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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 674/90 Urteil Voraussetzungen für die Anerkennung als Zuchtorganisation; zur Ermessensbindung § 7 Ab

Obsah (4)§ 7§ 2§ 8§ 1

Voraussetzungen für die Anerkennung als Zuchtorganisation; zur Ermessensbindung Leitsatz 1. Ob eine für die Durchführung eines Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist, die Vorau

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Tier

ZG zu messen, die tierische Erzeugung, auch unter Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme,

§ 2Abs. 1Tier

ZG zu fördern. 2. Eine Zuchtpopulation, die nicht die effektive Zuchtpopulationsgröße, ausgedrückt in N ee. (hier für Haflinger: 150 bis 200 N eef), erreicht, ermöglicht kein eigenständiges Zuchtprogramm

§ 7Abs. 1 Tier

ZG.

  1. Für die Bestimmung der Größe einer Zuchtpopulation einer Züchtervereinigung ist davon auszugehen, daß ein Züchter grundsätzlich nur in einer anerkannten Züchtervereinigung Mitglied sein kann, wie sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 TierZG und der Verordnung über Zuchtorganisationen ergibt.
  2. Das Ermessen der für die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 7 TierZG zuständigen Behörde wird durch die Entscheidung 92/353/EWG der Kommission gebunden. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erstrebt die Anerkennung als Zuchtorganisation für Haflinger-Pferde und die Zurverfügungstellung geeigneten Landespersonals des Beklagten für die Zuchtleitung und Zuchtberatung. Randnummer 2 Am
  3. Oktober 1986 wurde ausweislich des vorliegenden Behördenvorgangs der Kläger gegründet. Die Gründungsversammlung fand am
  4. August 1987 in Alsfeld-Eudorf statt. Ausweislich eines Schreibens des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz an das Hessische Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft in Kassel hatten im August und November 1986 Gespräche zwischen Vertretern der Hessischen Haflingerzucht und dem Ministerium stattgefunden, deren Ausgangspunkt die Tatsache war, daß die hessische Haflingerzucht in zwei anerkannten Züchtervereinigungen, dem Verband Hessischer Pferdezüchter e.V. - VHP - und dem Verband der Ponyzüchter Hessen e.V. - VPH - organisiert sei. Eine Zusammenfassung beider Populationen in einem der vorgenannten Verbände sei aus züchterischer Sicht anzustreben, damit eine für die Durchführung eines Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden sei. Der Absicht von Vertretern der Haflingerzucht, die Anerkennung eines eigenen hessischen Haflingerverbandes zu beantragen, erteilten die Vertreter des Ministeriums eine Absage, da dies zu einer Zersplitterung der Pferdezuchtorganisationen im Hinblick auf eine vergleichsweise kleine Population mit nur rund 550 eingetragenen Haflingerstuten führe. Am
  5. Dezember 1986 sollen laut Schreiben des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung in Kassel an das oben genannte Ministerium vom
  6. September 1987 bei einer Mitgliederversammlung des VPH 34 anwesende Haflingerzüchter für einen Verbleib im VPH und 9 dagegen gestimmt haben. Ausweislich eines Schreibens des VPH vom
  7. August 1987 an die Haflingerzüchter unter seinen Mitgliedern hatten bei dieser Versammlung 34 von 44 stimmberechtigten Mitgliedern für ein Verbleiben der Haflingerzüchter in dem VPH gestimmt. Randnummer 3 Bei der Gründungsversammlung des Klägers am
  8. August 1987 wurde laut Protokoll ein Schreiben des VHP Kassel verlesen, in dem bestätigt wurde, daß nach einer Anerkennung des Klägers im VHP keine Haflingerzüchter mehr betreut würden. Damit sei aus Sicht des Klägers sichergestellt, daß ca. 200 Mitglieder in den neugegründeten Verband überwechseln könnten. Der VHP bestätigte in einem Schreiben an den Kläger als "Gesprächsnotiz vom 8.7.1987", daß der Vorstand des VHP zugesagt habe, einem Ausscheiden der Haflingerzüchter aus dem VHP mit Datum der Anerkennung zuzustimmen. Mit am
  9. Oktober 1987 bei dem Hessischen Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung in Kassel eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Anerkennung als Züchtervereinigung nach § 8 Tierzuchtgesetz a.F. - TierZG - und die Bestellung des damaligen Dezernenten für Pferdezucht bei dem oben genannten Landesamt, Dr. W., als Zuchtleiter sowie der Herren E. und P. als Zuchtberater. Die Voraussetzungen für die Anerkennung lägen vor. Nach erfolgter Anerkennung des Klägers würden alle Züchter des VHP zum Kläger überwechseln. Der Antrag zur Bestellung des Zuchtleiters und der Zuchtberater stütze sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem die Haflingerpopulation gegenüber anderen Pferderassen in Hessen auch in bezug auf die personelle Betreuung nicht benachteiligt werden dürfe. In einem ergänzenden Schreiben des Vorsitzenden des Klägers an das Ministerium wies dieser darauf hin, daß die Haflingerzüchter im VHP einstimmig eine Mitgliedschaft im VPH ablehnten. Da die Mitglieder des jeweiligen bestehenden Verbandes nicht in den anderen überwechseln wollten, sei die Gründung des Klägers eine notwendige Konsequenz zur Zusammenführung der hessischen Haflingerpopulation gewesen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  10. Januar 1988, dem Vorsitzenden des Klägers am
  11. Januar 1988 zugestellt, lehnte das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz den Antrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Züchtervereinigung nach § 8 TierZG lägen nicht vor. Insbesondere sei keine "hinreichend große Zuchtpopulation" vorhanden, da 332 Zuchtstuten in dem als Züchtervereinigung anerkannten VPH organisiert seien, dessen Mitglieder sich mit deutlicher Mehrheit für ein Verbleiben in ihrer Organisation ausgesprochen hätten. Da die Population im Verband des Klägers deshalb zu klein sei, sei auch das Zuchtprogramm nicht

§ 8Abs. 4 Nr. 1 Tier

ZG geeignet, die tierische Erzeugung

§ 1Tierzuchtgesetz zu fördern.

Dem Ziel einer hinreichend großen Zuchtpopulation in einer Züchtervereinigung in Hessen stehe die Anerkennung des Klägers entgegen. Die Anträge auf Bestellung von Personal des Beklagten für die Zuchtleitung und Zuchtberatung könnten deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben. Auch eine vorläufige Anerkennung des Klägers gemäß § 10 TierZG komme nicht in Betracht, da auch in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen sei, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 2 TierZG erfülle. Randnummer 5 Mit am

  1. Februar 1988 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Anerkennung des Klägers als Züchtervereinigung gemäß § 10 TierZG gestellt und zugleich Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom
  2. Januar 1988 mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Züchtervereinigung anzuerkennen sowie geeignetes Landespersonal für Zuchtleitung und Zuchtberatung zur Verfügung zu stellen. Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der Kläger mit am
  3. März 1989 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 8 TierZG lägen vor. Das Zuchtprogramm ergebe sich aus der vorgelegten Zuchtbuchordnung. Danach sei die Förderung der tierischen Erzeugung im Sinne von § 1 TierZG erfüllt, da zielgerichtet Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haflingerrasse verbessert werde. Die für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation sei vorhanden und deckungsgleich mit dem Zuchtbestand der Haflingerzüchter, die dem VHP angeschlossen seien (ca. 290 Zuchtpferde). Das Personal für die Zuchtleitung und Zuchtberatung sei von der Beklagten zu stellen, wie dies bei der Betreuung aller anderen Pferderassen in Hessen ebenso gehandhabt werde. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Züchtervereinigung verstoße auch gegen Art. 3 GG, da kein sachlicher Grund dafür gegeben sei, daß der Kläger nicht ebenso wie der VPH als Züchtervereinigung anerkannt werde, obwohl nach seiner Anerkennung als Zuchtorganisation die Haflingerzüchter des VHP zu ihm überwechseln würden. Im übrigen habe auch ein beachtlicher Teil des VPH Interesse an einer Mitgliedsschaft bei dem Kläger bekundet. Der Bestand habe sich durch weitere Beitritte zum Kläger bis zum Juni 1989 auf insgesamt 549 Haflinger erhöht. Aus dem aufgrund Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  4. Mai 1989 von Professor Dr. P. Glodek - Institut für Tierzucht und Haustiergenetik der Universität Göttingen - erstatteten Gutachten ergebe sich, daß die Zuchtbuchordnung des Klägers in vollem Umfange die Anforderungen aus tierzuchtwissenschaftlicher Sicht erfülle. Zudem werde darin festgestellt, daß die Beklagte die Anerkennung nicht wegen einer unzureichenden Populationsgröße verweigern dürfe, da wesentlich kleineren Ponypopulationen die Anerkennung seitens der Beklagten erteilt worden sei. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
  5. Januar 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Anerkennung als Züchtervereinigung gemäß § 8 TierZG auszusprechen und geeignetes Landespersonal für die Zuchtleitung und Zuchtberatung zur Verfügung zu stellen, Randnummer 7 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die vorläufige Anerkennung nach § 10 TierZG auszusprechen und geeignetes Landespersonal für die Zuchtleitung und Zuchtberatung zur Verfügung zu stellen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger keine hinreichend große Zuchtpopulation zur Verfügung stehe, denn im VHP, auf dessen Haflingerpopulation der Kläger sich beziehe, seien lediglich 282 von insgesamt 632 Haflingerstuten in Hessen zusammengefaßt. Außerdem sei offen, ob alle Haflingerzüchter des VHP zu dem Kläger überwechselten. Dem von dem Kläger verfolgten und von dem Beklagten ebenso für richtig erachteten Ziel der Zusammenfassung aller Pferdezüchter in einem hessischen Landesverband widerspreche die Anerkennung des Klägers, da dadurch eine weitere Verfestigung der Aufteilung der Haflingerzüchter eintrete. Auch das Zuchtprogramm sei nicht

§ 8Tier

ZG geeignet, da die Population, auf die der Kläger sich berufe, zu klein sei, um einer Förderung der tierischen Erzeugung

§ 1Tier

ZG zu dienen. Auch eine vorläufige Anerkennung als Züchtervereinigung nach § 10 TierZG komme nicht in Betracht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung geeigneten Personals durch den Beklagten. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG schon deshalb nicht vor, weil die Anerkennung des Klägers zu einer weiteren Aufspaltung der Haflingerzucht in Hessen führen werde, die nicht durch Landespersonal gefördert werden könne. Auch aus diesem Grunde könne deshalb der Antrag auf Anerkennung als Züchtervereinigung keinen Erfolg haben. Auch aus dem Gutachten von Professor Dr. Glodek ergebe sich nicht, daß die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 8 TierZG vorlägen. Der Gutachter habe fälschlich eine Zuchtpopulation angesetzt, die dem Kläger gar nicht zur Verfügung stehe. Tatsächlich könne allenfalls von einer Zuchtpopulation des Klägers von 16 Hengsten und 335 Stuten ausgegangen werden. Die Berücksichtigung von sogenannten "Tierimporten" zur Auffrischung des Zuchtpotentials widerspreche eigenständigen Zuchtprogrammen, wie sie Voraussetzung für die Anerkennung einer Züchtervereinigung sei. Auch das Gutachten komme zu Recht zu dem Ergebnis, daß die Aufspaltung der Haflingerzucht in verschiedenen Verbänden in Hessen nicht sachgerecht sei und ein eigenständiges Zuchtprogramm nur bei Zusammenfassung aller hessischen Haflingerpopulationen sinnvoll sei. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 23. Mai 1989 ein Gutachten von Professor Dr. P. Glodek - Institut für Tierzucht und Haustiergenetik der Universität Göttingen - zur Frage eingeholt, ob bei dem Kläger eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation

§ 8Abs. 4 Nr. 2 Tier

ZG 1976 vorhanden ist. Dieses Gutachten hat der Sachverständige unter dem

  1. August 1989 erstattet. Wegen der Einzelheiten des den Beteiligten bekannten Inhalts wird auf Bl. 74 bis 82 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 11 Mit Urteil vom
  2. Dezember 1989 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
  3. Januar 1988 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Anerkennung als Züchtervereinigung für Haflinger gemäß § 8 TierZG zu erteilen sowie den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung geeigneten Landespersonals für die Zuchtleitung und Zuchtberatung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Anerkennung als Züchtervereinigung, da die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 8 Abs. 4 TierZG a.F. erfüllt seien. Insbesondere sei unter Berücksichtigung und auf der Grundlage des genannten Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Glodek davon auszugehen, daß eine zur Durchführung des Zuchtprogramms erforderliche Zuchtpopulation vorhanden sei. Dabei sei nicht auf die absolute, sondern die effektive Populationsgröße abzustellen, die auch durch Tierimporte aus anderen Verbänden und sogenannte Blutauffrischungen mit Tieren anderer Rassen möglich sei. Da der Sachverständige bei einem Vergleich der Populationsgrößen, die dem Kläger zur Verfügung stehe, und des Verbandes der Ponyzüchter Hessen zu ähnlichen Werten gekommen sei und diese populationsgenetisch gleichgewichtig seien, sei zugrunde zu legen, daß auch die bei dem Kläger vorhandene Haflingerpopulation für ein Zuchtprogramm hinreichend groß sei. Zwar lägen die jeweiligen Populationen in ihrer effektiven Größe weit unter der notwendigen Mindestmarke, mit der ein mittelfristig eigenständiges Zuchtprogramm ohne Zuchttierimporte betrieben werden könne; dies sei aber bei Pferdepopulationen wegen der Möglichkeit der Blutauffrischung und von Zuchttierimporten nicht unbedingt erforderlich. Bei der Ermittlung der bei dem Kläger vorhandenen Haflingerpopulation sei die dem VPH zuzuordnende Population, wie dies auch der Sachverständige zu Recht getan habe, zu berücksichtigen. Da nur von einer vorhandenen Zuchtpopulation ausgegangen werden könne, seien die Züchter nicht zu berücksichtigen, die von dem VHP erst im Falle der Anerkennung des Klägers zum Kläger überwechseln wollten. Dadurch ergebe sich für den Kläger eine Zahl von 274 Zuchtstuten und 19 Zuchthengsten. Gegenüber den von dem Sachverständigen als maßgeblich für die Populationsgröße zugrunde gelegten Zahl von 23 Zuchthengsten ergebe sich insoweit eine unmaßgebliche Änderung, die an der Bewertung des Sachverständigen nichts ändere. Da somit eine hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden sei, sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch das Zuchtprogramm zur Förderung der tierischen Erzeugung geeignet. Der Kläger habe auch für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliches Personal gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 TierZG nachgewiesen, da der von ihm benannte W. K. die Voraussetzungen nach § 2 der Verordnung über Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen vom
  4. Dezember 1976 erfülle. Der Kläger habe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch einen Anspruch auf Neubescheidung im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Landespersonal des Beklagten. Der Beklagte dürfe die Zurverfügungstellung jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger zähle nicht zu den anerkannten Zuchtverbänden. Im übrigen könne der Beklagte aber insbesondere unter fiskalischen Gesichtspunkten zu einer anderen Ermessensentscheidung kommen. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am
  5. Februar 1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am
  6. Februar 1990 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er im wesentlichen unter Wiederholung seiner Argumente aus dem erstinstanzlichen Verfahren begründet. Er weist insbesondere ausdrücklich darauf hin, daß die Population der in dem VHP vereinigten Haflingerzüchter nicht unbesehen dem Kläger zugerechnet werden könne, da diese nach wie vor Mitglieder des VHP seien und nicht davon ausgegangen werden könne, daß jedenfalls alle Züchter zum Kläger wechselten. Nach den Erkenntnissen des Beklagten bestehe die Population des VHP aus 16 Hengsten und 324 Stuten gegenüber 21 Hengsten und 395 Stuten des VPH. Der Hinweis auf andere Kleinpferderassen, bei denen ebenfalls eine geringe Population vorhanden sei, könne nicht durchgreifen, da dort jedenfalls alle Zuchttiere in einem einzigen Verband zusammengeführt seien. Im übrigen müsse die Zuchtorganisation selbst über eine ausreichend große Population verfügen; nicht einzubeziehen seien Blutauffrischungen aus anderen Hauptzuchtgebieten für Haflinger. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es durchaus offen, ob das von dem Kläger vorgestellte Zuchtprogramm geeignet sei; insofern reiche die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung einer angeblich hinreichend großen Zuchtpopulation von Haflingern nicht aus. Entgegen der Auffassung des Klägers enthalte das Zuchtbuch nicht hinreichende Aussagen über die Geeignetheit des Zuchtprogramms. Nach dem neuen Tierzuchtgesetz von 1994 sei gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bei der Prüfung der Geeignetheit des Zuchtprogramms ausdrücklich zu berücksichtigen, ob die tierische Erzeugung "auch unter Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme"

§ 1Abs. 2 Tier

ZG gefördert werde. Daran fehle es im vorliegenden Falle. Dieses Kriterium werde auch bestätigt durch die Entscheidung der EG-Kommission vom

  1. Juni 1992 (ABl.EG vom
  2. Juli 1992 - L 192/63 -), nach dessen Art. 2 Abs. 2 die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Anerkennung einer weiteren Organisation ablehnen können, wenn dies die Erhaltung der Rasse gefährde oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stelle. In diesem Sinne führe im vorliegenden Fall die Anerkennung des Klägers zur Schwächung des Zuchtprogramms des VPH und zum Ende des Zuchtprogramms des VHP. Auch die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TierZG liege nicht vor, da der Kläger nicht das Vorhandensein des für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderlichen Personals und der hierfür erforderlichen Einrichtungen nachgewiesen habe. Insbesondere bestehe kein Anspruch des Klägers auf Zurverfügungstellung von Personal des Beklagten, zumal der Beklagte auch keine Personalkapazitäten für die Arbeit in verschiedenen, aufgespaltenen Zuchtorganisationen für Haflinger habe. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  3. Dezember 1989 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er ist der Auffassung, das Gutachten Professor Dr. Glodeks habe zu Recht festgestellt, daß die dem Kläger zur Verfügung stehende Haflingerpopulation mit der konkurrierender Verbände vergleichbar sei. Entscheidend sei insoweit, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, die Zahl der Zuchthengste, insoweit komme es nicht maßgeblich darauf an, ob es sich um 23 oder 19 Zuchthengste handele. Es sei legitim, für die Größe der Zuchtpopulation in "Nachzuchtgebieten" auf regelmäßige Blutauffrischungen aus anderen Hauptzuchtgebieten wie Tirol, Bayern oder Westfalen abzustellen. Insoweit handele es sich bei den Populationen in Hessen um von außen "offene Populationen". Das Zuchtprogramm des Klägers sei geeignet; davon sei auch der Gutachter unter Hinweis auf die Zuchtbuchordnung des Klägers ausgegangen. Der Kläger habe in der Person des W. K. qualifiziertes Zuchtpersonal vorgestellt; im übrigen sei die Zurverfügungstellung von Landespersonal des Beklagten nicht Gegenstand des Verfahrens. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Kassel 4/2 G 551/88 sowie eines Hefters Behördenvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Berichterstatter kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden. Randnummer 18 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, soweit sie sich nicht gegen die Abweisung der Klage im übrigen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet; insoweit ist sie mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Berufung ist im übrigen begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom
  4. Januar 1988 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger eine Anerkennung als Züchtervereinigung für Haflinger gemäß § 8 TierZG a. F. zu erteilen und den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung geeigneten Landespersonals für die Zuchtleitung und Zuchtberatung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 19 Der Bescheid des Beklagten vom
  5. Januar 1988, mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Züchtervereinigung und Bestellung von Personal des Beklagten als Zuchtleiter und Zuchtberater abgelehnt worden war, ist rechtmäßig. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch. Zur Beurteilung des mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Begehrens des Klägers ist die heutige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Gerichts zugrunde zu legen. Danach ist als Rechtsgrundlage für den Verpflichtungsantrag des Klägers § 7 TierZG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. März 1994 (BGBl. I, 601) heranzuziehen. Eine Zuchtorganisation wird nach dieser Vorschrift von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn u.a. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung, auch unter Berücksichtigung bestehender Programme,

§ 1Abs. 2 Tier

ZG zu fördern, eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist und das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TierZG). Die zuständige Behörde kann die Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TierZG noch nicht in vollem Umfange erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 Satz 3 TierZG). Eine "Zuchtorganisation"

§ 7Abs. 1 Tier

ZG ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 5 TierZG eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; eine "Züchtervereinigung" ist ein körperschaftlicher Zusammenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt (§ 2 Nr. 6 TierZG). In diesem Sinne ist der Kläger eine Züchtervereinigung, da er einen Zusammenschluß von Züchtern darstellt, der ausweislich § 2 Abs. 1 Satz 2 b) seiner Satzung den Zweck verfolgt, die Haflingerzucht in Hessen zu fördern. Randnummer 20 Es fehlt aber am Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 TierZG, daß für die Durchführung des Zuchtprogramms des Klägers eine "hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist". Dazu hat der Gutachter in seinem aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 unter dem 7. August 1989 erstatteten Gutachten zur Frage, ob bei dem Kläger "eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation"

§ 8Abs. 4 Nr. 2 Tier

ZG a.F. vorhanden ist, dargelegt, daß maßgeblich dafür die "effektive Populationsgröße", ausgedrückt in N.eff. ist. Er hat dazu festgestellt, daß eine Zuchtpopulation, mit der ein mittelfristig eigenständiges Zuchtprogramm betrieben werden kann, bei einer effektiven Größe von 150 bis 200 N.eff. liegt. So könne ein eigenständiges Zuchtprogramm nur mit einem einzigen hessischen Haflingerverband, der alle vorhandenen Haflingerpopulationen enthielte, bei einer effektiven Populationsgröße von N.eff. = 166 betrieben werden. Die in den anerkannten Züchtervereinigungen "Vereinigung der Ponyzüchter Hessens" (VPH) und dem "Verband Hessischer Pferdezüchter" (VHP) vorhandenen Haflingerpopulationen könnten nur als Nachzuchtpopulationen durch Tierimporte aus anderen Verbänden und im begrenzten Maße durch Blutauffrischungen mit Tieren anderer Rassen betrieben werden. Er hat für den Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens für den VPH eine effektive Populationsgröße von N.eff. 80 und für den VHP von N.eff. 86 festgestellt. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist damit nach den von dem Gutachter zugrunde gelegten Maßstäben für ein eigenständiges Zuchtprogramm nicht davon auszugehen, daß diese tatsächlichen effektiven Populationsgrößen bei den bisher in Hessen anerkannten Pferdezüchterverbänden das Vorhandensein einer hinreichend großen Zuchtpopulation

§ 7Abs. 1 Nr. 2 Tier

ZG belegen. Denn aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 TierZG ergibt sich, daß der Begriff der "hinreichend großen Zuchtpopulation" an der Zwecksetzung eines geeigneten Zuchtprogramms

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Tier

ZG zu messen ist. Diese Eignung eines Zuchtprogramms liegt nur vor, wenn dadurch die tierische Erzeugung, auch unter Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme,

§ 1Abs. 2 Tier

ZG gefördert wird. Nach § 1 Abs. 2 TierZG ist Zweck des Tierzuchtgesetzes, im züchterischen Bereich die Erzeugung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 TierZG genannten Tiere, u.a. durch Zucht von Pferden, so zu fördern, daß die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird, die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und eine genetische Vielfalt erhalten wird. Diesen Kriterien wird eine Zuchtpopulation, die nicht dem von dem Gutachter dargestellten Maßstab eines mittel- bzw. längerfristigen "eigenständigen Zuchtprogramms" genügt, nicht gerecht. Zwar mag, wie von dem Gutachter dargelegt, das Erfordernis der Erhaltung einer genetischen Vielfalt auch bei Populationen in sogenannten Nachzuchtgebieten durch Tierimporte aus anderen Verbänden im In- und Ausland und darüber hinaus durch regelmäßige Blutauffrischung grundsätzlich erreicht werden können. Ein Zuchtprogramm, das

§ 1Abs. 2 Nr. 2 Tier

ZG geeignet ist, die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung zu verbessern, liegt aber dann nicht vor, wenn aufgrund der geringen effektiven Populationsgröße, gemessen in N.eff., langfristig ein eigenständiges Zuchtprogramm nicht betrieben werden kann. Dies hat der Gutachter für die Haflingerpopulationen in Hessen dargelegt. Da nach seinen Ausführungen, wie oben angeführt, nur bei einer Mindestmarke von ab 150 bis 200 N.eff. zumindest mittelfristig ein eigenständiges Zuchtprogramm betrieben werden kann und eine effektive Populationsgröße von N.eff. = 166 nur bei Zusammenfassung aller Haflingerpopulationen in einem einzigen hessischen Züchterverband (auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Gutachtens vorhandenen Tiere) möglich ist, ist daraus zu entnehmen, daß nach dem Maßstab des § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 TierZG eine für ein eigenständiges Zuchtprogramm "hinreichend große Zuchtpopulation"

§ 7Abs. 1 Nr. 2 Tier

ZG in Hessen bei keinem der beiden anerkannten Pferdezuchtverbände vorhanden war und ist. Der Gutachter legt deshalb auch ausdrücklich dar, daß erst die von dem Beklagten angestrebte Fusion der beiden hessischen Haflingerpopulationen wenigstens für diese Kleinpferderasse in Hessen "ein weitgehend eigenständiges Zuchtprogramm zulassen" würde, anders als die "anhaltende Zersplitterung in zwei Verbände mit gleicher Rasse und gleichen Zuchtprogrammen". Dies entspricht auch den langfristigen Zielsetzungen des Klägers, wie von ihm im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren mehrfach dargelegt und auch ausdrücklich als Zweck in § 2 Abs. 1 Satz 2 a) seiner Satzung niedergelegt. Danach ist Zweck des Klägers u.a. "die Zusammenführung aller hessischen Haflingerzüchter in dieser Züchtervereinigung". Da die Anerkennung des Klägers aber nicht an seiner Zwecksetzung, sondern an den tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten zu beurteilen ist, ist festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers insoweit tatsächlich nicht vorliegen. Randnummer 22 Denn es ist bis zum Schluß der maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht festzustellen, daß alle hessischen Haflingerzüchter bei dem Kläger und damit in einer einzigen Züchtervereinigung für Haflinger zusammengeführt würden. Der Gutachter hat bei der Beurteilung in seinem Gutachten zugrunde gelegt, daß alle Haflingerpopulationen von Züchtern, die Mitglied im VHP sind, dem Kläger zuzurechnen sind. Dies ist nicht zutreffend. Dies gilt zum einen, worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht hingewiesen hat, weil jedenfalls die Züchter, die erst im Falle einer Anerkennung des Klägers diesem beitreten wollen, nicht mit ihren Haflingerpopulationen dem Kläger zugerechnet werden können. Im übrigen ist auch festzustellen, daß alle Mitglieder des VHP zunächst in diesem Verband verblieben sind, auch wenn sie gleichzeitig ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Erklärungen dem Kläger beigetreten sind. Es ist deshalb, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, durchaus realistisch zugrunde zu legen, daß auch im Falle einer Anerkennung des Klägers nicht alle jetzt dem Kläger (zusätzlich) beigetretenen Mitglieder des VHP aus diesem Verband austreten. Insgesamt ist deshalb realitätsnah zugrunde zu legen, daß bei einer Anerkennung des Klägers Haflingerzüchter in Hessen in drei verschiedenen Züchtervereinigungen organisiert wären. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Züchter grundsätzlich nur in einer anerkannten Züchtervereinigung Mitglied sein kann, da nur dann die Anforderungen u.a. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 TierZG erfüllt werden können. Denn danach muß sichergestellt sein, daß das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds in das Zuchtbuch eingetragen wird. Zudem muß bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitgliedschaft haben. Auch aus dem Inhalt der Zuchtbuchordnung und des Zuchtbuches sowie der Zuchtregisterordnung und des Zuchtregisters nach der "Verordnung über Zuchtorganisationen" vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I 2249) ergibt sich, daß ein Züchter mit seinen Zuchttieren nur Mitglied in einer anerkannten Zuchtorganisation sein kann, wenn der mit der Anerkennung von Zuchtorganisationen verfolgte gesetzgeberische Zweck erfüllt werden soll. Wenn somit im Falle einer Anerkennung des Klägers als Züchtervereinigung davon auszugehen ist, daß dann tatsächlich die hessischen Haflingerzüchter in drei anerkannten Züchtervereinigungen aufgespalten wären, kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zugrunde gelegt werden, daß jede dieser Züchtervereinigungen eine "hinreichend große Zuchtpopulation" für die Durchführung eines eigenständigen Zuchtprogramms

§ 7Abs. 1 Nr. 1 und 2 Tier

ZG, insbesondere auch unter Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme bei den vorhandenen anerkannten Zuchtorganisationen hätte. Randnummer 23 Insoweit kommt es unabhängig von den Darlegungen des Beklagten zu den tatsächlichen Mitgliederzahlen und damit zusammenhängend den tatsächlichen Haflingerpopulationen bei dem VPH und dem VHP sowie bei dem Kläger nicht darauf an, ob und wieviele der Zuchttiere der Mitglieder des VHP dem Kläger zuzurechnen sind. Denn es ist, wie dargelegt, insgesamt festzustellen, daß keiner der beiden anerkannten Züchtervereinigungen in Hessen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Zuchtprogramm und eine dafür hinreichend große Zuchtpopulation

§ 7Abs. 1 Nr. 1 und 2 Tier

ZG erfüllt. Die Anerkennung dieser beiden Züchtervereinigungen kann insoweit, wie aus dem Vortrag der Beteiligten ersichtlich, nur aus der historischen Entwicklung der Pferdezuchtverbände in Hessen verstanden werden. Dies führt aber nicht dazu, daß auf der Grundlage des § 7 TierZG nunmehr eine weitere Pferdezüchtervereinigung in Hessen anzuerkennen wäre, obwohl die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 TierZG nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Gutachters und des Verwaltungsgerichts ist es deshalb auch nicht von Bedeutung, daß innerhalb des VPH andere kleinere Pferde-Zuchtpopulationen als die der beiden Haflingerpopulationen in den anerkannten Verbänden in Hessen vorhanden sind. Dazu hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß damit jedenfalls alle Populationen einer bestimmten Rasse in einem Verband zusammengefaßt sind, während dies bei den Haflingerpopulationen in Hessen gerade nicht der Fall ist. Die im Hinblick auf die Populationsgröße negative weitere Aufspaltung der Haflingerpopulationen auf drei anerkannte Züchtervereinigungen in Hessen, auch wenn man den größten Teil der Haflingerpopulationen der Mitglieder des VHP dem Kläger zurechnen würde, würde durch eine Anerkennung des Klägers verstärkt; sie ist insoweit auch nicht mit der Anerkennung anderer Pferdepopulationen, wie im VPH, vergleichbar. Damit ist insgesamt festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Züchtervereinigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 TierZG nicht vorliegen. Randnummer 24 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TierZG. Es ist nicht ersichtlich, daß das Ermessen des Beklagten, das ihm durch diese Vorschrift im Hinblick auf die Anerkennung einer Züchtervereinigung eingeräumt ist, wenn die Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 TierZG nicht in vollem Umfange erfüllt ist, allein auf die rechtmäßige Entscheidung reduziert wäre, den Kläger als Züchtervereinigung anzuerkennen. Insoweit wird das Ermessen des Beklagten, worauf dieser zu Recht hingewiesen hat, auch durch die Entscheidung der EU-Kommission vom

  1. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (92/353-EWG, ABl. vom
  2. Juli 1992, L 192/63) gebunden (vgl. zur Bindung nationaler Gerichte und Behörden durch solche "Entscheidungen" der EU-Kommission, die an die Mitgliedsstaaten gerichtet sind: Bleckmann in: Europa-Recht,
  3. Aufl. 1992, S. 98 Rdnr. 179, 182; N. Schweitzer/Hummer, Europa-Recht,
  4. Aufl. 1990, S. 117; Oppermann, Europa-Recht, 1991, S. 180 f. Rdnr. 470 ff.; von-der-Groeben u.a., Komm. z. EWG-Vertrag,
  5. Aufl. 1992, Bd. 4, Art. 189 Rdnr. 43 f.). Danach können die zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaats, in dem für eine gegebene Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen oder Vereinigungen amtlich zugelassen bzw. anerkannt sind, die Anerkennung einer weiteren Organisation oder Vereinigung ablehnen, wenn diese die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt (Art. 2 Abs. 2 a) der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte beanstandungsfrei dargelegt, daß das von dem Kläger beantragte Zuchtprogramm in einem weiteren eigenständigen Zuchtverband zum einen gegebenenfalls der weitgehenden Beendigung des laufenden Zuchtprogramms des VHP und zum andern jedenfalls zu einer Schwächung des Zuchtprogramms des VPH führen werde, da Mitglieder aus diesen Verbänden zu dem Kläger wechseln würden und dies zu einer die Züchtung in Hessen durch Aufspaltung auf mehrere Zuchtverbände insgesamt negativ beeinflussenden Wirkung führen und das Funktionieren der bestehenden, anerkannten Zuchtvereinigungen schwächen würde. Da diese Darlegungen in Anwendung und auf der Grundlage der o.g. Entscheidung der EU-Kommission ermessensfehlerfrei sind, kann der Kläger auch im Hinblick auf eine Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TierZG keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Züchtervereinigung nach § 7 TierZG haben. Randnummer 25 Da somit eine Anerkennung des Klägers als Züchtervereinigung schon nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 TierZG nicht in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Beklagte darlegt, das gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 TierZG für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen bei dem Kläger vorhanden sind. Auch der Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung von Personal des Beklagten für Zuchtleitung und Zuchtberatung kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Züchtervereinigung hat. Insoweit besteht entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil kein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung im Hinblick auf dieses Begehren. Randnummer 26 Der Kläger hat die Kosten des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs.
  6. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO. Randnummer 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 28 Beschluß Randnummer 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 38.000,-- DM festgesetzt. Randnummer 30 Gründe Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG. Dabei wird von den Erwägungen ausgegangen, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zur Bedeutung der Sache für den Kläger dargelegt hat; die Erhöhung des Streitwertes beruht auf der Erhöhung des Auffangstreitwertes von 6.000,-- auf 8.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der jetzt geltenden Fassung. Randnummer 32 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027043

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