GewO § 34c wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten und Prüfungspflichten) Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 27. September 1995, 3 E 12/95 Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1949 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides des Beklagten, mit dem dieser die dem Kläger erteilte Erlaubnis
O widerrufen hat. Randnummer 2 Der Kläger beantragte am 6. Februar 1985, ihm die fragliche Erlaubnis
O für die Vermittlung des Abschlusses und für den
weis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Darlehen sowie für die Vermittlung des Abschlusses und für den
weis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen an einer Kapitalgesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, und von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft zu erteilen. Unter dem Datum des 18. November 1985 teilte der Kläger u.a. mit, daß er
vorübergehender Anstellung wieder selbständig tätig sei und die Erlaubnis benötige. Randnummer 3 Daraufhin wurde dem Kläger von dem Landrat des Kreises die Erlaubnis
O vom 7. März 1986 antragsgemäß erteilt. Zugleich wurde der Kläger auf die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -), insbesondere auf die Verpflichtung
BV, sich für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und spätestens bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres den Prüfbericht vorzulegen, hingewiesen. Randnummer 4
dem der Landrat des Kreises den Kläger mit Schreiben vom
BV kein Prüfbericht vorgelegt worden sei. Deshalb wurde der Kläger aufgefordert, für die Kalenderjahre 1986 und 1987 bis spätestens zum
BV und § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM festgesetzt. Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers war verspätet, weshalb der Bußgeldbescheid bestandskräftig wurde. In seiner Einspruchsbegründung (eingegangen beim Landrat des Kreises am
BV. Ausweislich des Aktenvermerks vom 15. Februar 1990 erklärte der Kläger an diesem Tag, er sei von Juni 1987 bis November 1988 als freier Mitarbeiter für die Allgemeine Privatkundenbank (Allbank) in Wiesbaden tätig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Kundenbesuche durchzuführen, Unterschriften einzuholen und Darlehensgeschäfte für die Allbank abzuwickeln. Diese habe ihn bei seinem Eintritt auch veranlaßt, die Gewerbeerlaubnis
O zu beantragen. Bereits seit dem
O widerrufen werden könne. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 22. Mai 1992 setzte der Landrat des Kreises das angedrohte Zwangsgeld fest, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage der Prüfberichte nicht
gekommen sei. Sowohl die Androhung des Zwangsgeldes als auch die Zwangsgeldfestsetzung (letztere
Erlaß des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom
O gemäß § 49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 GewO zu widerrufen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom
O und begründete dies im wesentlichen damit, daß der Kläger seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht
gekommen sei. Desweiteren habe er seine Prüfungspflicht gemäß § 16 MaBV trotz Durchführung von Bußgeldverfahren und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 DM nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO lägen vor. Um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses, insbesondere des Interesses der Kunden des Klägers, zu vermeiden, sei der Widerruf
pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
Erörterung der Sach- und Rechtslage bereit, alle erforderlichen Unterlagen von dem von ihm Bevollmächtigten erstellen zu lassen und der Behörde sodann vorzulegen. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom
BV noch sonst eine Stellungnahme bei dem Kreis oder bei der Widerspruchsbehörde abgegeben. Der Kläger sei somit als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts anzusehen. Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn aus ihnen ein eingewurzelter Hang zur Mißachtung der Berufspflichten ersichtlich sei. Indem der Widerspruchsführer beharrliche keine Prüfberichte abgebe, verstoße er gegen eine der wesentlichen Berufspflichten des Makler- und Bauträgergewerbes. Trotz Durchführung von Bußgeldverfahren und Festsetzung eines Zwangsgeldes sei der Kläger seiner Pflicht zur Abgabe dieser Berichte beharrlich nicht
gekommen. Daneben liege eine Mitteilung vor, wonach der Kläger erhebliche Schulden in Höhe von 215.000,00 DM habe. Damit sei von seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit auszugehen. Randnummer 14 Daraufhin hat der Kläger am
gegangen sei. Er verkaufe Aktien, Unternehmensbeteiligungen und Sparverträge im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes sowie Versicherungen aller Art. Seine Partnergesellschaften seien ausschließlich Aktiengesellschaften und würden im Rahmen des Kreditwesengesetzes oder sonstwie vom Bundesamt für Kreditwesen oder Versicherungswesen geprüft. Randnummer 15 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Landrates des Kreises vom
VfG zu widerrufen gewesen sei. Der Kläger verstoße durch seine beharrliche Weigerung, die notwendigen Prüfberichte abzugeben, gegen die wesentlichen Berufspflichten des Makler- und Bauträgergewerbes. Er behaupte zwar, er habe ab 1984 neben seiner Tätigkeit als Handelsvertreter nebenberuflich für die DVAG gearbeitet.
seinen - des Beklagten - Erkenntnissen reiche die DVAG jährlich einen Prüfbericht bei der für sie zuständigen Behörde ein und lasse ihre freien Mitarbeiter dabei mitprüfen. Die freien Mitarbeiter reichten danach den Prüfbericht zusammen mit einer Bestätigung der bereits erfolgten Mitprüfung bei den für sie zuständigen Behörden ein. So sei der Kläger zu keiner Zeit verfahren. Vielmehr behaupte er, keinerlei Unterlagen für die Prüfung zu besitzen.
O sei er bei Bestehen eines selbständigen Gewerbebetriebes jedoch zur Buchführung verpflichtet. Ein solcher Betrieb habe im Streitfall vorgelegen, weil der Kläger auch für Banken und die Firma R. in Wiesbaden neben Bausparverträgen und Versicherungen auch Darlehen und Kapitalanlagen vermittelt habe. Jedenfalls hätte der Kläger für jedes Kalenderjahr eine sogenannte Negativerklärung abgeben müssen, falls er tatsächlich keine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne des § 34c GewO ausgeübt hätte. Denn der Kläger habe weiterhin sein entsprechendes Gewerbe angemeldet gelassen. Seiner Verpflichtung zur Vorlage von Prüfberichten könne der Kläger unter dem Vorwand der Unzumutbarkeit der entstehenden Kosten nicht entgehen. Auf jeden Fall stelle die ab dem 1. Januar 1994 von dem Kläger in der Klageschrift beschriebene Tätigkeit eine Gewerbeausübung im Sinne des § 34c Abs. 1 Ziff. 1b GewO dar. Als freier Mitarbeiter unterliege er der Prüfungspflicht. Randnummer 20 Darüber hinaus bestehe auf Seiten des Klägers eine erhebliche steuerrechtliche Unzuverlässigkeit. Eine nochmalige Rückfrage beim Finanzamt habe ergeben, daß er immer noch nicht die erforderlichen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 eingereicht habe. Randnummer 21 Schließlich sei auch von einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Zwar bestreite er, erhebliche Schulden zu haben. In diesem Zusammenhang sei jedoch die Ratenzahlung für das festgesetzte Zwangsgeld von Bedeutung. Ferner sei der Kläger lediglich zur Hälfte Eigentümer seines Grundstückes. Außerdem sei im Rahmen der Zwangsversteigerung der Verkehrswert 1993 lediglich mit 385.000,00 DM angegeben worden. Randnummer 22
Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage durch den Gerichtsbescheid vom 27. September 1995 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei im Streitfall der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zwar seine aufgelaufenen Steuerrückstände getilgt gehabt. Jedoch müsse er sich entgegenhalten lassen, daß diese Steuerrückstände nicht unbedeutend gewesen und über lange Jahre hinweg von ihm nicht getilgt worden seien. Der Kläger sei auch wiederholt seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht rechtzeitig
gekommen. Auch
Erlaß des Widerspruchsbescheides sei der Kläger mit seinen Einkommensteuererklärungen in Verzug geraten. Randnummer 23 Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spreche auch, daß er sich seit Anbeginn seiner Tätigkeit hartnäckig geweigert habe, die
BV erforderlichen Prüfungsberichte vorzulegen. Es treffe schon
seinem eigenen Vortrag nicht zu, daß er seit Erteilung der Erlaubnis keinerlei prüfpflichtige Tätigkeiten im Rahmen der Erlaubnis entfaltet habe. Daß zu bestimmten Zeiten, in denen der Kläger angestellt gewesen sei, die prüfpflichtige Tätigkeit möglicherweise nur in geringem Umfang ausgeübt worden sei, sei unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Kläger die Kosten für die fälligen Prüfberichte zu hoch erschienen. Dem Kläger stehe es frei, auf eine nicht rentierliche Gewerbeerlaubnis zu verzichten. Solange der Kläger Erlaubnisnehmer in einem Gewerbezweig sei, den die Rechtsordnung für besonders überwachungsbedürftig halte, habe er den damit verbundenen besonderen rechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Randnummer 24 Gegen den am
VfG darf die zuständige Behörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, wenn aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen sie berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
O ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
O rechtfertigen ungeordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers die Versagung der Erlaubnis. Ob der zuletzt genannte Versagungsgrund im Streitfall
träglich eingetreten ist, kann dahinstehen. Deshalb brauchte der Senat die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, U. v. 08.10.1985 - OVG 1 BA 50/85 -, GewA 1986, 57) nicht weiter aufzuklären. Jedenfalls rechtfertigen das steuerrechtliche Erklärungsverhalten und seine beharrliche Weigerung, der Prüfungspflicht
BV in der ab 1. März 1991 geltenden Fassung (BGBl. I 1990, S. 2476)
zukommen, sowie sein Verstoß gegen die Buchführungspflicht
BV die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 34c Abs. 2 Ziff. 1 GewO. Randnummer 33 Der Kläger gibt seit Jahren seine Einkommensteuererklärungen verspätet ab. Am
Erlaß des Widerspruchsbescheides vom
seinen eigenen Angaben zumindest bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1994 nicht die
BV erforderlichen Aufzeichnungen. Zwar mag der Kläger zutreffend
Dies steht jedoch einer Verpflichtung,
anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen, nicht entgegen (vgl. § 140 AO). Diese Verpflichtungen dienen ordnungsrechtlichen Zwecken und sind vom Gewerbetreibenden zu beachten. Hierauf ist der Kläger auch vom Landrat des Kreises mit Schreiben vom 12. Februar 1990 hingewiesen worden. Die hiernach festzuhaltenden Fakten sollen den Prüfern, die die Pflichtprüfung
BV durchführen, sowie den Behörden anläßlich einer
schau
BV einen Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden mit allen sich für ihn aus etwaigen Verstößen ergebenden Konsequenzen vermitteln (siehe Marx in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band 2, Ergänzende Vorschriften, Stand: 1. Juli 1995, 250 MaBV Rdnr. 1 zu § 10). Randnummer 35 Ferner unterliegt der Kläger entgegen seiner Rechtsauffassung der Verpflichtung
BV, sich hinsichtlich der Einhaltung der §§ 2 bis 14 MaBV für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß (BVerfG, B. v. 20.12.1976 - 1 BvR 275/75 -, GewA 1977, 159 u. BVerwG, U. v. 14.12.1982 - 1 C 23.79 -, GewA 1983, 129). Die Pflichtprüfung erstreckt sich auf sämtliche Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO, soweit sie nicht von den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung freigestellt sind (vgl. § 1 Satz 2 Ziff. 1 MaBV) oder das Gewerbe ernsthaft eingestellt haben, weil sie etwa auf die Erlaubnis
O verzichtet und/oder ihren Gewerbebetrieb
O abgemeldet haben (Marx, a.a.O., Rdnrn. 4 bis 6 zu § 16). Randnummer 36 Im Streitfall ergibt sich aus den von dem Landrat des Kreises angestellten Ermittlungen und dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er zumindest teilweise Tätigkeiten ausgeübt hat, die unter § 34c Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe
O. Dies gilt auch für Versicherungsvertreter, die als selbständige Gewerbetreibende für die Versicherungsunternehmen Verträge über Darlehen vermitteln bzw. deren Abschlußgelegenheit
weisen (Höfling/ Breustedt in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Juli 1996, § 34c Rdnr. 22). Darüber hinaus hat der Kläger in seiner Klageschrift selbst eingeräumt, Aktien und Unternehmensbeteiligungen zu verkaufen. Daß seine Partner Gesellschaften sind, die selbst der Prüfungspflicht
BV oder anderen Bestimmungen unterliegen, befreit den Kläger nicht von seiner eigenen Verpflichtung,
BV zu verfahren. Außerdem hat der Kläger keine Prüfberichte
BV vorgelegt, aus denen sich seine Mitprüfung als freier Mitarbeiter einer
BV geprüften Gesellschaft ergeben hätte. Randnummer 37 Soweit er sich nicht einschlägig im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO und der §§ 2 bis 14 MaBV betätigt, aber beabsichtigt haben sollte, sein Gewerbe weiterzubetreiben, wären ihm zwar keine Verpflichtungen
den §§ 2 bis 14 MaBV erwachsen. Er hätte dann allerdings dem Landrat des Kreises als zuständiger Behörde eine sogenannte Negativerklärung abgeben müssen. Dadurch wäre der Landrat in die Lage versetzt worden, bei Zweifeln den Kläger zur Durchführung der Pflichtprüfung
BV aufzufordern oder eine
schau
BV vorzunehmen (vgl. Marx, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 16). Daß der Landrat im Streitfall keine
schau
BV beim Kläger durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Einerseits verfügt der Kläger
seinen eigenen Behauptungen über keinerlei prüffähige Geschäftsunterlagen. Andererseits stellt die
schau einen stärkeren Eingriff in die Rechte des Gewerbetreibenden dar, die regelmäßig erst
Vorlage eines Prüfberichts in Betracht kommt (so auch zutreffend Ziff. 3.15 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 10. November 1992 zum Vollzug des § 34c GewO und der Makler- und Bauträgerverordnung (VwV § 34c GewO) in StAnz. 1992, 3055). Randnummer 38 Durch seine ständigen Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht
BV seit Erteilung der Erlaubnis
O bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides und der bis heute anhaltenden beharrlichen Weigerung, sich dem Prüfverfahren
BV zu unterziehen, hat der Kläger sich als unzuverlässig im Sinne von § 34c Abs. 2 Ziff. 1 GewO erwiesen. Auch die Festsetzung von zwei Geldbußen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren und die Androhung und die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung der Vorlage von Prüfberichten hat den Kläger nicht veranlaßt, wenigstens die Unterlagen, über die er
eigenen Angaben verfügt, einem geeigneten Prüfer zur Prüfung vorzulegen. Die hierfür anfallenden Kosten rechtfertigen es nicht, nicht
BV zu verfahren. Selbst wenn die Umsätze in einigen Kalenderjahren gering gewesen sein sollten, erfordert es der ordnungsrechtliche Zweck der Pflichtprüfung, sich dieser zu unterziehen. Randnummer 39 Somit war der Landrat des Kreises Groß-Gerau im Sinne von § 49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG berechtigt, aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen die Erlaubnis
O zu widerrufen. Ohne den Widerruf würde das öffentliche Interesse gefährdet. Ein Gewerbetreibender im Sinne von § 34c Abs. 1 GewO kann seine ordnungsrechtliche Überwachung nicht dadurch verhindern, daß er einerseits die erforderlichen Aufzeichnungen nicht führt und andererseits sich weigert, sich dem vorgeschriebenen Prüfungsverfahren zu unterziehen. Randnummer 40 Ermessensfehler liegen nicht vor; denn insbesondere sind andere geeignete und mildere Mittel nicht gegeben. Die Behörde hatte den Kläger zuvor erfolglos angehalten, seine Pflichten
der Makler- und Bauträgerverordnung zu erfüllen. Auch hat sich der Kläger nicht durch die Festsetzung von Bußgeldern und die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vorlage der Prüfberichte bestimmen lassen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 42 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027066
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