Schwerbehinderten-Recht: Ausgleichsabgabe - Nichtanrechnung eines schwerbehinderten GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Mitgesellschafter ist, auf die Pflichtplatzzahl Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 15. September 1994, 6 E 2120/93
(3)Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zur Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für das Jahr 1992 in Höhe von 2.400,00 DM. Im Jahr 1992 war der als schwerbehindert anerkannte Herr J. K. alleiniger Geschäftsführer der GmbH und zugleich Mitgesellschafter mit einer Stammeinlage von 12.000,00 DM. Die Summe der Stammeinlagen betrug 50.000,00 DM. Randnummer 2 Die Klägerin ist der Ansicht, daß Herr J. K. auf die Zahl der Pflichtplätze nach dem Schwerbehindertengesetz anzurechnen sei, so daß keine Ausgleichsabgabe für das Jahr 1992 anfalle. Randnummer 3 Sie hat mit der Klage, die sie am
- Dezember 1993 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben hat, sinngemäß beantragt, Randnummer 4 den Bescheid des Beklagten - Hauptfürsorgestelle - vom
- Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 1993 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, Herrn J. K. als Schwerbehinderten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes auf einen Pflichtplatz anzurechnen und die Ausgleichsabgabe neu festzusetzen. Randnummer 5 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Mit Gerichtsbescheid vom
- September 1994 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Randnummer 8 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Herr K. sei für das Jahr 1992 als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen, obgleich er zugleich Geschäftsführer und Mitgesellschafter gewesen sei. Er sei nach dem Geschäftsführer- Dienstvertrag weisungsgebunden gewesen und habe als Gesellschafter keine Majorität besessen, weil er lediglich 24 % der Stammeinlagen gehalten habe. Da Herr K. als Arbeitnehmer zu behandeln sei, sei er gemäß § 9 Abs. 1 SchwbG auf den einen Pflichtplatz, der sich aus der Arbeitnehmerzahl ergeben habe, anzurechnen. Da damit keine Pflicht zu einer Ausgleichsabgabe bestanden habe, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne daß es einer neuen Festsetzung bedürfe. Soweit die Neufestsetzung Gegenstand der Klage sei, sei die Klage deshalb abzuweisen. Randnummer 9 Gegen diesen Gerichtsbescheid, der am
- Oktober 1994 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am
- Oktober 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Geschäftsführer der Klägerin kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts, so daß er nicht nach § 9 Abs. 1 SchwbG auf einen Pflichtplatz angerechnet werden könne. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- September 1994 - 6 E 2120/93
(3)- zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß der Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet. Randnummer 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der Behördenakte des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klage in dem Teil, in dem es ihr entsprochen hat, nicht begründet. Randnummer 18 Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten - Hauptfürsorgestelle - für das Jahr 1992 ist rechtmäßig; denn der schwerbehinderte Herr K., der im Jahre 1992 alleiniger Geschäftsführer und zugleich einer der Gesellschafter der Klägerin war, ist für dieses Jahr weder nach § 9 Abs. 1 noch nach § 9 Abs. 3 SchwbG auf einen Pflichtplatz anzurechnen. Randnummer 19 Die Anrechnung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes setzt voraus, daß der Schwerbehinderte in dem maßgeblichen Zeitraum auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes beschäftigt war. Diese Voraussetzung war bei Herrn K. im Jahre 1992 nicht erfüllt. Er hatte keinen Arbeitsplatz im Sinne von § 7 Abs. 1 SchwbG inne. Randnummer 20 Zwar hat der Geschäftsführer einer GmbH neben seiner gesellschaftsrechtlichen Organ-Stellung, die in § 35 des GmbH-Gesetzes normiert ist, noch eine weitere dienstvertragliche Rechtsstellung aus seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH. Dies macht ihn aber nicht zum Arbeitnehmer, weil auch Inhalt des Anstellungsvertrages die Verpflichtung ist, als Organ der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen auszuüben (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Februar 1994 - 5 C 44.92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.61 § 9 SchwbG Nr. 1). Randnummer 21 Diese Arbeitgeberfunktionen schließen es aus, den Geschäftsführer als "auf einem Arbeitsplatz beschäftigt" anzusehen (ebenso einhellig die Kommentarliteratur zum Schwerbehindertengesetz; vgl. Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, Kommentar,
- Auflage 1992, Rdnrn. 46 und 47 zu § 7 SchwbG; Cramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar,
- Auflage 1992, Rdnr. 17 zu § 7 SchwbG). Randnummer 22 Soweit die Klägerin sich in ihrem Schriftsatz vom
- Juni 1993 für ihre gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des OVG Münster vom
- Mai 1989 - 13 A 95/87 - (BB 1990, 1150 f.) berufen hat, ist auf folgendes hinzuweisen: In dem letzten Teil der Gründe dieser Entscheidung (BB 1990, 1151 ) ist ausdrücklich ausgeführt, daß die Geschäftsführer der GmbH der Arbeitgeber- und nicht der Arbeitnehmer-Seite zuzurechnen seien. Randnummer 23 Eine andere Sicht im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb geboten, weil Herr K. als Gesellschafter der klagenden GmbH lediglich eine Einlage von 24 % des Stammkapitals hielt. Denn Herr K. hatte trotz dieser Minderheitsbeteiligung wesentlichen Einfluß auf die Gesellschaft, weil er - zum einen - alleiniger Geschäftsführer der GmbH war und weil - zum anderen - seine Einlage höher war als die Einzeleinlagen der anderen vier Gesellschafter, die jeweils 19 % des Stammkapitals als Einlage eingebracht hatten. Randnummer 24 Obwohl Herr K. danach Arbeitgeberfunktionen hatte und der Arbeitgeberseite zuzurechnen war, war er nicht nach § 9 Abs. 3 SchwbG auf einen Pflichtplatz anzurechnen. Das Berufungsgericht folgt der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, daß Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 3 des Gesetzes nur (schwerbehinderte) Einzelunternehmer sind, nicht hingegen (schwerbehinderte) Personen, die als Organ einer juristischen Person Arbeitgeberfunktionen ausüben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Februar 1994, a. a. O.). Randnummer 25 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts keine Gerichtskosten erhoben werden. Randnummer 26 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom
- Februar 1994 ausdrücklich die Frage offengelassen, ob Geschäftsführer einer GmbH, die nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter der GmbH sind, nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes anzurechnen sind. Randnummer 27 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027073