Erstattung von Abschleppkosten für ein Fahrzeug, das vor wirksamwerden des Halteverbots abgestellt wurde Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 26. Februar 1996, 5 E 513/95
(784)) orientiert, das eine Frist von drei Werktagen mit einem eingeschlossenen Sonn- oder Feiertag für eine ausreichende Vorwarnzeit hält, und hat dazu einschränkend folgendes ausführt: Randnummer 26 "Diese an typischen Gebrauchsgewohnheiten orientierte Betrachtungsweise des OVG Hamburg überzeugt den Senat insofern, als sie auch der Tatsache Rechnung trägt, daß im öffentlichen Straßenraum geparkte Fahrzeuge teilweise nur an Wochenenden verwendet und im übrigen kaum benutzt werden, weil deren Halter für den Weg zum Arbeitsplatz öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dieser gerade in Ballungsräumen besonders vernünftigen Verhaltensweise würde durch eine lediglich nach Stunden bemessene Vorlauffrist ... nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar wird durch eine 48-Stunden- Frist regelmäßig ein in ihren Lauf fallendes Wochenende 'überbrückt'... . Angesichts der dargestellten unterschiedlichen Gebrauchsgewohnheiten in Großstädten muß aber auch den Belangen derjenigen Verkehrsteilnehmer Rechnung getragen werden, die ihr Fahrzeug während der Woche kaum nutzen. Dabei erscheint es dem Senat allerdings zu kompliziert, mit dem OVG Hamburg ausdrücklich zu verlangen, daß in die Vorlauffrist mindestens ein Sonn- oder Feiertag fallen muß. Auch demjenigen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug während der Woche gewöhnlich nicht nutzt, ist es durchaus zumutbar, sich wenigstens einmal während der Woche um sein Fahrzeug und die für den Abstellort geltenden Verkehrsregelungen zu informieren." Randnummer 27 (Hess. VGH, Urteil vom
- August 1996 - 11 UE 284/96 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks) Randnummer 28 Den angesichts des Bestreitens des Klägers notwendigen Nachweis, daß das maßgebende Haltverbotsschild hier tatsächlich am
- Februar 1994 aufgestellt worden ist, hat die Beklagte durch die bei ihren Akten befindliche dienstliche Erklärung des einschreitenden Hilfspolizeibeamten vom
- April 1994 (Blatt 14 der Beiakten) geführt. Daraus ergibt sich eindeutig, daß das Zeichen 283 StVO mit dem Zusatz "Auch auf dem Gehweg" am
- Februar 1994 aufgestellt worden ist. Der
- Februar 1994 war ein Mittwoch. Die nach Auffassung des Senats erforderliche Vorlaufzeit von drei Werktagen war mithin zur Zeit des Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges am Fastnachtssonntag, dem
- Februar 1994, erfüllt, da zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppen die drei Werktage Donnerstag, Freitag und Samstag lagen. Der Samstag ist in diese Vorlauffrist einzubeziehen, weil es sich dabei um einen Werktag handelt. Daß an diesem Tag für einen Großteil der Bevölkerung keine oder nur eine eingeschränkte Arbeitspflicht besteht und auch zumeist kein Schulunterricht stattfindet, ändert hieran nichts. Denn ungeachtet der Tatsache, daß nur ein Teil der Bevölkerung an Samstagen einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder im Rahmen einer Allgemein- oder Berufsbildung unterwegs ist, gehört der Samstag doch, was den Straßenverkehr in Großstädten anlangt, allgemeinkundig zu den Tagen mit der höchsten Fahrzeugfrequenz, weil gerade an Samstagen typischerweise auch Fahrzeughalter, die an anderen Werktagen ihr Fahrzeug nicht benutzen, zum Einkaufen oder zu Freizeitveranstaltungen fahren. Deswegen sind Samstage bei der Frage, ob nach typischen Verhaltensregeln mit einer Kenntnisnahme von veränderten Straßenverkehrsregelungen zu rechnen ist, von besonderer Relevanz, so daß es gerechtfertigt ist, sie in diesem Zusammenhang in vollem Umfang den sonstigen Werktagen gleichzustellen. Randnummer 29 Mithin war es im Ergebnis gerechtfertigt, vom Kläger die Erstattung der durch die unmittelbare Ausführung entstandenen Kosten gemäß § 8 Abs. 2 HSOG zu fordern. Diese Kosten umfassen neben den reinen Abschleppkosten auch das in der Rechnung des Abschleppunternehmens als "Standgebühren" bezeichnete Entgelt für die Aufbewahrung des abgeschleppten Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände des Unternehmens. Letzteres ergibt sich aus §§ 6 , 7 , 8 Abs. 2 Satz 3 , 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG . Aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG in Verbindung mit den übrigen zitierten Vorschriften ergibt sich auch die Ermächtigung dafür, dem Abschleppunternehmer die Befugnis zu erteilen, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Gefahrenabwehr oder die Polizeibehörde in Empfang zu nehmen. Randnummer 30 Mithin ist die im Antrag zu
- enthaltene Anfechtungsklage unbegründet. Randnummer 31 Die in dem Antrag zu
- enthaltene Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Erstattungsbescheids ist unzulässig, weil der Kläger insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Zur Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs, der bei rechtskräftiger Aufhebung des Leistungsbescheids als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Geldbetrags entstünde, bedarf es nicht eines förmlichen Verwaltungsakts als Titel. Vielmehr kann der Kläger einen solchen Vollstreckungstitel auf leichtere Weise, nämlich durch seinen im Antrag zu
- ebenfalls enthaltenen Leistungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, erreichen. Randnummer 32 Der zulässige Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist indessen unbegründet, da der angegriffene Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist und daher nicht aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 33 Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hat, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob seine im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten analog § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind. Randnummer 34 Dem Kläger ist die Abwendungsbefugnis in bezug auf die Vollstreckung der Beklagten aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Randnummer 35 Die Revision ist nicht zuzulassen. Zwar kommt der Rechtssache im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte zur notwendigen Dauer der Ankündigungsfrist bei Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung "mobiler Haltverbote" und auf die Einrechnung des Samstags in die "Vorwarnfrist" eine gewisse grundsätzliche Bedeutung zu. Diese bezieht sich jedoch lediglich auf die Auslegung nicht revisiblen Rechts (§§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 137 VwGO), so daß eine Zulassung der Revision aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027127