G, noch hat der Hessische Gesetzgeber die "Vorläufigen Anwendungsheinweise" als Verwaltungsvorschriften zur Bindung der Ausländerbehörden in Ermessensfällen bei der Anwendung des Ausländergesetzes erlassen. 3. Eine Klageänderung im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist auch noch im Berufungsverfahren sachdienlich (§ 91 VwGO), wenn der Kläger einen Antrag bei der Behörde der zuständigen Körperschaft gestellt hat, der Antrag jedoch
behördeninterner Weiterleitung durch die Behörde einer unzuständigen Körperschaft beschieden worden ist. 4. Das Einvernehmenserfordernis
G besteht auch im Falle der erstmaligen Befristung einer Ausweisung, wobei die ausweisende Behörde notwendig beizuladen ist (§ 65 Abs. 2 VwGO).
G erfolgt ist, genügt hierfür nicht. 7. Die Länge der Frist hat die Ausländerbehörde
pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen, wobei die Maßstäbe des § 45 Abs. 1 und 2 AuslG zu berücksichtigen sind. Tatbestand Randnummer 1 Der am ... geborene Kläger begehrt die Befristung seiner Ausweisung. Er ist türkischer Staatsangehöriger und lebt derzeit in LincidereKöyu/Türkei. Der Kläger reiste im Jahre 1971 zu seinen Eltern
Deutschland ein und wohnte bis zu seiner Inhaftierung 1987 ohne Unterbrechung in Butzbach im Wetteraukreis, wohin er auch
Haftentlassung wieder zurückkehrte.
dem Abgang aus der Hauptschule im Jahre 1976 ohne Schulabschluss begann er zunächst eine Lehre, brach diese jedoch bald ab und arbeitete danach in verschiedenen Betrieben sowie als Schaustellergehilfe. Der Kläger ist seit 1980 mit der 1965 geborenen türkischen Staatsangehörigen ... verheiratet und hat zwei Kinder, ..., geboren am ..., und ..., geboren am .... Bis zur Heirat führten die Kinder den früheren Mädchennamen der Mutter als Familiennamen. Die Familie des Klägers wohnt seit der Geburt der Kinder in Butzbach. Seine Ehefrau ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und hat eine Einbürgerungszusage erhalten, beide Söhne haben eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Der Kläger besaß vom
kommt und sich straffrei führt. In der Folgezeit wurden dem Kläger Duldungen erteilt. Randnummer 3 Im Februar 1987 begann der Kläger damit, Rauschgiftgeschäfte zu tätigen, und wurde in diesem Zusammenhang im August 1987 festgenommen. Der Kläger war in dieser Zeit auch selbst rauschgiftsüchtig. Durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
dem die hiergegen gerichtete Hauptsacheklage am
Erlass der Ausweisungsverfügung war der Kläger in folgender Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten:
trägliche Befristung der Ausweisungsverfügung auf den
Ableistung seines Militärdienstes weiterhin in der Türkei verbleiben müsste. Er habe seinen weiteren Lebensweg inzwischen erkennbar in ordentliche Bahnen gelenkt. Seine Ehefrau habe bereits einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und habe auch einen Anspruch auf Vollzug der Einbürgerung. Außerdem sei von der Ausländerbehörde bei der freiwilligen Ausreise ausdrücklich zugesichert worden, dass prinzipiell die Wiedereinreise
Ableistung des Wehrdienstes ermöglicht werden solle; hierdurch habe sich die Behörde auch bezüglich der Dauer der Befristung bereits festgelegt. Die Beklagte übersandte den Befristungsantrag unter dem 9. Februar 1995 zur Entscheidung an die Beigeladene unter Hinweis auf die von dort verfügte Ausweisung und teilte die Abgabe der Klägerbevollmächtigten mit.
dem diese zunächst mit Schriftsatz vom
G ausgewiesen worden sei und auch
träglich eingetretene Umstände erheblich gegen einen erneuten Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprächen. Der Gesetzgeber gehe nämlich in § 47 Abs. 1 und 2 AuslG davon aus, dass der Aufenthalt solcher Ausländer grundsätzlich nicht hingenommen werden könne. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei auch im Befristungsverfahren zu beachten. Der Kläger habe
jetzt geltendem Recht den Tatbestand einer Ist-Ausweisung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erfüllt. Zu seinen Ungunsten sei weiter zu würdigen, dass er
seiner Haftentlassung erneut straffällig geworden sei und in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt habe. Das Verhalten des Klägers zeige, dass er weiterhin nicht gewillt sei, sich in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einzufügen. Es habe sich bestätigt, dass die unter anderem auf spezialpräventive Gründe gestützte Ausweisung geboten gewesen sei. Die weitere Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet sei erforderlich, um neuen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet vorzubeugen. Die vom Kläger dargelegten Umstände - unter anderem der Schutz von Ehe und Familie - hätten hinter dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Rechtsverstöße zurückzutreten. Der Ausweisungszweck erfordere es, die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG für unbefristete Zeit fortbestehen zu lassen. Randnummer 8 Zur Klagebegründung hat der Kläger daraufhin vorgetragen, durch die mündliche Zusicherung habe sich die Beigeladene hinsichtlich einer Befristung bereits festgelegt. Auch sei die Klage im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet. Seine Bestrafung, die zur Ausweisung geführt habe, sei in einer Zeit erfolgt, als er körperlich krank, weil heroinabhängig, gewesen sei. Er habe - in dieser Reihenfolge - aus eigener Kraft zuerst seine Drogensucht überwunden, dann seine Strafe verbüßt und schließlich Deutschland verlassen. Nun wolle er wieder zu seiner Familie zurückkehren. Seiner Ehefrau und den Kindern, die sich außer im Urlaub nie in der Türkei aufgehalten hätten, könne es nicht zugemutet werden, ihm in die Türkei zu folgen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt und
dem Ausländergesetz auch einen Anspruch auf Einbürgerung habe. Wegen der langen Trennung von seiner Familie habe er bereits einen Selbstmordversuch unternommen. Randnummer 9 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Stadt Kassel unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. September 1995 zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisungsverfügung vom 25. Januar 1989
träglich zum 1. Oktober 1995 zu befristen, Randnummer 10 hilfsweise, die Stadt Kassel zu verpflichten,
pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Befristung der Ausweisungsverfügung zu entscheiden. Randnummer 11 Die jetzige Beigeladene und damalige Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides bezogen. Randnummer 13 Mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 1996 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, ein Anspruch auf Befristung ergebe sich mangels Schriftform zunächst nicht aus einer Zusicherung der Stadt Kassel und im übrigen auch nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG. Bei der Entscheidung, ob ein Regelfall im Sinne dieser Vorschrift vorliege, stehe der Ausländerbehörde kein Ermessen zu. Eine Befristung dürfe nur dann unterbleiben, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, das Einreiseverbot unbefristet bestehen zu lassen. Dies sei dann der Fall, wenn die Interessen der Bundesrepublik Deutschland die persönlichen Interessen des Ausländers an einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin überwiegen würden. Dabei müsse, sofern über die Befristung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausweisung entschieden worden sei, die
trägliche Entwicklung
Erlass der Ausweisungsverfügung berücksichtigt werden. Das Vorliegen eines Regelfalles sei zu verneinen, wenn der Ausländer - wie vorliegend - wegen besonderer Gefährlichkeit
G ausgewiesen worden sei und
träglich eingetretene Umstände erheblich gegen einen erneuten Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprächen. Die Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten erfordere nicht nur wirksame spezialpräventive, sondern auch strenge generalpräventive Maßnahmen und stehe deshalb grundsätzlich einer Befristung entgegen. Der Kläger habe auch
der Entlassung aus der Haft erneut Straftaten begangen. Somit habe zum Zeitpunkt der Ausreise eine gesteigerte Wiederholungsgefahr bestanden, denn der Kläger habe nicht allein wegen seiner Drogensucht Straftaten begangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese gesteigerte Wiederholungsgefahr inzwischen geringer geworden sei. Der Kläger habe sich bislang weder im Bundesgebiet noch in der Türkei bewähren können. Deutschland habe er wenige Monate
der letzten Verurteilung verlassen, und in der Türkei sei er nahezu während des gesamten Zeitraums bei der Armee gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich seine persönlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich geändert hätten. Allein der Zeitablauf seit der Ausreise sei kein Grund, einen Ausnahmefall zu verneinen. Auch Art. 6 GG fordere nicht, unter den gegebenen Umständen einen Regelfall anzunehmen. Bei einem ausländischen Ehepartner könne davon ausgegangen werden, dass ihm die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland zumutbar sei, dies gelte vorliegend trotz des Umstandes, dass sich die Kinder im Bundesgebiet eingelebt hätten. Schließlich gebiete auch Art. 8 EMRK nicht die Befristung der Ausweisung. Liege somit ein hinreichender Grund für ein Abweichen vom Regelfall des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vor, so habe der Kläger auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung. Randnummer 14 Gegen die am 13. Februar 1996 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 20. Februar 1996 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass das Verwaltungsgericht den Ausnahmefall zum Regelfall gemacht habe. Der Gerichtsbescheid verkenne weiterhin den Schutz von Ehe und Familie
8 EMRK. Außerdem habe seine Ehefrau inzwischen eine Einbürgerungszusicherung erhalten. Randnummer 15 Im Laufe des Berufungsverfahrens ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, in dem das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom
dem der Senat durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom
träglich zum 1. Oktober 1995 zu befristen, Randnummer 17 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten,
pflichtgemäßem Ermessen über seinen Antrag auf Befristung der Ausweisungsverfügung vom 25. Januar 1989 zu entscheiden. Randnummer 18 Die Beklagte, die in erster Linie die Stadt Kassel zuständig für die Befristungsentscheidung hält, ist zwar der Auffassung, dass eine Befristung dem Grunde
geboten sei, beantragt jedoch, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 20 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die den Kläger betreffenden ausländerrechtliche Vorgänge der Beklagten (1 Ordner) sowie die Ausländerakten der Ehefrau und der Söhne (3 Bände) Bezug genommen; diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die in der Verhandlungsniederschrift in Bezug genommenen Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen gemäß § 124 VwGO zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im übrigen zurückzuweisen. Die Behörden haben es zu Unrecht abgelehnt, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers zu befristen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Festsetzung einer Frist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den 1. Oktober 1995, seinen dahingehenden Antrag haben die Behörden ohne Rechtsfehler abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 22 1. Die Beklagte ist für die Entscheidung über die Befristung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG örtlich zuständig, weil der Kläger sich bei Einreise voraussichtlich in den Wetteraukreis begeben wird. Die örtliche Zuständigkeit für Entscheidungen über die
trägliche Befristung einer Ausweisung richtet sich
Z-RR 1994, 417 ; Rumpf in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 63 AuslG Rdnr. 89). Der Senat hält jedoch eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen durch Gesetz oder Verordnung auf anderer Grundlage als der des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für dringend geboten (b.). Bei Anwendung der Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG auf den Fall des Klägers ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Wetteraukreises (c.). Randnummer 23 a. Unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 wurde im Hinblick auf die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG (vom
trägliche Befristung der ausweisenden Behörde als Annexzuständigkeit zuweisen will. Denn in § 64 Abs. 2 AuslG geht der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Wechsels der Zuständigkeit zwischen der die Ausweisung verfügenden und der über die Befristung entscheidenden Behörde aus (Jakober/Jehle/Schwab, a.a.O. sowie § 63 AuslG Rdnr. 8; OVG Hamburg, 06.05.1993, a.a.O.), wenn er anordnet, dass Befristungen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden dürfen, die die Maßnahme angeordnet hat. Randnummer 25 Mangels einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung richtet sich daher die örtliche Zuständigkeit
dem Verfahrensrecht der Länder, die das Ausländergesetz gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen.
VfG ist örtlich zuständig in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Die Regelungen des HVwVfG kommen jedoch nur zur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten ( § 1 Abs. 1 HVwVfG ). Zwar fehlt es in Hessen an gesetzlichen Vorschriften, mit denen ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung des Ausländergesetzes bestimmt wird (Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.); denn weder die Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Polizeibehörden vom 18. Juli 1972 (GVBl. I S. 255; zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.04.1992, GVBl. I S. 135 - Zuweisungsverordnung -) noch die Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260, geändert durch Verordnung vom 23.09.1994, GVBl. I S. 428) befassen sich mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Als
VfG vorrangig anzuwendende Zuständigkeitsregelung ist jedoch § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG anzusehen. § 100 HSOG regelt die örtliche Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden.
1 Satz 2 HSOG ist zuständig diejenige Behörde, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist. Durch § 1 Nr. 1 Zuweisungsverordnung (a.a.O.) werden die Aufgaben im Ausländerwesen rechtssystematisch der Gefahrenabwehr und organisatorisch den allgemeinen Ordnungsbehörden zugewiesen. Damit hat der Gesetzgeber sich
Auffassung des Senats eindeutig dafür entschieden, das gesamte Ausländerrecht dem Recht der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Der dahingehende Wille des Gesetzgebers kommt nochmals zum Ausdruck in § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden (a.a.O.), wo die Wahrnehmung der Aufgaben der Ausländerbehörde durch die Kreisordnungsbehörde bzw. die örtliche Ordnungsbehörde festgelegt wird. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 1 Zuweisungsverordnung (a.a.O.) hält der Senat die Zuordnung zum Gefahrenabwehrrecht und damit die Anwendung von § 100 HSOG nunmehr hinsichtlich des gesamten Ausländerrechts
geltendem Recht für zwingend (zurückhaltender noch Senat, 08.05.1995, a.a.O.). Randnummer 26 b. Der Senat hält es aus den folgenden Erwägungen jedoch für dringend geboten, die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen durch Gesetz oder Rechtsverordnung auf andere Weise zu regeln. Mit der rechtssystematischen Zuordnung des gesamten Ausländerrechts zum Recht der Gefahrenabwehr bleibt der Hessische Landesgesetzgeber der Sichtweise der Ausländerpolizeiverordnung von 1938 (RGBl. S. 1053) verhaftet, die die Anwesenheit von Ausländern - wie sich bereits aus dem Titel dieser Verordnung ergibt - vor allem unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sah (krit. betr. Gefahrenabwehr schon Zuleeg, ZAR 1982, 120; ähnlich betr. "Störenfriede" ders; DÖV 1973, 361). Dies mag für einzelne ausländerrechtliche Maßnahmen wie Ausweisungen im Ansatz noch angebracht sein, es ist aber sachlich kaum gerechtfertigt, zum Beispiel Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG)
langjährigem Aufenthalt als Arbeitnehmer, einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von in zweiter Generation in Deutschland lebenden Ausländern (§§ 20 Abs. 5, 26, 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) oder einer Aufenthaltserlaubnis an neugeborene Kinder schon länger in Deutschland lebender Mütter (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG) rechtssystematisch als Entscheidungen über die Abwehr einer Gefahr anzusehen. Das durch Behörden des Landes Hessen anzuwendende Ausländergesetz des Bundes (Art. 83 GG) hat als eine wesentliche Zielrichtung die Sicherung der Integration seit langem in Deutschland lebender Ausländer und die Förderung grenzüberschreitender Beziehungen durch eine weltoffene und liberale Ausländerpolitik (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 40). Dementsprechend können ausländerrechtliche Entscheidungen nicht (mehr) allein unter dem Gesichtspunkt, dass sie der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen ( §§ 1 Abs. 1, 11 HSOG ), gesehen werden. Die Anwesenheit von Ausländern stellt nicht in vorderster Linie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sie ist vielmehr ein Teil der gemeinsamen Daseinsvorsorge für alle in Deutschland lebenden Menschen. Randnummer 27 Die sachliche Unangemessenheit der Anwendung von Vorschriften des HSOG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Ausländerbehörden führt zu vielfältigen praktischen Schwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung und - auslegung (siehe bereits Hess. VGH, 08.05.1995, a.a.O.). § 100 Abs. 1 Satz 1 HSOG enthält zunächst die nicht weiterführende Bestimmung, dass die örtliche Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden auf deren Amtsbereich beschränkt ist. Da die meisten ausländerrechtlichen Maßnahmen Wirkungen für das gesamte Bundesgebiet entfalten, bleibt danach die Frage offen, in welchem Amtsbezirk sich ein Anlass für eine Tätigkeit der Ausländerbehörde ergibt.
1 Satz 2 HSOG ist zwar die Behörde zuständig, in deren Amtsbereich eine Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen ist. Daraus lässt sich aber ebenfalls nicht unmittelbar entnehmen, welches Kriterium dafür ausschlaggebend sein soll, an welchem Ort ausländerrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Als mögliche Anknüpfungspunkte kommen nämlich insbesondere der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt, der vorübergehende Aufenthaltsort und die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes in Betracht. Dies führt dazu, dass die örtliche Zuständigkeit bei der Gesetzesanwendung oft unklar erscheint. In der Vergangenheit hat der Senat mehrfach feststellen müssen, dass wegen fraglicher örtlicher Zuständigkeit Ausländerakten zwischen den Ausländerbehörden in Hessen hin- und hergeschoben wurden mit dem Ergebnis, dass keine oder eine von Gerichten aufzuhebende Maßnahme ergriffen wurde. Des Weiteren macht die Unklarheit der gesetzlichen Regelung zahlreiche Entscheidungshilfen der obersten Landesbehörde erforderlich, was zu der unten noch anzusprechenden Vielzahl von Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden insbesondere in Haftfällen geführt hat. Für die einzelne Ausländerbehörde erscheint es kaum mehr möglich, den Überblick über die Vielzahl der einschlägigen Erlasse zu gewinnen. Ganz abgesehen davon ist es für den rechtssuchenden Bürger und antragstellenden Ausländer schon lange nicht mehr in zumutbarer Weise möglich, die örtlich zuständige Ausländerbehörde zutreffend zu ermitteln. Wie der vorliegende Fall zeigt, führt auch die Antragstellung bei der richtigen Behörde zu Schwierigkeiten, wenn die zutreffende Gesetzesauslegung durch den Ausländer nicht der Erlasslage entspricht. Randnummer 28 Eine rechtsförmliche Regelung, die den Anforderungen an Klarheit, Bestimmtheit und Bekanntmachung des Textes entspricht, erscheint daher dringend geboten. Sofern nicht die durchaus sachgerechten Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. Abs. 2 bis 4 HVwVfG ausdrücklich für anwendbar erklärt werden sollen, bietet sich eine Regelung an, wie sie etwa in § 4 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg (i.d.F. vom 19.07.1995, bad.-württ. GBl. S. 586 - AAZuVO) enthalten ist (vgl. z. B. auch bayer. AVAuslG vom 03.12.1990, bayer. GVBl. S. 531; § 3 sächs. AAZuVO vom 13.07.1993, sächs. GVBl. S. 590, ber. S. 829). § 4 bad.-württ. AAZuVO hat folgenden Wortlaut: Randnummer 29
G, die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsgenehmigung anlässlich deren Erteilung und Verlängerung, die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Passersatzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder sich aufzuhalten beabsichtigt. Sie entscheidet auch über die Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des Ausländers nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zur Entscheidung der bei ihr gestellten Anträge zuständig. Hat eine andere Ausländerbehörde die Abschiebung angedroht oder angeordnet, bedarf die Erteilung einer Duldung der Zustimmung der anderen Ausländerbehörde. Randnummer 31
Satz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer während der Haft in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Befindet sich der Ausländer in Abschiebungshaft, ist abweichend von den Sätzen 2 und 3 die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer bei der Beantragung der Abschiebungshaft aufgehalten hat. Bei Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern, die sich in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befinden, sowie bei deren Familienangehörigen ist abweichend von den Sätzen 1 bis 4 die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Ausländer
Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes oder auf Grund einer Verfügung der Ausländerbehörde zu wohnen verpflichtet ist. Absatz 1 bleibt unberührt. Randnummer 32
G entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Über Anträge abgelehnter Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen auf Befristung der Wirkung der Abschiebung entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer zuletzt aufzuhalten hatte. Absatz 1 bleibt unberührt. Beantragt der Ausländer im Falle des Satzes 1 oder 2 gleichzeitig ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, entscheidet die
1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes zu beteiligende Behörde auch über den Antrag
G ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Ist der Aufenthalt des Ausländers auf den Dienstbezirk einer bestimmten Ausländerbehörde beschränkt, ist diese zuständig. Randnummer 35
dieser Vorschrift ist die Ausländerbehörde des Wetteraukreises örtlich zuständig, weil der Kläger vor seiner Ausreise seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Butzbach im Wetteraukreis hatte. Er hatte dort
der Entlassung aus der Haft im September 1990 bei seiner Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen und diesen bis zu seiner Ausreise im September 1993 beibehalten. Randnummer 37
G gedacht sein - insoweit auch die Kompetenz gemäß Art. 83 GG fehlen. Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber des Ausländergesetzes vor dem Hintergrund des Art. 83 GG ausdrücklich von bundesrechtlichen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden absehen wollen (s. o.) und solche Normierungen den Ländern überantwortet. Durch die von der Beklagten und der Beigeladenen in Bezug genommenen Erlasse vom
geordneter Behörden verwiesen wird, im Erlass vom
geordneten Behörden die "Vorläufigen Anwendungshinweise" zum Ausländergesetz generell als Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen wollte, spricht vieles dafür, dass hierzu - im Hinblick auf die rechtsnormgleichen Wirkungen gegenüber den rechtsunterworfenen Bürgern - eine Veröffentlichung erforderlich ist (siehe ähnlich zu Erlassen
G OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1994 - 17 B 2830/93 -, EZAR 015 Nr. 5 und zu Abschiebungstopps
G Hess. VGH, 27.07.1995 - 12 TG 2342/95 -, EZAR 046 Nr. 5). Soweit der
geordneten Behörden adressiert, noch enthielt es einen Anwendungsbefehl für die Auslegungshinweise. Randnummer 39
der durch die Stadt Kassel verfügten Ausweisung lediglich noch im Rahmen seines Asylverfahrens in Deutschland aufgehalten, unzutreffend. Der Kläger wurde bereits am
G dürfen "Befristungen
2 Satz 2" von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Die Vorschrift ist in zweifacher Weise missverständlich formuliert. Zum einen liegt ein Redaktionsversehen vor, soweit auf § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG Bezug genommen wird. Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3186) wurde § 8 Abs. 2 AuslG nämlich redaktionell abgeändert. Der zweite Halbsatz des vormalig ersten Satzes wurde zu einem selbständigen zweiten Satz ausgestaltet. Die Befristung ist nunmehr in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG geregelt, ohne dass § 64 Abs. 2 AuslG an diese redaktionelle Änderung angepasst worden wäre. Zum anderen ist § 64 Abs. 2 AuslG so zu verstehen, dass auch die erstmalige Befristung einer Ausweisung im Einvernehmen mit der ausweisenden Behörde zu erfolgen hat. Bei der Formulierung "Befristungen
2 Satz 2..., dürfen von einer anderen Ausländerbehörde nur... geändert oder aufgehoben werden", handelt es sich um eine Ungenauigkeit des Gesetzgebers. Die Vorschrift kann zwar bei wörtlicher Auslegung dahin verstanden werden (so Hailbronner, AuslR, § 64 AuslG Rdnr. 9), dass sich § 64 Abs. 2 AuslG nur auf die Abänderung einer bereits erfolgten Befristung der Sperrwirkung bezieht, nicht aber auf die erstmalige Befristung der Sperrwirkung. Hiernach wäre im vorliegenden Fall kein Einvernehmen mit der Ausländerbehörde der Stadt Kassel erforderlich. Bei zweckgerichteter Auslegung stellt sich die Verwendung des Wortes "Befristung" anstatt der Worte "Wirkungen der Ausweisung" indes lediglich als eine sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers dar.
G werden die "in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen" auf Antrag in der Regel befristet.
dem Zweck des Einvernehmenserfordernisses müssen Entscheidungen über alle in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG bezeichneten Wirkungen einer Ausweisung im Einvernehmen mit der ausweisenden Behörde getroffen werden. Durch § 64 Abs. 2 AuslG soll nämlich verhindert werden, dass Entscheidungen einer Ausländerbehörde durch gegenläufige Entscheidungen einer anderen Behörde in ihrer Wirksamkeit aufgehoben werden. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn auch die Entscheidung über eine erstmalige Befristung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde der Ausweisung getroffen wird. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Wirkungen einer Ausweisung, die von der ausweisenden Behörde bereits befristet worden waren, von der anderen Ausländerbehörde hinsichtlich der Frist abgeändert werden oder ob die andere Ausländerbehörde eine Befristung erst neu erlässt (für Einvernehmen hinsichtlich aller Entscheidungen über eine Befristung auch Jakober/Jehle/Schwab, a.a.O., § 64 AuslG Rdnr. 7). Das "Einvernehmen" schließlich erfordert eine möglichst einverständliche Regelung; in der Sache bedeutet es jedoch Zustimmung der anderen Ausländerbehörde (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 64 AuslG Rdnr. 2). Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig einklagbar (Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 7), da insoweit eine unselbständige Verfahrenshandlung vorliegt, die nicht gesondert mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (§ 44a VwGO). Vielmehr unterliegt die Entscheidungsfindung der
G zu beteiligenden Behörde im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die von der anderen Ausländerbehörde verfügten Maßnahme gerichtlicher Überprüfung (Jakober/Jehle/Schwab, a.a.O., § 64 AuslG Rdnr. 3). Durch die gerichtliche Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Befristung wird auch ein erforderliches Einvernehmen ersetzt, so dass die beklagte Behörde durch § 64 Abs. 2 AuslG nicht mehr gehindert ist, dem Verpflichtungsausspruch
zukommen. Randnummer 41
, weil kein Ausnahmefall vorliegt.
G darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Wirkungen werden jedoch
G auf Antrag in der Regel befristet. Mit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung wird demnach nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entschieden, sondern es wird lediglich die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beseitigt. Die im Rahmen der Entscheidung über die Befristung vorzunehmende Prüfung erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorliegen (so bereits zu § 15 AuslG 1965 BVerwG, 05.04.1984 - 1 C 57.81 -, EZAR 125 Nr. 4). Die Entscheidung über die Befristung präjudiziert die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht (Kanein/Renner, a.a.O., § 8 AuslG Rdnr. 15). Ohne Antrag liegt die Befristung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern
dem in Deutschland geltenden Recht, Diss. Regensburg, 1996, S. 132). Auf einen entsprechenden Antrag hin steht die Befristung hingegen nicht mehr wie
G 1965 im Ermessen der Behörde, sondern ist in der Regel auszusprechen (OVG Hamburg, 26.03.1992 - Bf VII 71/91 -, EZAR 047 Nr. 1 = NVwZ 1992, 1115 ; VGH Baden-Württemberg, 16.12.1992 - 11 S 1457/92 -; VG Berlin, 28.04.1995 - 35 A 340/94 -, InfAuslR 1995, 319; Kanein/Renner, a.a.O., § 8 AuslG Rdnr. 18; GK-AuslG, § 8 AuslG Rdnr. 25; Hailbronner, AuslR, § 8 AuslG Rdnr. 39; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 13 A 11580/91 -). Das Vorliegen eines Ausnahmefalles unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Dies ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG als auch aus der Entstehungsgeschichte.
dem Willen des Gesetzgebers sollten die Wirkungen der Ausweisung nicht mehr nur
Ermessen, sondern in der Regel befristet werden (BT-Drs. 11/6321, S. 57 und 11/4541, S. 10). Dieser gesetzgeberische Wille würde unterlaufen, wenn die Ausländerbehörde im Ermessenswege bestimmen könnte, ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt (so aber OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Von der Befristung dem Grunde
ist zu unterscheiden die Bestimmung der Länge der Frist. Letztere Festlegung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (dazu siehe unten 4.b.). Randnummer 43 Die Bestimmung über die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung bietet der Ausländerbehörde ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel dafür, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und insbesondere bei generalpräventiv motiviert gewesenen Ausweisungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als unverhältnismäßiger Eingriff erweist (BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2). Die Ausländerbehörde kann hiermit dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten Belangen, insbesondere auch dem gebotenen Schutz von Ehe und Familie
G, a.a.O.). Randnummer 44 Anders als in § 47 Abs. 2 AuslG für die Ausweisung gibt das Gesetz bei der Befristung keine direkten Hinweise darauf, wann ein Regelfall vorliegt. Für die Abgrenzung der Regelfälle von den Ausnahmefällen ergeben sich bei Auslegung des Gesetzes folgende Grundsätze: Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls (siehe OVG Hamburg, 06.05.1993 - Bf VII 10/93 -, EZAR 039 Nr. 1) von dem gesetzlich angenommenen Normalfall so signifikant abweichen, dass ein gänzliches Absehen von der Befristung geboten ist. Derartige atypische Verhältnisse sind anzunehmen, wenn eine Befristung im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung oder Abschiebung nicht zu vertreten wäre (Renner, Einreise und Aufenthalt, a.a.O., S. 134). Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausländer in so hohem Maße eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, dass eine dauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet geboten ist (Hailbronner, a.a.O., § 8 AuslG Rdnr. 41). Ein Ausnahmefall kann so insbesondere in Betracht gezogen werden (siehe dazu Renner, Einreise und Aufenthalt, a.a.O.), wenn wegen einer außerordentlichen Gefährlichkeit des Ausländers dessen dauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet geboten ist, wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt hat und mehrmals abgeschoben werden musste (OVG Hamburg, 26.03.1992, a.a.O.), wenn ein abgeschobener Ausländer anschließend illegal wieder einreist (OVG Hamburg, 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -, EZAR 017 Nr. 2 = InfAuslR 1992, 250), solange der Ausländer die Kosten einer Abschiebung nicht bezahlt hat oder wenn der Ausländer erneut straffällig geworden ist. Aus dem Regel-Ausnahmeverhältnis ist zu folgern, dass der Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausnahmefalls obliegt. Randnummer 45 Umstände, die einer Ausweisung oder Abschiebung üblicherweise zugrunde liegen, können jedoch nicht schon die Anwendung der Regel und damit die Befristung ausschließen (Renner, Einreise und Aufenthalt, a.a.O.). Auch eine aufgrund von § 47 AuslG erfolgte Ausweisung genügt allein nicht, um einen Ausnahmefall anzunehmen (VGH Baden-Württemberg, 16.12.1992, a.a.O.; Renner, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O., § 8 AuslG Rdnr. 42). Denn § 8 Abs. 2 AuslG enthält keine derartige Differenzierung
bestimmten Ausweisungstatbeständen. Es ist unzulässig, allein wegen einer
G erfolgten Ausweisung das in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG festgelegte Regel-Ausnahmeverhältnis umzukehren. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Einzelfalls kann jedoch der Umstand einer Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit hingegen durchaus Berücksichtigung finden. Dies gilt namentlich für die Rauschgiftkriminalität, deren besondere Gefährlichkeit der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom
verfügter Ausweisung noch mehrere nicht ganz unerhebliche Straftaten begangen hat, ins Gewicht. Den
der Ausweisung begangenen Straftaten kommt auch deswegen eigenständige wesentliche Bedeutung zu, da es sich nicht um Beschaffungskriminalität im Gefolge von Drogenabhängigkeit gehandelt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände durfte die Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung im Ergebnis durchaus zu Recht angenommen haben, dass der Gesichtspunkte der Verhinderung weiterer Straftaten eine noch zeitlich unabsehbare Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet erforderte. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich eine - angesichts der
der Ausweisung begangenen Straftaten in besonderem Maße erforderliche - für den Kläger günstige Prognose hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten nicht möglich, weil der Kläger bis dahin in der Türkei im wesentlichen seinen Wehrdienst abgeleistet und noch nicht die Gelegenheit gehabt hatte, sich im Zivilleben straffrei zu bewähren. Das Interesse am Zusammenleben mit ausländischen Familienangehörigen im Bundesgebiet konnte unter derartigen Umständen
rangig zu bewerten sein. Randnummer 47 Anders stellt sich die Situation hingegen zum Entscheidungszeitpunkt des Senats dar. Es ist derzeit nicht anzunehmen, dass vom Kläger noch auf unabsehbare Zeit erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch die Begehung weiterer Straftaten ausgehen, der Ausweisungszweck noch nicht in absehbarer Zeit erfüllt sein kann und der Kläger weiterhin unbefristet vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss. Der Fall des Klägers weicht auch nicht sonstwie so signifikant vom Normalfall einer Ausweisung ab, dass ein Absehen von der Befristung weiterhin zwingend geboten wäre. Über Straftaten des Klägers seit seiner Ausreise ist nichts bekannt, insbesondere ergibt sich keine Straffälligkeit in der Türkei aus dem vorgelegten Führungszeugnis der Staatsanwaltschaft Kayseri vom
dem Bundeszentralregistergesetz herangezogen werden. Hieraus kann zumindest entnommen werden, dass bei Ausweisungen wegen einer Straftat die jeweilige Tilgungsfrist für die Tat die Obergrenze für eine Befristung darstellt (BVerwG, 05.04.1984, a.a.O.; GK-AuslR, a.a.O., Rdnr. 56). Randnummer 51 Vorliegend war auf den
pflichtgemäßem Ermessen eine Frist festzusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG), wobei der Senat die Obergrenze bei einer Festsetzung von vier Jahren ab Ausreise sieht und ferner der Auffassung ist, dass sich im Falle des Vollzugs der Einbürgerung der Ehefrau des Klägers diese Obergrenze um sechs Monate verkürzt. Randnummer 53 Dies ergibt sich für den Senat aus folgenden Erwägungen: Bei Berücksichtigung der recht erheblichen und nicht als Beschaffungskriminalität eines Drogenabhängigen zu qualifizierenden Straftaten des Klägers
der Ausweisung und des Umstandes, dass die Bewährungsfrist von vier Jahren für die am 15. Dezember 1992 abgeurteilten Straftaten
der Ausweisung derzeit noch nicht abgelaufen ist, lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte ermessensfehlerfrei nur zu einer Befristung auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung kommen kann; daher konnte ein Urteil zur Verpflichtung der Befristung auf den Entscheidungszeitpunkt des Senats nicht ergehen, insoweit unterliegt der Kläger auch nicht nur ganz unwesentlich (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, dazu siehe unten). Randnummer 54 Auf der anderen Seite hat die im Laufe des Berufungsverfahrens erteilte Einbürgerungszusicherung an die Ehefrau die Gewichte zugunsten des Klägers verschoben. Lag der Schwerpunkt seiner persönlichen Belange und der Belange seiner Angehörigen (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG) anfangs noch eher auf der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft, so tritt zwar dieser Gesichtspunkt - weil sich beide Söhne dem Alter der Volljährigkeit nähern - in seiner Bedeutung zurück, es hat auf der anderen Seite jedoch die Führung der Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in Deutschland durch die Einbürgerungszusicherung eine noch verstärkte Bedeutung gewonnen, die den Ermessensspielraum der Beklagten weiter reduziert, weil die Einbürgerung danach nur noch von der mit großer Sicherheit zu erwartenden Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit abhängt. Angesichts der günstigen strafrechtlichen Prognose des Klägers kann der Verzicht auf die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit nicht mehr lange zugemutet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Ehe bereits seit 16 Jahren Bestand hat und - wie der Kläger im Verfahren
gewiesen hat -
wie vor als eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten wird.
Auffassung des Senats liegt die Obergrenze für die Befristung - auch unter Berücksichtigung der ihm in anderen Befristungsfällen bekannt gewordenen Verwaltungspraxis - hier bei vier Jahren seit Ausreise, also im September 1997. Weil die persönlichen Belange des Klägers und seiner Ehefrau bei Vollzug der Einbürgerung noch weiter verstärkt werden und unter den dann gegebenen Umständen die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen im Ausland nicht zumutbar erscheint, hält der Senat eine Verkürzung der Obergrenze in diesem Fall um sechs Monate auf März 1997 für angebracht. Randnummer 55 Soweit schließlich der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Ausweisung im Jahre 1989 aus heutiger Sicht sich als rechtswidrig darstelle, weil sie - im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unzulässigerweise - allein generalpräventiv begründet worden sei, so ist sein Ausgangspunkt unzutreffend. Die Ausweisung ist auch selbständig tragend auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt gewesen (siehe S. 5 der Verfügung der Stadt Kassel vom 25.01.1989, S. 6 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.08.1989 sowie S. 7 und 9 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28.06.1989 - 4/3 H 644/89 - und S. 4 des Beschlusses des Hess. VGH vom 22.05.1990 - 12 TH 2337/89 -). Im übrigen konnte sich der Kläger damals bereits deshalb nicht auf eine ihm günstige Rechtsposition aus dem ARB 1/80 berufen, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bereits seit fast eineinhalb Jahren in Untersuchungs- bzw. Strafhaft saß und damit nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung stand (Hess. VGH, 15.12.1993 - 12 TH 2030/93 -, EZAR 025 Nr. 8 = NVwZ-RR 1994, 356; vgl. auch BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95 -, EZAR 035 Nr. 14). Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die vorgenommene Kostenteilung berücksichtigt, dass der Kläger im Wesentlichen rechtlich und tatsächlich obsiegt hat. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 57 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor, insbesondere betreffen die Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde allein das Landesrecht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027097
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