der Vereinbarkeit der landesrechtlichen Gebührenregelung des Antragsgegners mit der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom
3 EWG-Vertrag sind Richtlinien - im Unterschied zu Verordnungen, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten - für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, zwar hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung. Dazu gehört auch die Entscheidung, welches Organ die innerstaatlichen Vorschriften erläßt, welches Verfahren anzuwenden ist und welche Rechtsqualität den Bestimmungen zukommen soll (Grabitz in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Stand: Oktober 1995, Art. 189 Rdnr. 59 m.w.N.). Randnummer 7 In der Bundesrepublik Deutschland fällt das Gebiet der Fleischbeschau in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 74 Nr. 20 GG (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz,
Ablauf des Umsetzungszeitraums nämlich gar nicht oder nicht richtig umgesetzt, so kann sich der Gemeinschaftsbürger auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unmittelbar berufen, die als unbedingt und hinreichend klar anzusehen sind (vgl. Grabitz, a.a.O., Rdnr. 61 m.w.N.). Hier dürften diese Voraussetzungen erfüllt sein. Zwar enthält die Richtlinie 93/ 118/EG nicht nur genaue Regelungen über die EG-einheitliche Pauschalgebühr für die Fleischbeschau, sondern benennt auch Möglichkeiten, unter denen die Mitgliedstaaten von diesen Pauschalgebühren abweichen können. Das nimmt den Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht die unmittelbare Wirkung, wenn die Inanspruchnahme der in ihr eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten - wie hier - einer gerichtlichen
prüfung zugänglich ist (vgl. so zu der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom
3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.
dem in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Kostendeckungsprinzip - nur auf das Gesamtgebührenaufkommen bezieht. Randnummer 10 Bedenken bestehen hier gegen die landesrechtliche Gebührenregelung aber jedenfalls deshalb, weil sie ein von der der Richtlinie zugrundegelegten Gebührensystematik abweichendes System der Gebührenbemessung verwendet. Während die Richtlinie in ihrer oben skizzierten Form Pauschalbeträge für die Untersuchungskosten - unterschieden
Tierarten und teilweise weiter differenziert
ausgewachsenen und Jungtieren oder
Gewicht - und Mindestbeträge für die Verwaltungs- und Rückstandsuntersuchungsgebühren sowie Aufschläge für Kontrolle und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung vorsieht, wobei die Pauschalbeträge bereits Durchschnittswerte sind, sieht die Fleischuntersuchungsgebührenordnung des Antragsgegners Gesamtgebühren für bestimmte Tierarten - ohne die Differenzierungen der Richtlinie - vor, die bei entsprechend hohen Schlachtzahlen einer bis zu 90 %igen Degression unterliegen. Dies bedeutet aber, daß auf die einzelnen Gebühren bezogen nicht nur eine Abweichung
oben, sondern ab einer bestimmten Degression auch eine Abweichung von den Pauschalbeträgen der Richtlinie
unten vorliegt. Für eine solche Abweichung bei den Pauschalbeträgen
unten bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten, die in der Richtlinie selbst nicht vorgesehen ist, sieht Kapitel I 5. des Anhangs bestimmte Voraussetzungen vor. Ob diese Abweichungsmöglichkeiten von den Pauschalbeträgen der Richtlinie
oben oder
unten auch innerhalb desselben Gebührenbemessungssystems kombiniert werden können, erscheint von den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen her zweifelhaft. Randnummer 11 Während außerdem bei der Regelung der Richtlinie innerhalb der Pauschalbeträge bei hohen täglichen Schlachtzahlen die Beträge gleich bleiben, werden sie
der Regelung des Antragsgegners in der Fleischuntersuchungsgebührenordnung niedriger, d.h. im Gegensatz zur Pauschalregelung der Richtlinie tragen hier Gebührenpflichtige mit wenigen Schlachtungen pro Tag einen prozentual höheren Gebührenanteil. Ob eine derartige von der Systematik der Richtlinie abweichende Gebührenstruktur durch die Regelung der Richtlinie über eine mögliche Erhöhung der Gemeinschaftsgebühren noch gedeckt ist, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Randnummer 12 Des weiteren dürfte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung eines höheren Betrages als die Gemeinschaftsgebühr zur Deckung höherer Kosten auch daran zu messen sein, ob die "tatsächlichen Untersuchungskosten" im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 93/118/EG bzw. der "tatsächlichen Kosten" im Sinne des Kapitel I 4. b) der Anlage zu der Richtlinie, die die Grenze einer Erhöhung darstellen,
den gleichen Kriterien bestimmt worden sind, die der Bestimmung der EG-einheitlichen Pauschalbeträge für die Untersuchungskosten (Anlage Kapitel I 1.) zugrundegelegen haben. Eine Vergleichbarkeit der nationalen Kosten mit den EG-durchschnittlichen Pauschalbeträgen kann nämlich nur bestehen, wenn die Kostenbestimmung jeweils von den gleichen Voraussetzungen ausgeht. Dafür dürfte auch weiterhin die Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom
oben abweichende Festsetzung der Gebühren gegeben sind. Die von dem Antragsgegner im Klageverfahren VG Kassel 5/3 E 5598/93 (Bl. 150 ff.) eingereichten Unterlagen dürften diesen Anforderungen nicht entsprechen. Randnummer 13 Damit bestehen bereits ernsthafte Zweifel, ob die landesrechtliche Gebührenregelung des Antragsgegners eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 93/118/EG darstellt. Als Folge daraus, kann sich die Antragstellerin - wie oben dargelegt - auf die Regelungen der Richtlinie gegenüber dem Antragsgegner berufen. Ob das Verwaltungsgericht infolgedessen zu Recht nur den von der Antragstellerin selbst aufgrund der EG-Pauschalbeträge berechneten Anteil der Gebührenforderungen als rechtmäßig und deshalb vollziehbar angesehen hat oder ob darüber hinaus nicht auch zumindest die Mindestanteile an Verwaltungsgebühren und Gebühren für Rückstandsuntersuchungen (Kapitel I Nr. 1, 2. Querstrich, Buchst. a des Anhangs: mindestens 0,725 ECU/t, und Buchst. b: mindestens 1,35 ECU/t) hätten zugrundegelegt werden müssen - soweit dafür überhaupt die tatsächlichen Grundlagen, wie etwa das Schlachtgewicht, noch feststellbar sind -, kann offen bleiben. Randnummer 14 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fleischuntersuchungsgebührenordnung hat der Senat nämlich auch in Bezug auf nationales Recht, und zwar in Bezug auf die Wirksamkeit der Regelung in § 1 Nr. 6 FleischuntersuchungsGebO über die Gebührendegression beim Erreichen bestimmter täglicher Schlachtzahlen. Die rechtlichen Bedenken gründen sich dabei auf das Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -, wobei offen bleiben kann, ob sie letztlich darauf beruhen, daß § 1 Nr. 6 FleischuntersuchungsGebO in sich keine praktikable Norm darstellt, oder darauf, daß die Vorschrift den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht genügt, das verlangt, daß Rechtsvorschriften so genau zu fassen sind, wie dies
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. Jarass/ Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rdnr. 39). Bei Abgabenormen - so im Steuer- und auch im Gebührenrecht - erfordert der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Bestimmtheitsgebots, daß der die Abgabe begründende Tatbestand so bestimmt ist, daß der Pflichtige die auf ihn entfallende Abgabelast vorausberechnen kann (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O. Rdnr. 43 m.w.N.; Leibholz/ Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Stand: Februar 1995, Art. 20 Rdnr. 701 m.w.N.). Randnummer 15
der Regelung in § 1 Nr. 6 FleischuntersuchungsGebO ermäßigen sich die Gebühren
Nr. 1, 3 und 4 bei täglichen Schlachtungen von Tieren eines Besitzers in einem Betrieb vom
GebO gibt es jedoch verschieden hohe Gebühren für die Untersuchung verschiedener Tiere. § 1 Nr. 6 FleischuntersuchungsGebO läßt keine eindeutige Zuordnung dahin zu, welche dieser an einem Tag geschlachteten, unter verschiedene Gebührengruppen einzustufenden Tiere nun unter die ersten 35 voll zu belastenden und welche unter die
Schlachtzahlen gestaffelten weiteren Gruppen zu fassen sind, bei denen eine gestaffelte Ermäßigung gewährt wird. Eine rein zeitliche Einordnung
dem Zeitpunkt der Schlachtung oder der Untersuchung am jeweiligen Tag ist
den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter nicht praktikabel. Die vom Antragsgegner aufgrund einer Verwaltungsanweisung angewandte Regelung, wonach die abzurechnenden, an einem Tag geschlachteten Tiere jeweils in der Reihenfolge der Gebührenhöhe des § 1 Nr. 1 FleischuntersuchungsGebO zu ordnen sind - d.h. die teuersten Tiere füllen jeweils die gebührenmäßig am wenigsten in die Degression fallende Staffel - ist zwar für den Antragsgegner als Gebührengläubiger die finanziell günstigste Lösung, ergibt sich aber aus der Regelung der Gebührenordnung selbst nicht. Diese läßt vielmehr eine genaue Subsumtion unter die Degressionsstaffel nicht zu. Allein aufgrund der Regelung in der Fleischuntersuchungsgebührenordnung kann ein Gebührenschuldner seine Gebührenschuld nicht im voraus bestimmen, was auch daraus deutlich wird, daß es der Antragsgegner für nötig angesehen hat, seine Verwaltungsanweisung zu erlassen. Randnummer 16 Da sich die Unwirksamkeit der Degressionsregelung in § 1 Nr. 6 FleischuntersuchungsGebO aber auf die Gebührenkalkulation insgesamt - zumindest auch auf die Regelung in den Nrn. 1, 3 und 4 - auswirken würde, erstrecken sich die genannten Zweifel damit insgesamt auf die Gebührenbemessungsregelung der Verordnung. Die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb bereits aus diesem Grund insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus den §§ 13 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Randnummer 18 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027050
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