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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 2627/92 Urteil Schadensersatzanspruch des Beamten gegenüber dem Dienstherrn: dienstliche Notwendigkeit

Schadensersatzanspruch des Beamten gegenüber dem Dienstherrn: dienstliche Notwendigkeit der Verwendung privater Gegenstände Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. August 1992, I/2 E 2062/90 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin steht als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes. Am
  2. März 1990 beantragte sie die Erstattung eines Sachschadens in Höhe von 146,00 DM und gab zur Begründung an, am
  3. März 1990 sei das Hinterrad ihres im Lichthof der Schule abgestellten Fahrrades während der Unterrichtszeit abgebaut und entwendet worden. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  4. Mai 1990 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag mit der Begründung ab, gemäß Ziffer 7 der Richtlinien zu § 94 Hessisches Beamtengesetz (HBG) werde Ersatz für die Beschädigung von Fahrrädern nach dem Abstellen auf Straßen und Parkplätzen nicht geleistet. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, sie habe das Fahrrad in der Absicht, es im Wahlpflichtunterricht als Demonstrations- und Übungsobjekt in der Fahrradwerkstatt zu benutzen, in ihrem Pkw zur Schule gebracht und dort im Innenhof abgestellt, der Schülern normalerweise nicht zugänglich sei. Dort sei das Hinterrad abmontiert worden. Zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe legte die Klägerin eine Rechnung über 146,00 DM vor. Randnummer 3 Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Juli 1990, der Klägerin am
  6. August 1990 zugestellt, zurück und führte aus, Gegenstände, die der Beamte dienstlich benötige oder gewöhnlich mit sich führe, seien nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung geschützt. Sachen, die bei Schadenseintritt an einem anderen Ort als dem zur unmittelbaren dienstlichen Tätigkeit bestimmten Unterrichtsraum abgestellt oder aufbewahrt würden, seien hingegen nicht geschützt. Die Vorschrift des § 94 HBG stelle keine allgemeine beamtenrechtliche Sachversicherung dar. Die Aufbewahrung persönlichen Eigentums in der Dienststelle falle auch nach der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte in die Risikosphäre des Beamten. Dies gelte auch dann, wenn die beschädigte Sache für eine spätere dienstliche Nutzung bestimmt gewesen sei. Randnummer 4 Am
  7. September 1990 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der nach den Richtlinien vorgesehene Schadensersatz für beschädigte, zerstörte oder abhandengekommene Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die der Beamte im Dienst benötige oder mit sich zu führen pflege, müsse erst recht dann geleistet werden, wenn ein Beamter einen ihm gehörenden Gegenstand zur Dienststelle mitbringe, um diesen im Dienst zu benutzen. Sie habe das Fahrrad nicht in einen Klassenraum mitnehmen können, da der Wahlpflichtunterricht erst später in der Fahrradwerkstatt habe stattfinden sollen. Aus diesem Grunde habe sie das Fahrrad im Schulinnenhof abgestellt und durch Verschließen des Vorderrades mit dem Rahmen gesichert. Zwar müsse der Dienstherr nicht unbegrenzt für Schäden an Wertgegenständen einstehen, die der Beamte aus freien Stücken in den Dienst einbringe; es bestehe jedoch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Die Klägerin habe ihr Fahrrad im Dienst zu Unterrichtszwecken benötigt. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 6 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums vom
  8. Mai 1990 sowie des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom
  9. Juli 1990 zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 143,00 DM zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er hat geltend gemacht, der Schaden habe sich weder in Ausübung noch infolge des Dienstes der Klägerin ereignet. Das Fahrrad sei im Schadenszeitpunkt abgestellt gewesen und weder dienstlich benötigt noch mitgeführt worden. Auf die später vorgesehene dienstliche Nutzung könne es nicht ankommen. Es fehle an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug zwischen der Dienstausübung und dem Gebrauch der beschädigten Sache. Die Aufbewahrung des Fahrrades in der Dienststelle falle jedenfalls in die Risikosphäre der Klägerin, die Ort und Art der Aufbewahrung selbst bestimmt habe. Sie sei für die Sicherung ihres Eigentums allein verantwortlich gewesen. Der Ersatz von Schäden an abgestellten Gegenständen sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  10. August 1992 mit der Begründung abgewiesen, der Schaden sei nicht "in Ausübung des Dienstes" im Sinne von § 94 HBG eingetreten. Es fehle der nach der Rechtsprechung erforderliche, enge natürliche Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den von der Klägerin wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben. Ob der Schaden "infolge des Dienstes" eingetreten sei, könne im Ergebnis dahinstehen; denn der Schutzbereich des § 94 HBG erfasse nicht ohne weiteres jede Sache, die "in Ausübung des Dienstes" oder "infolge des Dienstes" beschädigt oder zerstört werde oder abhanden komme. Vielmehr komme es darauf an, ob der Beamte die ihm gehörende Sache aus freien Stücken und ohne entsprechende ausdrückliche Zustimmung oder Anweisung des Dienstvorgesetzten in den Dienst eingebracht habe. Andernfalls würde es im Belieben des Beamten liegen, durch Einbringen möglicherweise hochwertiger Gegenstände in den Dienst Haftungsrisiken des Dienstherrn ohne dessen Kenntnis und Zutun zu begründen und es ihm gleichzeitig unmöglich zu machen, etwaigen Schäden vorzubeugen. Für die Entscheidung sei es ohne Belang, daß die Klägerin nur eine vergleichsweise geringe Schadensersatzforderung geltend mache, da der Vorschrift des § 94 HBG eine wertmäßige Beschränkung nicht zu entnehmen sei. Es sei Sache der Kultusverwaltung, Eigeninitiative und Kreativität der Lehrkräfte etwa dadurch zu fördern, daß das Einbringen privater Gegenstände in den Dienst bis zu einem gewissen Wert als genehmigt gelte und bei höherwertigen Gegenständen vom Dienstvorgesetzten im Einzelfall genehmigt werden müsse. Randnummer 11 Gegen das ihren Bevollmächtigten am
  11. November 1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  12. Dezember 1992 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, das Fahrrad der Klägerin sei zu Demonstrationszwecken beim Unterricht in der Fahrradwerkstatt benötigt worden. Diese Tatsache sei ebenso wie der Unterrichtsablauf im Wahlpflichtunterricht vorher mit den Schülern ausführlich besprochen worden. Insofern bestehe ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienst der Klägerin. Eine Genehmigung bzw. ausdrückliche Zustimmung des Dienstvorgesetzten sei in Anbetracht der pädagogischen Freiheit der Lehrkraft nicht erforderlich gewesen. Der Unterricht in der Fahrradwerkstatt mache ohne das Einbringen eines Fahrrades zu Demonstrationszwecken keinen Sinn. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  13. August 1992 - I/2 E 2062/90 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 143,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält es für unerheblich, ob die Klägerin das Fahrrad später zu Unterrichtszwecken habe einsetzen wollen; denn jedenfalls sei es im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht dienstlich genutzt worden. Zwar falle das Schadensereignis in die Zeit der Dienstausübung der Klägerin; jedoch fehle ein Zusammenhang zur konkreten dienstlichen Tätigkeit im Schadenszeitpunkt. Das abgestellte Fahrrad der Klägerin sei rechtlich nicht anders zu behandeln als ein in der Dienststelle abgelegtes Kleidungsstück oder ein dort aufbewahrtes Musikinstrument. Randnummer 17 Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter Unfallakte) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 19 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat es in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgelehnt, den Beklagten zum Ersatz des am
  14. März 1990 durch Diebstahl entstandenen Sachschadens an dem Fahrrad der Klägerin zu verpflichten; der dieses Begehren ablehnende Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für den begehrten Sachschadensersatz besteht keine Rechtsgrundlage. Randnummer 21 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß Sachschäden, die bei einem Dienstunfall im Sinne von §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 32 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) oder aufgrund eines dienstunfallähnlichen Ereignisses eintreten, nur aufgrund der abschließenden Regelung des § 94 Satz 1 HBG ersetzt werden können. Danach soll unter bestimmten, den Begriffsmerkmalen eines Dienstunfalls entsprechenden Voraussetzungen für Schäden an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sind, in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dahin erkannt, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Satz 1 HBG nicht erfüllt sind; denn das Fahrrad der Klägerin ist weder in Ausübung noch infolge ihres Dienstes beschädigt worden. Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des Senats umfaßt der Schutzbereich des § 94 Satz 1 HBG nur Sachen, die in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Beamten stehen. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift fußt auf der engen Verknüpfung des Sachschadensersatzes mit dem Recht der Dienstunfallfürsorge, die der Landesgesetzgeber durch die wörtliche Übernahme der gesetzlichen Definition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hergestellt und zum Ausdruck gebracht hat. § 31 BeamtVG sieht zunächst lediglich den Ersatz von Körperschäden vor; Sachschäden werden gemäß § 32 Satz 1 BeamtVG nur ersetzt, wenn sie bei einem Dienstunfall entstanden sind. In Anbetracht der entsprechenden Formulierung in § 94 Satz 1 HBG ist es gerechtfertigt, hinsichtlich des Sachschadensersatzes von einer Ausnahmebestimmung auszugehen. Die Vorschrift erstreckt sich daher nur auf solche Gegenstände, die ein Beamter zur Dienstausübung unmittelbar benötigt und die er gewöhnlich bei der dienstlichen Tätigkeit unmittelbar mit sich führt (vgl. Urteil des Senats vom
  15. März 1974 - I OE 46/73 -, ZBR 1975, 293). Hingegen fallen Sachen, die üblicherweise zur Dienststelle mitgebracht, aber abgelegt oder abgestellt werden, weil sie bei der unmittelbaren Durchführung der Dienstgeschäfte nicht benötigt werden, nicht in den Schutzbereich des § 94 Satz 1 HBG . Randnummer 23 Das Fahrrad der Klägerin ist nicht in Ausübung ihres Dienstes beschädigt worden. In Ausübung des Dienstes tritt ein Sachschaden ein, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und den dienstlichen Verrichtungen des Beamten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang festzustellen ist (vgl. Urteil des Senats vom
  16. März 1974 a.a.O.; ebenso OVG NW, Urteil vom
  17. Dezember 1993, DÖV 1994, 615 = NWVBl. 1994, 383). Randnummer 24 Im vorliegenden Fall vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den von der Klägerin wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben nicht festzustellen. Es fehlt jedenfalls an einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, weil die Klägerin sich zur Zeit des schädigenden Ereignisses nicht an der Örtlichkeit befand, in deren Bereich der Schaden eingetreten ist, sondern in einem Unterrichtsraum Unterricht erteilte. Randnummer 25 Auch die vom Verwaltungsgericht offengelassene Frage, ob der Schaden infolge des Dienstes eingetreten ist, ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Als unmittelbare Folge des Dienstes hätte der Sachschaden nur dann angesehen werden können, wenn das Fahrrad bei einer dienstlichen Verrichtung der Klägerin beschädigt worden wäre, etwa bei einer Unterrichtsveranstaltung oder aber während eines Dienstweges (vgl. dazu § 94 Satz 3 HBG i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG). Randnummer 26 Die vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Absicht der Klägerin, das Fahrrad an dem fraglichen Tage zu Unterrichtszwecken zu verwenden, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn maßgeblich ist allein, ob der Schaden tatsächlich im unmittelbaren Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung eingetreten ist, nicht aber die bloße Absicht oder Möglichkeit einer dienstlichen Verwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  18. September 1993, BVerwGE 94, 163 = NJW 1995, 271 = ZBR 1994, 229). Randnummer 27 Auf die Regelung in Tz. 3, 5.2, 5.8.1 der Richtlinien des Hessischen Ministeriums des Innern zu § 94 des Hessischen Beamtengesetzes - Sachschadensersatz-Richtlinien - (SErs-RL) vom
  19. November 1990 (StAnz. 1990, 2398) kann die Klägerin sich nicht zu ihren Gunsten berufen. Zwar begründen Richtlinien, nach denen der Dienstherr bei Ausübung seiner Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber dem Beamten verfährt, regelmäßig die Vermutung einer entsprechenden ständigen Verwaltungspraxis, von der die Behörde unter der Geltung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich nur mit Billigung des Vorschriftengebers abweichen darf (vgl. Urteile des Senats vom
  20. Oktober 1995 - 1 UE 816/92 - sowie vom
  21. Januar 1996 - 1 UE 426/94 -). Die Richtlinien finden jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung; denn sie binden den Beklagten nur bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes "in angemessenem Umfang" sowie bei der auf der Rechtsfolgenseite des § 94 Satz 1 HBG vorgesehenen Ermessensentscheidung. Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anwendung des § 94 Satz 1 HBG nicht vor, so ist der Beklagte von vornherein daran gehindert, von der entsprechenden Ermächtigung Gebrauch zu machen. Randnummer 28 Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich die Beurteilung der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine Auslegung des § 94 Satz 1 HBG , die dazu führt, daß der Beamte das Risiko der von ihm nicht zu vertretenden Beschädigung oder Zerstörung privater Sachen im dienstlichen Bereich tragen muß, mit der gesetzlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ( § 92 Abs. 1 HBG ) vereinbar ist. Randnummer 29 Die Pflicht des Dienstherrn zu Schutz und Fürsorge ist in der Vorschrift des § 94 Satz 1 HBG konkretisiert worden. Sie erstreckt sich nicht nur darauf, Schäden vom Beamten abzuwenden, sondern insbesondere auch darauf, dem Beamten und den von ihm in den Dienst eingebrachten Gegenständen keinen Schaden zuzufügen. Diese Schutzpflicht erfaßt allerdings nach einhelliger Auffassung nur diejenigen Sachen des Beamten, die dieser notwendig und im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  22. September 1993 a.a.O.; OVG NW, Urteil vom
  23. Dezember 1993 a.a.O., jeweils m.w.N.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, Stand: April 1994, Rdnr. 18 zu § 79; vgl. auch Tz. 3 SErs-RL). Diese Abgrenzung ist erforderlich, um einen gerechten Ausgleich der Interessen des Beamten und des Dienstherrn und eine gerechte Verteilung des Schadensrisikos zu gewährleisten. Andernfalls hätte der Dienstherr das Risiko von Schäden an eingebrachten Sachen des Beamten allein zu tragen, ohne den Schadenseintritt und die Höhe des Schadens durch entsprechende vorbeugende Maßnahmen beeinflussen zu können. Randnummer 30 Eine Übernahme des Schadensrisikos durch den Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge- und Schutzpflicht tritt ein, wenn für die Verwendung privater Gegenstände des Beamten im Dienst eine dienstliche Notwendigkeit anerkannt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Verwendung eingebrachter privater Gegenstände des Beamten entweder im Einzelfall vom Dienstherrn ausdrücklich angeordnet oder allgemein anerkannt worden ist. Randnummer 31 Ein Anspruch auf Sachschadensersatz wäre daher im vorliegenden Fall nur dann in Betracht gekommen, wenn der Dienstvorgesetzte der Klägerin sie im Wege der Anordnung oder Weisung veranlaßt hätte, ihr privateigenes Fahrrad zu dienstlichen Zwecken zu nutzen und es damit gewissermaßen zum Verwaltungsmittel gemacht hätte oder wenn er auf ihren Antrag diese Nutzung genehmigt hätte; bei einer derartigen Fallgestaltung hätte kein Grund bestanden, der Klägerin das Risiko eines nicht von ihr zu vertretenden Schadens aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteile vom
  24. September 1988, Buchholz 237.6 § 96 NdsLBG Nr. 1 = DÖD 1989, 240; OVG Nds., Urteil vom
  25. Dezember 1993, NVwZ- RR 1994, 601, 602 f.). Randnummer 32 An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. Nach dem erkennbaren, in den Begriffen "in Ausübung oder infolge des Dienstes" zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist der erforderliche enge dienstliche Bezug beim Einbringen privater Gegenstände in den Dienst nicht schon dann gegeben, wenn diese in die Dienststelle mitgeführt werden; auch dann nicht, wenn dies nach der Absicht des Beamten zum Zweck einer dienstlichen Verwendung geschieht. Auf den Wert der eingebrachten Gegenstände kommt es für diese Abgrenzung nicht an. Randnummer 33 Der Senat verkennt nicht, daß die nach seiner Auffassung dem Willen des Gesetzgebers entsprechende restriktive Auslegung und Anwendung des § 94 Satz 1 HBG im Einzelfall für die Betroffenen nicht immer nachvollziehbar und im Hinblick auf das - begrüßenswerte - Engagement für eine lebendige Unterrichtsgestaltung hinderlich erscheinen mag. In diesem Zusammenhang hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen (S. 7 des Entscheidungsabdrucks), daß nicht das Gericht, sondern der Dienstherr aufgerufen ist, das Einbringen privater Gegenstände, insbesondere Unterrichtsmittel in den Dienst im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflicht so zu regeln, daß einerseits Rechtssicherheit besteht, andererseits aber allzu kleinliche Ergebnisse vermieden werden. Randnummer 34 Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027032

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