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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 Q 232/96 Beschluss Planfeststellung für einen U-Bahnbetriebshof; zur Vermeidbarkeit eines Eingriffs in Na

Obsah (6)§ 73§ 36§ 29§ 8§ 6§ 28

Planfeststellung für einen U-Bahnbetriebshof; zur Vermeidbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft - Alternativstandort Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband,

§ 73HVw

VfG an, also an diejenigen Planunterlagen, die Gegenstand des Antrags (

§ 73Abs. 1 HVw

VfG ) und der Offenlegung (

§ 73Abs. 3 HVw

VfG ) gewesen sind. Soweit der Plan nach der Offenlegung geändert wird, ist diese Änderung entweder in dem ausgelegten Plan - deutlich als solche gekennzeichnet - auszuweisen oder durch Anlegung eines Deckblattes kenntlich zu machen. Hier aber hat die Planfeststellungsbehörde nach der Offenlegung einen vollständig neu hergestellten Satz Planunterlagen festgestellt. Randnummer 13 Hierin liegt aber kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensfehler. Es ist schon zweifelhaft, ob insoweit überhaupt ein rechtserheblicher Verfahrensmangel gegeben ist. Denn es kann durch einen Vergleich der Pläne ermittelt werden, ob die festgestellten Unterlagen inhaltlich - mit Ausnahme der nachträglichen Änderungen - bereits Gegenstand der Offenlegung gewesen sind. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß ein nicht geänderter Plan inhaltlich nicht offengelegen hat. Jedenfalls aber könnte ein insoweit evtl. vorliegender Verfahrensmangel nicht der Verbandsklage zum Erfolg verhelfen, weil kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß durch einen solchen Mangel, wenn er vorläge, eine Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 36Abs. 1 Nr. 1 HENat

G bewirkt worden wäre. Darüber hinaus würde es sich um einen Fehler handeln, der durch ein ergänzendes Verfahren

§ 29Abs. 8 Satz 2 PBef

G behoben werden kann, so daß auch unter diesem Aspekt keine Planaufhebung in Betracht kommen kann. Randnummer 14 Der Antragsteller macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner geltend, soweit der Plan geändert worden sei, habe das nicht im Wege einer einfachen Planänderung

§ 73Abs. 8 HVw

VfG geschehen dürfen, hierfür sei vielmehr ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen mit der Folge, daß die Entscheidung zugunsten eines anderen Standortes hätten fallen müssen. Die von dem Vorhabensträger und der Planfeststellungsbehörde vollzogenen Planänderungen sind jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat sie zu Recht auf § 73 Abs. 8 HVwVfG gestützt, weil sie die Identität und das Gesamtkonzept des Vorhabens gewahrt haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom

  1. Oktober 1991, DVBl. 92, 310, und vom
  2. Februar 1996, NVwZ 96, 905 ). Die Planänderung vom Mai 1988 hat lediglich bewirkt, daß der Betriebshof dichter an die Autobahn heranrückt. Mit der Änderung vom Februar 1995 ist - im Hinblick auf den aktuellen Bedarf - die ursprünglich beabsichtigte zweistufige Verwirklichung des Vorhabens im Interesse einer einheitlichen Herstellung der Anlage aufgegeben worden. Diese Änderung hat zwar zu einer Erweiterung der Betriebsanlagen um sechs Abstellgleise geführt, gleichzeitig ist aber die ursprünglich insgesamt für das Vorhaben beanspruchte Grundfläche reduziert worden. Auch diese Änderung hat unter dem Aspekt des Eingriffs in Natur und Landschaft den Charakter der Anlage unberührt gelassen. Das gilt schließlich auch für die im April 1995 beantragte Ergänzung des Plans hinsichtlich der "Fließwasserverbindung Enkheimer Ried - Ostparkweiher". Hierbei handelt es sich um eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme, die schon begrifflich kein unmittelbarer Teil des Vorhabens ist, so daß auch diese Ergänzung als eine Änderung

§ 73Abs. 8 HVw

VfG anzusehen ist. Randnummer 15 Eine andere Beurteilung läßt sich nicht aus einer, wie der Antragsteller meint, überlangen Verfahrensdauer ableiten. Es trifft zwar zu, daß hier das Planfeststellungsverfahren von 1981 bis 1995 einen erheblichen Zeitraum beansprucht hat. Eine lange Verfahrensdauer begründet aber für sich noch keinen Verfahrensfehler. Das gilt im vorliegenden Verfahren um so mehr, als die Unterbrechungen des Verfahrens sachlich gerechtfertigt waren (etwa das Verfahren auf Genehmigung der Abweichung von dem Raumordnungsplan Südhessen und das Abwarten auf die - tatsächlich vorgreifliche - Planung der A 661/66). Randnummer 16 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für das Planvorhaben keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - (vom 12. Februar 1990, BGBl. I S. 205) nicht mit der Verbandsklage geltend gemacht werden kann (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG ), sind die Regelungen dieses Gesetzes nicht auf das streitgegenständliche - bereits 1981 bekannt gemachte - Vorhaben anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. März 1996, NVwZ-RR 96, 498 m. w. N.). Für Planänderungen gilt nichts anderes, weil es sich, wie dargelegt, nicht um Neuplanungen der Anlage, sondern um schlichte Änderungen

§ 73Abs. 8 HVw

VfG - ohne erneute Offenlegung - handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 1996 - 4 C 19.94 -, NVwZ 96, 1016). Im übrigen würde das Unterlassen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil das Vorhaben, worauf noch zurückzukommen ist, den materiellen naturschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 1996, UPR 96, 228). Randnummer 17 In materiell-rechtlicher Hinsicht macht der Antragsteller in erster Linie geltend, der angefochtene Plan verstoße gegen das Vermeidungsgebot des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG . Es sei zweifelhaft, ob die Errichtung eines neuen Betriebshofs überhaupt notwendig sei; jedenfalls aber drängten sich mehrere alternative Standorte auf, die mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden seien. Diese Planungsalternativen habe der Vorhabensträger nicht mit der gebotenen Intensität geprüft. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Mit dem (mit Schriftsatz vom
  3. Juni 1996 vorgebrachten) Einwand, das Vorhaben sei überhaupt nicht erforderlich und deshalb vermeidbar, kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn dieser Gesichtspunkt ist nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG vorgetragen worden; darüber hinaus ist der Einwand auch in der Sache unbegründet: Randnummer 18 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an dem Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs besteht. Das gilt nicht nur für Neu- und Ausbaumaßnahmen am Streckennetz, sondern auch für technische Nebeneinrichtungen, die für den Betrieb der Bahnen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der öffentliche Personennahverkehr die ihm zugedachte Funktion nur erfüllen kann, wenn er attraktiv und wirtschaftlich betrieben wird. Vor diesem Hintergrund ist es planungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde für die Errichtung eines neuen Betriebshofs und nicht für Aus- und Umbaumaßnahmen an veralteten, beengten und häufig in Wohngebieten gelegenen Betriebseinrichtungen entschieden haben. Randnummer 19 Ein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot liegt aber auch nicht unter dem Aspekt vor, daß das Vorhaben an einem Alternativstandort mit einem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft verwirklicht werden kann. Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG kann ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht genehmigt (und damit die Genehmigung auch nicht durch einen Planfeststellungsbeschluß ersetzt) werden, wenn der Eingriff an einer anderen Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Der Antragsteller geht offensichtlich davon aus, daß diese Vorschrift schon dann anwendbar ist, wenn das Planvorhaben, hier die Errichtung eines U-Bahnbetriebshofs, an einem Alternativstandort technisch durchführbar ist, ohne daß es auf das Maß der fachlich-technischen Eignung des Standortes ankommt. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Auch wenn der Wortlaut für eine solche Interpretation zu sprechen scheint, bedarf diese Vorschrift einer dahingehenden einschränkenden Auslegung, daß die Planfeststellungsbehörde nicht schon dann verpflichtet ist, die Planfeststellung für das beantragte Vorhaben wegen eines in Betracht kommenden Alternativstandortes zu versagen, wenn dieser Standort aus fachlich-technischer Sicht für die Durchführung des Vorhabens generell geeignet ist. Die Anwendung des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG setzt vielmehr voraus, daß die insoweit in Betracht kommende Planungsalternative aus fachlich-technischer Sicht und unter Berücksichtigung der sonstigen für den gewählten Standort streitenden Belange zumindest im wesentlichen gleichermaßen für die Verwirklichung des Vorhabens geeignet ist. Randnummer 20 Diese Einschränkung folgt aus einer bundesrechtskonformen Interpretation des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG . Diese Bestimmung, die durch die Novellierung des hessischen Naturschutzrechts durch Gesetz vom
  4. Dezember 1994 (a. a. O.) neu gefaßt worden ist, soll die rahmenrechtlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung in § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, und hier speziell des Vermeidungsgebots

§ 8Abs. 2 BNat

SchG ausfüllen. Nach dieser Vorschrift sind vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen. Unter diesem Begriff ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung keine tatsächliche Vermeidbarkeit zu verstehen, sondern ein Vorhaben ist in einem "spezifisch normativen Sinne" schon dann unvermeidbar, wenn es nach den Vorschriften des Fachplanungsgesetzes gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992, NVwZ 93, 565 (567 ff.)). Umgekehrt ist ein Vorhaben nicht schon allein deshalb vermeidbar

§ 8Abs. 2 Satz 1 BNat

SchG, weil seine Verwirklichung an anderer Stelle - unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall - zu einer geringeren Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Denn auch bei der Standortwahl kommt den Belangen des Umweltschutzes kein grundsätzlicher Vorrang gegenüber allen anderen Interessen zu (BVerwG, Beschluß vom 10. Oktober 1988, NVwZ 89, 154

(155)). Die Standort- oder Trassenwahl ist vielmehr Gegenstand der fachplanerischen und naturschutzrechtlichen Abwägung

§ 8Abs. 3 BNat

SchG. Der Landesgesetzgeber hat bei der Ausfüllung des Rahmenrechts darauf Bedacht zu nehmen, daß das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 3 BNatSchG zwingender Bestandteil der Eingriffsregelung bleibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom

  1. August 1990, NuR 91, 75, Urteil vom
  2. September 1990, NVwZ 91, 364 (367 f.), sowie - zu § 6 a HENatG - Beschluß vom
  3. September 1995, NVwZ 96, 396 (398 f.)). Auch das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot (hier des § 28 Abs. 1 PBefG) kann nicht hinsichtlich der Auswahl unter mehreren Planungsalternativen, die wesentlicher Bestandteil der Planung ist, landesrechtlich ausgeschlossen werden. Mit der Neufassung des § 6 a Abs. 1 HENatG wollte der Hessische Landesgesetzgeber auch keine von § 8 BNatSchG abweichende Regelung schaffen, sondern die "Grundprinzipien der Eingriffsregelung" darstellen (vgl. Landtagsdrucksache 13/6234, S. 30 ff.). Randnummer 21 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die hier von dem Vorhabensträger und der Planfeststellungsbehörde getroffene Wahl des Standortes für den U-Bahnbetriebshof rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Antragsteller aufgezeigten Planungsvarianten sind aus betriebstechnischen Gründen und unter dem Aspekt des Trinkwasserschutzes nicht mit dem festgestellten Standort gleichwertig, so daß diesen Alternativstandorten nicht schon wegen eines geringeren Eingriffs in Natur und Landschaft der Vorrang vor dem Planfeststellungsvorhaben einzuräumen ist. Die Standortwahl ist hier vielmehr Gegenstand der planerischen Abwägung (

§ 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HENat

G i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen: Randnummer 22 Der Antragsteller beruft sich darauf, daß der U-Bahnbetriebshof ökologisch verträglicher auf dem Gelände der Hafenbahn (östlich der Lahmeyer-Brücke) errichtet werden könne. Mit diesem Vorbringen ist der Antragsteller im Verbandsklageverfahren ausgeschlossen ( § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG ). Auch Einwendungen, die sich auf Planungsalternativen beziehen, kann ein Naturschutzverband im gerichtlichen Verfahren nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er sie bereits im verwaltungsbehördlichen Anhörungsverfahren rechtzeitig und hinreichend konkret geltend gemacht hat. Planungsalternativen müssen, um diesen Anforderungen zu genügen, so deutlich beschrieben werden, daß die Planungsbehörden Anlaß haben, diesen Varianten nachzugehen. Im vorliegenden Verfahren enthält die Stellungnahme des Antragstellers vom

  1. Mai 1981 keine Darlegungen, daß das Vorhaben an anderer Stelle verwirklicht werden könne. Ob der Hinweis in der am
  2. Oktober 1989 eingegangenen Stellungnahme vom September 1989, daß auch "andere Standorte auf stillgelegten Industrieflächen (z. B. Osthafengebiet)" untersucht werden müßten, als hinreichend konkret anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn dieser Gesichtspunkt ist nicht innerhalb der mit Schreiben vom
  3. Juli 1989 gesetzten Frist bis zum
  4. August 1989 abgegeben worden. Vor allem aber ist, wie bereits oben erwähnt, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Planänderung nicht die Einwendungsfrist für das Vorhaben insgesamt neu eröffnet worden. Da durch die Planänderungen, wie dargelegt, nur relativ geringfügige Veränderungen vorgenommen wurden, die das Wesen des Vorhabens nicht berührt haben, ist durch diese Planänderungen auch nicht die Standortfrage neu aufgeworfen worden. Deshalb sind die Ausführungen des Antragstellers in dem Erörterungstermin am
  5. Dezember 1994 sowie seine nachfolgenden Stellungnahmen (vom
  6. Januar und
  7. Juli 1995) als nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen anzusehen. Darüber hinaus bezieht sich der unter dem
  8. Juli 1995 konkretisierte Vorschlag auf die Errichtung von Abstellgleisen auf einer "Ebene 1" über den ebenerdigen Hafenbahnanlagen. Den nunmehr favorisierte Alternativvorschlag, den Betriebshof auf einem - zumindest teilweise - geräumten Gelände der Hafenbahn zu verwirklichen, hat der Antragsteller substantiiert erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht. Randnummer 23 Nach allem ist dieser Einwand nicht rechtzeitig im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich, daß es sich insoweit um eine Einwendung handelt, die zu einem früheren Zeitpunkt nicht hätte vorgetragen werden können. Randnummer 24 Darüber hinaus ist die Standortwahl der Beigeladenen und der Planfeststellungsbehörde auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Planfeststellungsvorhaben ist nicht deshalb vermeidbar

§ 6a Abs. 1 Nr. 1 HENat

G , weil das Vorhaben auf dem Hafenbahngelände mit geringerer Beeinträchtigung der Umwelt verwirklicht werden könnte. Denn dieses Gelände ist nicht annähernd in gleichem Maße für die Errichtung eines U-Bahnbetriebshofs geeignet wie der planfestgestellte Standort. Randnummer 25 Es wurde bereits dargelegt, daß ein erhebliches öffentliches Interesse an dem weiteren Ausbau des U- und Straßenbahnnetzes der Beigeladenen besteht. Um den öffentlichen Personennahverkehr wirtschaftlich und attraktiv zu betreiben, müssen auch betriebliche Nebeneinrichtungen so stationiert werden, daß Leerfahrten der Straßen- und U-Bahnen sowie Rangiermaßnahmen möglichst weitgehend vermieden werden. Daher kommt bei der Standortwahl den betriebstechnischen Gesichtspunkten ein erhebliches Gewicht zu. Unter diesem Aspekt erscheint bereits als zweifelhaft, ob der Alternativstandort Hafenbahngelände dem planfestgestellten Standort annähernd gleichwertig ist. Denn bei Verwirklichung dieser Planungsvariante kann das Gelände nur über eine Signalsteuerung an die Stadtbahnstrecke C angebunden werden, wodurch betriebliche Nachteile entstehen. Ob die Stadtbahnstrecke B überhaupt (sinnvoll) an das Hafenbahngelände angebunden werden kann, ist zwischen den Beteiligten streitig. Zumindest aber wäre eine technisch mögliche und betrieblich einigermaßen sinnvolle Anbindung der B-Linie nur mit erheblich höherem Aufwand und mit beachtlichen betrieblichen Nachteilen gegenüber der Planfeststellungsvariante möglich. Randnummer 26 Vor allem aber stellt der Alternativstandort Hafenbahngelände schon deshalb keine dem Planfeststellungsvorhaben annähernd gleichwertige Planungsvariante dar, weil die Planungsbehörden auf dieses Gelände nicht oder nur unter erheblichen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten zurückgreifen können. Denn die Hafenbetriebe, eine Eigengesellschaft der Stadt Frankfurt am Main, haben es in einer Stellungnahme vom 31. Oktober 1995 abgelehnt, das Gelände für die Errichtung eines U-Bahnbetriebshofs auf oder über den Gleisen zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, daß zur Zeit im Rahmen eines Kooperationsprojektes mit der Bahn AG Untersuchungen liefen, inwieweit der Güterbahnhof Ost zusammen mit dem Containerterminal und den Hafenbetrieben zu einer technischen Betriebseinheit verbunden werden könne. Angesichts dieser zukunftsorientierten Nutzung könne das Gelände nicht für einen Betriebshof zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 27 Ob diese Einschätzung über die künftige Nutzung des Hafenbahngeländes, wie der Antragsteller meint, als nicht realistisch zu bewerten ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Aufklärung. Allein der Umstand, daß dieses Gelände von den Hafenbetrieben nicht einvernehmlich zur Verfügung gestellt wird, bedeutet für die Planungsbehörden, daß ein Zugriff nur über eine zwangsweise Inanspruchnahme möglich ist. Ein darauf gerichtetes Planfeststellungsverfahren würde aber, weil es auf eine Enteignung von Betriebsgelände hinausliefe, mit gravierenden rechtlichen Risiken verbunden sein und einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Die zu erwartenden Schwierigkeiten bei dem Erwerb der Grundstücke relativieren die Eignung dieses Geländes als Standort für einen Betriebsbahnhof der Beigeladenen so deutlich, daß dieser Standort als nicht gleichwertig mit dem Planfeststellungsprojekt angesehen werden kann. Darüber hinaus wäre die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Hafenbahngelände wegen der Probleme bei der Anbindung an das Stadtbahnnetz und dem Eigentumserwerb auch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand

§ 6a Abs. 1 Nr. 1 HENat

G verbunden, ohne daß es einer Kostenanalyse im einzelnen bedurfte. Randnummer 28 Angesichts der fehlenden oder zumindest erheblich eingeschränkten Verfügbarkeit des Geländes waren die Planungsbehörden nicht gehalten, diesen Alternativstandort in eine Detailuntersuchung einzubeziehen. Die insoweit für Trassenvarianten entwickelte Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom

  1. August 1995, VkBl. 95, 630, und vom
  2. Januar 1996, UPR 96, 228) ist erst recht auf die Frage der Standortwahl anzuwenden, für die von vornherein ein breiterer Planungsrahmen eröffnet ist als für Trassenvarianten. Randnummer 29 Ähnlich verhält es sich mit dem Alternativstandort "Heerstraße". Auch dieser Einwand gegen das Planvorhaben ist präkludiert, weil er nicht rechtzeitig im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden ist. Darüber hinaus ist auch dieser Standort nicht annähernd gleichwertig mit dem festgestellten Projekt. Denn abgesehen von den betrieblichen Nachteilen, die sich aus der Lage dieses Standortes zum Stadtbahnnetz ergeben, hat der Vorhabensträger dieses Gelände wegen eines gravierenden Nachteils zu Recht nicht in eine Detailuntersuchung einbezogen. Denn einer Verwirklichung dieser Alternative steht der Aspekt des Trinkwasserschutzes entgegen. Die Beigeladene hat als Trägerin der Trinkwassergewinnungsanlagen in einer Stellungnahme vom
  3. Februar 1996 ausführlich und überzeugend dargelegt, daß der Alternativstandort "Heerstraße" im unmittelbaren Grundwasserzustrom zu den Förderbrunnen der Gewinnungsanlage Praunheim II liegt. Diese Einrichtung gehöre zu den bedeutendsten der stadtnahen Förderungsanlagen. Es sei nicht auszuschließen, daß die engeren Schutzzonen durch ein solches Vorhaben tangiert würden. Bei der Beurteilung der Standortfrage sei dem Schutz des Grundwassers eine oberste Priorität einzuräumen. Auch wenn dort bereits ein Belastungspotential vorhanden sei, müsse alles mögliche unternommen werden, um das Grundwasser zu sanieren und vor weiteren Kontaminierungen zu schützen. Dafür seien bereits erhebliche Mittel aufgewendet worden. Die förmliche Ausweisung des gesamten Wasserschutzgebietes stehe unmittelbar vor ihrem Abschluß. Auch wenn das von dem Antragsteller für die Errichtung des Betriebsbahnhofs vorgeschlagene Gelände in der Nähe der Heerstraße im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht förmlich als Wasserschutzgebiet ausgewiesen war und wenn in dem Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlagen bereits ein Gefährdungspotential vorhanden ist, erscheinen doch die von den Stadtwerken erhobenen Bedenken angesichts des hohen Ranges des Rechtsguts des Trinkwasserschutzes als so erheblich, daß dieser Standort nicht als im wesentlichen gleichwertiger Alternative zu dem Planvorhaben angesehen werden kann. Randnummer 30 Der Antragsteller kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, das Planvorhaben sei in der festgestellten Variante vermeidbar

§ 6a Abs. 1 Nr. 1 HENat

G , weil der Betriebshof in der Nähe der Karl-Benz-Straße mit geringerer Beeinträchtigung der Umwelt verwirklicht werden könne. Mit diesem Einwand ist der Antragsteller in zweifacher Hinsicht ausgeschlossen. Denn er hat ihn weder innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG noch rechtzeitig im Verwaltungsverfahren ( § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG ) vorgetragen. Das Argument des Antragstellers, er habe diesen Aspekt nicht früher vortragen können, weil er erst jetzt von den Eigentumsverhältnissen und den Verkaufsabsichten der Stadt erfahren habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil dieser Einwand dann erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses entstanden wäre. Für die Beigeladene und den Antragsgegner mußte sich diese Alternative wegen der Nachteile bei der Anbindung der Stadtbahnlinien (insbesondere der eingleisigen Führung über die Lahmeyer-Brücke) auch nicht aufdrängen. Randnummer 31 Die von dem Antragsteller aufgezeigten Alternativstandorte stellen somit, soweit sie überhaupt noch Gegenstand der richterlichen Beurteilung sein können, keine mit dem Planfeststellungsvorhaben gleichwertigen Planungsvarianten dar, so daß kein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG festzustellen ist. Die Auswahl unter mehreren Standortalternativen hängt damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht nur von dem Maß der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ab; sie ist vielmehr Gegenstand der planerischen Abwägung

§ 28Abs. 1 Satz 2 PBef

G und - worauf sich die Prüfung im Verbandsklageverfahren beschränkt -

§ 6Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HENat

G . Diese Auswahlentscheidung haben der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei getroffen. Es wurde bereits dargelegt, daß die von dem Antragsteller aufgezeigten Alternativen in betrieblich-technischer und teilweise auch in ökologischer Hinsicht Nachteile gegenüber dem Planvorhaben aufweisen. Auf der anderen Seite trägt der Antragsteller zu Recht vor, daß mit dem festgestellten Plan die gegenüber den Alternativen weitergehende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft verbunden ist. Gleichwohl liegt in der Wahl dieses Standortes keine fehlerhafte Ausübung des Planungsermessens. Denn die Planungsbehörden weisen zu Recht darauf hin, daß der Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, bereits durch den Bau der A 661 und die Planung der A 66 insbesondere in bezug auf das Landschaftsbild und die Trennwirkung erheblich vorbelastet ist, so daß die hier getroffene Standortwahl dem Prinzip der Bündelung von Verkehrsanlagen folgt. Zwar ist der Einwand des Antragstellers richtig, daß das Vorhaben auch am festgestellten Standort ein Gefährdungspotential für das Grundwasser darstelle. Andererseits kommt diesem Aspekt hier keine so gravierende Bedeutung zu wie bei dem Alternativstandort in der Nähe der Heerstraße, weil dort der unmittelbare Einzugsbereich der Trinkwassergewinnung betroffen wäre. Randnummer 32 Das Vorbringen des Antragstellers gibt Veranlassung klarzustellen, daß hier keine zwingenden Gründe die eine oder andere Planungsalternative ausschließen oder umgekehrt gebieten. Die Abwägung der insoweit für und gegen das Planvorhaben streitenden Belange ist vielmehr Bestandteil des Kernbereichs der planerischen Gestaltungsfreiheit, die der richterlichen Beurteilung entzogen ist. Randnummer 33 Der Antragsteller wendet gegen das Planvorhaben weiter ein, die Ersatzmaßnahme "Fließwasserverbindung Enkheimer Ried - Ostparkweiher" sei im Planfeststellungsbeschluß allenfalls angesprochen, aber nicht in dem Sinne geregelt, daß die durch die Ersatzmaßnahme aufgeworfenen Probleme bewältigt worden seien. Die Durchführung dieser Ersatzmaßnahme sei weder tatsächlich noch rechtlich abgesichert. Damit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung und gegen § 6 b Abs. 4 HENatG vor. Randnummer 34 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers aber nicht schon dann vor, wenn ein Planfeststellungsbeschluß die Regelung eines Teilbereichs eines Plans offenläßt und insoweit auf ein ergänzendes Verfahren verweist. Eine solche Vorbehaltsentscheidung läßt § 74 Abs. 3 HVwVfG - unter den in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen - ausdrücklich zu. Naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen stellen einen typischen Anwendungsfall dieser Regelung dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1994 - 4 B 105.94 - und vom 15. September 1995, NVwZ 96, 396

(399)). § 6 b Abs. 4 HENatG trifft keine davon abweichende Regelung. Nach dieser Vorschrift soll Ersatzmaßnahmen Vorrang vor einer Ausgleichsabgabe eingeräumt werden, wenn deren zeitgerechte Durchführung wirtschaftlich und rechtlich gesichert ist. Das setzt nicht voraus, daß alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Genehmigungen, für die Durchführung der Ersatzmaßnahme bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung gegeben sind. Vielmehr ist auch insoweit eine prognostische Entscheidung darüber geboten und ausreichend, daß der Vorhabensträger - ggfs. nach Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens - in der Lage sein wird, die Ersatzmaßnahme in einem - der Bedeutung des Vorhabens und der Ersatzmaßnahme angemessenen - Zeitraum zu verwirklichen. Hier hat der Antragsteller keine Gesichtspunkte vorgetragen, an denen die Realisierung der Ersatzmaßnahme endgültig scheitern könnte, zumal evtl. entgegenstehende Rechte Dritter in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren überwunden werden können. Diese Fragen bedürfen hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Denn selbst wenn die Festsetzung der Ersatzmaßnahme "Fließwasserverbindung Enkheimer Ried - Ostparkweiher" fehlerhaft sein sollte, hätte sie keine Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  1. Dezember 1995 zur Folge (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), so daß aus diesem Grunde auch keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Betracht kommen kann. Ein darin evtl. liegender Planungsfehler könnte vielmehr dadurch ausgeräumt werden, daß die Planfeststellungsbehörde zu einer Planergänzung verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom
  2. Juli 1995 - 4 B 94.95 -). Eine solche Verpflichtung kann auf eine Konkretisierung der Ausweisungen der Ersatzmaßnahme, hilfsweise auf Festsetzung einer Ausgleichsabgabe gerichtet sein. Randnummer 35 Der Antragsteller macht ferner geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen den materiellen Gehalt der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main" (vom
  3. Januar 1994, StAnz. S. 329). Dieser Einwand ist sachlich nicht begründet. Die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung erforderliche Genehmigung des Eingriffs wird durch den Planfeststellungsbeschluß ersetzt ( § 75 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ). In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Erteilung sowohl einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung als auch einer Befreiung nach § 31 BNatSchG vor, weil überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde dem öffentlichen Interesse an dem Bau des U-Bahnbetriebshofs ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor dem Natur- und Landschaftsschutz eingeräumt (vgl. S. 12 und 15 ff. des Beschlusses). Diese Interessenbewertung ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit, die das beanspruchte Gelände durch Aufnahme in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung erfahren hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wurde bereits dargelegt, daß ein erhebliches öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Vorhabens spricht, hinter dem die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zurücktreten müssen, so daß auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. Das gilt um so mehr, als das betroffene Gebiet bereits durch den Bau der A 661 beeinträchtigt ist und die Planung des Betriebshofs im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits deutlich konkretisiert war. Randnummer 36 Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Planfeststellungsbeschluß vom
  4. Dezember 1995 verstoße gegen § 23 HENatG , weil dem durch diese Vorschrift begründeten besonderen Biotopschutz weder formell noch materiell ausreichend Rechnung getragen sei. Auch unter dem Aspekt des besonderen Biotopschutzes ist hier kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Mangel festzustellen. Randnummer 37 Ob § 23 Abs. 1 HENatG ohne eine diese Tatbestände konkretisierende (und nach Abs. 2 zu erlassende) Rechtsverordnung dem Bestimmtheitsgebot gerecht wird, erscheint zweifelhaft (vgl. einerseits OVG Münster, Beschluß vom
  5. August 1994, NuR 95, 301, und andererseits OVG Lüneburg, Beschluß vom
  6. August 1994, abgedruckt bei Meßerschmidt, Entscheidungen zum Naturschutzrecht, § 20 c BNatSchG). Angesichts dieser Bedenken liegt es nahe, die konstitutive Wirkung der nach Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung über den Bereich der letzten Alternative des § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG hinaus im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf weitere Tatbestände zu erstrecken (vgl. Blume, NuR 95, 397
(399); ähnlich Franz, HENatG, zu § 23 Abs. 1). Randnummer 38 Auch diese Fragen bedürfen hier keiner abschließenden Beurteilung, weil der Planfeststellungsbeschluß vom
  1. Dezember 1995 den formellen und materiellen Anforderungen dieser Bestimmung gerecht wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die nach § 23 Abs. 4 HENatG erforderliche Befreiung für die Beseitigung oder Beeinträchtigung eines Biotops im Sinne dieser Bestimmung durch die Planfeststellung ersetzt ( § 75 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ). Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren zu beachten, daß hier neben dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 HENatG auch genehmigungsbedürftige Eingriffe im Sinne der §§ 5 ff. HENatG sowie der Verordnung über Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main vorliegen. In einem solchen Falle sind nicht mehrere selbständige Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nebeneinander durchzuführen. Vielmehr kann die abwägende Entscheidung, ob der Eingriff aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist, nicht losgelöst von der Abwägung nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HENatG beurteilt werden; es gilt vielmehr der Grundsatz der Einheitlichkeit der planerischen Abwägung. Randnummer 39 Die Bedeutung des § 23 HENatG liegt hier darin, daß die durch diese Vorschrift normierte besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Biotope mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt wird. Auch diesem Erfordernis wird der Planfeststellungsbeschluß vom
  2. Dezember 1995 noch gerecht: Randnummer 40 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Planfeststellungsbehörde den Biotopschutz in die Abwägung einbezogen, wie sich aus den Ausführungen auf S. 18 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt. Es ist zwar richtig, daß sich diese Darlegungen auf die Anordnung der Ersatzmaßnahme "Fließwasserverbindung Enkheimer Ried - Ostparkweiher" beziehen. Wenn aber die Planfeststellungsbehörde diese Ersatzmaßnahme mit der Begründung anordnet, daß der Eingriff ohne diese Maßnahme u. a. wegen des Biotopschutzes nicht kompensiert sei, bringt sie damit auch deutlich zum Ausdruck, daß sie den Biotopschutz bei der Zulassung des Eingriffs mit einer beachtlichen Gewichtung in die planerische Abwägung eingestellt hat. Mit der Anordnung dieser Ersatzmaßnahme haben Vorhabensträger und Planfeststellungsbehörde den Bedenken Rechnung getragen, die die Naturschutzbehörden und -verbände im Erörterungstermin am
  3. Dezember 1994 vorgetragen haben. In dem Nachtrag zum landschaftspflegerischen Begleitplan vom März 1995 ist die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung unter Berücksichtigung von Biotoptypen ergänzt worden. Der Antragsteller hat auch nicht konkret dargelegt, daß hier einzelne Biotope von so erheblichem Gewicht unbeachtet geblieben sind, daß es Einfluß auf das Abwägungsergebnis gehabt haben kann. Daß die Behörde bei der abwägenden Entscheidung letztlich den für das Vorhaben streitenden Interessen den Vorrang vor dem Biotopschutz und anderen ökologischen Interessen eingeräumt hat, steht angesichts des hohen Ranges der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach der Überzeugung des Senats nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht, das diesen Belangen objektiv zukommt, zumal auch die Naturschutzbehörden keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben erhoben haben. Selbst wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Bestandsaufnahme oder bei der Gewichtung der ökologischen Belange dem Biotopschutz nicht das durch § 23 HENatG vorgegebene Gewicht beigemessen haben sollte, würde das nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil ein solcher Fehler, wenn er vorläge, weder offensichtlich noch von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen wäre (

§ 29Abs. 8 Satz 1 PBef

G). Denn angesichts der Bedeutung des Vorhabens ist davon auszugehen, daß die Planungsbehörden in einem solchen Falle nicht auf das Vorhaben verzichtet, sondern kompensatorische Maßnahmen ergriffen hätten. Randnummer 41 Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3 i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet das Interesse eines Naturschutzverbandes an der Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses für ein nicht unerhebliches Vorhaben im Hauptsacheverfahren mit 20.000,-- DM bis 50.000,-- DM. Hier ist von einem Betrag von 20.000,-- DM für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so daß der Streitwert für das vorliegende Eilverfahren auf 10.000,-- DM festzusetzen ist. Randnummer 43 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027133

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