Abwassergebühr - zur Zulässigkeit eines Maßstabswechsels; hier: Messung der Einleitungsmenge Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten, mit dem sie für das Kalenderjahr 1988 als damalige Inhaberin einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu Abwassergebühren für die Einleitung des betrieblichen Abwassers in die städtische Entwässerungseinrichtung herangezogen worden ist. Randnummer 2 Die Versorgung des Betriebs der Klägerin mit Trink- und Brauchwasser erfolgte zum überwiegenden Teil auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom
(2)- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie macht im Berufungsverfahren geltend: Die Beklagte räume selbst ein, ihr Satzungsrecht nicht richtig angewendet zu haben. Die Dispositionsfeindlichkeit des Abgabenrechts und das Bestimmtheitsgebot schlössen es aus, eine von der Satzung abweichende Berechnung zu wählen. Eine unzulässige Einleitung der Abwässer habe, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht vorgelegen. Randnummer 14 Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag abgegeben. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge - 2 Hefter - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die - zulässige - Klage der Klägerin gegen die Heranziehung zur Abwassergebühr für 1988, soweit der festgesetzte Gebührenbetrag 149.393,25 DM übersteigt, ist abzuweisen, denn die Heranziehung ist insgesamt rechtmäßig. Randnummer 17 Die Rechtsgrundlage für diese Heranziehung ergibt sich aus § 10 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1981 (AbwBGS), die hier in der Fassung, die sie durch die siebte Änderungssatzung vom 14. Dezember 1987 erhalten hat, anzuwenden ist. Randnummer 18 Das in formeller Hinsicht bedenkenfreie Satzungsrecht enthält auch inhaltlich keine Mängel, die seiner Anwendung als Rechtsgrundlage für die streitige Veranlagung entgegenstehen. Der in § 8 Abs. 2 AbwBGS grundsätzlich vorgesehene Frischwassermaßstab ist als für die Bemessung der Abwassergebühr geeigneter und damit nach § 10 KAG zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt. Soweit die Satzung den Frischwassermaßstab einheitlich für Schmutzwasser u n d Niederschlagswasser verwendet, ist das hinzunehmen, weil bei der Siedlungsstruktur der Beklagten davon ausgegangen werden kann, daß zwischen den Mengen des von den einzelnen Grundstücken abgeleiteten Schmutz- und Niederschlagswassers wenigstens im Regelfall eine ungefähr gleichbleibende Relation besteht. Soweit diese Annahme bei "Wassergroßverbrauchern" auf im Verhältnis zur Höhe des Wasserverbrauchs relativ kleinen Grundstücken im Stadtgebiet nicht zutrifft, trägt dem die Satzung durch eine Gebührendegression bei zunehmender Frischwassermenge (§ 8 Abs. 8 Satz 1 AbwBGS) ausreichend Rechnung; sie entspricht damit in diesem Punkt den in Literatur und Rechtsprechung gestellten rechtlichen Anforderungen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.07.1977 - V OE 34/70 - HSGZ 1979, 84, 86 f., OVG Münster, Urteil vom 22.03.1982 - 2 A 1584/79 - GemHH 1983, 69, VG Darmstadt, Beschluß vom 31.07.1978 - IV H 31/78 - HSGZ 1980, 97; Hinsen in KStZ 1986, 181). Die Satzung sieht in ihrem § 8 Abs. 3 auch den gebotenen Abzug für nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitete Wassermengen vor. Zweifel bestehen allerdings daran, ob die in § 8 Abs. 3 geregelte "Bagatellgrenze" von - seit Inkrafttreten der vierten Änderungssatzung vom 4. Dezember 1984 - 40 Kubikmetern jährlich, bis zu der ein Wasserabzug unterbleibt, gültig ist. Für den Grenzwert von 60 Kubikmetern jährlich, den die ursprüngliche Satzungsfassung auswies und der von den Gemeinden aufgrund der früheren Rechtsprechung vorwiegend gewählt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 28. März 1995 (BVerwG - 8 N 3.93 -, abgedruckt in NVwZ-RR 1995, 594 = ZKF 1995, 205 = HSGZ 1995, 358) entschieden, daß dieser Wert im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Abwassergebühren keine unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze mehr beschreibt. Eine definitive Aussage dazu, welcher niedrigere Grenzwert gegebenenfalls mit dem allgemeinen Gleichheitssatz noch vereinbar ist, gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht. Es spricht allerdings einiges dafür, daß auch ein Grenzwert von 40 Kubikmetern zu hoch ist und damit als zulässige Bagatellgrenze nicht in Betracht kommt. Das OVG Lüneburg hat in einem Urteil vom 13. Februar 1996 (9 K 1853/94 - DNG 1996, 167) einen Grenzwert von sogar nur 20 Kubikmetern jährlich wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und dem landesrechtlichen Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung verworfen. Der letztgenannten Entscheidung läßt sich die Tendenz entnehmen, Grenzwerten bei der Frischwassermengenabsetzung im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab gänzlich die Berechtigung abzusprechen. Letztlich braucht diese Problematik aber nicht weiter vertieft zu werden. Die - einmal unterstellte - Ungültigkeit der Bagatellgrenze von 40 Kubikmetern jährlich in § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AbwBGS hat nämlich nicht etwa zur Folge, daß die gesamte Maßstabsregelung - und damit wiederum die Eignung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwassergebühren - hinfällig würde. Vielmehr bleibt die Gesamtregelung mit der Maßgabe gültig, daß die Absetzung nachweislich nicht der Kanalisation zugeführter Wassermengen nunmehr in vollem Umfang - d. h. ohne jede Bagatellgrenze - zu gewähren ist. Voraussetzung für den Mengenabzug ist dann lediglich, daß der Grundstückseigentümer den erforderlichen Absetzungsantrag (§ 80 Abs. 3 Satz 1 AbwBGS) stellt und die Menge des nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführten Wassers durch einen auf seine Kosten anzubringenden Sonderwasserzähler nachweist (§ 80 Abs. 3 Satz 3 AbwBGS). Randnummer 19 Die Maßstabsregelung für die Abwassergebühr ist auch insoweit gültig, als nach § 8 Abs. 5 AbwBGS die Stadt "anstelle der Regelungen in den Absätzen 3 und 4... auf Antrag des Gebührenpflichtigen gestatten" kann, daß gültig geeichte oder beglaubigte Abwasserzähler auf Kosten des Gebührenpflichtigen eingebaut werden, durch die alle vom Grundstück abgenommenen Abwässer zu leiten sind. Diese Regelung ermöglicht die Bemessung der Abwassergebühr nach dem (Wirklichkeits-)Maßstab der tatsächlich eingeleiteten - durch besonderen Zähler gemessenen - Abwassermenge. Dem Gebührenpflichtigen wird hierdurch eine Alternative zu der sonst stattfindenden Gebührenbemessung nach der Menge des bezogenen Frischwassers (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) unter Absetzung der gemäß § 8 Abs. 3 AbwBGS durch Sonderwasserzähler gemessenen oder gemäß § 8 Abs. 4 ABwBGS auf andere Weise nachgewiesenen Wassermengen eröffnet. Der mit § 8 Abs. 5 AbwBGS verbundene "Maßstabswechsel" ist wegen Vorliegens von Gründen, die das ausnahmsweise Abweichen von einer maßstabseinheitlichen Gebührenbemessung rechtfertigen, unbedenklich. Die Bemessung der Abwassergebühr nach der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge ist genauer als die Bemessung nach dem Frischwassermaßstab, denn sie knüpft an die wirkliche und nicht nur an die wahrscheinliche Leistungsmenge an. Die grundsätzliche Entscheidung des Satzungsgebers für den Frischwassermaßstab als Regelmaßstab beruht auf der Überlegung, daß der Frischwasserbezug ohnehin gemessen wird und eine hieran anknüpfende Bemessung auch der Abwassergebühr die Messung des tatsächlichen Abwasseranfalls, die einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand verursachen würde, erübrigt. Dieses Praktikabilitätsargument verliert jedoch dann an Gewicht, wenn durch die Geltendmachung von Absetzungsmengen auch beim Frischwassermaßstab besonderer Aufwand durch die Notwendigkeit einer weiteren Messung (Einbau eines Sonderwasserzählers zur Erfassung der Absetzungsmengen) oder eines anderweitigen Nachweises entsteht. In diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, dem Gebührenpflichtigen als Alternative die Messung des genauen Abwasseranfalls anzubieten. Dem Gebührenpflichtigen wird diese Messung nicht etwa aufgezwungen, sondern er selbst kann unter Abwägung der jeweiligen Auswirkungen entscheiden, ob er eine Gebührenbemessung nach dem tatsächlichen Abwasseranfall unter Inkaufnahme des Aufwandes für den dann erforderlichen Einbau eines besonderen Abwasserzählers vorzieht und demgemäß einen entsprechenden Antrag stellt. Randnummer 20 Von einer insgesamt gültigen Maßstabsregelung für die Erhebung von Abwassergebühren ausgehend stellt sich die Frage, ob die Beklagte diese Regelung im Einzelfall der Klägerin richtig angewendet hat. Der Festsetzung der streitigen Abwassergebühr für 1988 liegt eine Gebührenbemessung nach der Menge des Abwassers zugrunde, die das von der Beklagten installierte Meßgerät im Bereich der Kläranlage für dieses Jahr auswies. Dies hat das Verwaltungsgericht als rechtswidrig beanstandet. Nach seiner Auffassung hätte die auf die Klägerin entfallende Abwassergebühr wegen der grundsätzlichen Geltung des Frischwassermaßstabs und wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Berechnung nach der tatsächlichen Abwassermenge - sei es in Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 5 AbwBGS, sei es im Rahmen einer nach § 8 Abs. 6 und 7 AbwBGS oder nach § 162 Abs. 1 AO zulässigen Schätzung - nur nach der Menge des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassers und etwaigen gesondert gemessenen Wassermengen aus anderen Anlagen berechnet werden dürfen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Beklagte war vielmehr nach § 8 Abs. 5 AbwBGS befugt, die Abwassergebühr nach der tatsächlichen Einleitungsmenge, so wie sie durch das in der Kläranlage installierte - geeichte und beglaubigte - Meßgerät für das Kalenderjahr 1988 ausgewiesen worden ist, festzusetzen. Randnummer 21 Dem Wortlaut nach beschränkt sich die durch § 8 Abs. 5 AbwBGS eröffnete Abrechnungsalternative auf die Fallgestaltungen der Absätze 3 und 4, also auf Fälle, in denen es um die Bestimmung der abzusetzenden Frischwassermengen bei Anwendung des Frischwassermaßstabs geht. Das schließt es indessen nicht aus, die Vorschrift in den Fällen e n t s p r e c h e n d anzuwenden, in denen - wie hier - die Messung der tatsächlichen Einleitungsmenge eine Alternative sein soll zu der auch bei Anwendung des Frischwassermaßstabs notwendigen Messung mittels besonderen - gültig geeichten oder beglaubigten - Wasserzählers, wenn Wasser "aus anderen Anlagen (z.B. Quellen, Brunnen, Wasserläufen, Grundwasser)" entnommen wird. Die Regelung in § 8 Abs. 5 AbwBGS beruht auf der Überlegung, daß der mit dem Frischwassermaßstab bezweckte Praktikabilitätsgewinn nicht oder jedenfalls nicht vollständig erreichbar ist, wenn ohnehin eine besondere - zusätzliche - Messung erfolgen muß, und daß deshalb auch gleich zur Messung der tatsächlichen Einleitungsmenge als der w i r k l i c h e n Leistungsmenge übergegangen werden kann, wenn der Gebührenpflichtige dies wünscht. Diese Überlegung trifft aber nicht nur in den Fällen des § 8 Absätze 3 und 4, sondern immer dann zu, wenn trotz des Frischwassermaßstabs die Notwendigkeit besonderer - zusätzlicher - Messung besteht, somit gerade auch in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst.
- b)AbwBGS. Eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 5 AbwBGS, die dazu führt, daß der Gebührenpflichtige auch in den letztgenannten Fällen eine Gebührenbemessung nach der tatsächlichen Einleitungsmenge unter Inkaufnahme des Aufwandes für den Einbau eines besonderen Abwasserzählers beantragen kann, erscheint somit gerechtfertigt. Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Grenzen, die der Analogie im Abgabenrecht gezogen sind, bestehen insoweit nicht. Die analoge Anwendung des § 8 Abs. 5 AbwBGS in den vom Wortlaut nicht erfaßten, von der Interessenlage her aber gleichgelagerten Fällen wirkt ausschließlich begünstigend, da dem Gebührenpflichtigen mit der Bemessung der Abwassergebühr nach der tatsächlichen Einleitungsmenge eine Alternative zur Verfügung gestellt wird, von der Gebrauch zu machen seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Randnummer 22 Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung, § 8 Abs. 5 AbwBGS lasse sich im vorliegenden Fall nicht anwenden, damit begründet, daß (nur) demjenigen Gebührenpflichtigen, der w e n i g e r Abwasser einleite als es der bezogenen Frischwassermenge entspreche, eine Abrechnung nach der tatsächlichen Einleitungsmenge ermöglicht werden solle, überzeugt das nicht. Entscheidend für die Regelung in § 8 Abs. 5 AbwBGS ist nicht das nachweisliche Zurückbleiben der tatsächlichen Einleitungsmenge hinter der bezogenen Frischwassermenge, sondern die Notwendigkeit einer besonderen Messung auch bei Anwendung des Frischwassermaßstabs. Dem Zurückbleiben der Einleitungsmenge hinter dem Frischwasserbezug wird durch die Möglichkeit der Absetzung des nicht eingeleiteten Frischwassers gemäß § 8 Abs. 3 AbwBGS ohnehin Rechnung getragen. § 8 Abs. 5 AbwBGS schafft insoweit keine weitergehende Vergünstigung für den Abgabepflichtigen. Der Vorteil, den dieser durch die Vorschrift erlangt, liegt lediglich darin, daß er sich statt der Messung von Frischwassermengen durch Sonderwasserzähler für eine Messung der tatsächlichen Einleitungsmenge und damit für einen genaueren Gebührenmaßstab entscheiden kann. Ob der Übergang vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab zum Wirklichkeitsmaßstab für ihn im Hinblick auf die gemessene Menge wirklich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Wählt der Gebührenpflichtige die Messung der tatsächlichen Einleitungsmenge durch besonderen Abwasserzähler, so geht er durchaus das Risiko ein, daß diese Messung womöglich zu einer höheren Gebührenbelastung führt als eine Gebührenbemessung nach dem Frischwassermaßstab mit Absetzung tatsächlich nicht eingeleiteter Frischwassermengen. Randnummer 23 Die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 5 AbwBGS im vorliegenden Fall scheitert auch nicht an den in dieser Vorschrift geregelten Erfordernissen des Antrags des Gebührenpflichtigen und der dem Antrag entsprechenden "Gestattung". Die Klägerin hat nach dem unstreitigen Sachverhalt in den 70er Jahren in offensichtlichem Einverständnis mit der Beklagten einen Abwasserzähler zur Messung der tatsächlichen Einleitungsmengen installiert, und seit dieser Zeit wurden die Abwassergebühren unter Zugrundelegung eben dieser Messung von der Beklagten berechnet und festgesetzt. Soweit die Beklagte dann im August 1987 eine eigene Meßvorrichtung eingebaut hat, beruht das auf aufgekommenen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Meßgenauigkeit des Abwasserzählers der Klägerin; das grundsätzliche Einverständnis darüber, daß - auch weiterhin - die Abwassergebühr nach der tatsächlichen Einleitungsmenge bemessen werden solle, blieb davon unberührt. Somit ist von einer zumindest konkludenten Vereinbarung der Messung des tatsächlichen Abwasseranfalls als Grundlage für die Festsetzung der Abwassergebühren auszugehen. Eine solche Vereinbarung aber deckt sowohl den "Antrag" des Gebührenpflichtigen als auch die "Gestattung" der Stadt ab. Randnummer 24 In entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 5 AbwBGS durfte die Beklagte bei der Bemessung der Abwassergebühr für 1988 auch auf die tatsächliche Einleitungsmenge abstellen, die das von ihr selbst installierte Meßgerät in der Kläranlage auswies. § 8 Abs. 5 AbwBGS schreibt die Messung durch einen gültig geeichten oder beglaubigten Abwasserzähler vor, und diesen Anforderungen genügte der Abwasserzähler, den die Klägerin installiert hatte, unstreitig nicht. Mit dem Einbau einer geeichten und beglaubigten Meßvorrichtung in der Kläranlage wurde für eine ordnungsgemäße Messung der tatsächlichen Einleitungsmengen entsprechend der - zumindest konkludenten - Vereinbarung zwischen den Beteiligten gesorgt. Dem § 8 Abs. 5 AbwBGS ist nicht zu entnehmen, daß der Bemessung der Abwassergebühr nach der tatsächlichen Einleitungsmenge zwingend ein von dem Gebührenpflichtigen selbst eingebauter Abwasserzähler zugrundezulegen ist. In der Vorschrift ist lediglich von einem Einbau des Abwasserzählers "auf Kosten des Gebührenpflichtigen" die Rede. Soweit es die Stadt im Rahmen der Gestattung nach § 8 Abs. 5 AbwBGS zuläßt, daß der Gebührenpflichtige selbst den Abwasserzähler einbaut, bleibt es ihr unbenommen, für den Fall, daß der vom Gebührenpflichtigen eingebaute Wasserzähler den Anforderungen des § 8 Abs. 5 AbwBGS nicht entspricht und berechtigten Anlaß zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit und Meßgenauigkeit gibt, von sich aus einen anderen - den Anforderungen entsprechenden und ordnungsgemäß arbeitenden - Zähler einzubauen. Insoweit gilt - unbeschadet dessen, daß beim Abwasserzähler eine ausdrückliche Regelung fehlt - nichts anderes als für die Wasserzähler, die gemäß § 12 Abs. 7 der allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1981 - "in bestimmten Zeitabständen von der Stadt überprüft und - soweit erforderlich - instandgesetzt oder durch andere Zähler ersetzt" werden. Die Ersetzung eines Abwasserzählers nach § 8 Abs. 5 AbwBGS unter den vorgenannten Voraussetzungen hat der Gebührenpflichtige hinzunehmen, denn Voraussetzung für die von ihm gewünschte Bemessung der Abwassergebühr nach der tatsächlichen Einleitungsmenge ist nun einmal ein ordnungsgemäßer Zähler. Sollte er aus Anlaß der Beanstandung und der Ersetzung des von ihm selbst eingebauten Abwasserzählers kein Interesse mehr an der Bemessung der Abwassergebühr nach der tatsächlichen Einleitungsmenge haben, so müßte er dies der Stadt gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen. Daß die Klägerin dies getan hätte, ist nicht ersichtlich. Da sie weiterhin von einer Messung der aus anderen Anlagen entnommenen Wassermengen durch einen besonderen Wasserzähler gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst.
- b)AbwBGS absah, mußte angenommen werden, daß sie das Verfahren der Messung der tatsächlichen Einleitungsmenge gemäß § 8 Abs. 5 AbwBGS als solches beibehalten wollte. Randnummer 25 Die deutlich niedrigere Messung durch den - von der Beklagten beanstandeten - Abwasserzähler der Klägerin für das Kalenderjahr 1988 löst keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Meßergebnisses des von der Beklagten eingebauten Abwasserzählers aus. Aus dem Überprüfungsvermerk der Firma X... vom 12. September 1988 und aus einem Vermerk des Stadtbauamts vom 15. Juni 1993 über einen Probedurchlauf mit der Feststellung einer Meßgenauigkeit von +/- 0,3 % ergibt sich, daß der Abwasserzähler der Beklagten ordnungsgemäß und zuverlässig arbeitete. Demgegenüber waren bei dem Abwasserzähler der Klägerin seit 1978 mehrfach Ausfälle und Defekte zu verzeichnen, die dazu führten, daß die jährlichen Einleitungsmengen überwiegend geschätzt werden mußten. Randnummer 26 Der Einwand der Klägerin und der Beigeladenen, in der von dem Abwasserzähler der Beklagten gemessenen Abwassermenge sei Tierkörperflüssigkeit enthalten, die als solche kein "Abwasser" darstelle und deshalb nicht als "Einleitungsmenge" berücksichtigungsfähig sei, ist ebenfalls unbegründet. Jede Flüssigkeit, die in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserbehandlung in der Kläranlage zugeführt wird, wird spätestens durch den Vorgang der Vermischung mit dem in der öffentlichen Entwässerungseinrichtung befindlichen Abwasser ihrerseits zu Abwasser. Davon abgesehen dürfte bei den hier in Rede stehenden Tierkörperflüssigkeiten auch schon vor der Einleitung Abwasser vorliegen, denn durch die Zuführung von Wasser bei der Verarbeitung der Tierkörper entsteht ein Gemisch, welches insgesamt als "Schmutzwasser" zu bezeichnen ist. Daß die Tierkörperflüssigkeit keine Flüssigkeit ist, die aus dem Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder anderen Anlagen herrührt, hindert nicht die Behandlung als "Abwasser". Die fiktive Gleichsetzung von Frischwasser und Abwasser bei Anwendung des Frischwassermaßstabs dient allein der Gewinnung eines geeigneten Indikators für die wahrscheinliche Abwassermenge, die der Gebührenbemessung zugrundezulegen ist; das aber bedeutet nicht, daß Abwasser nur sein könnte, was früher irgendwann einmal Frischwasser gewesen ist. Randnummer 27 Anlaß, an der Richtigkeit der Abwassermessung durch den von der Beklagten eingebauten Abwasserzähler für das Kalenderjahr 1988 zu zweifeln, gibt auch nicht der von dem Vertreter des Beigeladenen vorgelegte Aufsatz zur Abwassersituation der Tierkörperbeseitigungsanstalten und Spezialbetriebe in Deutschland, der in der Zeitschrift "Die Fleischmehlindustrie" 7/1996 veröffentlicht wurde. Verglichen mit der Orientierung an statistischen Erfahrungswerten für die Abwassermengen bei Tierkörperbeseitungsanstalten stellt die Messung der Abwassermenge eines bestimmten Betriebes durch einen Abwasserzähler eine ungleich genauere und zuverlässigere Methode dar. Weicht das Ergebnis einer solchen Messung von statistisch gewonnenen Erfahrungswerten ab, so läßt sich daraus allenfalls der Schluß ziehen, daß im konkreten Einzelfall die Erfahrungswerte nicht zutreffen, nicht aber der umgekehrte Schluß, das durch den Abwasserzähler ausgewiesene Meßergebnis müsse falsch sein. Randnummer 28 Die streitige Gebührenfestsetzung läßt sich im übrigen auch rechnerisch nicht beanstanden. Die Beklagte ist fehlerfrei - dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten - von einem infolge der Zuschlagsregelung für erhöhte CSB-Konzentration (§ 8 Abs. 10 AbwBGS) erhöhten Gebührensatz von 10,05 DM je Kubikmeter Abwasser ausgegangen. Die Vervielfältigung dieses Gebührensatzes mit der durch die Meßvorrichtung der Beklagten gemessenen Abwassermenge 1988 (21.456 cbm) führt zu dem festgesetzten Gebührenbetrag von 216.537,30 DM. Randnummer 29 Der Berufung der Beklagten ist nach allem stattzugeben. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da der Beigeladene im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat, sind schon aus diesem Grunde seine Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027072