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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat 13 UZ 3193/95 Beschluss Feststellung von Abschiebungshindernissen nach AuslG 1990 § 53 - Streitgegenstand

(Feststellung

AuslG 1990 § 53 - Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren) Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 21. August 1995, 2 E 32357/94.A

(2)Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig. Er ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  1. Oktober 1995 (Az.: BVerwG 9 C 15.95), mit dem die ursprünglich als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage geklärt worden ist, umzudeuten und unter dem Gesichtspunkt der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG statthaft. Randnummer 2 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 3 Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit der Rechtsprechung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluß vom
  2. Dezember 1994 - 13 UZ 3435/94 - m. w. N.). Randnummer 4 Eine solche rechtserhebliche Divergenz des angefochtenen Urteils von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt vor. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK die Abschiebung nur dann verbiete, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit drohe. Art. 3 EMRK schütze ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zwar davon ausgegangen, daß in Somalia keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt mehr existiere, sondern eine Bürgerkriegssituation bestehe, hat aber gleichwohl entschieden, daß einer Abschiebung der Kläger nach Somalia Hindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegenstehen. Diese Entscheidung beruht erkennbar auf der Divergenz zu dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, nach dessen Auffassung die Annahme einer Bürgerkriegssituation und das Fehlen einer staatlichen oder staatsähnlichen Macht die Feststellung

§ 53Abs. 4 Ausl

G ausschließt. Randnummer 5 Die Berufung ist auch in dem tenorierten Umfang und nicht lediglich im Hinblick auf § 53 Abs. 4 AuslG zuzulassen. Erstrebt ein Kläger - wie vorliegend - im gerichtlichen Verfahren die Feststellung, daß in seinem Fall Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, so stellt dieses Begehren - unbeschadet der verschiedenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 des § 53 AuslG - nur einen einzigen, einheitlichen Streitgegenstand dar. Randnummer 6 Dies ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Regel festzustellen hat, "ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen". Der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Absätzen dieser Vorschrift eine einzige, umfassende Entscheidung über das Vorliegen

§ 53Ausl

G zu treffen hat. Hierzu wird es zwar regelmäßig notwendig sein, die in den Absätzen 1 bis 6 aufgeführten Tatbestände jeweils einzeln zu prüfen, eine Differenzierung im Tenor der Entscheidung sieht der Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht vor; eine solche kann jedoch zur klarstellenden Konkretisierung beigefügt werden. Dem entsprechen auch die Formulierungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 5, 39 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 2 und 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, die ebenfalls im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht zwischen den einzelnen Absätzen nach dieser Norm differenzieren. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß in §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 und 73 Abs. 3 AsylVfG zwischen einzelnen Absätzen des § 53 AuslG unterschieden wird, da diese Vorschriften Verwaltungsvorgänge außerhalb des Anerkennungsverfahrens regeln und somit nicht von dem hierfür geltenden Konzentrationsprinzip umfaßt sind. Randnummer 7 Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Asylverfahrensrechtes und der Übertragung der Entscheidungskompetenz nach § 53 AuslG auf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Ziel verfolgt, die Durchführung der Asylverfahren zu beschleunigen. Diesem Beschleunigungsgedanken würde es aber zuwiderlaufen, wenn die Tatbestände des § 53 AuslG jeweils gesondert und unabhängig voneinander zu prüfen und zu entscheiden wären. Hierdurch könnten gegebenenfalls umfangreiche Sachverhaltsermittlungen zu Tatsachenfragen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Absätzen des § 53 AuslG erforderlich werden, obwohl nach einem anderen Absatz der Vorschrift möglicherweise bereits zweifelsfrei feststeht, daß Abschiebungshindernisse bestehen. Dies würde das Verfahren aber unnötig belasten und die Entscheidung unangemessen verzögern. Randnummer 8 Gibt das Verwaltungsgericht einer Klage auf Verpflichtung zur Feststellung

§ 53Ausl

G daher (nur) unter Heranziehung des § 53 Abs. 4 AuslG statt und läßt das Berufungsgericht hiergegen (im vorliegenden Fall wegen Divergenz) die Berufung zu, so hat das Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren über den gesamten Streitgegenstand zu entscheiden, also - bei Verneinung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG - auch darüber, ob etwa die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG erfüllt sind. Randnummer 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027027

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