GO zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08.08.1995 anzuordnen, ist nunmehr - nach Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 11.03.1996 - stattzugeben. Randnummer 17 Widerspruch und Anfechtungsklage haben
GO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings u. a.
GO in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 187 Abs. 3 VwGO können die Länder bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Von dieser Ermächtigung hat Hessen durch § 12 HessAGVwGO Gebrauch gemacht. In derartigen Fällen ist dem gerichtlichen Stoppantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben worden ist, offensichtlich rechtswidrig ist; denn in einem solchen Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Ist das in diese Abwägung einzubringende individuelle Suspensivinteresse nicht derart gewichtig, dass es das öffentliche Vollzugsinteresse übersteigt, so hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu verbleiben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 01.06.1994 - 4 TH 1248/94 -). Der Senat hat als Beschwerdegericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Insbesondere hat er die gegenwärtig gegebenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Randnummer 18 Der Antrag ist nunmehr begründet, denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Vollstreckungsmaßnahmen.
VG - ist die Vollstreckung einzustellen und sind getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird, seinerseits aufgehoben ist. Das ist hier der Fall. Die Baugenehmigung vom 11.03.1996, die die Baugenehmigung vom 27.07.1994 hinsichtlich des Standortes der beiden neuen Stellplätze änderte, entzog damit zugleich der Verfügung vom 18.05.1995, um deren Vollstreckung es hier geht, die Grundlage. Das in dieser ordnungsgemäß zugestellten und an sich bestandskräftig gewesenen Verfügung vom 18.05.1995 enthaltene Gebot, zwei Stellplätze entsprechend den Grüneintragungen in der Baugenehmigung vom 27.07.1994 herzustellen, war im Hinblick auf den in der Genehmigung vom 11.03.1996 festgelegten neuen Standort der beiden Stellplätze nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der Senat geht daher davon aus, dass der Antragsgegner mit der Abänderung der Baugenehmigung vom 27.07.1994 zugleich konkludent das darauf aufbauende Herstellungsgebot vom 18.05.1995 aufgehoben hat. Dementsprechend hat der Antragsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärt, er könne die Errichtung der Stellplätze am ursprünglich vorgesehenen Standort nicht mehr verlangen oder erzwingen. Randnummer 19 Da der Antragsgegner das in der Verfügung vom 18.05.1995 enthaltene Gebot zur Herstellung der Stellplätze an dem in der Baugenehmigung vom 27.07.1994 vorgesehenen Standort aufgehoben hat, ist die zur Durchsetzung dieses Gebotes dienende Vollstreckung
VG einzustellen und sind die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Dies gilt insbesondere zunächst für die hier streitige Verfügung vom 08.08.1995, durch die der Antragsgegner die Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 4.000,-- DM festgesetzt hat. Eine Aufhebung der Vollstreckung der konkludent aufgehobenen Grundverfügung vom 18.05.1995 wäre allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit deren Vollstreckung bereits endgültig beendet wäre. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes
VG ist die Vollstreckung der Grundverfügung noch nicht beendet, auch wenn das Vermögen des Pflichtigen bereits in diesem Zeitpunkt durch die Zwangsgeldforderung belastet ist. Diese Belastung ist hier deshalb nicht endgültig, weil die Festsetzungsverfügung vom 08.08.1995 nicht bestandskräftig und das Zwangsgeld nicht gezahlt ist. Der Senat hält insoweit die im Beschluss vom 08.08.1994 (- 4 TH 2512/93 - NVwZ-RR 1995 S. 118 bis 120) geäußerten Zweifel, ob in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 a, Nr. 3 a HVwVG die Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes zu unterbleiben hat, nicht mehr aufrecht. Der Verwaltungszwang zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, der eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordert, vollzieht sich in mehreren Schritten. Im Falle des Zwangsgeldverfahrens wird die Grundverfügung zunächst durch die Androhung und dann die Festsetzung des Zwangsgeldes vollstreckt. Bleiben diese Maßnahmen ohne Wirkung, so wird die Beugefunktion des Verwaltungszwanges durch die Beitreibung des Zwangsgeldes in einem dritten Schritt verstärkt. Randnummer 20 Die genannten Schritte unterscheiden sich dadurch, dass zu der nach dem
VG ist der Beugedruck gegenüber dem Pflichtigen nicht aufrechtzuerhalten, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt befolgt, aufgehoben oder im Falle einer Geldforderung die Verpflichtung erloschen oder gestundet worden ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn die Vollstreckung wie hier insgesamt noch nicht beendet ist, die aufeinander aufbauenden Stufen der Vollstreckung rückgängig zu machen sind. Ist die Grundverfügung aufgehoben, so ist auch eine zu deren Durchsetzung ergangene nicht bestandskräftige Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben; damit wird zugleich der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes die Grundlage entzogen.
VG ist nach der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung schließlich deren Vollstreckung einzustellen und getroffene Beitreibungsmaßnahmen sind aufzuheben. Lediglich ein bereits beigetriebenes Zwangsgeld ist nicht mehr zu erstatten (App, a.a.O. und Glotzbach, HessVwVG, 1992 S. 24). Die von anderen Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die Vollstreckung eines Zwangsgeldes nach seiner Festsetzung ein eigenes rechtliches Schicksal nehme und dass grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Behördenentscheidung abzustellen sei mit der Folge, dass die Festsetzung wirksam bleibe, auch wenn die Grundverfügung gegenstandslos geworden sei (OVG Bremen, DVBl. 1971, 282, OVG Bremen, Beschluss vom 30.12.1994 - 1 B 109/94 - und OVG Münster, DVBl. 1989, S. 889), beruht auf dem jeweiligen Landesrecht, das eine § 3 HVwVG entsprechende Regelung nicht kennt, und ist auf Hessen nicht übertragbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027125
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