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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat 13 UZ 2622/96.A Beschluss § 34 Abs. 2 AsylVfG eröffnet dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flü

Leitsatz § 34 Abs. 2 AsylVfG eröffnet dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht die Möglichkeit, im Ermessenswege vom Erlaß einer Abschiebungsandrohung abzusehen. Daher ist eine Abschiebungsandrohung beispielsweise auch bei Ablehnung des Asylantrages eines minderjährigen Antragstellers zu erlassen, dessen Eltern über Aufenthaltsgenehmigungen verfügen und dem möglicherweise ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zusteht. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid erster Instanz ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Randnummer 2 Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, auf den sich die Kläger berufen, liegt nicht vor, da der Rechtssache nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung zukommt. Randnummer 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluß vom

  1. Mai 1996 - 13 UZ 707/96 -). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den Fällen von Anträgen auf Familienasyl auch dann Abschiebungsandrohungen nach § 34 Abs. 1 AsylVfG erlassen darf, wenn den Eltern der minderjährigen Asylkläger eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, nicht. Diese Frage läßt sich nämlich ohne weiteres, insbesondere ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens, unter Heranziehung der genannten Gesetzesbestimmung beantworten. Randnummer 4 § 34 Abs. 1 AsylVfG macht durch seine Formulierung deutlich, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Fällen, in denen ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wurde, nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung zu erlassen hat ("erläßt"), wenn der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Von dieser Regelung sind, da das Gesetz insoweit eine Ausnahme nicht vorsieht, auch die Fälle erfaßt, in denen sich minderjährige Antragsteller zur Stützung ihres Asylbegehrens auf § 26 AsylVfG berufen. Ohne Belang ist insoweit, ob die Eltern der minderjährigen Asylkläger über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen bzw. ob den minderjährigen Asylklägern eventuell ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zusteht (vgl. ebenso Kanein/Renner, AuslG,
  2. Aufl., § 34 Rdnr. 8). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist lediglich dann von der Verpflichtung zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung befreit, wenn der abgelehnte Asylbewerber sich bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung befindet. Randnummer 5 Klärungsbedürftig in einem Rechtsmittelverfahren ist auch nicht die Frage, ob § 34 Abs. 2 AsylVfG dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Ermessen dahingehend einräumt, vom Erlaß einer Abschiebungsandrohung abzusehen, wenn der abgelehnte Asylbewerber zwar über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt, ihm aber möglicherweise ein Anspruch auf einen derartigen Aufenthaltstitel zusteht (in diesem Sinne GK-AsylVfG, § 34 Rdnr. 24 f.). Der gesetzlichen Regelung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die zwingende Vorschrift des § 34 Abs. 1 AsylVfG in dieser Weise durch § 34 Abs. 2 AsylVfG abgemildert sein könnte. Wenn diese Bestimmung davon spricht, daß die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden "soll", so eröffnet sie dem Bundesamt lediglich die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen davon abzusehen, die Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags und die Abschiebungsandrohung in einem einzigen Bescheid zusammenzufassen (vgl. Kanein/Renner, a. a. O., Rdnr. 13). Daß durch eine derartige Regelung dem Bundesamt gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet sein könnte, von der zwingenden Regelung des § 34 Abs. 1 AsylVfG abzuweichen und vom Erlaß einer Abschiebungsandrohung in Einzelfällen abzusehen, ist nicht ersichtlich. Diese Rechtsfolge entspräche auch nicht der Intention des Gesetzes, die - ebenso wie dies in § 50 Abs. 3 AuslG zum Ausdruck kommt -, darauf gerichtet ist, unabhängig von etwa bestehenden Duldungsgründen oder Abschiebungshindernissen im Interesse größtmöglicher Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sofort die Abschiebungsandrohung zu erlassen und so die Grundlage für die als dringlich angesehene Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylantrags zu schaffen. Daß mit diesem im Wortlaut des Gesetzes hinreichend zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck die Auffassung der Kläger unvereinbar ist, eine Abschiebungsandrohung gegenüber minderjährigen abgelehnten Asylbewerbern dürfe dann nicht ergehen, wenn deren Eltern über Aufenthaltsgenehmigungen verfügen bzw. ihnen ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen zusteht, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Randnummer 6 Nur ergänzend sei bemerkt, daß in Fallkonstellationen der vorgenannten Art die minderjährigen abgelehnten Asylbewerber nicht schutzlos einer jederzeit zu erwartenden Abschiebung ausgesetzt sind; vielmehr sind sie mit der Geltendmachung ihrer Rechtsposition lediglich auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen, im Rahmen dessen es ihnen freisteht, etwaige Duldungsgründe (vgl. § 55 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) geltend zu machen oder beispielsweise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG bzw. nach § 31 Abs. 2 AuslG zu stellen. Randnummer 7 Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, haben die Kläger auch die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), wobei allerdings Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Aus diesem Grunde bedarf es auch nicht der Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027119

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