Ausschluß des Asylgrundrechts nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat - keine "Wahlfeststellung" bei unbekanntem Reiseweg möglich; Feststellung der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Glaubensgemeinschaft (hier: Jeziden in der Türkei) - Darlegungslast - Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen zum Nachweis der Religionszugehörigkeit Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 1. Februar 1995, 8 E 33543/94.A
(4)Tatbestand Randnummer 1 Die Beigeladenen sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der nach eigenen Angaben 1977, nach der Angabe in seinem Nüfus am
- August 1979 in Viransehir, Provinz Urfa, geborene Beigeladene zu 1) ist ein Onkel ersten Grades der laut Angaben im Nüfus am
- Dezember 1982 und
- Dezember 1984 in Derik, Provinz Mardin, geborenen Beigeladenen zu 2) und 3). Die Beigeladenen verließen etwa am
- Dezember 1993 die Türkei in einem Reisebus und gelangten etwa am
- Dezember 1993 auf dem Landweg in einem Privat-PKW nach Deutschland. Randnummer 2 Am
- Juni 1994 beantragten die Beigeladenen die Anerkennung als politisch Verfolgte und gaben an, der Religionsgemeinschaft der Jeziden anzugehören. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am selben Tag erklärte der Beigeladene zu 1), sie seien - besonders in der Schule - von Moslems unterdrückt und schikaniert worden. Man habe sie aufgefordert, zum Islam überzutreten. Jedes Jahr seien ihre Felder angezündet worden, sie hätten keine Erträge erzielen können. Er, der Beigeladene zu 1), sei ca. zwei Monate vor der Ausreise von Moslems zusammengeschlagen worden. Außerdem hätten ihnen die Behörden immer Schwierigkeiten gemacht. Weiter beantwortete der Beigeladene zu 1) Fragen zu den Inhalten des jezidischen Glaubens. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Juni 1994 erkannte das Bundesamt die Beigeladenen als Asylberechtigte an und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid lediglich, aufgrund des von den Beigeladenen geschilderten Sachverhalts und der beim Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, daß die Beigeladenen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müßten und sich mithin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates aufhielten. Randnummer 4 Gegen den Anerkennungsbescheid erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am
- Juli 1994 Anfechtungsklage, beschränkt auf die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte. Zur Begründung führte er aus, eine Asylberechtigung müsse an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Anlage I scheitern. Vor ihrer Einreise nach Deutschland auf dem Landwege hätten die Beigeladenen mindestens ein sicheres Drittland durchqueren müssen. Auf die Verweildauer dort und die subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings von seinem endgültigen Fluchtziel komme es nicht an. Randnummer 5 Der Bundesbeauftragte hat beantragt, Randnummer 6 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Juni 1994 aufzuheben, soweit unter Ziffer 1) des Bescheides die Voraussetzungen des Art. 16a GG bejaht worden sind. Randnummer 7 Die Beigeladenen haben beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
- Februar 1995 der Klage stattgegeben. Zur Begründung heißt es, die Beigeladenen könnten sich gemäß Art. 16a Abs. 2 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen, da sie in die Bundesrepublik Deutschland aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Eine Berufung auf das Asylgrundrecht sei bereits dann ausgeschlossen, wenn feststehe, daß ein Flüchtling nur aus einem der sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG eingereist sein könne. Es sei nicht erforderlich, daß dieser sichere Drittstaat konkret bekannt sei. Durch die Neuregelung des Asylgrundrechts solle die bisherige Praxis der Asylgewährung und der Asylgrundrechtsprechung dahingehend eingeschränkt werden, daß Asylsuchenden nur das Recht auf Sicherheit vor Verfolgung zusteht, nicht jedoch das uneingeschränkte Recht, einen Staat ihrer Wahl als Aufnahmeland selbst bestimmen zu können. Durch die Regelung des sicheren Drittstaates solle gerade erreicht werden, daß politisch Verfolgte bereits in dem ersten Land, in dem sie auf ihrer Flucht sicher vor Verfolgung sein würden, auch Asyl beantragen. Schweige der in Deutschland Asylsuchende zu seinem Reiseweg oder mache er nachweislich falsche Angaben, so verletze er seine Mitwirkungspflicht. Reise ein Ausländer zudem mittels eines PKW auf dem Landwege nach Deutschland ein, so könne er sich von der Pflicht zur Bekanntgabe seines Reisewegs auch nicht dadurch freisprechen, daß er vortrage, er wisse nicht, durch welche Länder er gefahren sei. Im Gegensatz zu den häufigen Vorträgen, verborgen unter Ladung auf einem LKW die Grenzen passiert zu haben, stehe bei einer Autoreise unzweifelhaft fest, welche Grenzen und welche Staaten auf dem Wege nach Deutschland passiert werden. So müsse auch ein Minderjähriger wie der im Zeitpunkt seiner Einreise 14-jährige Beigeladene zu 1) gewußt haben, welche Länder er durchfährt. Randnummer 10 Auf die Anträge der Beigeladenen hat der Senat die Berufung durch Beschluß vom
- September 1995 zugelassen. Randnummer 11 Die Beigeladenen vertreten auch im Berufungsverfahren die Auffassung, ein Ausschluß des Asylgrundrechts nach Art. 16a Abs. 2 GG setze voraus, daß der sichere Drittstaat bekannt sei. Bei ihnen handele es sich außerdem um Kinder und Analphabeten aus der Osttürkei, die weder über eine Schulbildung noch sonst über geographische Kenntnisse oder Sprachkenntnisse verfügten, die sie in die Lage versetzten, Feststellungen darüber zu treffen, durch welche Länder sie gereist seien. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in den Fällen der Reise durch einen vom Flüchtling nicht benennbaren sicheren Drittstaat biete dem Flüchtling nur einen rechtlich wesentlich geringeren Status als den eines Asylberechtigten. Die Drittstaatenregelung basiere jedoch auf der Fiktion, daß es dem Flüchtling, der die materiellen Voraussetzungen politischer Verfolgung erfülle, möglich sei, in dem sicheren Drittstaat einen Status zu erlangen, welcher dem eines Asylberechtigten entspreche. Außerdem wiederholen die Beigeladenen ihren Vortrag zur Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden. Randnummer 12 Sie beantragen, Randnummer 13 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- Februar 1995 die Klage des Bundesbeauftragten gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Juni 1994 abzuweisen. Randnummer 14 Der Bundesbeauftragte hält die Drittstaatenklausel für anwendbar und beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte schließt sich der Auffassung des Bundesbeauftragten an, stellt aber keinen Antrag zu der Berufung. Randnummer 17 Der Beigeladene zu 1) ist aufgrund des Beschlusses des Senats vom
- Juni 1996 als Beteiligter über seinen Reiseweg und seine Asylgründe vernommen worden, der Vater der Beigeladenen zu 2) und 3) ist informatorisch angehört worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor dem Berichterstatter vom
- Juli 1996 Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Wießner zu der Frage, ob die Beigeladenen als der jezidischen Glaubensgemeinschaft zugehörig angesehen werden können, sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom
- August 1996 durch Vernehmung der Zeugen A und H; hierzu wird verwiesen auf die Niederschrift über den Termin vor dem Berichterstatter vom
- August 1995 und auf das schriftliche Gutachten vom
- Juli
- Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte 12 UE 3033/95 , die die Beigeladenen betreffende Behördenakte des Bundesamts (B 1866265-163) sowie den Zeitungsbericht aus Istanbul vom
- September 1996 "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" in der FAZ und den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom
- August 1996, die sämtlich ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom
- Juli und
- August 1996 bekanntgegebenen und nachstehend aufgeführten Erkenntnisgrundlagen: Randnummer 19 I. (Kurden)
- 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
- 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg
- 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz
- 09.08.1981 a. i. an VG Mainz
- 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf
- 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
- 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin
- 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin
- 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin
- 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin
- 15.11.1982 Roth vor VG Berlin
- 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover
- 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe
- 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg
- 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg
- 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg
- Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a.
- 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg
- 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH
- 13.06.1984 Götz an Hess. VGH
- 16.10.1984 Roth an Hess. VGH
- Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
- Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz
- 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg
- 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"
- 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
- 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"
- 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
- 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
- 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"
- 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf
- 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf
- 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"
- 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen
- 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
- 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg
- 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
- 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg
- 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
- 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
- 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
- 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
- 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
- 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg
- 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden
- 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
- 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein
- 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
- 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen
- 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden
- 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
- 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
- 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem
- 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
- 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
- 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
- 20.09.1993 Kaya an VG Aachen
- 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main
- 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
- 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
- 20.10.1993 Kaya an VG Köln
- 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
- 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
- 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
- 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror"
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
- 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
- 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
- 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
- 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach
- März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei"
- 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main
- 20.04.1994 Kaya an VG Kassel
- 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main
- 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31
- 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei
- 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
- 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33
- 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet"
- 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
- 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"
- 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"
- 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"
- 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf"
- 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"
- 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen
- 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg
- 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren"
- 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"
- 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"
- 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"
- 21.03.1995 Rumpf an VG Köln
- 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein"
- 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter"
- 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH
- 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei"
- 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"
- 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei"
- 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet"
- 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH
- 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei"
- 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen"
- 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"
- 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"
- 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein
- 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein
- 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"
- 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei"
- 24.06.1995 Kaya an VG München
- 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 13.07.1995 dpa: "Mindestens 33 Tote bei Kämpfen zwischen PKK und Sicherheitskräften"
- 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung"
- 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"
- 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"
- 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei"
- 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben"
- 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten"
- 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten"
- 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"
- 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen
- 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht"
- 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat"
- 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"
- 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette"
- 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen"
- 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei"
- 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg
- 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul"
- 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht"
- 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"
- 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"
- 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt"
- 27.12.1995 FAZ: "Nach der Parlamentswahl in der Türkei"
- 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"
- 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz"
- 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen"
- 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"
- 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert"
- 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..."
- 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner"
- 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien"
- 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI
- 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN- Delegation kam die Armee"
- 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"
- 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan"
- 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"
- 13./14.04.1996 SZ: "Türkische Armee verstärkt Offensive"
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
- 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul"
- 08.05.1996 dpa: "Türkische Truppen verfolgen kurdische Rebellen im Nordirak: 28 Tote"
- 09.05.1996 dpa: "Türkische Truppen zogen sich aus dem Nordirak zurück"
- 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an"
- 14.06.1996 dpa: "Zeitung: 5.000 Soldaten umzingelten PKK-Gruppen in Nordirak"
- 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien"
- 18.06.1996 FAZ: "Multikonflikt"
- 24.06.1996 dpa: "Yilmaz mahnt zu Ruhe nach Zusammenstößen in Ankara"
- 25.06.1996 Kurden-Partei bedauert Entfernung der türkischen Fahne auf Kongreß
- 27.06.1996 taz: "In der Türkei regiert der Schlagstock"
- 01.07.1996 FAZ: "Der türkische Regierungschef Erbakan verpflichtet sich auf die Grundsätze Atatürks"
- 03.07.1996 dpa: "Erbakans Regierungsprogramm ohne Wende in der Kurden-Politik"
- 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak"
- 11.07.1996 dpa: "Erbakan will von Assad Auslieferung des PKK-Chefs Öcalan"
- 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache"
- 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut"
- 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung"
- 18.07.1996 FR: "'Sarg-Erlaß'" treibt politische Häftlinge in der Türkei zum 'Todesfasten'"
- 23.07.1996 "Türkischer Justizminister: In mehreren Gefängnissen herrschen Terroristen"
- 25.07.1996 SZ: "Todesfasten gegen Aushungern" Randnummer 20 II. (Jeziden)
- 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810)
- 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205)
- 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/1980, S. 44 f.
- 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade
- 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade
- 17.10.1982 Roth an Bundesamt
- 13.01.1983 Sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade
- 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH
- 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
- 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig
- 14.02.1984 Sachverständiger Wießner vor VG Braunschweig
- 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade
- 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 14.05.1986 Sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin
- 11.06.1986 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen
- 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht
- Febr. 1988 von Sternberg-Spohr, Gutachten
- 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
- 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf
- 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz
- 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf
- 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig
- 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz
- 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig
- 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt
- 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln
- 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
- 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
- 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 -
- 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 -
- 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig
- 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister Nordrhein-Westfalen
- 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 16.05.1989 Hissou an VG Saarland
- 14.06.1989 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen
- 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden, Seminarbericht
- 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin
- 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz
- 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung "Yezidische Flüchtlinge in NRW"
- 31.10.1989 Wießner an VG Saarland
- 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90
- 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen
- 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
- 02.05.1991 Sachverständiger Wießner vor Bay. VGH
- 10.07.1991 Sachverständiger Wießner vor OVG Nordrhein-Westfalen
- 06.01.1992 Prinz Muawiya ben Ismail al-Yazidi und Prinz Anwar ben Muawiya vor OVG Saarland
- 18.01.1992 Eheleute Prieß an VG Schleswig
- 06.02.1992 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Schleswig
- 06.02.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
- 12.02.1992 Wießner an VG Kassel
- 12.02.1992 Wießner an VG Schleswig
- 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 02.03.1992 Religionszentrum der Jeziden - Zarathustra e.V. Bonn an Bay. VGH (nebst Anlagen)
- 18.02.1993 Deniz, Sadun und Darwis vor VG Gelsenkirchen
- 31.10.1993 Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Jeziden
- 10.11.1993 Sternberg-Spohr an VGH München
- 28.12.1993 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
- 07.04.1994 amnesty international an OVG Hamburg
- 29.04.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 21.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 05.07.1994 Wießner an VG Kassel
- 02.08.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt
- 22.08.1994 Auswärtiges Amt - Ergänzung zum Lagebericht Türkei -
- 05.09.1994 VG Oldenburg, Gespräch mit Deniz
- 17.11.1994 amnesty international zu Gefährdung von Christen und Jeziden
- 29.11.1994 Deniz und Tolan vor VG Oldenburg
- 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 23.02.1995 Wießner an VG Köln
- 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 30.06.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 28.03.1996 Jezidische Religionsgemeinschaft an VG Gießen
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung der Beigeladenen ist aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. Die aufgrund bereits des erstinstanzlich beschränkten Klageantrags des Bundesbeauftragten bestandskräftig gewordene Feststellung, daß bei den Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Flüchtlingsanerkennung), hindert eine Entscheidung des Senats über alle Voraussetzungen des Art. 16a GG nicht, weil es sich bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und der Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG um zwei verschiedene Rechtsschutzziele handelt (Hess. VGH, 22.06.1992 - 12 UE 2406/91 -, EZAR 631 Nr. 18; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3 = NVwZ 1992, 892 ), wenngleich die beiden Begehren hinsichtlich politischer Verfolgungsgefahr und geschütztem Rechtsgut deckungsgleich sind (Hess. VGH, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.) und vom Asylantragsbegriff des § 13 AsylVfG gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG in gleicher Weise erfaßt werden. Auch ist durch die bestandskräftige Feststellung, daß bei den Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht vorgreiflich bindend festgestellt, daß ihnen bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. Denn eine solche Vorgreiflichkeit wäre nur zu bejahen, wenn mit der bestandskräftigen Verpflichtung zur Flüchtlingsanerkennung auch darüber, ob dem Asylbewerber bis zu seiner Ausreise oder bei einer Rückkehr zum früheren Entscheidungszeitpunkt politische Verfolgung drohte, eine Entscheidung getroffen wurde (Hess. VGH, 11.12.1995 - 12 UE 2108/95; 27.11.1995 - 12 UE 2722/95 -). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Bundesamt lediglich auf der Grundlage von § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG infolge der von ihm getroffenen Entscheidung über die Asylanerkennung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht hatte, ohne die inhaltlichen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen (Hess. VGH, 27.11.1995 und 11.12.1995, jeweils a.a.O.). Die letztere Konstellation ist im vorliegenden Verfahren gegeben. In seinem Bescheid vom
- Juni 1994 stellt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ohne inhaltliche Prüfung lediglich aufgrund von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG fest. Randnummer 22 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der lediglich gegen die Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG gerichteten Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Bundesamt hat die Beigeladenen zu Unrecht als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt (A.). Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG steht jedoch bestandskräftig fest (B.). Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat das Gericht keine Entscheidung zu treffen (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). Randnummer 23 A. Die Beigeladenen können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht beanspruchen, weil nicht festgestellt werden kann, daß sie politisch Verfolgte sind. Randnummer 24 I. Allerdings sind die Beigeladenen nicht aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylVfG von der Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, aus welchem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus welchem anderen Drittstaat, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, die Beigeladenen nach Deutschland eingereist sind. Randnummer 25 Die Anwendung dieser Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG tritt vorliegend zunächst nicht hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 GG zurück. Nach Art. 16a Abs. 5 GG stehen die Absätze 1 bis 4 des Grundgesetzartikels völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter in der Norm näher bezeichneten Voraussetzungen Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Das Verhältnis von Art. 16a Abs. 2 zu Abs. 5 GG ist auch dahin zu verstehen, daß die Drittstaatenregelung nach Abs. 2 gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Abs. 5 zurücktritt (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, DVBl. 1996, 753 = NVwZ 1996, 700 = EZAR 208 Nr. 7). Derartige Vereinbarungen sind in Art. 28 bis 38 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
- Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux- Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom
- Juni 1990 (BGBl. 1993 II, S. 1010) enthalten. Dieses Abkommen ist jedoch für die Erstunterzeichnerstaaten sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal erst zum
- März 1995 in Kraft gesetzt worden (Bekanntmachung vom
- Dezember 1995, BGBl. 1996 II, S. 242). Damit kann das Abkommen im Fall der Beigeladenen, die bereits im Dezember 1993 eingereist sind, keine Anwendung finden. Weiterhin enthält auf europäischer Ebene auch das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages vom
- Juni 1990 (BGBl. 1994 II, S. 792) ähnliche Regelungen. Dieses Abkommen ist jedoch bislang noch überhaupt nicht in Kraft getreten und daher im Fall der Beigeladenen ebenfalls nicht anzuwenden. Randnummer 26 Die Beigeladenen sind nach Inkrafttreten des Art. 16a Abs. 2 GG am
- Juli 1993 (BGBl. 1993 I, S. 1002 und 1062) gemäß ihren Angaben, an denen zu zweifeln insoweit kein Anlaß besteht, und nach dem Inhalt der Verwaltungsakten auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung eingereist, weil nach Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a AsylVfG i.V.m. Anlage I Deutschland lückenlos von als sicheren Drittstaaten definierten Anrainerstaaten umgeben ist. Für die Staaten der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich dies unmittelbar aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, die übrigen Anrainerstaaten sind durch ein Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG (§ 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I) zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden. Diese Festlegungen des Gesetzgebers sind auch verfassungsgemäß (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.). Randnummer 27 Es kann allerdings nicht festgestellt werden, aus welchem dieser sicheren Drittstaaten die Beigeladenen nach Deutschland eingereist sind. Zum Reiseweg ist im Verfahren vor dem Bundesamt lediglich die Feststellung getroffen worden, daß die Beigeladenen die Türkei etwa am
- Dezember 1993 in einem Bus über einen unbekannten Grenzübergang verlassen haben und auf unbekannter Route ohne Zwischenaufenthalte in Drittstaaten etwa am
- Dezember 1993 mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland eingereist sind. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beigeladene zu 1) zu den Reisemodalitäten weiter erklärt, er und seine zwei Neffen seien in Istanbul in einen Reisebus gestiegen, wobei Schlepper die Busfahrkarten besorgt hätten, und vor der Einreise nach Deutschland in einen Privat-Pkw umgestiegen. Mit dem Pkw seien sie dann über die deutsche Grenze in die Nähe von Gießen gefahren. Diese Fahrt habe etwa einen halben Tag gedauert. Unterwegs seien sie an einer Grenze kontrolliert worden, wobei die Schlepper Pässe vorgezeigt hätten; wo der Grenzübergang gewesen sei, wisse er nicht. Bei seiner Vernehmung vor dem Berichterstatter des Senats hat der Beigeladene zu 1) schließlich noch angegeben, die Busfahrkarten habe er nicht mehr. In dem Bus seien ca. 40 bis 50 Reisende gewesen. Es habe auch längere Pausen gegeben, wobei man aber auch nachts gefahren sei. Die Busfahrt habe 12 oder 13 Nächte gedauert. Geschlafen hätten sie im Bus auf den Sitzplätzen. Während der Pausen seien manche Leute auch ausgestiegen, nicht jedoch diejenigen, die "illegal" gewesen seien, denn die hätten Angst gehabt. An den Grenzen seien die Pässe jeweils kontrolliert worden. Er wisse nicht genau, wie viele Grenzen passiert worden seien, es seien wohl vier oder fünf gewesen. Ungefähr zwei bis drei Stunden vor der deutschen Grenze seien sie aus dem Bus in einen Privat-Pkw umgestiegen. Der Umsteigeplatz sei kein öffentlicher Parkplatz gewesen, er habe nicht an einer Autobahn und außerhalb einer Ortschaft gelegen. Die deutsche Grenze sei nachts passiert worden, er wisse nicht, ob es auf einer Autobahn gewesen sei. Randnummer 28 Aufgrund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, aus welchem Drittstaat die Beigeladenen eingereist sind. Zwar mag es zunächst naheliegen, daß sie aus Österreich kommend die deutsche Grenze überquert haben und von Istanbul bis Österreich einen regelmäßig verkehrenden Reisebus auf der "Balkanroute" benutzt haben, hiergegen spricht jedoch die angegebene - verhältnismäßig lange - Reisedauer von 12 bis 13 Tagen. Wenn auch nachts gefahren worden ist, dürfte die Fahrt auf der kürzest möglichen Route - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die direkte Verbindung auf dem "Autoput", der Autobahn Belgrad-Zagreb, wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kroatien zum Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen nicht passierbar war und deswegen bei Benutzung besser ausgebauter Straßen ein Umweg mindestens über Ungarn unvermeidlich war - auch über einen solchen Umweg weniger als 12 bis 13 Tage gedauert haben. Hätte der Beigeladene angegeben, daß am Grenzübergang nach Deutschland eine Autobahn benutzt worden sei, hätte eine Einreise aus Tschechien ausgeschlossen werden können. Aber auch dann könnte nicht im Sinne eines Nachweises eine Einreise durch Österreich festgestellt werden, da zumindest eine Einreise aus der Schweiz und aus Polen im Hinblick auf die relativ lange Reisedauer nicht praktisch undenkbar erscheint. Randnummer 29 Mit der Feststellung, daß ein Ausländer auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.05.1996, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73/95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197 ; 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) die Voraussetzungen für den Ausschluß des Ausländers vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts grundsätzlich erfüllt. Randnummer 30 Demgegenüber hält der Senat jedenfalls nach dem bisherigen Diskussionsstand in Rechtsprechung und Schrifttum daran fest, daß für den Ausschluß vom Asylgrundrecht die Feststellung erforderlich ist, aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer nach Deutschland eingereist ist (ausführlich schon Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, EZAR 208 Nr. 6 = NVwZ-Beil. 1996, 11). Randnummer 31 Für die Auslegung von Art. 16a Abs. 2 GG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (siehe dazu auch BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.): Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG einreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Abs. 1 in Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der verfassungsändernde Gesetzgeber geht unverändert von einem Bedürfnis nach Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung aus, verweist aber asylbegehrende Ausländer auf den anderweitigen Schutz, den sie in einem sicheren Drittstaat erlangen können. Vom Ausländer selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch im Drittstaat anzubringen, bleiben außer Betracht. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht abhängig davon, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ebenso ist die Länge des Aufenthalts im Drittstaat unerheblich, es genügt nach dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 GG jeder Gebietskontakt. Der Drittstaatenregelung liegt zugrunde, daß der Ausländer den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen und dafür gegebenenfalls auch die von ihm geplante Reise unterbrechen muß. Art. 16a Abs. 2 GG nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen. Randnummer 32 Die Anwendung der Drittstaatenregelung steht nicht zur Disposition des Bundesamtes oder der Gerichte. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den sicheren Herkunftsstaaten (14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, a.a.O.) ausgeführt hat, den dortigen Beschwerdeführern, die aus Lagos kommend in London das Flugzeug gewechselt hatten und von dort nach Deutschland eingereist waren, sei im konkreten Fall die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht von vornherein verwehrt, weil das Bundesamt und das Verwaltungsgericht in diesem Fall entsprechend der "anfänglich geübten Praxis bei der Handhabung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten" den Grundrechtsausschluß trotz der Zwischenlandung in London nicht angewandt hätten, könnten diese Formulierungen mißverstanden werden. Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt nach seinem insoweit bereits eindeutigen und damit nicht interpretationsfähigen Wortlaut den personalen Geltungsbereich des Grundrechts. Die Berufung auf das Grundrecht ist bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat unmittelbar aufgrund der Verfassung ausgeschlossen. Die Anwendung des Grundrechtsausschlusses durch die Gerichte hängt nicht davon ab, ob das Bundesamt Art. 16a Abs. 2 GG angewandt hat. Dem Bundesamt kommt insoweit eine Dispositionsbefugnis nicht zu; unberührt bleiben nur die in § 26a Abs. 1 Satz 3 abschließend aufgezählten drei Fallkonstellationen. Ebensowenig steht es im Ermessen des Bundesamtes, trotz Einreise aus einem sicheren Drittstaat in eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG einzutreten. Randnummer 33 Der vom Bundesverfassungsgericht in der Drittstaatenentscheidung (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, a.a.O.) erwähnte Fall einer Reise durch den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne daß es einen Zwischenhalt gegeben hat, erscheint rein theoretischer Natur (vgl. dazu auch Marx, Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996, Art. 16a Abs. 2, Abs. 5 GG Rdnr. 46; Renner, ZAR 1996, 105). Dem Senat ist bei den derzeitigen Verkehrsverbindungen kein öffentliches Verkehrsmittel bekannt, welches einen Anrainerstaat Deutschlands ohne Zwischenhalt durchfährt. Wenn es im übrigen auf einen Halt im Drittstaat ankommen sollte, wäre auch - neben dem Fehlen fahrplanmäßiger Stationen - jeweils aufzuklären, ob im konkreten Fall der Flüchtling ein Verkehrsmittel mit Halt im Drittstaat hätte wählen können und müssen und ob es möglicherweise einen betriebstechnisch bedingten Halt gegeben hat, der dem Flüchtling die Gelegenheit verschafft hätte, den Zug zu verlassen und im Drittstaat ein Schutzgesuch anzubringen. Das Treffen derartiger Feststellungen kann nicht Sinn der Drittstaatenregelung sein. Es ist mit der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Konzeption des Art. 16a Abs. 2 GG eigentlich nicht vereinbar, bei derartigen Fallkonstellationen den Grundrechtsausschluß nicht eingreifen zu lassen. Randnummer 34 Art. 16a Abs. 2 GG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich auf das objektive Merkmal des Reisewegs ab. Auf andere objektive Merkmale, wie die tatsächliche Möglichkeit, während der Durchreise oder nachträglich noch ein Schutzgesuch im sicheren Drittstaat anzubringen, kommt es nicht an. Ebenso bleiben unberücksichtigt subjektive Gegebenheiten, etwa die tatsächliche Kenntnis des Ausländers vom Reiseweg oder der Wille des Ausländers, im sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch anzubringen (VGH Baden-Württemberg, 29.07.1996 - A 12 S 1313/95 -; 15.08.1996 - A 12 S 2759/95, 2760/95 -). Es wird weiter nicht danach unterschieden, ob der Ausländer nur keine Angaben zu seinem Reiseweg machen will oder ob er aufgrund der Umstände seiner Reise - etwa in einem verschlossenen und verplombten Lkw - nicht in der Lage war, im durchreisten Drittstaat tatsächlich ein Schutzgesuch anzubringen (VGH Baden-Württemberg, 15.08.1996 - A 12 S 2760/95 -; Schenk, SächsVBl. 1995, 86, 91). Ebensowenig kommt es schließlich darauf an, ob der Ausländer mit Hilfe von Schleppern sein Herkunftsland verlassen hat (VGH Baden-Württemberg, 15.08.1996 - A 12 S 2759/95 -) und geltend macht, er habe die Reise nicht selbst geplant und den Reiseweg nicht selbst bestimmt, sondern sich ganz einer Schlepperorganisation anvertraut (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Randnummer 35 In Anwendung dieser Grundsätze könnten die Beigeladenen einen Grundrechtsausschluß nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht mit dem Vorbringen vermeiden, sie hätten bei der Durchreise keine Möglichkeit gehabt, ein Schutzgesuch anzubringen. Im übrigen könnte diesem Argument vorliegend auch entgegengehalten werden, daß die Beigeladenen in dem letzten Land vor der Einreise nach Deutschland sogar das Fahrzeug gewechselt haben, dort also ausgestiegen und in einem Privat-Pkw weitergefahren sind. Es besteht hier also kein Zweifel an der Möglichkeit, daß der Schlepper sie in diesem Land zu einer Stelle hätte führen können, an der sie ihr Schutzgesuch hätten anbringen können (vgl. BVerfG, 14.05.1996, a.a.O., S. 82 Urteilsabdruck). Weiter können die Beigeladenen auch nicht mit Erfolg einwenden, daß sie nunmehr jedenfalls nicht mehr die Möglichkeit haben, im Drittstaat das Schutzgesuch vorzubringen. Denn den eventuellen Ausfall dieser tatsächlichen Möglichkeit haben die Beigeladenen zu vertreten. Die Beigeladenen hatten nach ihrer Reiseplanung von vornherein vor, gerade nach Deutschland zu gelangen und dort einen Asylantrag zu stellen. Dies läßt sich insbesondere aus der "Planung" des Umstiegs aus dem Reisebus in den Privat-Pkw kurz vor der deutschen Grenze erschließen. Es ist ganz unwahrscheinlich, daß der Pkw dort sozusagen zufällig gestanden hat, um die Beigeladenen aufzunehmen. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Beigeladenen die Reise nach Deutschland bereits in der Türkei bei ihren Schleppern "bestellt" hatten. Sie und ihre gesetzlichen Vertreter haben sich so in ihnen selbst zuzurechnender Weise die Möglichkeit genommen, in einem anderen Land ein Schutzgesuch anzubringen. Sie hatten von vornherein vor, gerade nach Deutschland zu kommen, und hatten ihre Reise im Hinblick auf dieses Ziel so organisiert, daß Drittstaaten durchfahren wurden, ohne dort um Schutz nachzusuchen. Die Konzeption des neuen Art. 16a GG geht jedoch davon aus, daß der Ausländer nicht mehr die Möglichkeit hat, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen (BVerfG, a.a.O., S. 64 Urteilsabdruck). Er muß vielmehr eine im Drittstaat für ihn prinzipiell vorhandene Schutzmöglichkeit in Anspruch nehmen. Randnummer 36 Den Beigeladenen ist die Berufung auf das Asylgrundrecht aber deshalb nicht verwehrt, weil nicht festgestellt werden kann, aus welchem der Deutschland lückenlos umgebenden sicheren Drittstaaten sie eingereist sind. Der Senat hält insoweit an seiner im Urteil vom
- November 1995 (- 12 UE 2014/95 -, a.a.O.) dargelegten und ausführlich begründeten Auffassung im Ergebnis fest. Zwar hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) entschieden, daß die Drittstaatenregelung immer dann eingreife, wenn feststeht, daß der Ausländer nur über irgendeinen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten nach Deutschland eingereist sein kann, und daß nicht geklärt werden müsse, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage zu § 26a AsylVfG) alle an Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist nach dieser Auffassung ein auf dem Landweg nach Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. Demnach wären die Beigeladenen bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Berufung auf das Asylgrundrecht gemäß Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dieser Rechtsauffassung kommt allerdings keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Randnummer 37 Nach wie vor ist festzustellen, daß der Wortlaut der Drittstaatenklausel in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und in § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf die Frage, ob der sichere Drittstaat feststehen muß, nicht eindeutig (vgl. so bereits Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, a.a.O.; nunmehr auch BVerfG, 14.05.1996, a.a.O.) und damit entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) interpretationsfähig ist. Randnummer 38 Der Senat hält weiterhin in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (jeweils a.a.O.) die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für unzureichend. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß die Wiedergabe der Stellungnahme der Bundesregierung im Abschlußbericht des Innenausschusses (BT-Drs. 12/4984, S. 46), wenn sie nicht schon als Zustimmung zur Position der SPD verstanden werden muß, so doch höchstens als mehrdeutig und der Streitfrage ausweichend angesehen werden kann und damit von der vorher eingenommenen Position abweicht, während für die SPD-Fraktion ein ausdrückliches Festhalten an ihrer Position vermerkt ist. Auch war der Bundesregierung durch die Beratungen im Innenausschuß bekannt, daß für die SPD-Fraktion die Feststellbarkeit des Drittstaates unabdingbar war (s. die Darstellung der Beratungsschwerpunkte in BT-Drs. 12/4984, S. 46). Dies spricht bereits dafür, daß der in der Schlußabstimmung mit verfassungsändernder Mehrheit - und damit auch mit den Stimmen aus der SPD-Fraktion - verabschiedeten Fassung des Art. 16a Abs. 2 GG die Vorstellung der SPD-Fraktion zugrundeliegt. Randnummer 39 Darüber hinaus kann nach Auffassung des Senats bei einer Würdigung der Entstehungsgeschichte - wie auch bei der Frage nach dem Zweck der Regelung - die Einbettung in eine europäische Flüchtlingspolitik nicht außer Betracht gelassen werden. Den Entscheidungen von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht mangelt es jedoch an einer Stellungnahme hierzu. Zwar macht das Bundesverfassungsgericht zu Recht darauf aufmerksam, daß in Art. 16a Abs. 2 GG die aus den weltweiten Flucht- und Wanderungsbewegungen entstehende Lage berücksichtigt wird und der verfassungsändernde Gesetzgeber sich von dem bisherigen Konzept abwendet, die Probleme, die mit der Aufnahme von politischen Flüchtlingen verbunden sind, allein durch Regelungen des innerstaatlichen Rechts zu lösen (a.a.O., S. 51 Urteilsabdruck). Zu Recht erwähnt das Bundesverfassungsgericht in seiner Drittstaatenentscheidung ferner das Durchführungsabkommen zum Schengener Abkommen vom
- Juni 1990 (a.a.O.) und das Dubliner Übereinkommen vom
- Juni 1990 (a.a.O.) sowie die Entschließungen der Einwanderungsminister vom
- November/
- Dezember
- Nicht erwähnt wird vom Bundesverfassungsgericht jedoch die Entschließung der Einwanderungsminister zu den sicheren Drittstaaten, obwohl diese eine Woche vor Zustandekommen des Asylkompromisses (am
- Dezember 1992) gefaßt worden ist und für die Entscheidung der deutschen Gesetzgebungsgremien nicht ohne Einfluß gewesen sein dürfte. In dieser Entschließung (Text abgedruckt in: Schelter, Asyl und Verfassung, 1996, S. 157 f.) heißt es unter
- a): "Grundsätzlich stellt sich zunächst die förmliche Frage der Bestimmung des Aufnahmedrittlands und erst danach die konkrete Frage der Prüfung des Asylantrags und seiner Begründung." Unter
- c) heißt es sodann: "Daher kann, wenn es ein Aufnahmedrittland gibt, die Prüfung des Antrags auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus verweigert und der Asylbewerber in dieses Land zurück- oder ausgewiesen werden." Unter
- d) wird sodann die Folgerung gezogen: "Kann der Asylbewerber nicht tatsächlich in ein Aufnahmedrittland zurück- oder ausgewiesen werden, so sind die Bestimmungen des Übereinkommens von Dublin anzuwenden." Entsprechend heißt es speziell zu dem Übereinkommen von Dublin unter
- a): "Der Mitgliedstaat, in dem Asylantrag gestellt worden ist, prüft die Möglichkeit, den Grundsatz des Aufnahmedrittlandes anzuwenden. Entscheidet dieser Staat, diesen Grundsatz anzuwenden, so leitet er die erforderlichen Verfahren für die Rückreise des Asylbewerbers in das Aufnahmedrittland ein, bevor er die Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf einen anderen Mitgliedstaat in Anwendung des Übereinkommens von Dublin in Aussicht nimmt." Randnummer 40 Das Ziel der Drittstaatenklausel muß auch im Lichte dieses europäischen Kontextes gesehen werden. Der politische Wille der Bundesregierung, die das verfassungsändernde Gesetzgebungsverfahren, das zum "Asylkompromiß" geführt hat, initiiert und maßgeblich beeinflußt hatte, war darauf gerichtet, eine Drittstaatenklausel zu schaffen, die für andere europäische Staaten annehmbar und richtungsweisend sein sollte und sich in das bereits bestehende Vertragssystem einpassen läßt. Hätte die Bundesregierung über dieses Ziel hinausgehend eine noch weitergehende Drittstaatenklausel ins Werk setzen wollen, hätte dies während der politischen Debatte und im Zuge des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens deutlich gemacht werden müssen. Da die Bundesregierung in keiner Weise angedeutet hat, daß sie die gemeinsame europäische Linie mit der Grundgesetzänderung verlassen wollte, kann das von ihr verfolgte Ziel und damit der Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 2 GG nicht diejenigen Fälle umfassen, in denen der sichere Drittstaat nicht bekannt ist. Randnummer 41 II. Die Beigeladenen können die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG jedoch deshalb nicht beanspruchen, weil nicht festgestellt werden kann, daß sie politisch Verfolgte sind. Randnummer 42 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.). Randnummer 43 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 44 Nach diesen Grundsätzen sowie aufgrund der persönlichen Angaben der Beigeladenen, des Ergebnisses ihrer Vernehmung, des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Wießner, der Vernehmung der Zeugen Akmis und Hismanoglu, der schriftlichen Erklärung des Isa Deniz sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beigeladenen nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.), daß sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (2.) nicht wegen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden (a.), nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (b.) und auch nicht aus individuellen Gründen (c.) politisch verfolgt waren und daß ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei (3.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung grundsätzlich bestehende inländische Fluchtalternative (a.) ebenfalls zur Verfügung steht, da sie dort auch nicht aus individuellen Gründen politische Verfolgung befürchten müssen (b.). Randnummer 45
- Die Beigeladenen, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat aufgrund ihrer Herkunftsorte und aufgrund des Umstandes, daß sie sich im Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter ausweislich des Protokolls mit dem Dolmetscher in kurdischer Sprache verständigt haben, keine Zweifel hegt, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
- Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations Recueil des Traites Band 89
(1929), S. 64) erreichen. Da die Beigeladenen in den Jahren 1977, 1982 und 1984 geboren sind und im Jahre 1993 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268 und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Randnummer 46
- Die Beigeladenen haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1993 keine politische Verfolgung erlitten. Randnummer 47 a. Zwar waren die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Jeziden nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom
- November 1990 (- 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91 -; zuletzt 20.07.1992, - 12 UE 338/92 -) in ihren angestammten Siedlungsgebieten zumindest seit dem Jahr 1990 einer religiös motivierten asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt, der sie auch nicht durch Wohnsitznahme in anderen Landesteilen zumutbar ausweichen konnten, und es gibt aus den neueren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf, daß sich die Situation für die noch in der Türkei verbliebenen Jeziden bis zur Ausreise der Beigeladenen im Jahre 1993 verändert haben könnte. Auf die Ergebnisse dieser Rechtsprechung können sich die Beigeladenen jedoch nicht berufen, weil sie nach Überzeugung des Senats nicht der jezidischen Glaubensgemeinschaft angehören. Randnummer 48 Die Beigeladenen haben vorgetragen, aus dem Dorf Nergizli, Kreis Viransehir, Provinz Urfa - der Beigeladene zu 1) - und aus dem Dorf Akcay (andere Schreibweisen: Akca und Akcayir), Kreis Derik, Provinz Mardin - die Beigeladenen zu 2) und 3) - zu stammen und in ihren Heimatdörfern bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1993 gewohnt zu haben. Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erhebung von Sternberg-Spohr (II 58) und aufgrund des für das vorliegende Verfahren eingeholten Gutachtens von Wießner ist jedoch festzustellen, daß es sich bei beiden Dörfern um seit mindestens einer Generation rein moslemisch bewohnte Dörfer handelt, so daß den Beigeladenen nicht geglaubt werden kann, Mitglieder der jezidischen Religionsgemeinschaft zu sein. Randnummer 49 Die Sachverständigen Sternberg-Spohr und Wießner kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Dörfer Nergizli und Akcay ausschließlich von Moslems bewohnt sind, und der Sachverständige Wießner schließt hieraus, daß es sich bei den Beigeladenen nicht um Jeziden handeln könne. Nach Sternberg-Spohr (a.a.O., S. 5) können die existierenden Ortschaften mit lebendigen Jezidi-Gemeinden vollständig erfaßt und es kann festgestellt werden, daß außerhalb dieser Dörfer keine Jeziden-Gemeinden existieren. Als Grundlage seiner Erfassung gibt Sternberg-Spohr (a.a.O., S. 11) Gespräche mit zwei jezidischen Sheiks, zwei Pesimams sowie mit weiteren religiösen Personen der Jeziden an. In der Bestandsaufnahme der jezidischen Dörfer von Sternberg-Spohr wird weder das Dorf Nergizli noch das Dorf Akcay erwähnt. Wießner hat seine Feststellung, daß es sich bei Nergizli und Akcay um reine Moslemdörfer handelt, aufgrund eigener Erhebungen in der Osttürkei gewonnen. Die Auflistung von Sternberg-Spohr gibt nach seiner Auffassung für das Jahr 1993 die noch verbliebene Restbevölkerung in Umrissen richtig an, es müßten allerdings aus dieser Liste mehrere Dörfer, die als ehemalige Jeziden-Dörfer geführt werden, gestrichen werden. Weitere Kritikpunkte an der Erfassung von Sternberg-Spohr haben nach seiner Meinung für die Frage nach gegenwärtig und im Jahre 1993 noch von Jeziden bewohnten Dörfern keine Bedeutung. Übereinstimmend wird von den Sachverständigen also festgestellt, daß es sich bei Nergizli und Akcay um im Jahre 1993 ausschließlich von Moslems bewohnte Dörfer handelt. Randnummer 50 Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die schlüssig sind und nachvollziehbar begründet werden, zu zweifeln. Die Sachkunde von Wießner wird auch von den Beigeladenen nicht angegriffen. Es war nach dem Inhalt des erstellten Sachverständigengutachtens weiter nicht erforderlich, dem Sachverständigen die vollständigen Gerichts- oder Behördenakten zugänglich zu machen oder ihm die Möglichkeit zu geben, die Beigeladenen selbst zu befragen. Die Beigeladenen haben insoweit auch nicht dargetan, in welcher Weise eine Befragung durch den Sachverständigen oder die Kenntnis des weiteren Akteninhalts zu anderen Aussagen des Gutachters hätte führen sollen. Der Senat hat bereits früher in ständiger Rechtsprechung (zuletzt 20.07.1992 - 12 UE 338/92 -) den Geburts- bzw. Heimatort als wichtigstes Merkmal für die Identifizierung eines Jeziden angesehen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Einschätzung abzuweichen. Der Umstand, daß bei den Beigeladenen rudimentäre Kenntnisse von jezidischen Glaubensinhalten und Riten bekannt sind, wird von Wießner schlüssig damit begründet, daß in den Familien der Beigeladenen möglicherweise noch Reste jezidischer Traditionen überliefert sind, wenngleich die Familien bereits vor längerer Zeit zum Islam übergetreten sind. Dieser Erklärung folgt der Senat, denn sie wird bestätigt durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter. So hat der Vater der Beigeladenen zu 2) und 3) erklärt, vor ca. 30 Jahren sei er in das damals rein moslemische Dorf Akcay gezogen und habe in diesem Dorf nicht mehr nach jezidischen Glaubensregeln gelebt. In Anbetracht des Umstandes, daß Jeziden für die Ausübung ihrer Religion existentiell auf ein Gemeindeleben mit einem religiösen Führer und anderen Jeziden angewiesen sind (II 18, S. 13; II 38, S. 5; II 48, S. 22) und daß damit ein religiöses Überleben in einem rein moslemischen Umfeld praktisch ausgeschlossen erscheint, und angesichts der Tatsache, daß Jeziden - wenngleich es im Kreis Viransehir gemischt moslemisch/ jezidische Dörfer gegeben hat - bestrebt sind, unter sich in abgeschlossenen Dörfern zu leben, und deshalb kaum anzunehmen ist, daß ein Jezide seine Religionsgemeinschaft verläßt und als einzige Familie in ein moslemisches Dorf zieht, muß aus diesem Vortrag des Vaters der Beigeladenen zu 2) und 3) der Schluß gezogen werden, daß diese Familie spätestens mit jenem Umzug in ein rein moslemisches Dorf ihr Jezidentum aufgegeben hat. Der bloße Beteuerung der inneren Tatsache, Jezide zu sein, durch den Vater der Beigeladenen zu 2) und 3) kann angesichts der entgegenstehenden und objektiven - nach außen erkennbaren Tatsachen - keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen. So hat der Vater auch erklärt, der Großvater der Beigeladenen zu 2) und 3) sei noch praktizierender Jezide gewesen, ihm jedoch sei es nicht mehr möglich gewesen, nach jezidischen Regeln zu leben, und er habe es auch nicht getan. Auch der Zeuge H konnte hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und 3) lediglich die nicht durch eigene Wahrnehmungen stützbare Behauptung aufstellen, es handele sich um eine jezidische Familie. Randnummer 51 Für den Beigeladenen zu 1) konnte die weitere Beweisaufnahme durch den Berichterstatter ebenfalls nicht die Ausführungen des Sachverständigen Wießner erschüttern. Der Beigeladene zu 1) hat nicht zur Überzeugung des Senats dartun können, als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Jeziden in Nergizli gelebt zu haben. Die Schilderung seiner Hochzeit nach angeblich jezidischem Ritus kann dem Beigeladenen zu 1) nicht geglaubt werden. Sie steht nämlich in Widerspruch zu den Hochzeitsriten der Jeziden, wie sie sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergeben, so daß davon auszugehen ist, daß der Beigeladene zu 1) nicht nach jezidischem Ritus geheiratet hat und diesen Ritus auch gar nicht kennt. Der Beigeladene zu 1) hat angegeben, die Trauung sei von einem Pesimam dadurch vollzogen worden, daß der Pesimam ihm und seiner Verlobten ein weißes Tuch auf die Hände gesetzt, sie an den Händen festgehalten und gefragt habe, ob sie einander als Ehegatten haben wollten. Demgegenüber wird der jezidische Hochzeitsritus dadurch beschrieben (II 2, S. 152), daß der Geistliche ein Brot in zwei Hälften zerbricht und je eine an Braut und Bräutigam überreicht. Haben sie die letzten Bissen verzehrt, gelten sie als verheiratet. Randnummer 52 Der Senat folgt weiter auch der Feststellung von Wießner, dem Beigeladenen zu 1) sei bei der Anhörung vor dem Bundesamt der Taufritus der Jeziden nicht bekannt gewesen. Wenn der Beigeladene hierzu im Berufungsverfahren vortragen läßt, auch der Sachverständige habe Ausnahmen von diesem Ritus, nämlich bei Jeziden des Seyhan-Bezirks angeführt, so vermag dies die Bewertung des Sachverständigen nicht zu erschüttern. Der Beigeladene hat bereits nicht dargetan, aus dem Seyhan-Bezirk zu stammen. Randnummer 53 Darüber hinaus hat auch der Zeuge A nicht aus eigener Wahrnehmung Tatsachen bekunden können, die Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, daß der Beigeladene zu 1) entgegen der Schlußfolgerung des Sachverständigen als jezidischer Religionsangehöriger anzusehen ist. Die bloße Beteuerung, es handele sich bei dem Beigeladenen um einen Jeziden, genügt nicht, ebensowenig die Bekundung, der Beigeladene habe ihm gesagt, daß er Jezide sei und nach jezidischen Regeln lebe. Zudem hat auch der Zeuge H schlüssig aus eigener Wahrnehmung keine Tatsachen bekunden können, die für eine Zugehörigkeit von Bewohnern des Dorfes Nergizli zu den Jeziden sprechen. Eine Bestattung von jezidischen Bewohnern aus dem Dorf Nergizli auf dem jezidischen Friedhof von Olakci hat nach Bekundung des 28-jährigen Zeugen seiner Erinnerung nach das letzte Mal stattgefunden, als er noch ein kleines Kind war, also vor über 20 Jahren. Somit ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte dafür, daß Bewohner von Nergizli im Zeitpunkt bis zur Ausreise des Beigeladenen zu 1) sich auf diese Weise als Jeziden zu erkennen gegeben hätten. Der Zeuge H konnte weiterhin auch nicht die Tatsache bestätigen, daß der für den Beigeladenen zu 1) zuständige Sheik in Viransehir Ramadan Baris heißt. Schließlich hat der Zeuge H die Ausführungen des Sachverständigen Wießner hinsichtlich der Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten bestätigt. Auch der Zeuge H hat angegeben, daß die Bestattungsfeierlichkeiten von einem Sheik und einem Pir - und nicht wie der Beigeladene zu 1) angegeben hat, durch einen Fakir - durchgeführt worden sind. Die Beweisanregung im Schriftsatz vom
- August 1996, die Ausführung der Bestattungsfeierlichkeiten gerade durch einen Fakir im Wege der Vernehmung des bestätigen zu lassen, ist dementsprechend nicht weiter aufrechterhalten worden (s. Schriftsatz vom
- August 1996). Auch von Amts wegen drängte sich insoweit keine weitere Beweiserhebung mehr auf. Randnummer 54 Schließlich führt auch die schriftliche Erklärung des D vom
- August 1996 zu keinem für die Beigeladenen günstigeren Ergebnis. Auch die Auskunftsperson D konnte keine konkreten Umstände bekunden, die für eine Zugehörigkeit der Beigeladenen zu den Jeziden sprechen könnten. Die schriftliche Erklärung enthält keinerlei Angaben dazu, in welcher Weise die Beigeladenen ihre Religion in ihren Heimatdörfern praktiziert haben. Die bloße "Bestätigung", daß es sich um Jeziden handele, genügt auch hier nicht. Randnummer 55 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält der Senat somit den Vortrag des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt, sie seien von Moslems besonders in der Schule wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit unterdrückt und schikaniert worden und man habe sie aufgefordert, zum Islam überzutreten, ebenso für unglaubhaft wie den Vortrag, die Behörden hätten ihnen immer Schwierigkeiten gemacht, sie seien dort beschimpft worden, außerdem seien jedes Jahr ihre Felder angezündet worden und er, der Beigeladene zu 1), sei ca. zwei Monate vor seiner Ausreise von Moslems zusammengeschlagen worden. Denn dieser Vortrag baut auf der jezidischen Glaubenszugehörigkeit auf, die - wie dargelegt - den Beigeladenen nicht geglaubt werden kann. Im übrigen wäre dieser Vortrag auch zu vage und unsubstantiiert, um ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal schlüssig darzutun. Randnummer 56 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beigeladenen zu weiteren Zeugenvernehmungen brauchte der Senat nicht nachzugehen. Denn insoweit handelt es sich um einen unsubstantiierten Beweisantrag, der das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, 09.08.1993 - 5 B 1.93 -). Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung als Zeuge ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO im einzelnen darzulegen, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten sind (BVerwG, a.a.O.; BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155; 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, EZAR 630 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 185). Die hier unter Beweis gestellten Tatsachen betreffen die persönliche Sphäre der Beigeladenen. Sie waren deshalb in der Lage und aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht auch gehalten, die unter Beweis gestellten Tatsachen substantiiert darzulegen (s. BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, a.a.O.; 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.; 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, a.a.O.). Hierzu hätten z. B. Angaben dazu gehört, zu welchen religiösen Riten, die die Beigeladenen als Jeziden ausweisen, die Zeugen konkrete eigene Wahrnehmungen bekunden können, weil sie dabei waren oder sich von anderen, die dabei waren, haben darüber berichten lassen. Die pauschale Behauptung dagegen, die Zeugen könnten bekunden, daß die Beigeladenen praktizierende Jeziden sind, genügt diesen Anforderungen nicht. Es werden hiermit keine konkreten Tatsachen in das Wissen der Zeugen gestellt, sondern es wird eine innere Tatsache zum Beweisthema gemacht, zu der ein Zeuge keine eigenen Wahrnehmungen, sondern höchstens Beteuerungen abgeben kann. Es handelt sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag, weil erst durch einzelne Fragen der Beteiligten oder des Gerichts bei der Beweiserhebung die zu bekundenden Tatsachen möglicherweise aufgedeckt werden können. Über die einzige konkrete Tatsache, die in das Wissen eines Zeugen gestellt worden ist, nämlich die Bestattung von jezidischen Einwohnern aus Nergizli in Olakci, hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung dieses Zeugen. Randnummer 57 Der Beweisanregung, ein Sachverständigengutachten des Pesimam Ismail Deniz zur Frage der jezidischen Religionszugehörigkeit der Beigeladenen einzuholen, war ebenfalls nicht nachzugehen. Denn der Senat hat zu dieser Frage im vorliegenden Verfahren bereits ein Sachverständigengutachten von Wießner eingeholt, und es ist nicht dargetan, daß der neue Sachverständige über bessere Forschungsmittel oder höheren Sachverstand verfügt (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO und 244 Abs. 4 StPO analog). Randnummer 58 b. Die Beigeladenen haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1993 auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Kurden waren zu diesem Zeitpunkt zwar in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt (aa.). Diese betraf den Beigeladenen zu 1) jedoch nicht, weil er aus der Provinz Urfa außerhalb der Notstandsgebiete stammt und dort bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Die aus den Notstandsprovinzen stammenden Beigeladenen zu 2) und 3) hingegen hätten - zusammen mit ihren Eltern - eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei finden können (bb.). Im übrigen hätte auch der Beigeladene zu 1) staatlichen Bedrängungen wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in seiner Heimatregion nahe der Notstandsprovinzen durch Umzug in die Westtürkei ausweichen können. Randnummer 59 aa. Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefaßt (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 60 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 61 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
- Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 62 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, läßt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 63 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 64 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 65 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 66 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom
- November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 67 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am
- Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 28). Randnummer 68 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Randnummer 69 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitz- verhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 70 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). Randnummer 71 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (II 20). Randnummer 72 Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
- April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Randnummer 73 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, daß in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (II 20) - offensichtlich die "Gefahr" sah, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlaß des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
- März
- Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfaßten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, daß es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Randnummer 74 Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 75 Diese Situation veränderte sich aber seit Mitte des Jahres
- Seit dieser Zeit sind Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Randnummer 76 Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloß sich die Führung der PKK am
- März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz- Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
- April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
- Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloß "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anläßlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, daß es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Randnummer 77 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschahen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kam es auch zu zahlreichen Mißhandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom
- Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Miß- handlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Randnummer 78 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 156, 177). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richteten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla- Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 79 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, daß als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kam es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Randnummer 80 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermißten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, daß die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom
- März bis
- August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch mißhandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am
- August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlaß des
- Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuß genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 154), wobei zu berücksichtigen ist, daß das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 171). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 156, 177), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 170) davon ausgegangen werden kann, daß nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, daß die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuß genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der prokurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, daß die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, daß bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 81 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zur Ausreise der Beigeladenen ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.), so daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, daß - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 82 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen nicht mehr allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet waren, sondern daß bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurde, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß dafür zu haben, daß es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 83 Zusammenfassend ist danach festzustellen, daß einem kurdischen Volkszugehörigen, der im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebte, mit