NatSchG HE § 6 Abs 2 Nr 9 F: 1996-04-16) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
G a.F. (Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung) handele. Zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Verkehrs sei eine maßvolle Beseitigung des Heckenzuges durch Freischneiden des Weges auf einer Breite von 3 m unabdingbar. Randnummer 4 Der Beklagte lehnte die Genehmigung mit Schreiben vom
den Vorschriften des
barschaft seien auch über andere Wege erreichbar. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
den §§ 5 , 6 HENatG a.F. für den Rückschnitt der Hecke auf der gesamten Länge in einer Breite von 3 m in der Mitte der Feldwegeparzelle Flur 2, Flurstück Nr. 138/7, der Gemarkung nicht erforderlich sei. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, das Vorhaben der Klägerin bedürfe zwar keiner allgemeinen Eingriffsgenehmigung
den §§ 5 , 6 HENatG a.F., wohl aber einer Ausnahmegenehmigung
G a.F. in Verbindung mit § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -. Randnummer 9 Gegen das am
dem der Berichterstatter darauf hingewiesen hatte, daß
G n.F. unter anderem die Unterhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Wegen ohne Genehmigung zulässig sei, hat der Beklagte vorgetragen, es handele sich nicht um eine Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n.F., sondern um die neuerliche Errichtung eines Feldweges an dieser Stelle, zumindest jedoch um eine Ausbaumaßnahme im Sinne der genannten Bestimmung. Denn die Unterhaltung landwirtschaftlicher Wege setze begriffsnotwendig voraus, daß solche Wege überhaupt vorhanden seien. Gehe ein solcher Weg jedoch durch natürliche Sukzession wieder in einen natürlichen Zustand über - hier die besagte Heckenlandschaft -, so verliere auch die ursprüngliche Wegeparzelle im Laufe der Zeit diese Eigenschaft.
G n.F. bedürfe die Wiederaufnahme einer ackerbaulichen Nutzung nur dann keiner Genehmigung
G n.F., wenn die Fläche weniger als 10 Jahre nicht bewirtschaftet worden sei. Nichts anderes könne für die Unterhaltung von landwirtschaftlichen Wegen gelten, zumal diese im Gegensatz zur ackerbaulichen Nutzung von Flächen eine unmittelbare Bodennutzung im Sinne der Landwirtschaftsklauseln darstelle. Neu- und Ausbaumaßnahmen von landwirtschaftlichen Wegen bedürften der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Damit seien auch Fälle der vorliegenden Art erfaßt. Bei dem von der Klägerin beabsichtigten "Rückschnitt" der Hecke handele es sich tatsächlich um deren Beseitigung. Die Hecke sei nicht beiderseits der fraglichen Wegeparzelle gewachsen, sondern stehe unmittelbar auf dieser Parzelle. Ein Rückschnitt der Hecke im Bereich der Wegeparzelle würde nicht zur Wiederherstellung des ehemaligen landwirtschaftlichen Weges führen; vielmehr müßten die Wurzelstücke der Heckenpflanzen gerodet und der eigentliche Weg durch Einplanieren, Verdichten des Erdreichs und Aufbringen einer Oberflächenbefestigung und ggf. der Anlage von Seitengräben erneut hergestellt werden. Die Beseitigung der Hecke stelle schließlich auch eine
haltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in diesem Bereich von A dar. Der weg sei kein öffentlicher Weg, da die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, sondern ein privater Weg. Bei einem Privatweg bleibe es dem Eigentümer überlassen, ob er ihn instand halten wolle. Er könne seine Benutzung auch jederzeit einstellen. Dies sei hier geschehen. Der zuvor jedermann eingeräumte Allgemeingebrauch sei dem einzelnen entzogen worden. Der einem Gemeingebrauch ähnelnde Gebrauch eines Privatweges durch die Allgemeinheit wurzele weder im öffentlichen Recht noch sei er grundrechtlich gewährleistet. Ebensowenig bestehe eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Selbst wenn das Gericht den weg für einen öffentlichen Weg halten sollte, ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß es zu einer Entwidmung des Weges gekommen sei. Der weg habe lediglich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grundstücken gedient. Er sei in den letzten 30 Jahren nicht mehr genutzt worden. Zumindest aufgrund dieser Gesamtumstände habe er die Eigenschaft als öffentlicher Weg verloren. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Januar 1992 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß eine Eingriffsgenehmigung
den §§ 5 , 6 HENatG in der Neufassung vom 16. April 1996 für den Rückschnitt der Hecke auf der gesamten Länge in einer Breite von 3 m in der Mitte der Feldwegeparzelle Gemarkung, Flur 2, Flurstück 138/7, nicht erforderlich ist. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage auch mit diesem neu gestellten Antrag abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin trägt vor, es sei unzutreffend, daß der weg seit Jahrzehnten nicht mehr benutzt worden sei. Vielmehr sei durch das Ausbreiten der Hecke der Verkehr über angrenzende Privatgrundstücke entlang des weges ausgewichen. Die wegerechtlichen Ausführungen der Gegenseite seien abwegig und teilweise irreführend. Der Weg verlaufe tatsächlich auch heute noch überwiegend auf der ursprünglichen Wegeparzelle. Lediglich in einem Abschnitt von etwa 150 m sei es zu einer Parallelverschiebung gekommen, die jedoch an der Identität des Weges nichts ändere. Praxisfremd sei die Meinung der Gegenseite, die Verlagerung eines Wegeabschnitts von 150 m Länge führe dazu, daß ein Weg als nicht mehr existent anzusehen sei. Nicht gefolgt werden könne ferner der Auffassung, daß der grundsätzliche Rechtsnorm-Charakter von Rezeßbestimmungen davon abhängig gemacht werden könne, ob in dem Rezeß auch tatsächlich Bestimmungen über den Unterhalt eines Weges enthalten seien. Der Heckenrückschnitt als Erhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahme des Weges führe nicht zur gesamten Beseitigung der Hecke, sondern denknotwendigerweise nur zur Beseitigung der vom Rückschnitt betroffenen Substanz. Randnummer 18 Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (1 Heftstreifen) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Randnummer 20 Sie ist jedoch unbegründet, denn eine Eingriffsgenehmigung für den Rückschnitt der Hecke auf der gesamten Länge von 150 m und in einer Breite von 3 m ist
den §§ 5 und 6 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Neufassung vom
G a.F. bedurfte der Verursacher für einen Eingriff der Genehmigung.
G galt dies unter anderem nicht für den "Wirtschaftswegebau". Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Erneuerung der erstmaligen Anlegung eines Wirtschaftsweges gleichgestellt werden müsse, wenn der Weg längere Zeit nicht oder nur geringfügig genutzt worden sei und sich ein üppiger Pflanzenbewuchs entwickelt habe. Diese Frage und die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erste Alternative HENatG a.F. gegen § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoße und daher gemäß § 31 des Grundgesetzes nichtig sei, stellen sich nicht mehr, denn inzwischen ist das Hessische Naturschutzgesetz durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775) nicht unwesentlich geändert und unter dem 16. April 1996 (GVBl. I S. 145) neu bekanntgemacht worden. Da es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts ankommt, ist die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Heckenschnitts
dem HENatG in der Neufassung zu beurteilen. Randnummer 22 Nunmehr ist § 6 HENatG n.F. einschlägig.
G n.F. bedürfen Eingriffe in Natur und Landschaft der Genehmigung. In Absatz 2 der Vorschrift sind diejenigen Maßnahmen aufgezählt, die ohne Genehmigung zulässig sind. Ohne Genehmigung zulässig ist
G u.a. auch die Unterhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Wegen "ohne Neu- und Ausbaumaßnahmen". Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Klägerin beabsichtigte Rückschnitt der Hecke auf einer Länge von 150 m und in einer Breite von 3 m ist eine Maßnahme im Rahmen der Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Weges und stellt keine Neu- oder Ausbaumaßnahme dar. Zur Unterhaltung von Straßen und Wegen gehört auch die Pflicht, Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, im Rahmen der Zumutbarkeit zu beseitigen (vgl. Franz, Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, Kommentar, 2. Aufl., 1996, Anmerkungen zu Nr. 9 "Unterhaltungsmaßnahmen" und zu § 26 "Verkehrssicherungspflicht für Bäume"). Dies muß auch für Hecken und Bäumen gelten, die den Verkehr auf landwirtschaftlichen Wegen behindern. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin ca. 30 Jahre lang den nötigen Rückschnitt unterlassen und damit die Unterhaltung des hier streitigen Wegestücks auf einer Länge von ca. 150 m vernachlässigt hat. Da ein jährlicher Rückschnitt der Hecke unzweifelhaft als Unterhaltungsmaßnahme anzusehen ist, sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, nicht von Unterhaltungsmaßnahmen auszugehen, wenn der Rückschnitt in größeren Zeitintervallen oder - wie hier -
einem längeren Zeitraum erfolgt. Auch der Umstand, daß es hier erforderlich sein mag, im Rahmen der Rückschnittmaßnahme Wurzelstöcke zu roden, ändert nichts daran, daß es begrifflich um die Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Weges geht. Unterhaltungsmaßnahmen, die landwirtschaftlichen Wegen dienen, sind begrifflich nicht auf die Beseitigung von in den Luftraum hineinragenden Ästen und Zweigen beschränkt. Auch im Rahmen regelmäßiger Unterhaltungsmaßnahmen kann es erforderlich sein, Pflanzen einschließlich ihres Wurzelwerks zu beseitigen, damit der Weg weiterhin seiner Bestimmung gemäß genutzt werden kann. Dies gilt besonders für landwirtschaftlich genutzte Wege, wenn sie nicht asphaltiert oder mit einer sonstigen festen Decke versehen sind, da hier auch bei regelmäßiger Pflege Pflanzen einschließlich Wurzelwerk erheblich leichter in die eigentliche Verkehrsfläche einwachsen können als dies bei befestigten Wegen der Fall ist. Randnummer 23 Der von der Klägerin beabsichtigte Rückschnitt stellt auch keine Neu- und Ausbaumaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n. F. dar. Was unter "Neu- und Ausbaumaßnahmen" zu verstehen ist, ergibt eine unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vorgenommene Auslegung dieser Begriffe. In § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n. F. wird die "Unterhaltung" von Straßen sowie land- und forstwirtschaftlichen Wegen im Gegensatz zu den "Neu- und Ausbaumaßnahmen" gesehen. Diejenigen Maßnahmen, die der Unterhaltung dienen, sind keine Neu- bzw. Ausbaumaßnahmen und umgekehrt.
Sinn und Zweck der Vorschrift soll der in Unterhaltungsmaßnahmen liegende Eingriff ohne Genehmigung zulässig sein, weil er sich auf Flächen bezieht, die schon vor der Unterhaltungsmaßnahme für den Verkehr in Anspruch genommen waren. Unter "Neu- und Ausbaumaßnahmen" sind demgegenüber diejenigen Maßnahmen zu verstehen, durch die noch nicht Verkehrszwecken dienende Flächen neu oder zusätzlich in Anspruch genommen werden. Randnummer 24 Hier handelt es sich um einen Weg, der schon im Jahre 1888 vorhanden war. Aus der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten abgehefteten Kopie des am 26., 27.,
dem oben Gesagten die Unterhaltung und nicht den Neu- und Ausbau eines Weges betreffen. Randnummer 25 Der weg ist auch in seiner gesamten Länge ein landwirtschaftlicher Weg im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n. F. Er ist durch das Wuchern der Hecke nicht zu einer sonstigen Grundfläche geworden und hat die Eigenschaft als Weg nicht verloren. Aus dem oben bereits erwähnten Rezeß in der Zusammenlegungssache ergibt sich, daß der weg im Jahre 1888 schon vorhanden war. An der Wegequalität hat sich bis ca. 1960, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hecke die Wegeparzelle zu überwuchern begann, nichts geändert. Aber auch in der Zeit danach hat der Weg seine Eigenschaft als Weg weder faktisch noch rechtlich verloren. Der Weg ist ursprünglich als landwirtschaftlicher Weg genutzt worden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Nutzung in den vergangenen ca. 30 Jahren eingestellt wurde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte und aus dem Jahre 1990 stammende Luftbild darauf hin, daß der Weg
wie vor insbesondere von den Landwirten genutzt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Nutzer wegen der Ausdehnung der streitigen Hecke seit einiger Zeit gezwungen waren, im Bereich der Hecke die eigentliche Wegeparzelle zu verlassen und über Anliegergrundstücke entlang der Hecke und damit entlang des Weges zu fahren und zu gehen. An der Verbindungsfunktion des weges und an dem Bedürfnis an seiner Aufrechterhaltung hat das ungehemmte Wuchern der Hecke demnach nichts geändert. Dafür, daß ein Weg seine Eigenschaft als Weg nicht ohne weiteres dadurch verliert, daß Teile des Wegs durch Pflanzenbewuchs zeitweise unpassierbar sind, spricht auch das Hessische Straßengesetz.
G kann eine öffentliche Straße eingezogen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Der Landesgesetzgeber geht somit davon aus, daß eine öffentliche Straße bis zur Einziehung eine öffentliche Straße bleibt, selbst wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht (vgl. auch Neumeyer, Das Hessische Straßengesetz, Kommentar,
anderen Gesetzen gebauten Straße ( § 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG ) oder durch die Überleitung alter Wege und Straßen
G wird die wegerechtliche Öffentlichkeit eines Weges bzw. einer Straße begründet. Damit wird der Weg/die Straße zu einer Sache im Gemeingebrauch (vgl. auch Neumeyer, a. a. O., Anm. 2. zu § 2). Da hier eine Widmung
G und eine Indienststellung
G nicht feststellbar sind, kann der weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges allenfalls bis zum Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes am 1. November 1962 (vgl. § 55 HStrG )
bisherigem Recht erlangt haben und wäre in diesem Fall
G öffentlicher Weg im Sinne des Hessischen Straßengesetzes. Jedoch läßt sich eine Widmung auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes nicht
weisen. Es ist nicht geklärt, ob der weg mit dem Willen der Wegepolizeibehörde für den öffentlichen Verkehr freigegeben war (vgl. zu diesen Voraussetzungen Neumeyer, a.a.O., Anm. 3. zu § 52 HStrG ). Daß es sich bei dem weg im Jahre 1888 um einen vorhandenen Weg gehandelt hat, wurde oben bereits ausgeführt. Schlüsse auf eine wegerechtliche Öffentlichkeit des weges lassen sich daraus jedoch nicht ziehen. Die Öffentlichkeit des Weges läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung herleiten.
diesem Rechtsinstitut spricht eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Weges, wenn dieser seit langer Zeit unter Umständen benutzt wird, die auf seine Öffentlichkeit schließen lassen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 18. Februar 1976 - II TH 145/75 - Hess.VGRspr. 1976, 42 ff., 43 f.; Neumeyer a.a.O., Anm. 3. zu § 52 HStrG mit weiteren
weisen). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß man in der Zeit von 1888 bis zum Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes davon ausging, der T weg sei ein dem Gemeingebrauch gewidmeter öffentlicher Weg. Vielmehr spricht mehr dafür, daß er sowohl 1888 als auch in der Zeit danach als landwirtschaftlicher Interessenten- oder Wirtschaftsweg angesehen wurde, der den Landwirten zum Erreichen ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen diente. Daß dies die Klägerin ebenso sieht, ergibt sich aus einem Schreiben ihres Bürgermeisters vom
dieser Vorschrift ist die Unterhaltung aller landwirtschaftlichen Wege ohne Genehmigung zulässig. Nicht nur die öffentlichen, sondern auch die privaten landwirtschaftlichen Wege fallen darunter. Randnummer 28 War der Weg ein Privatweg, so läßt sich im übrigen daraus, daß die Klägerin als Eigentümerin des T weges über Jahre hinweg die streitige Hecke nicht beschnitten und diesen Teil des Weges freigehalten hat, nicht schließen, sie habe den Weg stillschweigend der Benutzung durch die Anlieger oder andere Benutzer entzogen. Da die Klägerin über lange Zeit hinweg Eigentümerin der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke war, konnte die Verkehrsverbindung, die der weg darstellte, auch dann aufrechterhalten werden, wenn man zunächst das Freischneiden der Hecke unterließ und um sie herumfuhr und -ging. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, die Klägerin habe den weg auf Dauer für den Durchgangsverkehr sperren wollen. Auf diesen Willen kommt es aber - wenn man dem Beklagten folgt und den Weg als wegerechtlich privat ansieht - an. Auch der Umstand, daß sich in Teilen der streitigen Hecke Basaltansammlungen befinden, läßt nicht darauf schließen, daß die Klägerin den Weg für den Durchgangsverkehr sperren wollte. Vermutlich haben Landwirte der anliegenden Ackerflächen die bei der Bearbeitung des Bodens zum Vorschein kommenden Steine in die streitige Hecke geworfen. Dafür, daß die Klägerin dies billigte oder duldete, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Steinansammlungen in der Hecke können der Klägerin daher nicht zugerechnet werden und sind
allem nicht geeignet, der Klägerin zu unterstellen, sie habe den weg schließen wollen. Randnummer 29 War der Weg ein öffentlicher Weg, dann hat er die Eigenschaft, ein Weg zu sein, sowie die wegerechtliche Öffentlichkeit
dem oben Gesagten ohnehin durch das Wuchern der Hecke nicht verloren. Randnummer 30 Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 HENatG n.F. berufen, wonach die Wiederaufnahme einer ackerbaulichen Nutzung nur dann ohne Genehmigung zulässig ist, wenn die Fläche weniger als 10 Jahre nicht bewirtschaftet wurde. Diese Vorschrift ist für landwirtschaftliche Wege nicht einschlägig. Für diese gilt die in § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n.F. getroffene spezielle Regelung. Randnummer 31 Der Berechtigung der Klägerin, im Rahmen der Unterhaltung des T weges die Hecke auf der gesamten Länge von 150 m und in einer Breite von 3 m zurückzuschneiden, steht § 23 Abs. 1 Nr. 3 HENatG n. F. nicht entgegen. Durch § 23 Abs. 1 HENatG n. F. werden bestimmte Lebensräume und Landschaftsbestandteile unter den besonderen Schutz des Gesetzes gestellt. Dies gilt auch für Hecken im Außenbereich, die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 HENatG n. F. genannt werden.
3 Satz 1 der Vorschrift sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder
haltigen Beeinträchtigung der in Abs. 1 genannten Lebensräume oder Landschaftsbestandteile führen können, unzulässig. Allerdings ist
Satz 2 der genannten Vorschrift der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom
den §§ 5 , 6 HENatG in der Neufassung vom 16. April 1996 für den Rückschnitt der Hecke im genannten Umfang erforderlich ist oder nicht. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten weist der Senat aber darauf hin, daß § 6 Abs. 2 Nr. 9 HENatG n. F. in den Fällen der Unterhaltung von Straßen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Wegen als Spezialvorschrift den in § 23 HENatG n. F. getroffenen Regelungen vorgeht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 HENatG n. F., wonach die dort im einzelnen genannten Maßnahmen ohne Genehmigung zulässig sind. Aus § 23 HENatG n. F. ergibt sich nicht, daß im Außenbereich stehende Hecken, die im Zuge der Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Weges zurückgeschnitten werden sollen, nicht verändert werden dürfen. Dies wäre auch kaum
vollziehbar, denn dann wäre z. B. der aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderliche Rückschnitt einer in eine Bundesautobahn hineinragenden Hecke außerhalb der Pflegeschnittzeit vom
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