidung; Fraktionsbildung nach einer Kommunalwahl Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. September 1995, 3/1 G 302/95 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 2 Die Beschwerde ist zulässig. Aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller die zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt hat (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 3 Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am
  2. Oktober 1995 zu laufen und endete am Freitag, dem
  3. Oktober 1995, wobei dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag war. Dabei war der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nicht dadurch gehindert, daß das Verwaltungsgericht in der in dem angefochtenen Beschluß erteilten Rechtsmittelbelehrung lediglich auf das statthafte Rechtsmittel gegen die in dem Beschluß getroffene Sachentscheidung hingewiesen hat und eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der gleichzeitig auch erfolgten Streitwertfestsetzung fehlt. Dieser Umstand wirkt sich auf die Ordnungsgemäßheit der Rechtsmittelbelehrung betreffend die Sachentscheidung nicht aus; diese Rechtsmittelbelehrung ist vollständig und richtig. Daß dem Antragsteller darüber hinaus noch die Streitwertbeschwerde zustand und daß er über dieses Rechtsmittel nicht zutreffend belehrt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung gegen die Sachentscheidung nicht. Randnummer 4 Zwar trägt die Beschwerdeschrift den Eingangsstempel des
  4. Oktober 1995 und wäre, wenn dieses Datum den Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht richtig wiedergeben sollte, erst nach Fristablauf und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller hat aber vorgetragen, die am
  5. Oktober 1995 verfaßte Beschwerdeschrift sei noch am Spätnachmittag des
  6. Oktober 1995 in den Fristbriefkasten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden von einem ihm bekannten Rechtsanwalt eingeworfen worden. Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit dieses Vortrages überzeugt. Zum einen hat der Antragsteller selbst die Richtigkeit der von ihm gegebenen Schilderung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht an Eides Statt versichert. Darüber hinaus hat er auch eine ausführliche eidesstattliche Versicherung des betroffenen Rechtsanwalts vorgelegt. Dieser hat die Ereignisse im Zusammenhang mit der Abfassung und dem Einwurf der Beschwerdeschrift in den Fristbriefkasten des Verwaltungsgerichts auch plausibel dargestellt und darauf hingewiesen, an diesem Nachmittag sei der Fristbriefkasten des Gerichts extrem voll gewesen. Zwar haben die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ausgeführt, sie hätten die im Fristbriefkasten befindlichen Schriftstücke - wie an jedem Wochenende - den jeweiligen Eingangstagen zugeordnet und abgestempelt; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß der die Beschwerdeschrift enthaltende Brief des Antragstellers bei dieser Zuordnung versehentlich auf einen falschen Stapel gelangt ist und deswegen den Eingangsstempel vom
  7. Oktober 1995 erhalten hat. Da der vom Antragsteller mit dem Einwurf der Beschwerdeschrift in den Fristbriefkasten des Gerichts betraute Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege an Eides Statt versichert hat, das Schriftstück noch am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des
  8. Oktober 1995 in den Fristbriefkasten des Verwaltungsgerichts geworfen zu haben und für den Senat keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, demgegenüber die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht mit der erforderlichen Gewißheit bestätigen konnten, gerade die Beschwerdeschrift dem Eingangsfach des
  9. Oktober 1995 entnommen zu haben, geht der Senat von dem fristgerechten Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht aus. Ob dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muß, bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Randnummer 5 Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin verlangen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Mitglied der Fraktion "Die R" behandelt zu werden. Der Antragsteller ist mit der Kommunalwahl kraft Gesetzes Mitglied der Antragsgegnerin geworden und von dieser in der Folgezeit auch nicht durch einen wirksamen Beschluß aus der Fraktion ausgeschlossen worden. Randnummer 6 Der Anordnungsanspruch rechtfertigt sich aus § 36 a Abs. 1 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Danach erhalten Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, Fraktionsstatus. Diese Vorschrift kann schon vom Wortlaut her nur dahin verstanden werden, daß sämtliche Gemeindevertreter, die derselben Partei oder derselben Wählergruppe angehören, automatisch mit Beendigung des Wahlverfahrens und Feststellung des Wahlergebnisses eine Fraktion bilden. Der Umstand, daß § 36 a Abs. 1 Satz 4 HGO darüber hinaus auch den Minderheitenschutz bezweckt und sicherstellen soll, daß Parteien oder Wählergruppen, die in der Gemeindevertretung vertreten sind, auch dann den Fraktionsstatus erhalten können, wenn sie von der Anzahl ihrer Mitglieder her nicht das für die Fraktionsbildung erforderliche Quorum erfüllen, ändert an dieser Auslegung nichts. Denn der Wortlaut der Regelung in § 36 a Abs. 1 Satz 4 HGO ist eindeutig und differenziert nicht nach Anzahl und Stärke der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe. Daß den Gemeindevertretern darüber hinaus durch § 36 a Abs. 1 Satz 1 HGO die Möglichkeit eingeräumt wird, sich auf freiwilliger Basis zu einer Fraktion zusammenzuschließen, steht der vom Senat vorgenommenen Auslegung der Vorschrift ebenfalls nicht entgegen. Danach können Gemeindevertreter auch partei- oder wählergruppenübergreifende Fraktionen bilden, wobei sie aus der Fraktion, der sie von Gesetzes wegen angehören, ausscheiden. Ebenfalls können sich mehrere parteilose Gemeindevertreter, wenn sie die sonstigen nach der Geschäftsanordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Fraktionsbildung erfüllen, zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen. Eine derartige - nachträgliche - Fraktionsbildung kann beispielsweise dazu führen, daß die ursprünglich an die Mitgliedschaft in einer Partei oder Wählergruppe geknüpfte und aufgrund dieser Mitgliedschaft gebildete Fraktion unter Umständen in dieser Form nicht mehr fortbesteht, sondern durch die infolge des freiwilligen Zusammenschlusses gebildete neue Fraktion ersetzt wird oder eine weitere Fraktion entsteht. Randnummer 7 Dieser dem Antragsteller durch die Wahl zum Gemeindevertreter als Mitglied der Partei "Die R" kraft Gesetzes eingeräumte Status eines Mitgliedes in der Fraktion ist ihm auch nicht nachträglich durch einen wirksamen Fraktionsausschluß entzogen worden. Zwar ist anerkannt, daß die Fraktionen grundsätzlich befugt sind, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln und unter anderem auch über den Ausschluß von Mitgliedern zu befinden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
  10. August 1984, in: Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1987, Seite 209). Der Ausschluß aus der Fraktion ist allerdings nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wobei sich die Fraktion über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses im klaren sein muß. Daran fehlt es hier, weil die Antragsgegnerin bei ihrem Beschluß vom
  11. März 1993 die für einen Ausschluß maßgebenden rechtlichen Maßstäbe offensichtlich verkannt hat und davon ausgegangen ist, frei über die Frage einer Mitgliedschaft des Antragstellers in der Fraktion "Die R" entscheiden zu können. Dieser Beschluß der Antragsgegnerin, in dem sie sich dafür ausgesprochen hat, den Antragsteller nicht in die Fraktion "Die R" aufzunehmen, stellt faktisch einen Ausschluß des Antragstellers aus der Fraktion dar, da dem Antragsteller dadurch das ihm kraft gesetzlicher Regelung eingeräumte Mitgliedsrecht nachträglich wieder entzogen werden sollte. Deshalb hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller nur aus wichtigem Grund "nicht aufnehmen", also ausschließen können, wobei sie bei ihrer Entscheidung auf diese Voraussetzung maßgeblich hätte abstellen und die Gründe im einzelnen darlegen müssen. Dies ist nicht geschehen, da der Beschluß der Antragsgegnerin vom
  12. März 1993 nicht erkennen läßt, welcher wichtige Grund für die "Nichtaufnahme" des Antragstellers in die Fraktion, d.h. seinen Ausschluß aus der Fraktion, maßgeblich gewesen sein könnte. Randnummer 8 Hinsichtlich des zuvor dargelegten Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da sich die Antragsgegnerin weigert, dem Antragsteller die diesem zustehenden Rechte einzuräumen und eine rechtskräftige Entscheidung nicht vor Ablauf der jetzigen Wahlperiode zu erwarten ist, ist die einstweilige Anordnung nötig, um eine nachhaltige Verletzung der dem Antragsteller zustehenden Rechte zu verhindern. Randnummer 9 Im übrigen muß der Antrag aber abgelehnt werden. Randnummer 10 Das Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in die Fraktion aufzunehmen, läuft leer, denn der Antragsteller ist Mitglied der Fraktion. Im übrigen kommt ein gerichtlicher Ausspruch auch deshalb nicht in Betracht, weil sich für diesen Anspruch keine gesetzliche Grundlage findet. Insbesondere kann ein derartiger Anspruch nicht aus § 36 a Abs. 1 HGO hergeleitet werden. Soweit ein Gemeindevertreter nicht bereits aufgrund der vorangegangenen Wahl kraft Gesetzes Mitglied einer Fraktion geworden ist, erfolgt die Bildung von Fraktionen durch übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Gemeindevertreter. Nur zwischen den Gemeindevertretern, die bezüglich der Bildung einer gemeinsamen Fraktion Übereinstimmung erzielt haben, kann ein Fraktionsvertrag zustande kommen. Bei dieser Entscheidung sind die Gemeindevertreter grundsätzlich frei; gesetzliche Vorschriften, die die Entscheidungsfreiheit einschränken oder beeinflussen könnten, bestehen nicht. Gleiches gilt für die spätere Aufnahme eines Gemeindevertreters in eine Fraktion; auch hier steht die Entscheidung grundsätzlich im freien Belieben der Fraktionsmitglieder. Einen Anspruch eines Gemeindevertreters auf Aufnahme in eine bestehende Fraktion gibt es im Hessischen Gemeinderecht nicht. Randnummer 11 Auch aus den gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer kann ein derartiger Anspruch nicht hergeleitet werden; für die Bildung von Fraktionen in hessischen Gemeindevertretungen sowie für den Aufnahmeanspruch eines hessischen Gemeindevertreters in eine bestehende Fraktion gilt ausschließlich hessisches Landesrecht; Regelungen in außerhessischen Vorschriften können einen derartigen Anspruch nicht begründen. Randnummer 12 Schließlich kann auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren auf Aufhebung der Beschlüsse vom
  13. März 1993 (Bildung der Fraktion ohne den Antragsteller) und vom
  14. Dezember 1994 (Ablehnung des erneuten Aufnahmeantrages des Antragstellers) nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgt werden. Für ein derartiges Aufhebungsbegehren fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO stets nur diejenigen Maßnahmen getroffen werden dürfen, die nötig sind, um wesentliche Beeinträchtigungen der vom Antragsteller als verletzt gerügten Rechte zu verhindern. In diesem Zusammenhang reicht es aber aus, den Antragsteller vorläufig so zu stellen, daß er als Mitglied der Antragsgegnerin zu behandeln ist; eine Aufhebung von Beschlüssen, die sich mit Einzelfragen der Mitgliedschaft des Antragstellers befassen, ist demgegenüber im gerichtlichen Eilverfahren nicht erforderlich. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; danach sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG. Randnummer 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027018

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