Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Meldefrist und Sanktionsregelung in der SozAnerkV HE Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 26. Juli 1996, 12 G 2086/96
(2)Gründe Randnummer 1 Der Senat kann über die Prozeßkostenhilfe-Beschwerde der Antragstellerin entscheiden, ohne daß die Antragsgegnerin sich dazu bisher geäußert hat, denn die Beschwerdeschrift ist der Antragsgegnerin bereits mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom
- August 1996 übersandt worden, so daß die Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit hatte, zum Beschwerdevortrag der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Randnummer 2 Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Randnummer 3 Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Dringlichkeit ergab sich daraus, daß es zur Zeit des Eingangs ihres Eilantrags bei dem Verwaltungsgericht am
- Juli 1996 und danach ein berechtigtes Anliegen der Antragstellerin war, möglichst schnell am Kolloquium teilzunehmen, um alsbald eine berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Aus diesem Grund entfiel das Eilbedürfnis auch nicht deshalb, weil sie noch die Möglichkeit hatte, sich - unter Angabe von Gründen für die Versäumung der in § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom
- Juni 1992 (GVBl. I Seite 381 ff.) genannten Frist - für den Termin am
- September 1996 anzumelden und vielleicht die Chance bestand, daß sie zu diesem Termin zugelassen worden wäre. Randnummer 4 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierfür genügt es im Prozeßkostenhilfeverfahren, daß insoweit die Rechtslage offen ist, also eine nähere Prüfung dazu führen kann, daß das Gericht den Anordnungsanspruch bejaht. Dies war hier zur Zeit der Entscheidungsreife des Prozeßkostenhilfegesuchs, die spätestens am
- Juli 1996 mit Eingang des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom
- Juli 1996 eintrat, der Fall. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom
- Juli 1996 zur Sache Stellung genommen und der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf die entsprechende Verfügung des Verwaltungsgerichts Ausführungen zur Dringlichkeit gemacht. Randnummer 5 Hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, weil zweifelhaft erscheint, ob es mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, die Kolloquiumszulassung - endgültig - zu versagen, wenn die Meldefrist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) versäumt wurde und ihre Verlängerung nicht in Betracht kam, weil sie nicht unverschuldet versäumt wurde. Diese Rechtsfolge sieht die Verordnung allerdings nicht zwingend vor, denn die Meldung "soll" zwar innerhalb der Frist erfolgen, "muß" es jedoch nicht unbedingt. Außerdem "darf" - nicht "muß" - die Zulassung wegen Fristversäumung versagt werden. Die Antragsgegnerin hat die Verordnung nach ihrem Bescheid vom
- Juni 1996 jedoch anscheinend so verstanden und entsprechend entschieden. Randnummer 6 Hinreichende Erfolgsaussichten bestanden auch deshalb, weil fraglich ist, ob die in § 17 Abs. 1 der Verordnung vom
- Juni 1992 geregelte Frist in Verbindung mit der Sanktionsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung rechtmäßig ist. Ein sachlicher Grund für die Einführung der genannten Frist einschließlich der darauf bezogenen Sanktionsregelung erschließt sich nicht ohne weiteres. Da die Teilnehmer des Kolloquiums bereits ihr Diplom und das Berufspraktikum absolviert haben, belasten sie den Lehrbetrieb der Antragsgegnerin nicht mehr. Auch ergeben sich durch ein späteres Kolloquium keine Nachteile für andere Prüflinge. Randnummer 7 Zwar ist in § 16 Abs. 1 der Verordnung geregelt, daß der Praktikumsausschuß für jedes Kolloquium eine Kommission (Kolloquiumskommission) bildet, die aus einer Professorin oder einem Professor und einer weiteren hauptamtlichen Lehrkraft des nach § 8 Abs. 1 zuständigen Fachbereichs besteht, die an den praxisbegleitenden Veranstaltungen nach § 8 Abs. 4 mitgewirkt haben. Die Benennung einer Professorin oder eines Professors und einer weiteren hauptamtlichen Lehrkraft, die an den praxisbegleitenden Veranstaltungen mitgewirkt haben, dürfte in der Regel jedoch auch später als drei Monate nach Ablauf des Berufspraktikums möglich sein. Sind keine derartigen Lehrkräfte mehr verfügbar, so dürfte dieser Umstand keinen zwingenden Grund für die Verweigerung des Kolloquiums darstellen, denn auch unter der jetzigen Regelung kann es passieren, daß Lehrkräfte kurzfristig - etwa durch Krankheit oder Versetzung - nicht mehr in der Lage sind, das Kolloquium durchzuführen. Randnummer 8 Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die von der Antragsgegnerin angebotenen Kolloquiumstermine für das Sommersemester 1996 und die Meldefristen für diese Termine (Blatt 6 der Gerichtsakten) korrespondierten nicht mit § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung, die Antragstellerin habe die von der Verordnung vorgesehene 3-Monats-Frist nicht ausschöpfen können, begründet Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin sich auf die Fristversäumnis hätte berufen dürfen, so daß auch aus diesem Grund hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Randnummer 9 Die Antragstellerin konnte die zur Prozeßführung notwendigen Mittel nicht aufbringen, weil sie nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
- Juli 1996 in Verbindung mit dem Sozialhilfebescheid der Stadt Frankfurt am Main vom
- April 1996 lediglich über solche Einkünfte verfügte, die unter dem Betrag liegen, ab dem gemäß §§ 115, 114 ZPO Raten aus dem Einkommen aufzubringen sind. Randnummer 10 Der Beschluß ist für die Beteiligten unanfechtbar (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027071