Obsah (9)
§ 2§ 86§ 1§ 86c§ 86d§ 44§ 50§ 56§ 154(Hilfe zur Erziehung für einen unbegleitet eingereisten jugendlichen Flüchtling - Zuständigkeit entsprechend der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde - entsprechende Anwendung auf Zuwe
AufnG HE § 2 Abs 2 S 2 Unterverteilung) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 31. Juli 1996, 4 G 809/96
(1)Tatbestand Randnummer 1 I. Die 1980 geborene S, die frühere Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, reiste am
- August 1995 über den Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurde von dem Jugendamt der Stadt, der jetzigen Antragstellerin, in Obhut genommen und zunächst im Kinder- und Jugendheim der Arbeiterwohlfahrt in K und ab dem
- November 1995 im G heim in M untergebracht. Auf einen entsprechenden Antrag des zwischenzeitlich zum Vormund bestellten Jugendamtes der Antragstellerin bewilligte dieses zugunsten der Jugendlichen S für die Zeit ab
- November 1995 Hilfe zur Erziehung und übernahm insbesondere deren Kosten für die Unterbringung im G heim. Die Hilfeleistung wurde auf ein Jahr - längstens jedoch bis zur asylverfahrensrechtlichen Zuweisung außerhalb F - befristet.
dem das Regierungspräsidium in D die Jugendliche S, die zwischenzeitlich einen Asylantrag gestellt hatte, mit Bescheid vom
- April 1996 dem Landkreis M zugewiesen hatte, stellte das Jugendamt der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Hilfe zur Erziehung ein. Weder der Landkreis M, der Antragsgegner zu 1., noch die Stadt M, die Antragsgegnerin zu 2., führten die Hilfeleistung fort. Der Antragsgegner zu
- meinte, die Jugendliche S wirksam aufgrund seiner Verfügung vom
- November 1994 (gemeint war der
- November 1995) der Antragsgegnerin zu
- zugewiesen zu haben. Mit dieser Verfügung hatte er "alle unbegleiteten Jugendlichen, die in einer Einrichtung der Stadt M untergebracht worden sind oder werden" dieser Gemeinde zugewiesen. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner zu
- die Jugendliche S mit einer (Einzel-) Verfügung vom
- November 1996, die dieser am selben Tag zuging, der Antragsgegnerin zu
- zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Randnummer 2 Bereits am
- Juni 1996 hat die Jugendliche S beim Verwaltungsgericht Gießen gegen den Antragsgegner zu
- und die Antragsgegnerin zu
- den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, dass diese die Kosten ihrer Unterbringung im G heim in M übernehmen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom
- Juli 1996 - 4 G 809/96
(1)- dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zu
- entsprochen und im übrigen den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2.. Randnummer 3 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Stadt Frankfurt am Main anstelle der Jugendlichen Saba Haile als Antragstellerin in das Verfahren eingetreten. Entscheidungsgründe Randnummer 4 II. Der Parteiwechsel auf der Aktivseite von der Jugendlichen S zur Stadt F ist als Änderung des Antrages gemäß § 91 VwGO zulässig. Das Gericht hält diese Änderung für sachdienlich, denn sie ermöglicht die insbesondere von dem Antragsgegner zu
- und der Antragsgegnerin zu
- im vorliegenden Verfahren gewünschte Entscheidung, welcher Träger der Jugendhilfe - jedenfalls vorläufig - zur Gewährung der Hilfe zur Erziehung verpflichtet ist. Randnummer 5 Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin zu
- ist erst für die Zeit ab
- November 1996 die für die Leistungen zugunsten der Jugendlichen S örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe. Für die davor liegende Zeit kommt ihre Zuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Randnummer 6 Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu
- beruht für die Zeit ab
- November 1996 - an diesem Tag ging die Zuweisungsentscheidung des Kreisausschusses des Antragsgegners zu
- der Jugendlichen S, die bereits das
- Lebensjahr vollendet hatte, zu - auf einer entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII.
dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende
der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Der Kreisausschuss des Antragsgegners zu 1. ist zwar keine Landesbehörde; die Vorschrift findet jedoch entsprechende Anwendung auf Zuweisungsentscheidungen der Kreisausschüsse
§ 2Abs.
2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz - in der Fassung vom
- Dezember 1993 (GVBl. I S. 710). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung und steht im Einklang mit ihrer Entstehungsgeschichte. Randnummer 7 Sinn und Zweck der Einfügung des § 86 Abs. 7 in das Sozialgesetzbuch VIII durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom
- Februar 1993 (BGBl. I S. 239) war, eine örtlich möglichst gleichmäßige Belastung der Träger der Jugendhilfe durch die Gewährung von Leistungen an Asylsuchende, vor allem an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, zu erreichen. Dabei erschien es zweckmäßig, die Zuständigkeit unmittelbar an die Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde
dem Asylverfahrensgesetz zu knüpfen, weil bereits das Zuweisungsverfahren eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Ausländer bezweckt (vgl. Wiesner/Kaufmann/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 1995, § 86 Rdnr. 42). Diesem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck entspricht es, bei der Zuständigkeitsregelung
§ 86Abs.
7 nicht allein die Verteilung des betreffenden Personenkreises durch das Regierungspräsidium in Darmstadt auf die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz), sondern auch die dem Kreisausschuss obliegende weitere Zuweisung (Unterverteilung)
§ 2Abs.
2 Satz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz an die kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen, soweit sie örtliche Träger der Jugendhilfe sind. Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigte, sie von der vom Gesetzgeber gewollten gleichmäßigen Belastung der Träger der Jugendhilfe auszunehmen, ist nicht zu erkennen. Sie verfügen über die erforderliche personelle Ausstattung und besitzen wegen ihrer Ortsnähe regelmäßig die besseren Kenntnisse von den entscheidungsrelevanten Verhältnissen in ihrer Gemeinde. Randnummer 8 Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "Landesbehörde" in § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII nicht die kreisangehörigen Gemeinden des Landes Hessen, die örtliche Träger der Jugendhilfe sind, von der Zuständigkeitsregelung dieser Bestimmung ausnehmen wollte, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 86 Abs. 7 SGB VIII wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) eingefügt. Zu dieser Zeit galt das Flüchtlingsaufnahmegesetz noch in seiner Fassung vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384).
§ 1Abs.
2 Satz 2 des Gesetzes in dieser Fassung verteilte der Sozialminister den betreffenden Personenkreis auf die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohner. Dies waren die kreisangehörigen Gemeinden mit Sonderstatus, zu denen die Antragsgegnerin zu 2. zählt. Bei Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes des Achten Buches Sozialgesetzbuch waren in Hessen die kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger der Jugendhilfe waren und sind, mit in das von der "zuständigen Landesbehörde" durchzuführende Zuweisungsverfahren einbezogen, so dass sie
Inkrafttreten des § 86 Abs. 7 SGB VIII für Leistungen an Asylsuchende örtlich zuständig waren, wenn diese ihrer Gemeinde zugewiesen wurden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom
- Dezember 1993 (GVBl. I S. 710) ging die Zuweisungszuständigkeit auf das Regierungspräsidium in Darmstadt über, wobei nunmehr die Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern von dem von dieser Landesbehörde durchzuführenden Verteilungsverfahren ausgenommen wurden. Grund dieses Teiles der Gesetzesänderung war allein eine Verwaltungsvereinfachung auf der Landesebene. Die weitere Verteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden sollte insgesamt dem ortsnäheren Kreisausschuss überlassen bleiben. Eine (mittelbare) Auswirkung auf die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII war von dem Hessischen Gesetzgeber mit der Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes nicht gewollt. Randnummer 9 Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung bedarf die von der Antragsgegnerin zu
- angesprochene Frage, ob der hessische Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz den Kreisausschuss ermächtigen durfte, die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen, keiner Klärung. § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII macht die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe von der Zuweisungsentscheidung abhängig. Diese Abhängigkeit besteht unabhängig davon, ob die Zuweisungsentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, solange sie nicht nichtig ist. Der Asylsuchende muss der Zuweisungsentscheidung sofort Folge leisten (§ 50 Abs. 6 AsylVfG). Der Widerspruch ist ausgeschlossen (§ 11 AsylVfG). Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylVfG). Ist der Asylsuchende aber gehalten, der Zuweisungsentscheidung unabhängig von deren Rechtmäßigkeit Folge zu leisten, dann ist es geboten, die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe nicht von der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung abhängig zu machen. Randnummer 10 Die Beschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als die angefochtene einstweilige Anordnung die Antragsgegnerin zu
- verpflichtet, zugunsten der Jugendlichen S für die Zeit bis zum
- November 1996 Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Hierzu war sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Sie war bis zum
- November 1996 weder der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe noch aufgrund der Regelungen der §§ 86c und 86d SGB VIII zu Leistungen verpflichtet. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin zu
- war zu keiner Zeit die
§ 86Abs.
7 Satz 2 SGB VIII zuständige Trägerin der Jugendhilfe.
dieser Bestimmung ist bis zur Zuweisung der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Zugunsten der Jugendlichen S werden Leistungen der Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung seit dem
- November 1995 gewährt. Vor dem
- November 1995 hielt sie sich in dem Kinder- und Jugendheim der Arbeiterwohlfahrt in K auf, so dass der kreis seinerzeit der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe war. Dessen Zuständigkeit ist nicht durch den Umzug der Jugendlichen S von K in das G heim in M auf die Antragsgegnerin zu
- übergegangen, denn das Gesetz sieht für diese Fallkonstellation keinen Zuständigkeitswechsel vor. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin zu
- war bis zum
- November 1996 auch nicht
§ 86cSatz 1 SGB VIII verpflichtet, die begehrten Leistungen zu gewähren.
Allerdings ist hinsichtlich der zugunsten der Jugendlichen S gewährten Leistungen ein Zuständigkeitswechsel dadurch eingetreten, dass sie das Regierungspräsidium in D mit Bescheid vom
- April 1996 dem Landkreis M zugewiesen hat. Dieser Zuständigkeitswechsel berührte jedoch nicht die Antragsgegnerin zu 2., sondern vollzog sich zwischen dem kreis und dem Landkreis M. Die Antragsgegnerin zu
- war nicht "der bisher zuständige örtliche Träger" im Sinne des § 86c SGB VIII. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin zu
- war auch nicht
§ 86dSGB VIII zu Leistungen verpflichtet.
Diese Bestimmung knüpft bei einem Zuständigkeitsstreit an den tatsächlichen Aufenthaltsort vor Beginn der Leistung an. Vor Beginn der Leistung hielt sich - wie bereits ausgeführt - die Jugendliche S in K und nicht im Bereich der Antragsgegnerin zu
- auf. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin zu
- ist auch nicht infolge der Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners zu
- vom
- November 1996 "rückwirkend" zum
- April 1996 gemäß § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII der zuständige Träger der Jugendhilfe geworden. Der Bescheid ist, soweit er die Zuweisung rückwirkend verfügte,
§ 44Abs. 1 Vw
VfG nichtig. Denn er leidet an einem besonders schweren Fehler und dies ist bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig. Ein Asylsuchender kann nicht rückwirkend einem Landkreis oder einer Gemeinde zugewiesen werden. Dies ergibt sich aus den Pflichten, die für den Asylsuchenden mit der Zuweisung verbunden sind.
§ 50Abs. 6 Asyl
VfG ist er verpflichtet, sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
§ 56Asyl
VfG hat er sich dort aufzuhalten. Niemand kann sich aber rückwirkend an einen anderen Ort begeben und sich dort aufhalten. Dem steht im vorliegenden Falle nicht entgegen, dass sich die Jugendliche S - soweit gerichtsbekannt - seit dem 22. April 1996 in M aufgehalten hat. Denn die Frage, ob eine Zuweisungsentscheidung
§ 50Asyl
VfG rückwirkend erlassen werden kann, ist grundsätzlich und nicht fallbezogen zu entscheiden. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner zu 1. die rückwirkende Zuweisung rechtsmissbräuchlich verfügt hat, um rückwirkend eine ihm kraft Gesetzes auferlegte und von ihm zu tragende Pflicht einem anderen aufzubürden. Die Fehlerhaftigkeit der rückwirkenden Zuweisung ist so offensichtlich, dass sie
§ 44Abs. 1 Vw
VfG zur Nichtigkeit dieses Teiles des Verwaltungsaktes führt. Die Teilnichtigkeit erfasst jedoch nicht die gesamte Zuweisungsentscheidung, denn der nichtige Teil ist nicht so wesentlich, dass der Antragsgegner zu
- den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (§ 44 Abs. 4 VwVfG). Randnummer 15 Der bisherigen Antragstellerin Saba Haile ist für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. B beizuordnen. Da die Antragsgegnerin zu
- Beschwerde eingelegt hat, ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung der bisherigen Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i. V. m. § 119 Satz 2 ZPO). Angesichts der Komplexität des Rechtsstreits ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Aus dem Einkommen und Vermögen zu entrichtende Raten werden nicht festgesetzt, denn die Jugendliche S ist mittellos. Randnummer 16 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu
- je zur Hälfte auferlegt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausgenommen hiervon sind allerdings die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Antragstellerin S. Infolge des Parteiwechsels sind ihr ihre eigenen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Ihr Ausscheiden aus dem Verfahren ist kostenrechtlich wie eine Antragsrücknahme zu bewerten (Egon Schneider, Kostenentscheidungen im Zivilprozess,
- Auflage, 1977, S. 185 f.).
§ 154Abs. 1 Vw
GO hat sie - wie bereits von der Vorinstanz entschieden - die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. zu tragen. Randnummer 17 Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027126