Kein Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung öffentlicher Sitzungen des Jugendhilfeausschusses jedoch Anspruch auf Auskunft nach einer entsprechenden Anfrage bei fehlender anderer Informationsmöglichkeit Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 11. September 1996, 3 G 2800/96
(2)Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Randnummer 2 Wie die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift noch einmal klargestellt hat, begehrt sie eine Verpflichtung des Antragsgegners, alle Sitzungen des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Kassel mit der Tagesordnung, dem Sitzungstag und -beginn sowie dem Sitzungsort im amtlichen Veröffentlichungsorgan des Kreisausschusses öffentlich bekanntzumachen. Die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Sitzungen leitet sie daraus ab, dass nach Art. 1 § 71 Abs. 3 Satz 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses öffentlich sind. Sie meint offenbar, daraus ergebe sich auch ein einklagbares Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen zu verlangen. Randnummer 3 Die Antragstellerin verkennt dabei, dass die Öffentlichkeit und damit die öffentliche Zugänglichkeit von Sitzungen keineswegs die öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen voraussetzt. So sind beispielsweise Gerichtsverhandlungen öffentlich (vgl. § 169 Gerichtsverfassungsgesetz), ohne dass eine öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen notwendig ist. Deswegen läßt sich aus Art. 1 § 71 Abs. 3 Satz 4 KJHG, worin die Öffentlichkeit der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses vorgeschrieben ist, nicht schließen, dass diese Sitzungen öffentlich bekanntgemacht werden müssten. Anders verhält es sich beispielsweise bei Sitzungen von Gemeindevertretungen, Ausschüssen und Ortsbeiräten, die gemäß bzw. in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 6 Hessische Gemeindeordnung - HGO - vor der Sitzung eine öffentliche Bekanntmachung erfordern. Eine entsprechende Regelung gibt es für den Jugendhilfeausschuss nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt. § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom
- Dezember 1992 (GVBl. I S. 655, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Februar 1996, GVBl. I S. 58), worin das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss geregelt ist, bestimmt nur, dass die landesrechtlichen Vorschriften in § 72 HGO und § 43 der Hessischen Landkreisordnung - HKO - entsprechende Anwendung finden. Die genannten Vorschriften, welche sich auf die Kommissionen beziehen, sowie die weiteren Regelungen, auf die sie verweisen (gemäß § 72 Abs. 4 HGO sind dies die §§ 67 bis 69 HGO ), enthalten keine Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Sitzungen. Da es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass öffentliche Sitzungen stets öffentlich bekanntzumachen sind, obliegt es gemäß §§ 43 Abs. 2 HKO , 72 Abs. 4 Satz 1 HGO dem Kreisausschuss, etwa notwendige Regelungen für das Verfahren und den Geschäftsgang des Jugendhilfeausschusses zu beschließen. Da die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nur für einen begrenzten Personenkreis von Bedeutung sind, erschiene es nicht rechtsfehlerhaft, wenn er keine öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses in dem Veröffentlichungsorgan des Landkreises vorsähe, sondern auf andere Art und Weise sicherstellte, dass jeder Interessierte erfahren kann, wann, wo und zu welchen Fragen öffentliche Sitzungen des Jugendhilfeausschusses stattfinden. Insoweit steht ihm ein Entscheidungsspielraum zu, der nicht auf die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung beschränkt ist. Randnummer 4 Allerdings hat die Antragstellerin als an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses Interessierte einen Anspruch darauf, dass ihr auf entsprechende Anfrage Auskunft über die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses gegeben wird. Denn es wäre mit dem Prinzip der Öffentlichkeit von Sitzungen unvereinbar, wenn die interessierte Öffentlichkeit dadurch von öffentlichen Sitzungen ausgeschlossen würde, dass sie nicht erfahren kann, wann und wo sie stattfinden. Randnummer 5 Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht von dem vollen Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 GKG ausgegangen, weil die Antragstellerin eine nicht nur vorläufige Regelung beantragt hat. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027086