Erschließungsbeitrag: Zuordnung eines Straßenstücks zu einer Erschließungsanlage - Unterschied zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 31. Juli 1995, 2 G 625/95
(4)Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 24.305,80 DM für die Herstellung der S Straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin unter Ablehnung des Aussetzungsantrags im übrigen angeordnet, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag 22.517,26 DM übersteigt. Gegen diesen Beschluß haben im Hinblick auf den ihnen jeweils negativen Teil der Entscheidung sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Beide Beschwerden sind zulässig. In der Sache Erfolg hat aber nur die Beschwerde der Antragsgegnerin. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen insgesamt keine ernstlichen Zweifel, so daß eine auch nur teilweise Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt. Randnummer 2 Der Senat pflichtet der Annahme des Verwaltungsgerichts bei, daß sich hinsichtlich der Erfordernisse einer formell und materiell gültigen Erschließungsbeitragssatzung wie auch der erstmaligen Herstellung der abgerechneten Verkehrsanlage und des Erschlossenseins des Grundstücks des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Veranlagung ergeben. Gleiches gilt von den auf die Nichtgewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung für das gewerblich nutzbare Grundstück und die Straßenentwässerungskosten bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesen Punkten auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen werden. Randnummer 3 Nicht zu folgen vermag dagegen der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß sich der Erschließungsbeitrag für das veranlagte Grundstück bei richtiger Abrechnung auf 22.517,26 DM reduziere, weil als abrechnungsfähige Erschließungsanlage nur der von Süden nach Norden verlaufende Straßenzug der S straße anzusehen sei und - demgemäß - das ebenfalls hergestellte Straßenstück der H-Straße, welches am Nordende des vorgenannten Straßenzugs nach Osten abzweigt und dort zusätzlich die Parzelle erschließt, außer Betracht zu bleiben habe. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage läßt sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einbeziehung des vorgenannten kurzen Straßenstücks in die Abrechnung nicht beanstanden. Randnummer 4 Die Tatsache, daß der Bebauungsplan am Nordende der S straße eine an der nördlichen Grenze des Plangebiets verlaufende - durchgehende - Querstraße ausweist, zwingt nicht dazu, das tatsächlich hergestellte wesentlich kürzere Straßenstück östlich der Si straße als Teil einer von dieser Querstraße gebildeten a n d e r e n Erschließungsanlage zu behandeln. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln im Aussetzungsverfahren kein Anlaß besteht, soll der westliche Teil der im Bebauungsplan ausgewiesenen Querstraße überhaupt nicht hergestellt werden und der östliche Teil auf die Straßenstrecke beschränkt bleiben, die zusammen mit dem Straßenzug der Siemensstraße tatsächlich angelegt worden ist. Von diesem Vortrag ausgehend stellt sich - erstens - die Frage nach der Rechtmäßigkeit der gegenüber den Ausweisungen des Bebauungsplans reduzierten Straßenherstellung. Ist die Rechtmäßigkeit zu bejahen, so ist - zweitens - die anlagenmäßige Zuordnung des rechtmäßig hergestellten Straßenstücks nach Maßgabe einer natürlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Randnummer 5 Aufgrund der Prüfung in der vorgenannten Reihenfolge ergibt sich zunächst, daß Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gegenüber den Ausweisungen des Bebauungsplans reduzierten Straßenherstellung im Hinblick auf § 125 BauGB - planungsrechtliche Bindung - nicht bestehen dürften. Was das längenmäßige Zurückbleiben der tatsächlich hergestellten Verkehrsanlage nördlich der S straße hinter der Ausweisung des Bebauungsplans angeht, so könnte bereits bezweifelt werden, ob überhaupt eine Planabweichung im Sinne des § 125 Abs. 3 vorliegt, weil Erschließungsanlage im Sinne dieser Vorschrift letztlich die tatsächlich angelegte, nicht aber die lediglich auf dem "Bebauungsplan-Papier" stehende Straße ist (kritisch zu dieser Auffassung allerdings Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Aufl. 1995, § 7 Rdnr. 33). Selbst wenn sich aber das längenmäßige Zurückbleiben der Verkehrsanlage als relevante Planabweichung und damit als "Planunterschreitung" im Sinne des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB darstellen sollte, bestünden gegen die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung keine durchgreifenden Bedenken. Die Abweichung wäre dann nämlich als "mit den Grundzügen der Planung vereinbar" zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, daß angesichts des im Norden angrenzenden Außenbereichsgebiets und der ausreichenden Erschließung der westlich der S straße gelegenen Gewerbeflächen durch - allein - die S straße "keine objektive Notwendigkeit" zusätzlicher Erschließung besteht. Das ist nachvollziehbar. Für die Erschließung wiederum des Geländes östlich der S straße reicht eine verkürzte Streckenführung, die als solche die Zufahrt zu der im Hintergelände der S straße gelegenen Parzelle 24/7 ermöglicht, aus. Auch hier kann sich - wegen des Außenbereichs im Norden und der Eisenbahntrasse im Osten - kein weitergehender Erschließungsbedarf ergeben. Ebensowenig, wie das längenmäßige Zurückbleiben der tatsächlich hergestellten Verkehrsanlage die Grundzüge der Planung berührt, kann dies für ein etwaiges Zurückbleiben der Straßenbreite hinter der planerischen Ausweisung angenommen werden. Da im Bereich der H-Straße Gehwege nicht angelegt wurden, wird hier die im Bebauungsplan vorgesehene Ausbaubreite, die derjenigen der S straße entspricht, möglicherweise nicht erreicht. Im Hinblick auf die erschließungsmäßige Bedeutung der Verkehrsanlage wäre aber auch dies eine nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB unschädliche Planabweichung. Mit Abweichungssatzung vom
- April 1993 hat im übrigen die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung vom
- April 1992 auf die Anlegung von Gehwegen im Bereich H-Straße verzichtet, so daß das Fehlen dieser Teileinrichtung nicht etwa bedeuten kann, daß die abgerechnete Verkehrsanlage noch nicht endgültig als Erschließungsanlage fertiggestellt wäre. Randnummer 6 Bei der anlagenmäßigen Zuordnung, die nach Bejahung der Rechtmäßigkeit der gegenüber der Ausweisung des Bebauungsplans reduzierten Straßenherstellung vorzunehmen ist, handelt es sich im Unterschied zu der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nicht um ein Problem der vom Bebauungsplan ausgehenden planungsrechtlichen Bindung. Über den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage - und damit über deren räumliche Abgrenzung zu anderen Verkehrsanlagen - befindet einzig das Erschließungsbeitragsrecht, nicht hingegen das Planungsrecht. Der Inhalt dieses Begriffs ist demzufolge nicht von planerischen Vorstellungen, sondern allein davon geprägt, wie sich die jeweilige Verkehrsanlage bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt und abgrenzt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 7 Rdnr. 32). Dies vorausgeschickt kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß das als H-Straße rechtmäßig hergestellte Straßenstück nicht als eigenständige Erschließungsanlage anzusehen ist, sondern zusammen mit dem von Süden nach Norden führenden Straßenzug der S straße eine - einheitliche - Erschließungsanlage bildet. Ob bei der H-Straße von der natürlichen Fortsetzung der S straße im Sinne eines einzigen durchgehenden Straßenzugs oder - wofür die einfachere Ausführung ohne Gehwege und die sich daraus anscheinend ergebende geringere Ausbaubreite sprechen könnten - von einer nach Osten abzweigenden "S traße" zur S straße auszugehen ist, kann dabei dahinstehen; denn in beiden Fällen würde sich die H-Straße als Teil einer aus ihr und der S straße zusammengesetzten - einheitlichen - Erschließungsanlage darstellen. Die anlagemäßige Unselbständigkeit der H-Straße im Verhältnis zur Siemensstraße folgt insbesondere daraus, daß sie als weiteres - noch nicht von der S straße erschlossenes - Grundstück lediglich die Parzelle 24/7 erschließt und aufgrund dieser eingeschränkten Erschließungsfunktion in der Tat - wie die Antragsgegnerin geltend macht - eher wie die Zufahrt zu einem im Hintergelände gelegenen Grundstück wirkt. Für die Behandlung als eigenständige Erschließungsanlage gibt bei dieser Ausgangslage die eigene Straßenbezeichnung nichts her. Die Straßenbezeichnung kann lediglich ein Indiz für die erschließungsmäßige Selbständigkeit von Verkehrsanlagen liefern. Diesem Indiz kommt jedoch dann keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise die Zuordnung als Teil einer anderen Erschließungsanlage eindeutig ist. Randnummer 7 Da an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach keine ernstlichen Zweifel bestehen, ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Aussetzungsantrag unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in vollem Umfang abzulehnen. Die Beschwerde wiederum des Antragstellers, mit der dieser eine noch weitergehende Aussetzung der Vollziehung erreichen möchte, ist zurückzuweisen. Die Belastung des Antragstellers mit den gesamten Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 19, 13 GKG. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027057