Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Änderung von Amts wegen Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragsteller, den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
(1123)). Vielmehr kommt im Hinblick darauf, daß der Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO eine wenn auch begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, also einer gewissen "inneren Festigkeit" bedarf, eine Abänderung von Amts wegen nur dann in Betracht, wenn bei gleichbleibenden Umständen etwa die Rechtslage jetzt anders beurteilt wird oder die Interessenabwägung korrekturbedürftig erscheint (so: Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Aufl., § 80 Rz. 66; Kopp, VwGO,
- Aufl., § 80 Rz. 108; a.A. allerdings für die bis 31.12.1990 geltende Fassung des § 80 VwGO, Hess. VGH, Beschluß vom 24.02.1972 - VI R 5/72 -, VwRspr. Nr. 204, S. 882 f., der aus dem Wort "jederzeit" in § 80 Abs. 6 VwGO a.F. geschlossen hat, daß hierdurch nicht nur eine Regelung in zeitlicher Dimension, sondern auch hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen getroffen worden sei). Wenn der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluß vom 08.11.1995 (- 13 S 494/95 -, DÖV 1996, 177 f.) demgegenüber feststellt, daß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO die "amtswegige" Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO allein in das pflichtgemäße, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängige Ermessen des Gerichts stellt, so führt das doch praktisch zum selben Ergebnis, d.h., das Gericht wird nur dann von seiner Befugnis zur "jederzeitigen" Abänderung Gebrauch machen, wenn es dazu eine sich aufdrängende, objektive Veranlassung sieht, etwa deshalb, weil es auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis ein Bedürfnis zur Abänderung erkennt, wie es der VGH Baden-Württemberg in seinem oben angeführten Fall festgestellt hat. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts führt daher im Ergebnis im Hinblick auf das Erfordernis einer gewissen "inneren Festigkeit" des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO dazu, daß eine Änderung nicht in das Belieben des Gerichts gestellt ist, sondern das pflichtgemäße Ermessen nur dann zu einer Änderung führen kann, wenn das Gericht z.B. die Rechtslage jetzt anders beurteilt oder ihm die frühere Interessenabwägung nunmehr korrekturbedürftig erscheint. Randnummer 3 Gemessen hieran sieht der Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von Amts wegen den Beschluß vom
- Februar 1995 abzuändern, nachdem der Antragsteller lediglich in der Art einer Gegenvorstellung die in dem genannten Beschluß geäußerte Rechtsauffassung in Zweifel zieht, ohne darüberhinaus irgendwelche Gesichtspunkte für eine Korrekturbedürftigkeit geltend zu machen, die auch ansonsten nicht ersichtlich sind. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027026