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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TG 4598/96 Beschluss Fehlbelegungsabgabe: maßgebliche Verhältnisse hinsichtlich Miethöhe und Einkommen -

Fehlbelegungsabgabe: maßgebliche Verhältnisse hinsichtlich Miethöhe und Einkommen - nachträgliche Erfüllung der Auskunftspflicht Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 31. Oktober 1996, 3 G 1789/96

(2)Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragsteller bewohnen eine den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - HessAFWoG - vom
  1. Juni 1996 (GVBl. I S. 262) unterliegende Wohnung von 77 qm. Auf die Aufforderung der Antragsgegnerin vom
  2. April 1996 zur Abgabe der zur Feststellung einer Pflicht zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe erforderlichen Daten erklärten die Antragsteller unter Beifügung eines Belegs, die Miete betrage 537,-- DM. Zum Einkommen machten sie keine Angaben. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  3. Mai 1996 teilte ihnen die Vermieterin mit, daß sich die Miete rückwirkend ab dem
  4. April 1996 um 13,20 DM auf 550,21 DM erhöhe. Da die Antragsteller vorerst versäumten, diese Mieterhöhung der Antragsgegnerin mitzuteilen, setzte diese mit Bescheid vom
  5. September 1996 ihnen gegenüber die Fehlbelegungsabgabe unter Zugrundelegung der ihr bekannten Angaben für den Zeitraum vom
  6. Juli 1996 bis zum
  7. Juni 1999 auf monatlich 447,-- DM fest. Randnummer 3 Mit ihrem am
  8. September 1996 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch teilten die Antragsteller dieser die Mieterhöhung mit und begehrten die Aussetzung der Vollziehung des Leistungsbescheides insoweit, als sich aufgrund der höheren Miete nur eine geringere Fehlbelegungsabgabe ergeben würde. Diesen Aussetzungsantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
  9. September 1996 ab. Randnummer 4 Mit am
  10. September 1996 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schreiben begehrten die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einer Fehlbelegungsabgabe, soweit diese einen Betrag von 434,-- DM überschreitet, ab dem
  11. Juli 1996 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung. Gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts vom
  12. Oktober 1996 wenden sie sich mit ihrer Beschwerde. Entscheidungsgründe Randnummer 5 Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auch begründet. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung der Antragsteller zu einer Fehlbelegungsabgabe, die nach dem im gerichtlichen Verfahren des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller rechtfertigen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die von den Antragstellern nachträglich mit ihrem Widerspruch am
  13. September 1996 der Antragsgegnerin mitgeteilte Erhöhung der Miete ab dem
  14. April 1996 von der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe zu berücksichtigen, allerdings erst ab dem
  15. Oktober
  16. Dies ergibt sich letztlich aus § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 HessAFWoG . Randnummer 6 Gemäß § 7 Abs. 1 HessAFWoG müssen die Inhaberinnen und Inhaber von der Auskunftspflicht unterliegenden Wohnungen der zuständigen Stelle auf deren Verlangen die notwendigen Auskünfte geben, insbesondere die Höhe ihres Einkommens und das von ihnen für die Wohnung gezahlte Entgelt nachweisen. Wird die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 1 HessAFWoG nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird gemäß § 7 Abs. 2 HessAFWoG vermutet, daß die Verpflichteten leistungspflichtig sind und ihr Einkommen die Einkommensgrenze um 150 % überschreitet. Bezüglich der Einkommensverhältnisse liegt diese Voraussetzung hier vor, da die Antragsteller insoweit keine Angaben gemacht haben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Wird die Auskunftspflicht nachträglich erfüllt, ist ein neuer Leistungsbescheid rückwirkend oder - wenn die verspätete Mitteilung auf einem Grund beruht, den die auskunftspflichtige Person zu vertreten hat - ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Mitteilung folgt, zu erlassen. Diese Regelung bezieht sich allerdings erkennbar darauf, daß die Mitteilung die zum maßgebenden Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse betrifft. Nach diesem Zeitpunkt erst eingetretene Änderungen in den Verhältnissen führen nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 HessAFWoG zu einer Änderung des Leistungsbescheides, d. h. wenn die Änderung einen bestimmten Umfang erreicht. Randnummer 7 Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, sind maßgeblich hinsichtlich des Einkommens die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens. Später eintretende Einkommensänderungen sind bis zur Erteilung des Leistungsbescheides zu berücksichtigen, wenn sie der zuständigen Stelle bekannt oder mitgeteilt sind ( § 5 Abs. 3 HessAFWoG ). Das bedeutet, daß eine nachträgliche Mitteilung der Einkommensverhältnisse nur gemäß § 7 Abs. 3 HessAFWoG zu einem neuen Leistungsbescheid führen kann, wenn sie sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bezieht. Randnummer 8 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts läßt sich die Regelung über den maßgeblichen Zeitpunkt bezüglich der Einkommensverhältnisse in § 5 Abs. 3 HessAFWoG jedoch nicht entsprechend auf das für die Wohnung gezahlte Entgelt übertragen. Für dieses findet sich nämlich eine ausdrückliche Regelung in § 8 Abs. 1 HessAFWoG . Danach wird die Ausgleichszahlung - die sogenannte Fehlbelegungsabgabe - auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt - gemäß § 8 Abs. 3 HessAFWoG ist das tatsächlich gezahlte Entgelt ohne Betriebskosten, Vergütungen und Zuschläge das zulässige Entgelt - und den nach § 9 festgesetzten Höchstbetrag beschränkt. Maßgeblich sind dafür - also auch für das tatsächlich gezahlte Entgelt - die Verhältnisse bei Beginn der Leistungspflicht, nicht wie beim Einkommen die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens. Im vorliegenden Fall wäre damit maßgeblicher Zeitpunkt für die Zugrundelegung des für die Wohnung durch die Antragsteller gezahlten Entgelts grundsätzlich der
  17. Juli 1996 ( § 6 HessAFWoG ). Verfügt allerdings die Behörde nicht über die zur Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 HessAFWoG notwendigen Angaben, unterbleibt die Beschränkung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HessAFWoG . Randnummer 9 In diesen Fällen erfolgt die Beschränkung jedoch auf Antrag - d. h. wenn die notwendigen Angaben nachgeholt werden - ab dem ersten Tag des auf diese Antragstellung folgenden Kalendermonats. Auch diese nachträgliche Änderung des Leistungsbescheides kann sich allerdings nur auf nachträgliche Angaben über die zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Leistungspflicht, hier:
  18. Juli 1996) vorliegenden Verhältnisse bezüglich des Entgelts beziehen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Höhe des Entgelts können nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HessAFWoG berücksichtigt werden, d.h. wenn sie mindestens einen Umfang von 10 % erreichen. Randnummer 10 Im vorliegenden Fall bedeutet das, daß die tatsächliche Höhe des Entgelts ab dem
  19. Oktober 1996 von der Antragsgegnerin bei der Erstellung des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen ist, da die Antragsteller diese im September der Antragsgegnerin gegenüber mit dem Widerspruch angegeben haben. Zwar liegt hier nicht der von § 8 Abs. 2 Satz 1 HessAFWoG grundsätzlich vorgestellte Fall vor, daß aufgrund Fehlens der notwendigen Angaben gar keine Beschränkung der Ausgleichspflicht erfolgt ist, sondern vielmehr aufgrund unrichtiger Angaben eine zu geringe Beschränkung. In diesem Fall ist jedoch die Ausgangslage im Kern gleich. Randnummer 11 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 HessAFWoG , aus dem das Verwaltungsgericht - ohne den § 8 Abs. 1 Satz 2 HessAFWoG zu berücksichtigen - das Argument zur entsprechenden Anwendung des nach § 5 Abs. 3 HessAFWoG maßgeblichen Zeitpunkts bezüglich der Einkommensverhältnisse - Zeitpunkt des Auskunftsverlangens der Behörde - auch auf das maßgebliche Entgelt gefolgert hat. Für eine derartige entsprechende Anwendung bleibt angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 HessAFWoG , nach der maßgeblich der Zeitpunkt des Beginns des Leistungszeitraums ist, kein Raum. Allerdings ist einzuräumen, daß die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HessAFWoG , die bei nachträglichen Änderungen der Wohnungsentgelthöhe, die zu einer Änderung des Leistungsbescheides führen können, diese Änderungen - wie bei Einkommensänderungen - ab dem Zeitpunkt des § 5 Abs. 3 HessAFWoG bemißt, nicht unbedingt der Systematik des § 8 Abs. 1 Satz 2 HessAFWoG entspricht. Randnummer 12 Auch der Senat ist - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - vom
  20. Dezember 1981, BGBl. I S. 1542 (Urteil vom
  21. Mai 1991 - 8 C 99.89 -, NJW 1991, 2851 = Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 7 = DÖV 1991, 981) - bei der erst nachträglichen Angabe der tatsächlichen Miethöhe der Ansicht, daß diese Angaben auch dann erst zu einer Herabsetzung der Ausgleichszahlung ab dem ersten Tag des Folgemonats ( § 8 Abs. 2 Satz 2 HessAFWoG ) führen, wenn der Wohnungsinhaber gegen den Leistungsbescheid rechtzeitig Widerspruch erhoben hat und diese Angaben im Widerspruchsverfahren nachholt. Eine rückwirkende Änderung für den gesamten Leistungszeitraum auch vor der Angabe der Miethöhe will das Gesetz nicht. Vielmehr sollen die auskunftspflichtigen Wohnungsinhaber zur rechtzeitigen Offenbarung der Einkommensverhältnisse und des Wohnungsentgelts aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angehalten werden (vgl. BVerwG, a.a.O., zur Regelung im Bundesgesetz). Dies gilt auch, wenn nach der vom Wohnungsinhaber erteilten - damals richtigen - Auskunft vor dem Beginn des Leistungszeitraums als dafür maßgeblichen Zeitpunkt eine Erhöhung des für die Wohnung gezahlten Entgelts erfolgt. In diesem Fall kann verlangt werden, daß vom Wohnungsinhaber umgehend eine entsprechende Korrektur seiner Angaben vorgenommen wird. Randnummer 13 Aus alldem ergibt sich, daß dem Antrag der Antragsteller in dem im Tenor aufgeführten Umfang stattzugeben ist. Über den ausdrücklich gestellten Antrag kann der Senat kraft Gesetzes dabei nicht hinausgehen (§ 88 VwGO). Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die eigentlich richtige Ausgleichszahlung nicht - wie von den Antragstellern errechnet - bei 434,-- DM, sondern bei 433,-- DM zu liegen hätte, da gemäß § 4 Abs. 5 AFWoG auf volle DM abzurunden ist. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller durch den Senat für den gesamten Zeitraum des Leistungsbescheides scheidet angesichts des beschränkten Antrags der Antragsteller - Anordnung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides - ebenfalls aus. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach sind die Kosten der Antragsgegnerin insgesamt aufzuerlegen, da die Antragsteller nur zu einem geringem Teil unterlegen sind. Randnummer 15 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Im Ergebnis folgt der Senat dabei der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar legt er den Streitwert in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art nicht nach dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Streitwertkatalog fest, sondern geht grundsätzlich angesichts eines fest bestimmbaren Gesamtbetrags des Abgabebescheids von diesem aus. Im vorliegenden Fall erscheint der Jahresbetrag für das Eilverfahren allerdings angemessen, da der Antrag der Antragsteller sich auf den Zeitraum bis einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beschränkt und innerhalb des ersten Jahres des Leistungszeitraums eine solche Widerspruchsentscheidung durch die Antragsgegnerin fallen dürfte. Randnummer 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027132

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