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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 3817/95 Urteil Widerruf einer Erlaubnis nach GewO § 34c wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten u

Obsah (7)§ 34c§ 16§ 10§ 49§ 141§ 15§ 14

(Widerruf einer Erlaubnis

GewO § 34c wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten und Prüfungspflichten) Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 27. September 1995, 3 E 12/95 Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1949 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides des Beklagten, mit dem dieser die dem Kläger erteilte Erlaubnis

§ 34cGew

O widerrufen hat. Randnummer 2 Der Kläger beantragte am 6. Februar 1985, ihm die fragliche Erlaubnis

§ 34cGew

O für die Vermittlung des Abschlusses und für den

weis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Darlehen sowie für die Vermittlung des Abschlusses und für den

weis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen an einer Kapitalgesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, und von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft zu erteilen. Unter dem Datum des 18. November 1985 teilte der Kläger u.a. mit, daß er

vorübergehender Anstellung wieder selbständig tätig sei und die Erlaubnis benötige. Randnummer 3 Daraufhin wurde dem Kläger von dem Landrat des Kreises die Erlaubnis

§ 34cGew

O vom 7. März 1986 antragsgemäß erteilt. Zugleich wurde der Kläger auf die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -), insbesondere auf die Verpflichtung

§ 16Ma

BV, sich für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und spätestens bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres den Prüfbericht vorzulegen, hingewiesen. Randnummer 4

dem der Landrat des Kreises den Kläger mit Schreiben vom

  1. August 1986 gebeten hatte mitzuteilen, ob er im Rahmen der angemeldeten Gewerbetätigkeit auch Kredite oder den Erwerb von Anteilscheinen an Vermögensanlagen im Rahmen des § 34c GewO vermittle, erklärte der Kläger ausweislich des Telefonvermerks vom
  2. September 1986, daß er im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermögensberater auch Darlehen vermittele. Mit Schreiben vom
  3. Januar 1989 teilte der Landrat dem Kläger mit, daß bis jetzt entgegen der Verpflichtung

§ 16Ma

BV kein Prüfbericht vorgelegt worden sei. Deshalb wurde der Kläger aufgefordert, für die Kalenderjahre 1986 und 1987 bis spätestens zum

  1. Februar 1989 einen entsprechenden Bericht vorzulegen. Mit Bußgeldbescheid vom
  2. Januar 1990 wurde gegen den Kläger wegen wiederholter Ordnungswidrigkeiten

§ 16i.V.m. § 18 Nr. 12 Ma

BV und § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM festgesetzt. Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers war verspätet, weshalb der Bußgeldbescheid bestandskräftig wurde. In seiner Einspruchsbegründung (eingegangen beim Landrat des Kreises am

  1. Januar 1990) führte der Kläger u.a. aus, seine Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Darlehen, Kapitalanlagen, Versicherungen, Hypotheken, Bausparverträgen und Versicherungen. Mittlerweile sei er für verschiedene Unternehmen tätig (u.a. für die Deutsche Bank, die Dresdner Bank sowie diverse Tochtergesellschaften dieser Institute). Er selbst trete nur als Vermittler auf. Er nehme weder Kundengelder im Auftrag an, noch verwalte er Kundengelder in direkter Form. Er stelle keine Rechnung für seine Tätigkeit aus. Vielmehr erziele er sein Einkommen ausschließlich aus Provisionen. Somit brauche er nicht einmal Bücher zu führen, wie ihm das Finanzamt bestätigt habe. Die von ihm vermittelten Verträge würden bei den entsprechenden Instituten geprüft oder in anderer Form genehmigt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  2. Februar 1990 wies der Landrat den Kläger darauf hin, sein Einspruchsschreiben lasse den Schluß zu, er verstoße gegen die Buchführungspflicht

§ 10Ma

BV. Ausweislich des Aktenvermerks vom 15. Februar 1990 erklärte der Kläger an diesem Tag, er sei von Juni 1987 bis November 1988 als freier Mitarbeiter für die Allgemeine Privatkundenbank (Allbank) in Wiesbaden tätig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Kundenbesuche durchzuführen, Unterschriften einzuholen und Darlehensgeschäfte für die Allbank abzuwickeln. Diese habe ihn bei seinem Eintritt auch veranlaßt, die Gewerbeerlaubnis

§ 34cGew

O zu beantragen. Bereits seit dem

  1. Februar 1988 vermittele er für andere Banken im Auftrag des Maklerunternehmens R & Partner Kreditgeschäfte. Ferner legte der Kläger die Schreiben der Deutschen Bank vom
  2. März 1990 und der Dresdner Bank vom
  3. März 1990 vor. Beide Banken bestätigten, daß der Kläger an sie unregelmäßig Kreditwünsche seiner Kunden weiterleite. Die Beantragung der jeweiligen Darlehen erfolge durch die Kunden in der Geschäftsstelle der Bank. Auf Anfrage erklärte die Deutsche Bank mit Schreiben vom
  4. August 1991, dem Kläger für die Zuführung von Kunden eine Provision zu zahlen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  5. Februar 1992 drohte der Landrat des Kreises dem Kläger ein Zwangsgeld wegen Nichtvorlage der erforderlichen Prüfberichte gemäß § 16 MaBV für die Kalenderjahre 1986 und 1987 in Höhe von 1.000,00 DM an, falls dieser nicht spätestens bis zum
  6. März 1992 die beiden Prüfberichte vorlege. Zur Begründung führte der Landrat u.a. an, der Kläger vermittele unstreitig Bankkredite und erhalten hierfür auch Provisionen. Gleichzeitig wies der Landrat darauf hin, daß bei weiterer Nichtvorlage der jährlich erforderlichen Prüfberichte der Kläger als unzuverlässig angesehen werden müsse und die erteilte Gewerbeerlaubnis

§ 34cGew

O widerrufen werden könne. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 22. Mai 1992 setzte der Landrat des Kreises das angedrohte Zwangsgeld fest, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage der Prüfberichte nicht

gekommen sei. Sowohl die Androhung des Zwangsgeldes als auch die Zwangsgeldfestsetzung (letztere

Erlaß des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom

  1. Januar 1993) wurden bestandskräftig. Auf den Antrag des Klägers hin wurde ihm für die Begleichung des Zwangsgeldes eine monatliche Ratenzahlung von 62,50 DM bewilligt. Randnummer 8 Mit bestandskräftigem Bescheid vom
  2. Juni 1992 setzte der Landrat des Kreises gegen den Kläger wegen der Nichtvorlage der Prüfberichte für die Geschäftsjahre 1988, 1989 und 1990 eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM fest. Die Beitreibung dieses Betrages blieb erfolglos (siehe Pfändungsprotokoll des Finanzamtes vom
  3. April 1993, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird). In der Anlage zu dieser Niederschrift gab der Kläger an, 215.000,00 DM insgesamt an Schulden zu haben. Randnummer 9 Bereits mit Schreiben vom
  4. Dezember 1992 hatte das Finanzamt beim Landrat des Kreises angeregt, gegen den Kläger ein gewerberechtliches Verfahren einzuleiten. Das Finanzamt verwies auf rückständige Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1988, 1989 und 1991 in Höhe von 34.205,00 DM zzgl. 4.029,00 DM Säumniszuschläge sowie die fehlenden Einkommensteuererklärungen 1990 und
  5. Mit Schreiben vom
  6. Dezember 1992 teilte der Landrat des Kreises mit, daß er beabsichtige, die Gewerbeerlaubnis

§ 34cGew

O gemäß § 49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 GewO zu widerrufen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom

  1. Januar 1993, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  2. März 1993, zugestellt am
  3. März 1993, widerrief der Landrat des Kreises die dem Kläger erteilte Erlaubnis

§ 34cGew

O und begründete dies im wesentlichen damit, daß der Kläger seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht

gekommen sei. Desweiteren habe er seine Prüfungspflicht gemäß § 16 MaBV trotz Durchführung von Bußgeldverfahren und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 DM nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO lägen vor. Um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses, insbesondere des Interesses der Kunden des Klägers, zu vermeiden, sei der Widerruf

pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am

  1. April 1993 Widerspruch ein. Im Verfahren vor dem Ausschuß zur Anhörung über Widersprüche gab der Kläger an, die Abgabenrückstände bis auf 17.000,00 DM getilgt zu haben. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  2. Juli 1993 teilte das Finanzamt mit, der Kläger habe insgesamt Abgabenrückstände in Höhe von 23.553,90 DM. Die Steuererklärung für 1992 stehe noch aus. Aus den Steuerakten sowie aus den Vollstreckungsunterlagen ergäben sich momentan keine Anhaltspunkte dafür, daß die Steuerrückstände in Kürze bezahlt werden könnten. Das Zwangsversteigerungsverfahren aus einer Sicherungshypothek in Höhe von 8.000,00 DM zugunsten des Finanzamtes über das Grundstück des Klägers in sei einstweilen für sechs Monate ausgesetzt worden. Randnummer 12 Laut Telefonvermerk vom
  3. Oktober 1993 hatte der Kläger zwischenzeitlich alle Abgabenrückstände beim Finanzamt getilgt, jedoch die Einkommensteuererklärung 1992 immer noch nicht abgegeben. In einer weiteren Sitzung des Anhörungsausschusses am
  4. Oktober 1993 erklärte der Kläger, daß er im Zeitraum von 1986 bis 1991 keine Tätigkeiten ausgeübt habe, die prüfungspflichtig im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung gewesen seien. Der Kläger erklärte sich

Erörterung der Sach- und Rechtslage bereit, alle erforderlichen Unterlagen von dem von ihm Bevollmächtigten erstellen zu lassen und der Behörde sodann vorzulegen. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. November 1994, zugestellt am
  2. Dezember 1994, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch als unbegründet im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG seien von der Ausgangsbehörde zu Recht angenommen worden und der Widerruf sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Trotz wiederholter Aufforderungen habe der Kläger weder die fehlenden Prüfberichte

§ 16Ma

BV noch sonst eine Stellungnahme bei dem Kreis oder bei der Widerspruchsbehörde abgegeben. Der Kläger sei somit als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts anzusehen. Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn aus ihnen ein eingewurzelter Hang zur Mißachtung der Berufspflichten ersichtlich sei. Indem der Widerspruchsführer beharrliche keine Prüfberichte abgebe, verstoße er gegen eine der wesentlichen Berufspflichten des Makler- und Bauträgergewerbes. Trotz Durchführung von Bußgeldverfahren und Festsetzung eines Zwangsgeldes sei der Kläger seiner Pflicht zur Abgabe dieser Berichte beharrlich nicht

gekommen. Daneben liege eine Mitteilung vor, wonach der Kläger erhebliche Schulden in Höhe von 215.000,00 DM habe. Damit sei von seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit auszugehen. Randnummer 14 Daraufhin hat der Kläger am

  1. Januar 1995 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben, die er im wesentlichen damit begründet hat, die Angaben in den angefochtenen Bescheiden seien unzutreffend. Der angeblichen Überschuldung von 215.000,00 DM stehe ein Haus- und Grundbesitz mit einem Verkehrswert von über 500.000,00 DM entgegen. Zwar sei grundsätzlich richtig, daß er seit 1986 keine Prüfberichte vorlege. Hierzu sei er aber nicht verpflichtet. Diese Rechtsauffassung hat der Kläger im einzelnen in seiner Klageschrift vom
  2. Januar 1995, auf deren Inhalt verwiesen wird, dargelegt. Obwohl er zwischenzeitlich nicht als Finanzdienstleister oder Versicherungsvertreter gearbeitet habe, sei sein Gewerbe angemeldet geblieben. Aus den entsprechenden Zeiten habe er keine Unterlagen, die irgendwie prüfbar seien und die nur eine Null-Bescheinigung zur Folge hätten. Seit dem
  3. Januar 1994 arbeite er wieder als freier Finanzdienstleister. Im Frühjahr 1995 werde er für das Jahr 1994 wahrscheinlich wegen des Einkommens buchführungspflichtig werden und dann seine Unterlagen einem Steuerbevollmächtigten/Berater vorlegen. Somit könne er dann für 1994 erstmalig einen Prüfbericht vorlegen. Aus diesem werde allerdings hervorgehen, daß er keinen prüfungspflichtigen Tätigkeiten

gegangen sei. Er verkaufe Aktien, Unternehmensbeteiligungen und Sparverträge im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes sowie Versicherungen aller Art. Seine Partnergesellschaften seien ausschließlich Aktiengesellschaften und würden im Rahmen des Kreditwesengesetzes oder sonstwie vom Bundesamt für Kreditwesen oder Versicherungswesen geprüft. Randnummer 15 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Landrates des Kreises vom

  1. März 1993 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom
  2. November 1994 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger sei als unzuverlässig im Sinne des § 34c Abs. 2 Ziff. 1 GewO anzusehen, weshalb die erteilte Erlaubnis

§ 49Abs. 2 Ziff. 3 HVw

VfG zu widerrufen gewesen sei. Der Kläger verstoße durch seine beharrliche Weigerung, die notwendigen Prüfberichte abzugeben, gegen die wesentlichen Berufspflichten des Makler- und Bauträgergewerbes. Er behaupte zwar, er habe ab 1984 neben seiner Tätigkeit als Handelsvertreter nebenberuflich für die DVAG gearbeitet.

seinen - des Beklagten - Erkenntnissen reiche die DVAG jährlich einen Prüfbericht bei der für sie zuständigen Behörde ein und lasse ihre freien Mitarbeiter dabei mitprüfen. Die freien Mitarbeiter reichten danach den Prüfbericht zusammen mit einer Bestätigung der bereits erfolgten Mitprüfung bei den für sie zuständigen Behörden ein. So sei der Kläger zu keiner Zeit verfahren. Vielmehr behaupte er, keinerlei Unterlagen für die Prüfung zu besitzen.

§ 34cGew

O sei er bei Bestehen eines selbständigen Gewerbebetriebes jedoch zur Buchführung verpflichtet. Ein solcher Betrieb habe im Streitfall vorgelegen, weil der Kläger auch für Banken und die Firma R. in Wiesbaden neben Bausparverträgen und Versicherungen auch Darlehen und Kapitalanlagen vermittelt habe. Jedenfalls hätte der Kläger für jedes Kalenderjahr eine sogenannte Negativerklärung abgeben müssen, falls er tatsächlich keine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne des § 34c GewO ausgeübt hätte. Denn der Kläger habe weiterhin sein entsprechendes Gewerbe angemeldet gelassen. Seiner Verpflichtung zur Vorlage von Prüfberichten könne der Kläger unter dem Vorwand der Unzumutbarkeit der entstehenden Kosten nicht entgehen. Auf jeden Fall stelle die ab dem 1. Januar 1994 von dem Kläger in der Klageschrift beschriebene Tätigkeit eine Gewerbeausübung im Sinne des § 34c Abs. 1 Ziff. 1b GewO dar. Als freier Mitarbeiter unterliege er der Prüfungspflicht. Randnummer 20 Darüber hinaus bestehe auf Seiten des Klägers eine erhebliche steuerrechtliche Unzuverlässigkeit. Eine nochmalige Rückfrage beim Finanzamt habe ergeben, daß er immer noch nicht die erforderlichen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 eingereicht habe. Randnummer 21 Schließlich sei auch von einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Zwar bestreite er, erhebliche Schulden zu haben. In diesem Zusammenhang sei jedoch die Ratenzahlung für das festgesetzte Zwangsgeld von Bedeutung. Ferner sei der Kläger lediglich zur Hälfte Eigentümer seines Grundstückes. Außerdem sei im Rahmen der Zwangsversteigerung der Verkehrswert 1993 lediglich mit 385.000,00 DM angegeben worden. Randnummer 22

Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage durch den Gerichtsbescheid vom 27. September 1995 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei im Streitfall der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zwar seine aufgelaufenen Steuerrückstände getilgt gehabt. Jedoch müsse er sich entgegenhalten lassen, daß diese Steuerrückstände nicht unbedeutend gewesen und über lange Jahre hinweg von ihm nicht getilgt worden seien. Der Kläger sei auch wiederholt seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht rechtzeitig

gekommen. Auch

Erlaß des Widerspruchsbescheides sei der Kläger mit seinen Einkommensteuererklärungen in Verzug geraten. Randnummer 23 Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spreche auch, daß er sich seit Anbeginn seiner Tätigkeit hartnäckig geweigert habe, die

§ 16Abs. 1 Satz 1 Ma

BV erforderlichen Prüfungsberichte vorzulegen. Es treffe schon

seinem eigenen Vortrag nicht zu, daß er seit Erteilung der Erlaubnis keinerlei prüfpflichtige Tätigkeiten im Rahmen der Erlaubnis entfaltet habe. Daß zu bestimmten Zeiten, in denen der Kläger angestellt gewesen sei, die prüfpflichtige Tätigkeit möglicherweise nur in geringem Umfang ausgeübt worden sei, sei unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Kläger die Kosten für die fälligen Prüfberichte zu hoch erschienen. Dem Kläger stehe es frei, auf eine nicht rentierliche Gewerbeerlaubnis zu verzichten. Solange der Kläger Erlaubnisnehmer in einem Gewerbezweig sei, den die Rechtsordnung für besonders überwachungsbedürftig halte, habe er den damit verbundenen besonderen rechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Randnummer 24 Gegen den am

  1. Oktober 1995 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  2. November 1995 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er lediglich vorgetragen, es sei zu prüfen, inwieweit es in seinem Falle angemessen erscheine, auf Prüfberichte zu bestehen, die von ihm nicht erbracht werden könnten, da er im Sinne der Gewerbeordnung keinerlei prüfbare Unterlagen besitze. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  3. September 1995 den Bescheid des Landrates des Kreises vom
  4. März 1993 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom
  5. November 1994 aufzuheben. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und das erstinstanzliche Vorbringen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge des Landrates des Kreises und des Regierungspräsidiums (jeweils ein Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom
  6. März 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. November 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 32

§ 49Abs. 2 Ziff. 3 HVw

VfG darf die zuständige Behörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, wenn aufgrund

träglich eingetretener Tatsachen sie berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

§ 34cAbs. 2 Ziff. 1 Gew

O ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 34cAbs. 2 Ziff. 2 Gew

O rechtfertigen ungeordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers die Versagung der Erlaubnis. Ob der zuletzt genannte Versagungsgrund im Streitfall

träglich eingetreten ist, kann dahinstehen. Deshalb brauchte der Senat die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, U. v. 08.10.1985 - OVG 1 BA 50/85 -, GewA 1986, 57) nicht weiter aufzuklären. Jedenfalls rechtfertigen das steuerrechtliche Erklärungsverhalten und seine beharrliche Weigerung, der Prüfungspflicht

§ 16Abs. 1 Ma

BV in der ab 1. März 1991 geltenden Fassung (BGBl. I 1990, S. 2476)

zukommen, sowie sein Verstoß gegen die Buchführungspflicht

§ 10Ma

BV die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 34c Abs. 2 Ziff. 1 GewO. Randnummer 33 Der Kläger gibt seit Jahren seine Einkommensteuererklärungen verspätet ab. Am

  1. Dezember 1992 lagen dem Finanzamt die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1990/91 nicht vor. Am
  2. Oktober 1993 hatte er zwar diese Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht, nicht jedoch seine Einkommensteuererklärung für
  3. Selbst

Erlaß des Widerspruchsbescheides vom

  1. November 1994 lag dem Finanzamt die Einkommensteuererklärung 1992 nicht vor. Vielmehr fehlte zusätzlich die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum
  2. Randnummer 34 Trotz Hinweises auf seinen Rechtsirrtum führte der Kläger

seinen eigenen Angaben zumindest bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1994 nicht die

§ 10Ma

BV erforderlichen Aufzeichnungen. Zwar mag der Kläger zutreffend

§ 141AO nicht buchführungspflichtig gewesen sein.

Dies steht jedoch einer Verpflichtung,

anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen, nicht entgegen (vgl. § 140 AO). Diese Verpflichtungen dienen ordnungsrechtlichen Zwecken und sind vom Gewerbetreibenden zu beachten. Hierauf ist der Kläger auch vom Landrat des Kreises mit Schreiben vom 12. Februar 1990 hingewiesen worden. Die hiernach festzuhaltenden Fakten sollen den Prüfern, die die Pflichtprüfung

§ 16Abs. 1 Ma

BV durchführen, sowie den Behörden anläßlich einer

schau

§ 15Abs. 2 Ma

BV einen Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden mit allen sich für ihn aus etwaigen Verstößen ergebenden Konsequenzen vermitteln (siehe Marx in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band 2, Ergänzende Vorschriften, Stand: 1. Juli 1995, 250 MaBV Rdnr. 1 zu § 10). Randnummer 35 Ferner unterliegt der Kläger entgegen seiner Rechtsauffassung der Verpflichtung

§ 16Abs. 1 Ma

BV, sich hinsichtlich der Einhaltung der §§ 2 bis 14 MaBV für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß (BVerfG, B. v. 20.12.1976 - 1 BvR 275/75 -, GewA 1977, 159 u. BVerwG, U. v. 14.12.1982 - 1 C 23.79 -, GewA 1983, 129). Die Pflichtprüfung erstreckt sich auf sämtliche Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO, soweit sie nicht von den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung freigestellt sind (vgl. § 1 Satz 2 Ziff. 1 MaBV) oder das Gewerbe ernsthaft eingestellt haben, weil sie etwa auf die Erlaubnis

§ 34cGew

O verzichtet und/oder ihren Gewerbebetrieb

§ 14Gew

O abgemeldet haben (Marx, a.a.O., Rdnrn. 4 bis 6 zu § 16). Randnummer 36 Im Streitfall ergibt sich aus den von dem Landrat des Kreises angestellten Ermittlungen und dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er zumindest teilweise Tätigkeiten ausgeübt hat, die unter § 34c Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe

  1. a)und
  2. b)fallen. Sowohl die Deutsche Bank als auch die Dresdner Bank haben bestätigt, daß der Kläger Kreditwünsche seiner Klientel an sie weitergeleitet hat. Hierfür hat der Kläger Provisionen gezahlt bekommen. Das Vermitteln von Darlehensverträgen setzt keinen Vermittlungserfolg voraus. Auch wenn diese Tätigkeit als Nebentätigkeit zu einem anderen Gewerbe ausgeübt wird, unterliegt sie der Erlaubnispflicht

§ 34cAbs. 1 Ziff. 1a Gew

O. Dies gilt auch für Versicherungsvertreter, die als selbständige Gewerbetreibende für die Versicherungsunternehmen Verträge über Darlehen vermitteln bzw. deren Abschlußgelegenheit

weisen (Höfling/ Breustedt in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Juli 1996, § 34c Rdnr. 22). Darüber hinaus hat der Kläger in seiner Klageschrift selbst eingeräumt, Aktien und Unternehmensbeteiligungen zu verkaufen. Daß seine Partner Gesellschaften sind, die selbst der Prüfungspflicht

§ 16Abs. 1 Ma

BV oder anderen Bestimmungen unterliegen, befreit den Kläger nicht von seiner eigenen Verpflichtung,

§ 16Abs. 1 Ma

BV zu verfahren. Außerdem hat der Kläger keine Prüfberichte

§ 16Abs. 1 Ma

BV vorgelegt, aus denen sich seine Mitprüfung als freier Mitarbeiter einer

§ 16Abs. 1 Ma

BV geprüften Gesellschaft ergeben hätte. Randnummer 37 Soweit er sich nicht einschlägig im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO und der §§ 2 bis 14 MaBV betätigt, aber beabsichtigt haben sollte, sein Gewerbe weiterzubetreiben, wären ihm zwar keine Verpflichtungen

den §§ 2 bis 14 MaBV erwachsen. Er hätte dann allerdings dem Landrat des Kreises als zuständiger Behörde eine sogenannte Negativerklärung abgeben müssen. Dadurch wäre der Landrat in die Lage versetzt worden, bei Zweifeln den Kläger zur Durchführung der Pflichtprüfung

§ 16Abs. 1 Ma

BV aufzufordern oder eine

schau

§ 15Ma

BV vorzunehmen (vgl. Marx, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 16). Daß der Landrat im Streitfall keine

schau

§ 15Ma

BV beim Kläger durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Einerseits verfügt der Kläger

seinen eigenen Behauptungen über keinerlei prüffähige Geschäftsunterlagen. Andererseits stellt die

schau einen stärkeren Eingriff in die Rechte des Gewerbetreibenden dar, die regelmäßig erst

Vorlage eines Prüfberichts in Betracht kommt (so auch zutreffend Ziff. 3.15 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 10. November 1992 zum Vollzug des § 34c GewO und der Makler- und Bauträgerverordnung (VwV § 34c GewO) in StAnz. 1992, 3055). Randnummer 38 Durch seine ständigen Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht

§ 10Ma

BV seit Erteilung der Erlaubnis

§ 34cGew

O bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides und der bis heute anhaltenden beharrlichen Weigerung, sich dem Prüfverfahren

§ 16Abs. 1 Ma

BV zu unterziehen, hat der Kläger sich als unzuverlässig im Sinne von § 34c Abs. 2 Ziff. 1 GewO erwiesen. Auch die Festsetzung von zwei Geldbußen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren und die Androhung und die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung der Vorlage von Prüfberichten hat den Kläger nicht veranlaßt, wenigstens die Unterlagen, über die er

eigenen Angaben verfügt, einem geeigneten Prüfer zur Prüfung vorzulegen. Die hierfür anfallenden Kosten rechtfertigen es nicht, nicht

§ 16Ma

BV zu verfahren. Selbst wenn die Umsätze in einigen Kalenderjahren gering gewesen sein sollten, erfordert es der ordnungsrechtliche Zweck der Pflichtprüfung, sich dieser zu unterziehen. Randnummer 39 Somit war der Landrat des Kreises Groß-Gerau im Sinne von § 49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG berechtigt, aufgrund

träglich eingetretener Tatsachen die Erlaubnis

§ 34cAbs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a) und b) Gew

O zu widerrufen. Ohne den Widerruf würde das öffentliche Interesse gefährdet. Ein Gewerbetreibender im Sinne von § 34c Abs. 1 GewO kann seine ordnungsrechtliche Überwachung nicht dadurch verhindern, daß er einerseits die erforderlichen Aufzeichnungen nicht führt und andererseits sich weigert, sich dem vorgeschriebenen Prüfungsverfahren zu unterziehen. Randnummer 40 Ermessensfehler liegen nicht vor; denn insbesondere sind andere geeignete und mildere Mittel nicht gegeben. Die Behörde hatte den Kläger zuvor erfolglos angehalten, seine Pflichten

der Makler- und Bauträgerverordnung zu erfüllen. Auch hat sich der Kläger nicht durch die Festsetzung von Bußgeldern und die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vorlage der Prüfberichte bestimmen lassen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 42 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027066

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