Arbeitszeit der Beamten - Arbeitszeitverkürzung durch Befreiung vom Dienst an einem Tag für Bundesbeamte Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 2. Dezember 1996, 9 G 3615/96
(1)Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller am
- Dezember 1996 gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom Dienst freizustellen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung gegeben ist, da sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile wegen des drohenden Rechtsverlusts für den Antragsteller nötig erscheint und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Streitfall ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Randnummer 3 Der Antragsteller hat, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend festgestellt hat, auch einen Anordnungsanspruch darauf glaubhaft gemacht, am
- Dezember 1996 vom Dienst freigestellt zu werden. Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist § 1 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV -) i.d.F. der Bekanntmachung vom
- September 1974 (BGBl. I S. 2365), zuletzt geändert durch die
- Änderungsverordnung vom
- Mai 1990 (BGBl. I S. 962), dessen formell-gesetzliche Grundlage § 72 Abs. 4 BBG darstellt. Hiernach wird der Beamte in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage, an der sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nichts geändert hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß dem Antragsteller dem Grunde nach auch im zweiten Halbjahr 1996 ein Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit durch Befreiung vom Dienst an einem Arbeitstag zusteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie die Rechtslage/die Tarifsituation im Arbeitnehmerbereich des jeweiligen Dienstherrn beschaffen ist. Maßgeblich für den hier allein interessierenden Beamtenbereich ist das - nach wie vor - geltende Recht mit der Folge, daß Beamte des Bundes bis zu einer möglicherweise von der Antragsgegnerin beabsichtigten Änderung der Freistellungsregelung im Sinne einer Anpassung an die tarifvertraglichen Vereinbarungen an zwei Tagen im Jahr 1996 vom Dienst freizustellen sind. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin kann sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, solange sie nur für den Arbeitnehmerbereich durch Änderung des § 15 a BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O einen der arbeitsfreien Tage durch entsprechende Tarifvereinbarung gestrichen hat, ohne das für Beamte geltende Recht (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 AZV) zu ändern. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen in seinem Erlaß vom
- November 1996 und die Ausführungen der Oberfinanzdirektion im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom
- Dezember 1996 vor dem Hintergrund, daß für Arbeitnehmer der
- und der
- Dezember 1996 dienstfrei sind, während Beamte offenbar am
- Dezember 1996 grundsätzlich Dienst zu leisten haben, jedoch der ihnen zustehende arbeitsfreie Tag des zweiten Halbjahrs 1996 auf diesen Termin allgemein festgesetzt worden ist. Dies bedeutet im Ergebnis den Wegfall des den Beamten nach geltendem Recht zustehenden arbeitsfreien Tages für das zweite Halbjahr 1996 ähnlich der Regelung, daß der arbeitsfreie Tag an einem Sonntag zu nehmen ist. Randnummer 5 Des weiteren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Bestimmung des
- Dezember 1996 zum arbeitsfreien Tag für alle Beamten - unabhängig von der personalvertretungsrechtlichen Problematik - nicht auf ihre organisatorische Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitszeitregelung berufen. Zwar trifft es zu, daß aufgrund des § 72 Abs. 4 BBG die Bundesregierung die Befugnis hat, das Nähere über die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten zu regeln. Sie hat von dieser Befugnis indessen in der Arbeitszeitverordnung Gebrauch gemacht und in § 1 a AZV im einzelnen die Arbeitszeitverkürzung durch dienstfreie Tage geregelt. Hieran muß sie sich bis zu einer Änderung der Rechtslage festhalten lassen. Randnummer 6 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich auf einen Beschluß des OVG Bremen vom
- November 1996 - 2 B 218/1996 - (zu § 2 a BremAZVO) berufen kann, kommt der Senat aufgrund einer am Wortlaut und der Gesetzessystematik orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 1 a AZV zu dem Ergebnis, daß der Verordnungsgeber eine einzelfall- und personenbezogene Freistellungsregelung getroffen hat mit der Folge, daß dem einzelnen Beamten grundsätzlich ein individuelles Bestimmungsrecht hinsichtlich des Zeitpunkts der Freistellung vom Dienst eingeräumt ist (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 AZV: "... wird ... freigestellt"), sofern nicht dienstliche Belange entgegenstehen (§ 1 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AZV). Für diese Auslegung spricht zum einen, daß - abweichend von dem Recht des Erholungsurlaubs - die Arbeitsbefreiung nicht auf Antrag "gewährt" wird. Vielmehr ist der Beamte an einem Arbeitstag freizustellen. Dem entspricht im übrigen die bisherige Praxis in den dem Senat bekannten Verwaltungsbereichen. Die Freistellung vom Dienst wird lediglich angezeigt, um den Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, im Ausnahmefall bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen bezogen auf den betreffenden Beamten diese geltend zu machen. Randnummer 7 Im übrigen sprechen für die Annahme, daß (grundsätzlich) der Beamte den arbeitsfreien Tag selbst festlegen kann, sowohl die individuelle Regelung in § 1 a Abs. 2 als auch die in Abs. 3 AZV. Wäre die Auffassung der Antragsgegnerin zutreffend, daß der Dienstherr eine allgemeine und einheitliche Regelung treffen könnte, also - wie im Streitfall - einen bestimmten Tag im Kalenderhalbjahr für alle Beamten als arbeitsfreien Tag festlegen könnte, wäre die einzelpersonenbezogene Bestimmung in Abs. 2 nicht verständlich, wonach die Freistellung nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub (des einzelnen Beamten) erfolgen soll. Ebensowenig wäre die ebenfalls einzelpersonenbezogene Ausnahmeregelung in Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Bestimmung verständlich, wonach die Freistellung an einem anderen Tag nachzuholen ist, wenn der Beamte an dem vorgesehenen Tag Dienst zu leisten hat, also dienstlich unabkömmlich ist. Hieraus schließt der Senat, daß der Verordnungsgeber eine einzelfall-/personenbezogene Freistellungsregelung getroffen hat und dem Dienstherrn nicht die Befugnis eingeräumt hat, einheitlich für alle Beamten insoweit eine Arbeitszeitregelung zu treffen (vgl. zu den Grenzen des Bestimmungsrechts des Dienstherrn in diesem Zusammenhang zutreffend Beschluß des OVG Rheinland-Pfalz vom
- Oktober 1996 - 2 B 12952/96 OVG -). Randnummer 8 Sofern der Verordnungsgeber eine Regelung dieses Inhalts nicht aufrechterhalten will, bleibt es ihm unbenommen, im rechtlich zulässigen Rahmen und dem vorgesehenen Verfahren den § 1 Abs. 1 AZV zu ändern und der tarifvertraglichen Regelung anzupassen. Hierzu ist er gemäß § 72 Abs. 4 BBG befugt. Solange dies jedoch nicht geschieht, ist die Antragsgegnerin gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das geltende Recht gebunden. Randnummer 9 Da die Antragsgegnerin keine Gründe dafür vorgetragen hat, daß im Fall des Antragstellers am
- Dezember 1996 die begehrte Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, liegen die Voraussetzungen des § 1 a AZV vor, so daß das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht erlassen hat. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 11 Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat auf der Grundlage des § 13 Abs. 1, § 14, § 20 Abs. 3 GKG pauschalierend von einem dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Entscheidung entsprechenden Bruchteil des gesetzlichen Auffangstreitwerts ausgegangen. Randnummer 12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027130