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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 3641/95 Urteil Nachweis der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Religionsgemeinschaft (hier: Jezide in

Nachweis der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Religionsgemeinschaft (hier: Jezide in der Türkei): Beweiswert eines Sachverständigengutachtens im Vergleich zu einer nicht näher begründeten Bescheinigung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. September 1995, 7 E 30392/95.A vorgehend VG Gießen,
  2. September 1995, 7 E 35179/94.A Tatbestand Randnummer 1 Der 1972 geborene Beigeladene zu 1) ist der Sohn der 1948 geborenen Beigeladenen zu 2). Beide sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Beigeladene zu 1) verließ die Türkei Ende November 1994 und reiste am
  3. Dezember 1994 versteckt in einem LKW auf dem Landweg nach Deutschland ein. Die Beigeladene zu 2) verließ ihr Heimatland im September 1994 und gelangte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende September 1994 ebenfalls in einem LKW versteckt auf dem Landweg nach Deutschland. Randnummer 2 Der Beigeladene zu 1) beantragte am
  4. Dezember 1994 die Anerkennung als asylberechtigt unter Hinweis auf Verfolgung in der Türkei wegen seiner jezidischen Glaubenszugehörigkeit. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am selben Tag gab er an, über seinen Reiseweg und die durchquerten Länder keine Angaben machen zu können. Er sei ohne Reisedokumente ausgereist. Verfolgung in der Türkei sei sowohl durch die moslemische Bevölkerung als auch durch die türkische Regierung erfolgt. Vor etwa sieben Jahren sei seine Familie von Moslems aufgefordert worden, einen Teil ihrer Felder abzugeben. Sie hätten sich geweigert, dabei sei seine Mutter beschimpft und beleidigt worden, und es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Vater einerseits und den Moslems andererseits gekommen. Er sei durch einen Pistolenschuß am Kopf verletzt worden. Vor etwa eineinhalb Jahren seien sie von der moslemischen Bevölkerung und türkischen Regierungseinheiten aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden. Seine Familie sei in die Stadt Viransehir umgesiedelt, er selbst sei weiter nach Istanbul gegangen. Dort habe er sich ungefähr ein Jahr und zwei Monate aufgehalten und in einem Hotel gewohnt. Wegen seiner Glaubenszugehörigkeit sei er von radikalen Moslems belästigt und einmal von drei Personen im Hotel zusammengeschlagen worden, wobei sein Bein dreimal gebrochen worden sei. Weiter beantwortete der Beigeladene bei seiner Anhörung Fragen zu den jezidischen Glaubensinhalten. Randnummer 3 Die Beigeladene zu 2) beantragte am
  5. Oktober 1994 die Anerkennung als asylberechtigt ebenfalls unter Hinweis auf Verfolgung wegen ihrer jezidischen Glaubenszugehörigkeit. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am
  6. Oktober 1994 gab sie an, sie sei an einem ihr unbekannten Ort in der Türkei in den LKW eingestiegen und sei über ihr nicht bekannte Stationen oder Länder nach Deutschland gekommen. Die Fahrt habe sieben Tage gedauert. Über Grenzübergänge sei ihr nichts bekannt, sie sei zusammen mit zehn bis 15 anderen Personen auf der Ladefläche des Lastwagens versteckt gewesen. Sie selbst habe keine Reisepapiere mit sich geführt. Der Lastwagenfahrer habe jedoch ihren Reisepaß gehabt und ihn einbehalten. Die Türkei habe sie aus Angst vor der Unterdrückung durch die Moslems verlassen. Ihre Kinder befänden sich bereits in Deutschland, sie sei alleinstehend gewesen und habe Angst gehabt. Ihr Vieh habe sie verkauft, ihre Felder seien von den Moslems vor ihrer Ausreise beschlagnahmt worden. Weiter beantwortete auch die Beigeladene zu 2) bei ihrer Anhörung Fragen zu den Inhalten des jezidischen Glaubens. Randnummer 4 Mit Bescheiden vom
  7. Dezember bzw.
  8. November 1994 erkannte das Bundesamt die Beigeladenen als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung heißt es in beiden Bescheiden lediglich, aufgrund des von den Beigeladenen geschilderten Sachverhalts und der beim Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die Beigeladenen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müßten und sich mithin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates aufhielten. Randnummer 5 Gegen die Anerkennungsbescheide erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am
  9. Dezember 1994 bzw.
  10. Januar 1995 Anfechtungsklage, beschränkt auf die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte. Zur Begründung führte er jeweils aus, eine Asylberechtigung müsse an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Anlage I scheitern. Vor ihrer Einreise nach Deutschland auf dem Landwege hätten die Beigeladenen mindestens ein sicheres Drittland durchqueren müssen. Auf die Verweildauer dort und die subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings von seinem endgültigen Fluchtziel komme es nicht an. Randnummer 6 Der Bundesbeauftragte hat beantragt, Randnummer 7 die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  11. Dezember 1994 und
  12. November 1994 aufzuheben, soweit unter Ziffer 1 des jeweiligen Bescheides die Voraussetzungen des Art. 16a GG bejaht worden sind. Randnummer 8 Die Beigeladenen haben jeweils beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom
  13. September 1995 den Klagen stattgegeben. Zur Begründung heißt es, für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung sei es nicht erforderlich, dass der Drittstaat, über den ein Asylbewerber eingereist sei, konkret feststehen müsse, vielmehr genüge es, wenn feststehe, dass der Ausländer über irgendeinen sicheren Drittstaat eingereist sein müsse. Der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG liege der Gedanke zugrunde, dass ein vor politischer Verfolgung Flüchtender in dem ersten Staat um Schutz bitten müsse, in dem ihm dies möglich sei. Hierauf müsse er sich auch dann verweisen lassen, wenn er angebe, über ihm unbekannte Länder nach Deutschland eingereist zu sein. Es stehe einem Flüchtenden nicht mehr frei, sich das Land, in dem er um politisches Asyl nachsuche, selbst auszusuchen. Für den Ausschluß des Asylgrundrechts komme es schließlich auch nicht darauf an, dass der Ausländer in den Drittstaat tatsächlich zurückgeführt werden könne. Randnummer 11 Auf die Anträge der Beigeladenen hat der Senat nach Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung die Berufung durch Beschluß vom
  14. Oktober 1995 zugelassen. Randnummer 12 Die Beigeladenen tragen zur Berufung vor, sie hätten in einem geschlossenen LKW mehrere Grenzen überschritten und hätten dabei nicht gewußt, in welchem Land sie sich gerade befunden hätten und ob sie dort die Möglichkeit gehabt hätten, ein Asylbegehren anzubringen. Sie hätten keine Chance gehabt, den Boden eines sicheren Drittstaates zu betreten. Ein solcher Fall könne nicht anders behandelt werden als ein Fluchtweg durch die Luft. Außerdem hätten sie als Angehörige der religiösen Minderheit der Jeziden Anspruch auf Gewährung von Asyl. Randnummer 13 Die Beigeladenen beantragen, Randnummer 14 die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  15. September 1995 aufzuheben und die Klage des Bundesbeauftragten gegen die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  16. Dezember und
  17. November 1994 abzuweisen. Randnummer 15 Der Bundesbeauftragte hält die Drittstaatenklausel für anwendbar und beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte schließt sich der Auffassung des Bundesbeauftragten an, stellt jedoch keinen Antrag zu der Berufung. Randnummer 18 Die Beigeladenen sind aufgrund des Beschlusses des Senats vom
  18. Juni 1996 als Beteiligte über ihren Reiseweg und ihre Asylgründe vernommen worden, insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor dem Berichterstatter vom
  19. Juli 1996 Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Wießner zu der Frage, ob die Beigeladenen als der jezidischen Glaubensgemeinschaft zugehörig angesehen werden können. Insoweit wird auf das Gutachten vom
  20. Juli 1996 verwiesen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte 12 UE 3641/95 , die Gerichtsakte 7 E 35179/94.A des Verwaltungsgerichts Gießen (- das im Berufungsrechtszug verbundene Verfahren -), die die Beigeladenen betreffenden Behördenakten des Bundesamtes (C 1927699-163 und C 1905676-163) sowie den Zeitungsbericht aus Istanbul vom
  21. September 1996 "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" in der FAZ, den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom
  22. August 1996 und die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  23. März 1995, die allesamt ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom
  24. Juli 1996 und
  25. August 1996 bekanntgegebenen Erkenntnisgrundlagen: Randnummer 20 I. (Kurden)
  26. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
  27. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg
  28. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg
  29. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
  30. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz
  31. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz
  32. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf
  33. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
  34. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin
  35. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin
  36. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin
  37. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin
  38. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin
  39. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover
  40. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe
  41. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg
  42. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg
  43. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg
  44. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a.
  45. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg
  46. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH
  47. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH
  48. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH
  49. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
  50. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz
  51. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  52. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  53. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  54. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg
  55. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"
  56. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
  57. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
  58. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
  59. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"
  60. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
  61. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  62. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
  63. 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"
  64. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg
  65. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  66. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf
  67. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf
  68. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"
  69. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen
  70. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
  71. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  72. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg
  73. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg
  74. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
  75. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
  76. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg
  77. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
  78. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
  79. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
  80. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
  81. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  82. 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
  83. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg
  84. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden
  85. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
  86. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  87. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
  88. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
  89. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein
  90. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
  91. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen
  92. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden
  93. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
  94. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
  95. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
  96. 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem
  97. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
  98. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
  99. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
  100. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen
  101. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main
  102. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
  103. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
  104. 20.10.1993 Kaya an VG Köln
  105. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
  106. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
  107. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
  108. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror"
  109. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
  110. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
  111. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
  112. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
  113. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
  114. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  115. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen
  116. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach
  117. März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei"
  118. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main
  119. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel
  120. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main
  121. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  122. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
  123. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
  124. 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31
  125. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei
  126. 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
  127. 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33
  128. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet"
  129. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
  130. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"
  131. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  132. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"
  133. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"
  134. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf"
  135. 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"
  136. 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen
  137. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg
  138. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  139. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren"
  140. 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"
  141. 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"
  142. 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"
  143. 21.03.1995 Rumpf an VG Köln
  144. 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein"
  145. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter"
  146. 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH
  147. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei"
  148. 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"
  149. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei"
  150. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet"
  151. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen
  152. 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH
  153. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei"
  154. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen"
  155. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"
  156. 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"
  157. 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein
  158. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein
  159. 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"
  160. 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei"
  161. 24.06.1995 Kaya an VG München
  162. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
  163. 13.07.1995 dpa: "Mindestens 33 Tote bei Kämpfen zwischen PKK und Sicherheitskräften"
  164. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung"
  165. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"
  166. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"
  167. 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei"
  168. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben"
  169. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten"
  170. 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten"
  171. 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"
  172. 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen
  173. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht"
  174. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat"
  175. 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"
  176. 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette"
  177. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen"
  178. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei"
  179. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg
  180. 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul"
  181. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  182. 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht"
  183. 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"
  184. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"
  185. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt"
  186. 27.12.1995 FAZ: "Nach der Parlamentswahl in der Türkei"
  187. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"
  188. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz"
  189. 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen"
  190. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"
  191. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert"
  192. 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei ..."
  193. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner"
  194. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien"
  195. 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI
  196. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
  197. 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN- Delegation kam die Armee"
  198. 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"
  199. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan"
  200. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"
  201. 13./14.04.1996 SZ: "Türkische Armee verstärkt Offensive"
  202. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
  203. 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul"
  204. 08.05.1996 dpa: "Türkische Truppen verfolgen kurdische Rebellen im Nordirak: 28 Tote"
  205. 09.05.1996 dpa: "Türkische Truppen zogen sich aus dem Nordirak zurück"
  206. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an"
  207. 14.06.1996 dpa: "Zeitung: 5.000 Soldaten umzingelten PKK-Gruppen in Nordirak"
  208. 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien"
  209. 18.06.1996 FAZ: "Multikonflikt"
  210. 24.06.1996 dpa: "Yilmaz mahnt zu Ruhe nach Zusammenstößen in Ankara"
  211. 25.06.1996 Kurden-Partei bedauert Entfernung der türkischen Fahne auf Kongreß
  212. 27.06.1996 taz: "In der Türkei regiert der Schlagstock"
  213. 01.07.1996 FAZ: "Der türkische Regierungschef Erbakan verpflichtet sich auf die Grundsätze Atatürks"
  214. 03.07.1996 dpa: "Erbakans Regierungsprogramm ohne Wende in der Kurden-Politik"
  215. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak"
  216. 11.07.1996 dpa: "Erbakan will von Assad Auslieferung des PKK-Chefs Öcalan"
  217. 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache"
  218. 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut"
  219. 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung"
  220. 18.07.1996 FR: "'Sarg-Erlaß'" treibt politische Häftlinge in der Türkei zum 'Todesfasten'"
  221. 23.07.1996 "Türkischer Justizminister: In mehreren Gefängnissen herrschen Terroristen"
  222. 25.07.1996 SZ: "Todesfasten gegen Aushungern" Randnummer 21 sowie Randnummer 22 II. (Jeziden)
  223. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810)
  224. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205)
  225. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/1980, S. 44 f.
  226. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade
  227. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade
  228. 17.10.1982 Roth an Bundesamt
  229. 13.01.1983 Sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade
  230. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH
  231. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
  232. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig
  233. 14.02.1984 Sachverständiger Wießner vor VG Braunschweig
  234. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade
  235. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen
  236. 14.05.1986 Sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin
  237. 11.06.1986 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen
  238. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  239. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht
  240. Febr. 1988 von Sternberg-Spohr, Gutachten
  241. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
  242. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf
  243. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz
  244. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf
  245. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig
  246. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz
  247. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig
  248. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt
  249. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln
  250. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  251. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
  252. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
  253. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 -
  254. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 -
  255. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig
  256. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister Nordrhein-Westfalen
  257. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  258. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland
  259. 14.06.1989 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen
  260. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden, Seminarbericht
  261. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin
  262. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz
  263. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung "Yezidische Flüchtlinge in NRW"
  264. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland
  265. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90
  266. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen
  267. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  268. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
  269. 02.05.1991 Sachverständiger Wießner vor Bay. VGH
  270. 10.07.1991 Sachverständiger Wießner vor OVG Nordrhein-Westfalen
  271. 06.01.1992 Prinz Muawiya ben Ismail al-Yazidi und Prinz Anwar ben Muawiya vor OVG Saarland
  272. 18.01.1992 Eheleute Prieß an VG Schleswig
  273. 06.02.1992 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Schleswig
  274. 06.02.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
  275. 12.02.1992 Wießner an VG Kassel
  276. 12.02.1992 Wießner an VG Schleswig
  277. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  278. 02.03.1992 Religionszentrum der Jeziden - Zarathustra e.V. Bonn an Bay. VGH (nebst Anlagen)
  279. 18.02.1993 Deniz, Sadun und Darwis vor VG Gelsenkirchen
  280. 31.10.1993 Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Jeziden
  281. 10.11.1993 Sternberg-Spohr an VGH München
  282. 28.12.1993 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
  283. 07.04.1994 amnesty international an OVG Hamburg
  284. 29.04.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  285. 21.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  286. 05.07.1994 Wießner an VG Kassel
  287. 02.08.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt
  288. 22.08.1994 Auswärtiges Amt - Ergänzung zum Lagebericht Türkei -
  289. 05.09.1994 VG Oldenburg, Gespräch mit Deniz
  290. 17.11.1994 amnesty international zu Gefährdung von Christen und Jeziden
  291. 29.11.1994 Deniz und Tolan vor VG Oldenburg
  292. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  293. 23.02.1995 Wießner an VG Köln
  294. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  295. 30.06.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  296. 28.03.1996 Jezidische Religionsgemeinschaft an VG Gießen
  297. 17.04.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung der Beigeladenen ist aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. Die aufgrund bereits des erstinstanzlich beschränkten Klageantrags des Bundesbeauftragten bestandskräftig gewordenen Feststellungen, dass bei den Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Flüchtlingsanerkennung), hindern eine Entscheidung des Senats über alle Voraussetzungen des Art. 16a GG nicht, weil es sich bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und der Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG um zwei verschiedene Rechtsschutzziele handelt (Hess. VGH, 22.06.1992 - 12 UE 2406/91 -, EZAR 631 Nr. 18; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3 = NVwZ 1992, 892 ), wenngleich die beiden Begehren hinsichtlich politischer Verfolgungsgefahr und geschütztem Rechtsgut deckungsgleich (Hess. VGH, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.) und vom Asylantragsbegriff des § 13 AsylVfG gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG in gleicher Weise erfaßt werden. Auch ist durch die bestandskräftige Feststellung, dass bei den Beigeladenen die Voraussetzungen zu § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht vorgreiflich bindend festgestellt, dass ihnen bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. Denn eine solche Vorgreiflichkeit wäre nur zu bejahen, wenn mit der bestandskräftigen Verpflichtung zur Flüchtlingsanerkennung auch darüber, ob dem Asylbewerber bis zu seiner Ausreise oder bei einer Rückkehr zum früheren Entscheidungszeitpunkt politische Verfolgung drohte, eine Entscheidung getroffen wurde (Hess. VGH, 11.12.1995 - 12 UE 2108/95; 27.11.1995 - 12 UE 2722/95 -). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Bundesamt lediglich auf der Grundlage von § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG infolge der von ihm getroffenen Entscheidung über die Asylanerkennung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht hatte, ohne die inhaltlichen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen (Hess. VGH, 27.11.1995 und 11.12.1995, jeweils a.a.O.). Die letztere Konstellation ist im vorliegenden Verfahren gegeben. In seinen Bescheiden vom
  298. Dezember und
  299. November 1994 stellt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ohne inhaltliche Prüfung lediglich aufgrund von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG fest. Randnummer 24 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den lediglich gegen die Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG gerichteten Klagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Bundesamt hat die Beigeladenen zu Unrecht als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt (A.). Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG steht jedoch bestandskräftig fest (B.). Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat das Gericht keine Entscheidung zu treffen (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). Randnummer 25 A. Die Beigeladenen können nicht die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG beanspruchen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie politisch Verfolgte sind. Randnummer 26 I. Allerdings sind die Beigeladenen nicht aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylVfG von der Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, aus welchem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus welchem anderen Drittstaat, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, die Beigeladenen nach Deutschland eingereist sind. Randnummer 27 Die Anwendung dieser Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG tritt vorliegend zunächst nicht hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 GG zurück. Nach Art. 16a Abs. 5 GG stehen die Absätze 1 bis 4 des Grundgesetzartikels völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter in der Norm näher bezeichneten Voraussetzungen Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Das Verhältnis von Art. 16a Abs. 2 zu Abs. 5 GG ist auch dahin zu verstehen, dass die Drittstaatenregelung nach Abs. 2 gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Abs. 5 zurücktritt (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, DVBl. 1996, 753 = NVwZ 1996, 700 = EZAR 208 Nr. 7). Derartige Vereinbarungen sind in Art. 28 bis 38 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  300. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux- Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom
  301. Juni 1990 (BGBl. 1993 II, S. 1010) enthalten. Dieses Abkommen ist jedoch für die Erstunterzeichnerstaaten sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal erst zum
  302. März 1995 in Kraft gesetzt worden (Bekanntmachung vom
  303. Dezember 1995, BGBl. 1996 II, S. 242). Damit kann das Abkommen im Fall der Beigeladenen, die bereits im Jahre 1994 eingereist sind, keine Anwendung finden. Weiterhin enthält auf europäischer Ebene auch das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages vom
  304. Juni 1990 (BGBl. 1994 II, S. 792) vergleichbare Regelungen. Dieses Abkommen ist jedoch bislang noch überhaupt nicht in Kraft getreten und daher im Fall der Beigeladenen ebenfalls nicht anzuwenden. Randnummer 28 Die Beigeladenen sind nach Inkrafttreten des Art. 16a Abs. 2 GG am
  305. Juli 1993 (BGBl. 1993 I, S. 1002 und 1062) gemäß ihren Angaben, an denen zu zweifeln insoweit kein Anlaß besteht, und nach dem Inhalt der Verwaltungsakten auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung eingereist, weil nach Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a AsylVfG i. V. m. Anlage I Deutschland lückenlos von als sicheren Drittstaaten definierten Anrainerstaaten umgeben ist. Für die Staaten der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich dies unmittelbar aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, die übrigen Anrainerstaaten sind durch ein Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG (§ 26a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I) zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden. Diese Festlegungen des Gesetzgebers sind auch verfassungsgemäß (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.). Randnummer 29 Es kann jedoch nicht festgestellt werden, aus welchem dieser sicheren Drittstaaten die Beigeladenen nach Deutschland eingereist sind. Zu seinem Reiseweg hat der Beigeladene zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt lediglich angegeben, er habe Ende November 1994 in einem TIR-Lkw versteckt ohne Reisedokumente die Türkei verlassen und die Reise bis Deutschland habe sechs Tage gedauert. Er könne weder Angaben über den türkischen Grenzkontrollpunkt noch über durchquerte Länder machen. Bei seiner Vernehmung als Beteiligter vor dem Berichterstatter des Senats hat der Beigeladene zu 1) auf Fragen noch erklärt, er habe die ganze Reise in einer verschlossenen Holzkiste verbracht, die er während der Reisedauer von sechs Tagen nie verlassen habe. Er wisse nicht, welche Route der Lkw gefahren sei und wann welche Grenzen passiert worden seien. Die Beigeladene zu 2) hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zu ihrem Reiseweg angegeben, sie sei ebenfalls in einem TIR-Lkw über nicht bekannte Stationen im September 1994 nach Deutschland gekommen, die Reise habe sieben Tage gedauert. Über Grenzübergänge sei ihr nichts bekannt, in Deutschland sei sie wieder ausgestiegen. Sie habe keine Papiere gehabt. Im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gab die Beigeladene weiter an, nirgendwo ausgestiegen zu sein und kein anderes Land gesehen zu haben. Bei ihrer Vernehmung als Beteiligte vor dem Berichterstatter des Senats hat sie auf Fragen schließlich noch erklärt, sie habe den Karton, in dem sie auf der Ladefläche des Lkw versteckt gewesen sei, während der gesamten Fahrt nicht verlassen. Nachdem sie in Deutschland aus dem Lkw ausgestiegen sei, habe die Fahrt bis Bad Karlshafen noch ca. drei Stunden gedauert. Randnummer 30 Aufgrund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, aus welchem Drittstaat die Beigeladenen eingereist sind. Zwar mag im Hinblick auf die Reisedauer von lediglich sechs bzw. sieben Tagen in Verbindung mit dem Umstand, dass zum Reisezeitpunkt der Beigeladenen im Herbst 1994 die direkte Route auf dem "Autoput", der Autobahn Belgrad-Zagreb, wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kroatien nicht passierbar und deswegen bei Benutzung besser ausgebauter Straßen ein Umweg mindestens über Ungarn unvermeidlich war bzw. bei Benutzung weniger ausgebauter Straßen die Reisedauer sich verlängert hätte, eine Einreise über die westlich und nördlich Deutschlands gelegenen Anrainerstaaten noch praktisch ausgeschlossen werden. Weiter mag auch eine Einreise von der Schweiz aus im Hinblick auf die genannten Umstände sowie die Tatsache, dass es eine Ost-West-Autobahn durch die Alpen nicht gibt und deshalb eine Fahrt von Ungarn durch Österreich bis in die Schweiz langwierig wäre, sehr unwahrscheinlich erscheinen. Aber abgesehen davon, dass jedenfalls nach den Angaben der Beigeladenen eine Einreise auch von dort theoretisch denkbar erscheint, bleiben als mögliche weitere sichere Drittstaaten, von denen aus die Einreise erfolgt sein kann, immer noch Österreich, Tschechien und Polen. Im Hinblick auf die einzige Angabe, die die Beigeladenen präzise machen, nämlich die Reisedauer von sechs bzw. sieben Tagen, erscheint bei beiden Reisen auch der "Umweg" einer Einreise aus Polen nach Durchquerung der tschechischen Republik von Österreich oder Ungarn aus durchaus denkbar und kann nicht ausgeschlossen werden. Schließlich kann auch aus der Angabe der Beigeladenen zu 2), nach dem Verlassen des Lkw habe die Fahrt bis Bad Karlshafen noch drei Stunden gedauert bzw. der Angabe des Beigeladenen zu 1), nach dem Verlassen des Lkw habe die Fahrt bis Lahr bei Stuttgart noch zwei Stunden gedauert, nicht auf den deutschen Grenzübergang geschlossen werden. Denn die Beigeladenen geben nicht an - nach ihrer Erklärung können sie nicht angeben, weil sie sich in geschlossenen Behältnissen befunden haben -, wann die deutsche Grenze überquert worden ist und wie lange die Fahrt vom Grenzübergang bis zum Ausstieg aus dem Lkw gedauert hat. Randnummer 31 Mit der Feststellung, dass ein Ausländer auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.05.1996, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73/95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197 ; 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) die Voraussetzungen für den Ausschluß des Ausländers vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts grundsätzlich erfüllt. Randnummer 32 Demgegenüber hält der Senat jedenfalls nach dem bisherigen Diskussionsstand in Rechtsprechung und Schrifttum daran fest, dass für den Ausschluß vom Asylgrundrecht die Feststellung erforderlich ist, aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer nach Deutschland eingereist ist (ausführlich schon Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, EZAR 208 Nr. 6 = NVwZ-Beil. 1996, 11). Randnummer 33 Für die Auslegung von Art. 16a Abs. 2 GG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (siehe dazu auch BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.): Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG einreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Abs. 1 in Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der verfassungsändernde Gesetzgeber geht unverändert von einem Bedürfnis nach Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung aus, verweist aber asylbegehrende Ausländer auf den anderweitigen Schutz, den sie in einem sicheren Drittstaat erlangen können. Vom Ausländer selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch im Drittstaat anzubringen, bleiben außer Betracht. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht abhängig davon, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ebenso ist die Länge des Aufenthalts im Drittstaat unerheblich, es genügt nach dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 GG jeder Gebietskontakt. Der Drittstaatenregelung liegt zugrunde, dass der Ausländer den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen und dafür gegebenenfalls auch die von ihm geplante Reise unterbrechen muß. Art. 16a Abs. 2 GG nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen. Randnummer 34 Die Anwendung der Drittstaatenregelung steht nicht zur Disposition des Bundesamtes oder der Gerichte. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den sicheren Herkunftsstaaten (14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, a.a.O.) ausgeführt hat, den dortigen Beschwerdeführern, die aus Lagos kommend in London das Flugzeug gewechselt hatten und von dort nach Deutschland eingereist waren, sei im konkreten Fall die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht von vornherein verwehrt, weil das Bundesamt und das Verwaltungsgericht in diesem Fall entsprechend der "anfänglich geübten Praxis bei der Handhabung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten" den Grundrechtsausschluß trotz der Zwischenlandung in London nicht angewandt hätten, könnten diese Formulierungen mißverstanden werden. Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt nach seinem insoweit bereits eindeutigen und damit nicht interpretationsfähigen Wortlaut den personalen Geltungsbereich des Grundrechts. Die Berufung auf das Grundrecht ist bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat unmittelbar aufgrund der Verfassung ausgeschlossen. Die Anwendung des Grundrechtsausschlusses durch die Gerichte hängt nicht davon ab, ob das Bundesamt Art. 16a Abs. 2 GG angewandt hat. Dem Bundesamt kommt insoweit eine Dispositionsbefugnis nicht zu; unberührt bleiben nur die in § 26a Abs. 1 Satz 3 abschließend aufgezählten drei Fallkonstellationen. Ebensowenig steht es im Ermessen des Bundesamtes, trotz Einreise aus einem sicheren Drittstaat in eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG einzutreten. Randnummer 35 Der vom Bundesverfassungsgericht in der Drittstaatenentscheidung (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, a.a.O.) erwähnte Fall einer Reise durch den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne dass es einen Zwischenhalt gegeben hat, erscheint rein theoretischer Natur (vgl. dazu auch Marx, Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996, Art. 16a Abs. 2, Abs. 5 GG Rdnr. 46; Renner, ZAR 1996, 105). Dem Senat ist bei den derzeitigen Verkehrsverbindungen kein öffentliches Verkehrsmittel bekannt, welches einen Anrainerstaat Deutschlands ohne Zwischenhalt durchfährt. Wenn es im übrigen auf einen Halt im Drittstaat ankommen sollte, wäre auch - neben dem Fehlen fahrplanmäßiger Stationen - jeweils aufzuklären, ob im konkreten Fall der Flüchtling ein Verkehrsmittel mit Halt im Drittstaat hätte wählen können und müssen und ob es möglicherweise einen betriebstechnisch bedingten Halt gegeben hat, der dem Flüchtling die Gelegenheit verschafft hätte, den Zug zu verlassen und im Drittstaat ein Schutzgesuch anzubringen. Das Treffen derartiger Feststellungen kann nicht Sinn der Drittstaatenregelung sein. Es ist mit der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Konzeption des Art. 16a Abs. 2 GG eigentlich nicht vereinbar, bei derartigen Fallkonstellationen den Grundrechtsausschluß nicht eingreifen zu lassen. Randnummer 36 Art. 16a Abs. 2 GG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich auf das objektive Merkmal des Reisewegs ab. Auf andere objektive Merkmale, wie die tatsächliche Möglichkeit, während der Durchreise oder nachträglich noch ein Schutzgesuch im sicheren Drittstaat anzubringen, kommt es nicht an. Ebenso bleiben unberücksichtigt subjektive Gegebenheiten, etwa die tatsächliche Kenntnis des Ausländers vom Reiseweg oder der Wille des Ausländers, im sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch anzubringen (VGH Baden-Württemberg, 29.07.1996 - A 12 S 1313/95 -; 15.08.1996 - A 12 S 2759/95, 2760/95 -). Es wird weiter nicht danach unterschieden, ob der Ausländer nur keine Angaben zu seinem Reiseweg machen will oder ob er aufgrund der Umstände seiner Reise - etwa in einem verschlossenen und verplombten Lkw - nicht in der Lage war, im durchreisten Drittstaat tatsächlich ein Schutzgesuch anzubringen (VGH Baden-Württemberg, 15.08.1996 - A 12 S 2760/95 -; Schenk, SächsVBl. 1995, 86, 91). Ebensowenig kommt es schließlich darauf an, ob der Ausländer mit Hilfe von Schleppern sein Herkunftsland verlassen hat (VGH Baden-Württemberg, 15.08.1996 - A 12 S 2759/95 -) und geltend macht, er habe die Reise nicht selbst geplant und den Reiseweg nicht selbst bestimmt, sondern sich ganz einer Schlepperorganisation anvertraut (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Randnummer 37 In Anwendung dieser Grundsätze könnten die Beigeladenen einen Grundrechtsausschluß nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht mit dem Vorbringen vermeiden, sie hätten bei der Durchreise keine Möglichkeit gehabt, ein Schutzgesuch anzubringen. Weiter können die Beigeladenen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie nunmehr jedenfalls nicht mehr die Möglichkeit haben, im Drittstaat das Schutzgesuch vorzubringen. Denn den eventuellen Ausfall dieser tatsächlichen Möglichkeit haben die Beigeladenen zu vertreten. Die Beigeladenen hatten nach ihrer Reiseplanung von vornherein vor, gerade nach Deutschland zu gelangen und dort einen Asylantrag zu stellen. Der Beigeladene zu 1) hat angegeben, er habe zu den Schleppern gesagt, er wolle dorthin, wo seine Verwandten leben, und die lebten in Deutschland. Die Beigeladene zu 2) hat nach ihren Angaben bei den Schleppern ebenso eine Reise gerade nach Deutschland "bestellt". Die Beigeladenen haben sich so in von ihnen selbst zu vertretender Weise die Möglichkeit genommen, in einem anderen Land ein Schutzgesuch zu stellen. Sie hatten von vornherein vor, gerade nach Deutschland zu kommen, und hatten ihre Reise im Hinblick auf dieses Ziel so organisiert, dass Drittstaaten durchfahren wurden, ohne dort um Schutz nachzusuchen. Die Konzeption des neuen Art. 16a GG geht jedoch davon aus, dass der Ausländer nicht mehr die Möglichkeit hat, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen (BVerfG, a.a.O., S. 64 Urteilsabdruck). Er muß vielmehr eine im Drittstaat für ihn prinzipiell vorhandene Schutzmöglichkeit in Anspruch nehmen. Randnummer 38 Den Beigeladenen ist die Berufung auf das Asylgrundrecht aber deshalb nicht verwehrt, weil nicht festgestellt werden kann, aus welchem der Deutschland lückenlos umgebenden sicheren Drittstaaten sie eingereist sind. Der Senat hält insoweit an seiner im Urteil vom
  306. November 1995 (- 12 UE 2014/95 -, a.a.O.) dargelegten und ausführlich begründeten Auffassung im Ergebnis fest. Zwar hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) entschieden, dass die Drittstaatenregelung immer dann eingreife, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über irgendeinen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten nach Deutschland eingereist sein kann, und dass nicht geklärt werden müsse, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage zu § 26a AsylVfG) alle an Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist nach dieser Auffassung ein auf dem Landweg nach Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. Demnach wären die Beigeladenen bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Berufung auf das Asylgrundrecht gemäß Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dieser Rechtsauffassung kommt allerdings keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Randnummer 39 Nach wie vor ist festzustellen, dass der Wortlaut der Drittstaatenklausel in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und in § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf die Frage, ob der sichere Drittstaat feststehen muß, nicht eindeutig (vgl. so bereits Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, a.a.O.; nunmehr auch BVerfG, 14.05.1996, a.a.O.) und damit entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) interpretationsfähig ist. Randnummer 40 Der Senat hält weiterhin in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (jeweils a.a.O.) die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für unzureichend. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt nicht genügend, dass die Wiedergabe der Stellungnahme der Bundesregierung im Abschlußbericht des Innenausschusses (BT-Drs. 12/4984, S. 46), wenn sie nicht schon als Zustimmung zur Position der SPD verstanden werden muß, so doch höchstens als mehrdeutig und der Streitfrage ausweichend angesehen werden kann und damit von der vorher eingenommenen Position abweicht, während für die SPD-Fraktion ein ausdrückliches Festhalten an ihrer Position vermerkt ist. Auch war der Bundesregierung durch die Beratungen im Innenausschuß bekannt, dass für die SPD-Fraktion die Feststellbarkeit des Drittstaates unabdingbar war (s. die Darstellung der Beratungsschwerpunkte in BT-Drs. 12/4984, S. 46). Dies spricht bereits dafür, dass der in der Schlußabstimmung mit verfassungsändernder Mehrheit - und damit auch mit den Stimmen aus der SPD-Fraktion - verabschiedeten Fassung des Art. 16a Abs. 2 GG die Vorstellung der SPD-Fraktion zugrundeliegt. Randnummer 41 Darüber hinaus kann nach Auffassung des Senats bei einer Würdigung der Entstehungsgeschichte - wie auch bei der Frage nach dem Zweck der Regelung - die Einbettung in eine europäische Flüchtlingspolitik nicht außer Betracht gelassen werden. Den Entscheidungen von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht mangelt es jedoch an einer Stellungnahme hierzu. Zwar macht das Bundesverfassungsgericht zu Recht darauf aufmerksam, dass in Art. 16a Abs. 2 GG die aus den weltweiten Flucht- und Wanderungsbewegungen entstehende Lage berücksichtigt wird und der verfassungsändernde Gesetzgeber sich von dem bisherigen Konzept abwendet, die Probleme, die mit der Aufnahme von politischen Flüchtlingen verbunden sind, allein durch Regelungen des innerstaatlichen Rechts zu lösen (a.a.O., S. 51 Urteilsabdruck). Zu Recht erwähnt das Bundesverfassungsgericht in seiner Drittstaatenentscheidung ferner das Durchführungsabkommen zum Schengener Abkommen vom
  307. Juni 1990 (a.a.O.) und das Dubliner Übereinkommen vom
  308. Juni 1990 (a.a.O.) sowie die Entschließungen der Einwanderungsminister vom
  309. November/
  310. Dezember
  311. Nicht erwähnt wird vom Bundesverfassungsgericht jedoch die Entschließung der Einwanderungsminister zu den sicheren Drittstaaten, obwohl diese eine Woche vor Zustandekommen des Asylkompromisses (am
  312. Dezember 1992) gefaßt worden ist und für die Entscheidung der deutschen Gesetzgebungsgremien nicht ohne Einfluß gewesen sein dürfte. In dieser Entschließung (Text abgedruckt in: Schelter, Asyl und Verfassung, 1996, S. 157 f.) heißt es unter
  313. a): "Grundsätzlich stellt sich zunächst die förmliche Frage der Bestimmung des Aufnahmedrittlands und erst danach die konkrete Frage der Prüfung des Asylantrags und seiner Begründung." Unter
  314. c) heißt es sodann: "Daher kann, wenn es ein Aufnahmedrittland gibt, die Prüfung des Antrags auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus verweigert und der Asylbewerber in dieses Land zurück- oder ausgewiesen werden." Unter
  315. d) wird sodann die Folgerung gezogen: "Kann der Asylbewerber nicht tatsächlich in ein Aufnahmedrittland zurück- oder ausgewiesen werden, so sind die Bestimmungen des Übereinkommens von Dublin anzuwenden." Entsprechend heißt es speziell zu dem Übereinkommen von Dublin unter
  316. a): "Der Mitgliedstaat, in dem Asylantrag gestellt worden ist, prüft die Möglichkeit, den Grundsatz des Aufnahmedrittlandes anzuwenden. Entscheidet dieser Staat, diesen Grundsatz anzuwenden, so leitet er die erforderlichen Verfahren für die Rückreise des Asylbewerbers in das Aufnahmedrittland ein, bevor er die Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf einen anderen Mitgliedstaat in Anwendung des Übereinkommens von Dublin in Aussicht nimmt." Randnummer 42 Das Ziel der Drittstaatenklausel muß auch im Lichte dieses europäischen Kontextes gesehen werden. Der politische Wille der Bundesregierung, die das verfassungsändernde Gesetzgebungsverfahren, das zum "Asylkompromiß" geführt hat, initiiert und maßgeblich beeinflußt hatte, war darauf gerichtet, eine Drittstaatenklausel zu schaffen, die für andere europäische Staaten annehmbar und richtungsweisend sein sollte und sich in das bereits bestehende Vertragssystem einpassen läßt. Hätte die Bundesregierung über dieses Ziel hinausgehend eine noch weitergehende Drittstaatenklausel ins Werk setzen wollen, hätte dies während der politischen Debatte und im Zuge des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens deutlich gemacht werden müssen. Da die Bundesregierung in keiner Weise angedeutet hat, dass sie die gemeinsame europäische Linie mit der Grundgesetzänderung verlassen wollte, kann das von ihr verfolgte Ziel und damit der Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 2 GG nicht diejenigen Fälle umfassen, in denen der sichere Drittstaat nicht bekannt ist. Randnummer 43 II. Die Beigeladenen können die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG jedoch deshalb nicht beanspruchen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie politisch Verfolgte sind. Randnummer 44 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.). Randnummer 45 Nach diesen Grundsätzen sowie aufgrund der persönlichen Angaben der Beigeladenen, des Ergebnisses ihrer Vernehmung, des Sachverständigengutachtens von Wießner vom
  317. Juli 1996, der vorgelegten Bescheinigungen der Beigeladenen (Bl. 76 f., 134 f. sowie 165 f. der Gerichtsakte) sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladenen nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.), dass sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (2.) nicht wegen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden (a.), nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (b.) und auch nicht aus individuellen Gründen (c.) politisch verfolgt waren und dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei (3.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung grundsätzlich bestehende inländische Fluchtalternative (a.) ebenfalls zur Verfügung steht, da sie dort auch nicht aus individuellen Gründen politische Verfolgung befürchten müssen (b.). Randnummer 46
  318. Die Beigeladenen, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat trotz des Umstandes, dass sie nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten von Wießner nicht aus dem Ort Bacin, Kreis Midyat, Provinz Mardin, stammen können und deren Herkunftsort daher ungeklärt erscheint, deshalb keine Zweifel hat, weil sie sich im Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter ausweislich des Protokolls mit dem Dolmetscher in kurdischer Sprache verständigt haben, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
  319. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations Recueil des Traites Band 89

(1929), S. 64) erreichen. Da die Beigeladenen im Jahre 1972 bzw. 1948 geboren sind und im Jahre 1994 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268 und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Randnummer 47
  1. Die Beigeladenen haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im November bzw. September 1994 keine politische Verfolgung erlitten. Randnummer 48 a. Zwar waren die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Jeziden nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom
  2. November 1990 - 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91 -; zuletzt 20.07.1992, - 12 UE 338/92 -) in ihren angestammten Siedlungsgebieten zumindest seit dem Jahr 1990 einer religiös motivierten asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt, der sie auch nicht durch Wohnsitznahme in anderen Landesteilen zumutbar ausweichen konnten, und es gibt aus den neueren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf, dass sich die Situation für die noch in der Türkei verbliebenen Jeziden bis zur Ausreise der Beigeladenen im Jahre 1994 verändert haben könnte. Auf die Ergebnisse dieser Rechtsprechung können sich die Beigeladenen jedoch nicht berufen, weil sie nach Überzeugung des Senats nicht der jezidischen Glaubensgemeinschaft angehören. Randnummer 49 Die Beigeladenen haben vorgetragen, aus dem Dorf Bacin, Kreis Midyat, Provinz Mardin, zu stammen (Beigeladener zu 1)) bzw. nach Verheiratung seit dem
  3. Lebensjahr in diesem Ort gewohnt zu haben (Beigeladene zu 2)). Der benannte Ort Bacin ist dem Senat zwar aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen als ausschließlich jedenfalls bis 1993 von Jeziden bewohntes Dorf bekannt (II 58), es kann den Beigeladenen jedoch nicht geglaubt werden, aus diesem Ort zu stammen bzw. dort über Jahrzehnte gewohnt zu haben. Randnummer 50 Die Beigeladenen haben bereits bei Asylantragstellung (jeweils Bl. 2 der Bundesamtsakte) angegeben, keine Identitätspapiere zu besitzen. Das Bundesamt hat das Verfahren daher unter den Personalien geführt, die die Beigeladenen unter Hinweis auf bereits in Deutschland lebende und teilweise als asylberechtigt anerkannte Verwandte genannt haben (s. jeweils Bl. 8 ff. Bundesamtsakte). In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom
  4. Juli 1996 führt der Sachverständige Wießner aus, die Angaben des Beigeladenen zu 1), aus dem Bacin, Kreis Midyat, Provinz Mardin, zu stammen und von dort 1993 vertrieben worden zu sein, könnten nicht der Wahrheit entsprechen. Zur Begründung legt er dar, das heute vollständig verlassene Dorf Bacin sei ehemals von fünf Großfamilien bewohnt gewesen, den Nasirka, den Botoka, den Hainuka, den Musurka und den Malati. Die Familiennamen der zu diesen Großfamilien gehörenden Kleinfamilien (Haushalte) seien bekannt. Zu keiner Großfamilie gehöre eine Kleinfamilie mit dem Familiennamen Celik. Aus dieser Feststellung sei zu schließen, dass der Beigeladene nicht aus dem Dorf Bacin stamme und daher mit größter Wahrscheinlichkeit kein Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Jeziden sei. Weiter führt Wießner aus, vor einer Feststellung, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen Jeziden handele, müsse dieser einen eindeutigen Nachweis über seinen Geburtsort liefern. Randnummer 51 Der Senat hat keinen Anlaß, an diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen, die überzeugend begründet werden, zu zweifeln. Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, welche Großfamilien im Ort Bacin ehemals gewohnt haben und dass eine Kleinfamilie mit Familiennamen Celik zu keiner dieser Großfamilien gehört. Seine Schlußfolgerung, dass nämlich der Beigeladene zu 1) wegen nicht überzeugend dargelegter Herkunft aus einem von Jeziden bewohnten Ort mit größter Wahrscheinlichkeit kein Angehöriger der jezidischen Religionsgemeinschaft ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Identifizierung von Jeziden (zuletzt 31.08.1992 - 12 UE 3384/88 -, S. 31 des Urteilsabdrucks), wonach das wichtigste Merkmal zur Identifizierung eines Jeziden sein Geburts- bzw. Heimatort ist. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Einschätzung abzuweichen. Randnummer 52 Bei Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens von Wießner fehlt es auch für die Beigeladene zu 2) an einem schlüssigen, in sich stimmigen Vortrag zu ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft. Denn auch wenn man die Angaben der Beigeladenen zu 2), aus dem gemischt jezidisch-moslemischen Dorf Haczede zu stammen und dort bis zum
  5. Lebensjahr gewohnt zu haben, zugrundelegt, sind ihre Angaben zu ihrem weiteren Lebensweg, insbesondere zu der angeblichen Heirat ins Dorf Bacin, Gründen unglaubhaft. Denn es muß - wie dargelegt - angenommen werden, dass im Ort Bacin kein Mann mit Namen Celik gewohnt hat, dessen Namen die Beigeladene zu 2) mit Heirat angenommen haben könnte. Auch der Beigeladenen zu 2) kann somit der wesentliche Teil des erzählten Lebens- und Verfolgungsschicksals nicht geglaubt werden. Randnummer 53 Der Umstand, dass die Beigeladenen in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt Kenntnisse von den Inhalten der jezidischen Religion und von jezidischen Riten gezeigt haben, ändert nichts an dieser Beurteilung. Zutreffend weist Wießner darauf hin, dass derartige Kenntnisse auch durch einen Umgang mit Jeziden erworben werden können und deshalb keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft zulassen. Insbesondere die Beigeladene zu 2) konnte aufgrund ihres Aufenthalts in Viransehir, wo nach den Ausführungen von Wießner Umgang zwischen Moslems und - möglicherweise assimilierten - Jeziden nichts Ungewöhnliches ist, Kenntnisse der jezidischen Religion erworben haben. Auch das weitere Vorbringen der Beigeladenen zu ihrer angeblichen Vertreibung aus dem Dorf Bacin weist Unstimmigkeiten auf, die für sich betrachtet möglicherweise noch nicht die Glaubhaftigkeit der Herkunft aus Bacin und der Vertreibung von dort aufheben würden, aber unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sachverständigen ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens darstellen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Beigeladene zu 1) an, vor etwa sieben Jahren seien sie von den Moslems zunächst aufgefordert worden, einen Teil ihrer Felder den Moslems zu überlassen, die Wegnahme der (- gemeint müssen wohl sein übriggebliebenen -) Felder und die Vertreibung sei vor ca. eineinhalb Jahren erfolgt. Bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats gab der Beigeladene dagegen - befragt nach den Ereignissen vor sieben Jahren - an, erst sei das Dorf zerstört worden, dann seien die Moslems gekommen und hätten sie aufgefordert, die Felder zu übergeben. Obwohl dem Beigeladenen bei der Vernehmung seine Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten worden sind, ist die letztere Darstellung nicht mit den Angaben vor dem Bundesamt vereinbar, sondern setzt sich zu diesen Angaben in einem wesentlichen Punkt in Widerspruch. Von einer Zerstörung des Dorfes bereits vor sieben Jahren hatte der Beigeladene vor dem Bundesamt nicht berichtet. Außerdem kann nicht angenommen werden, dass die Familie fünfeinhalb Jahre in einem zerstörten Dorf gewohnt hat. Randnummer 54 Die von den Beigeladenen vorgelegten Bescheinigungen des Religionszentrums der Jeziden/Zarathustra (Bl. 173 f. Gerichtsakte), des Pesimam Deniz (Bl. 76 f. Gerichtsakte) und des "Kulturforums der jezidischen Glaubensgemeinschaft e.V." (Bl. 134 f. Gerichtsakte) können die Feststellungen im Sachverständigengutachten von Wießner nicht erschüttern. Im Gegensatz zu dem Gutachten kann den Bescheinigungen nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage und auf welche Art und Weise die ausstellenden Personen zu ihren Feststellungen gekommen sind. Aus den Bescheinigungen des Pesimam Deniz und des "Kulturforums" sind keinerlei Angaben dazu enthalten, auf welche Art und Weise die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft festgestellt worden sein soll. Bei der Bescheinigung des Pesimam Deniz ist nicht einmal ersichtlich, ob der Pesimam die Beigeladenen persönlich kennt und ob er in der Türkei oder in Deutschland für ihre religiöse Betreuung zuständig sein will oder welche religiösen Riten als "geistliches Oberhaupt" er bei den Beigeladenen vollzogen haben will. In der Bescheinigung des "Kulturforums" sind keinerlei Angaben dazu enthalten, auf welche Art und Weise die in der Bescheinigung behauptete "Prüfung" vorgenommen worden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien die Gewährspersonen die Überzeugung gewonnen haben wollen, dass die Beigeladenen Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft sind. Der Unterzeichner der Bescheinigung des Religionszentrums der Jeziden/ Zarathustra, Prinz Anwar Muawiya, ist nach eigenen Angaben (Aussage vor OVG des Saarlandes vom
  6. Januar 1992 - II 49 -) niemals in der Türkei gewesen. Dementsprechend hat er auch nicht angegeben, die Beigeladenen im Ort Bacin persönlich kennengelernt zu haben. Lediglich sein Vater hatte - wie in der Bescheinigung angegeben -, in den Jahren 1965, 1966 und 1983 die Türkei bereist. Vor über 30 Jahren will er die Familie der Beigeladenen im Ort Bacin persönlich besucht haben. Diese wenig genauen Angaben können die auf neueren Forschungen und Erkenntnissen beruhenden Feststellungen im Gutachten von Wießner, der im Jahre 1989 Jezidenorte in der Türkei besucht hat, nicht erschüttern. Obwohl den Beigeladenen zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung des Religionszentrums der Jeziden bereits das Gutachten von Wießner bekannt war, enthält die Bescheinigung schließlich keinerlei Angaben dazu, welcher der fünf im Gutachten genannten Großfamilien die Beigeladenen angehören sollen. Randnummer 55 Bereits aus diesen Gründen vermag der Senat dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen nicht zu folgen. Unabhängig davon wird die Glaubhaftigkeit von Bescheinigungen, die vom Religionszentrum der Jeziden oder vom Pesimam Deniz ausgestellt werden, von anderen Stellen bezweifelt (II 50, 53, 54 sowie die in die mündliche Verhandlung eingeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.03.1995 an das Bundesamt). So heißt es über Prinz Muawiya, diesem "selbst ernannten Oberhaupt der Jeziden" komme keine Legitimation seines Tuns in der Bundesrepublik zu. Er handele so gut wie gegen alle ehernen Gesetze des jezidischen Glaubens und mache selbstherrlich Muslime zu Jeziden (II 50). Weiter werden Informationen des Religionszentrums der Jeziden/Zarathustra als "Informationen eines um eine Klientel bemühten Prätendenten" betrachtet (II 54). Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 08.03.1995, a.a.O.) wird Prinz Muawiya mit Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Eriwan/Armenien wegen zweifachen Mordes gesucht. Den vom Pesimam Deniz ausgestellten Bescheinigungen kann im übrigen auch deshalb kein wesentlicher Beweiswert zukommen, weil der Pesimam nach eigenen Angaben nicht lesen und schreiben kann (Aussage als sachverständiger Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg vom 29.11.1994 - II 69 -). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Pesimam beim Unterschreiben einer "Bescheinigung" feststellen kann, welche Namen in das Formular eingetragen worden sind. Dem Pesimam ist es so nicht möglich, festzustellen, ob nach einer etwaigen Befragung von Personen, die mit dem Ziel, eine Bescheinigung zu erhalten, zu ihm gekommen sind, deren Namen oder etwa andere Namen in das Formular eingetragen werden. Dementsprechend konnte der Pesimam, auf eine bestimmte Bescheinigung angesprochen, nicht sagen, ob die Bescheinigung von ihm stamme, insbesondere von ihm mit Stempel und Unterschrift versehen worden sei (II 69). Daher wird von Sachverständigen ausgeführt, Bescheinigungen des Pesimam Deniz müßten jeweils auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden und es existierten Bescheinigungen, die Zweifel an der Herkunft als Jeziden darin ausgewiesener Personen hervorgerufen hätten (II 71). Das Auswärtige Amt (Auskunft vom 08.03.1995, a.a.O.) führt schließlich an, die religiösen Führer der Jeziden-Gemeinden führten keine schriftlichen Unterlagen über Glaubenszugehörige. Es könne aber ausgeschlossen werden, dass die seit geraumer Zeit in Deutschland lebenden Pesimame die vielen aus den unterschiedlichsten Siedlungsgebieten stammenden Menschen, denen sie die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft bescheinigten, persönlich kennen. Auch daher seien Zweifeln an den Bescheinigungen angebracht. Randnummer 56 Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beweiswert der von den Beigeladenen vorgelegten Bescheinigungen über ihre Glaubenszugehörigkeit als zweifelhaft anzusehen ist. Gegen diese Zweifel und für die Richtigkeit der Bescheinigungen haben die Beigeladenen nichts vorgebracht. Ebensowenig ist die Sachkunde von Wießner oder sind seine im Gutachten getroffenen Feststellungen substantiiert angegriffen worden. Der Senat folgt daher auch aus diesen Gründen den Feststellungen im Gutachten und nicht den beigebrachten Bescheinigungen. Den Beigeladenen kann ihre Herkunft aus dem Jezidendorf Bacin, Kreis Midyat, Provinz Mardin und ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden nicht geglaubt werden. Randnummer 57 b. Die Beigeladenen haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Herbst 1994 auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Randnummer 58 Kurden waren zu diesem Zeitpunkt zwar in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt (aa.). Die Beigeladenen, deren Herkunft aus den Notstandsprovinzen sich nicht feststellen läßt, hätten jedoch - selbst wenn man eine Herkunft aus den Notstandsprovinzen zugrundelegt - zumindest im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative finden können (bb.). Randnummer 59 aa. Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefaßt (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 60 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 61 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
  7. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 62 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, läßt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 63 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 64 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 65 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 66 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom
  8. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 67 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am
  9. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 28). Randnummer 68 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Randnummer 69 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitz- verhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 70 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Randnummer 71 Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). Randnummer 72 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (II 20). Randnummer 73 Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
  10. April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Randnummer 74 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (II 20) - offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlaß des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
  11. März
  12. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfaßten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Randnummer 75 Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, dass anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 76 Diese Situation veränderte sich aber seit Mitte des Jahres
  13. Seit dieser Zeit sind Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Randnummer 77 Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloß sich die Führung der PKK am
  14. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz- Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
  15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
  16. Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloß "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anläßlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Randnummer 78 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschahen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kam es auch zu zahlreichen Mißhandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom
  17. Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Miß- handlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Randnummer 79 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 156, 177). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richteten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla- Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 80 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kam es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Randnummer 81 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermißten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom
  18. März bis
  19. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch mißhandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am
  20. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlaß des
  21. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuß genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 154), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 171). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 156, 177), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 170) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuß genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der prokurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 82 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zur Ausreise der Beigeladenen ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 83 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen nicht mehr allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet waren, sondern dass bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurde, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 84 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte drohte, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos trafen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 23.11.1995 - 11 L 6076/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bf V 88/89 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Randnummer 85 bb. Ein kurdischer Volkszugehöriger konnte aber im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen in der Türkei leben, ohne dass ihm politische Verfolgung drohte, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederließ (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 - und 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -). In diesen Gebieten bestand für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen und auch keiner anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt war, die so in seiner Heimatregion nicht bestand. Randnummer 86 Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während sie bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative nur vorliegen, wenn der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt läßt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer am

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