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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) 21 TK 2716/96 Beschluss Personalvertretung: Teilnahme an Feststellung

(Personalvertretung: Teilnahme an Feststellungsgesprächen nach BGSLV § 16a - Prüfung im Sinne des BPersVG § 80) Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 31. Mai 1996, 22 K 2/95 Tatbestand Randnummer 1 Der

§ 80Bundespersonalvertretungsgesetz - BPers

VG - einen Vertreter zu den Vorstellungen von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zu entsenden, die vor dem bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte eingerichteten Feststellungsausschuss erfolgen. Randnummer 2

§ 16

a der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV -) kann Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS unter bestimmten Voraussetzungen ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn erworben haben. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt (§ 16 a Abs. 4 BGSLV). Ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, stellt nach § 16 a Abs. 6 BGSLV der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fest. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Randnummer 3 Das Bundesministerium des Innern hat von der durch § 16 a Abs. 7 Satz 2 BGSLV eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Feststellungsverfahren nach § 16 Abs. 6 BGSLV mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst zu regeln und nach einer von ihm erlassenen Verfahrensordnung vom

  1. Januar 1994 durchzuführen. Es hat unabhängige Feststellungsausschüsse eingerichtet, deren Mitglieder es bestellt und über die es die Dienstaufsicht ausübt (§§ 3 und 4 der Verfahrensordnung). Randnummer 4 In § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist bestimmt, dass aufgrund der Unterlagen, die hinsichtlich der einzelnen Beamten vorzulegen seien, ein Ausschuss des Bundesministeriums des Innern oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss den erfolgreichen Abschluss der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn feststellt. In § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung heißt es weiter, dass der Feststellungsausschuss des Bundesministeriums des Innern, wenn er die Zuständigkeit für sich in Anspruch nimmt, die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn nach persönlicher Vorstellung des Beamten treffe. § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung regelt sodann, dass in den Fällen, in denen das Bundesministerium des Innern einen Feststellungsausschuss bei den Grenzschutzpräsidien beauftragt, diese Ausschüsse in dem Vorstellungstermin feststellen, ob der Beamte die geforderten Kenntnisse besitze. Nach § 5 Abs. 4 der Verfahrensordnung ist aufgrund des Ergebnisses der Vorstellung und unter Berücksichtigung der während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise von dem Ausschuss darüber zu entscheiden, ob der Beamte die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen hat. - Das Bundesministerium des Innern hat unter anderem bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte einen Feststellungsausschuss eingerichtet, bei dem die Beamten des Grenzschutzpräsidiums Mitte und Ost vorgestellt werden (Erlass vom
  2. März 1994 - P II 3-660 330/34). Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  3. Juni 1994 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und beantragte, bei den Vorstellungen vor dem beim Grenzschutzpräsidium Mitte eingerichteten Feststellungsausschuss einen Vertreter des Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzpräsidium Mitte zuzulassen. Der Beteiligte lehnte dies mit der Begründung ab, bei den Feststellungsgesprächen nach § 16 a BGSLV handele es sich nicht um Prüfungen. Ausserdem werde der Feststellungsausschuss nicht im Auftrag des Präsidiums, sondern als ausführendes Organ des Bundespersonalausschusses tätig, sodass keine originäre Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats gegeben sei. Die Entsendung eines Vertreters komme nur bei solchen Prüfungen in Betracht, die "eine Dienststelle" von den Beschäftigten ihres Bereichs abnehme. Davon lasse sich bei den Vorstellungen vor dem Feststellungsausschuss nicht ausgehen. Randnummer 6 Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluß vom
  4. Mai 1996 festgestellt, daß der Antragsteller befugt sei,

§ 80BPers

VG einen Vertreter zu den Vorstellungen vor dem Feststellungsausschuss des Grenzschutzpräsidiums Mitte (Feststellungsgesprächen) zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung nach § 16 a Abs. 6 BGSLV zu entsenden. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei den in § 16 a Abs. 6 BGSLV genannten Vorstellungen um Prüfungen im Sinne von § 80 BPersVG handele. Zum Wesensgehalt einer Prüfung gehöre es, dass sie die Feststellung von Leistungen und Fähigkeiten betreffe und zu einer Leistungsbewertung führe. Die Prüfungsanforderungen seien in aller Regel auf die vorangegangene Ausbildung ausgerichtet. Deswegen sei es unerheblich, ob ein Verfahren ausdrücklich als Prüfung oder aber anders bezeichnet werde.

§ 16a Abs.

4 Satz 1 und 2 BGSLV hätten die zum Aufstieg zugelassenen Beamten eine nach den Anforderungen des Verwendungsbereichs ausgerichtete Einführungszeit von sechs Monaten und einen Lehrgang von mindestens einem Monat Dauer zu absolvieren. Der Nachweis der Befähigung sei dann durch die Vorstellung vor dem Feststellungsausschuss und aufgrund der während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise zu erlangen. - Die Vorstellung sei schließlich auch eine Prüfung, die das Grenzschutzpräsidium von den Beschäftigten seines Bereiches im Sinne von Zuständigkeitsbereiches abnehme. Die Prüfung erfolge nicht durch eine Stelle ausserhalb der Verwaltung oder durch eine ressortübergreifende Einrichtung. Durch seine Zustimmung zur Regelung und Durchführung des Feststellungsverfahrens durch das Bundesministerium des Innern habe der Bundespersonalausschuss seine Einflussmöglichkeiten verloren, sodass die Kompetenzen für die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Durchführung der Prüfung beim Bundesministerium des Innern lägen. Randnummer 7 Gegen den am

  1. Juni 1996 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am
  2. Juli 1996 Beschwerde eingelegt, die er am
  3. August 1996 begründet hat. Er vertritt die Ansicht, das Feststellungsverfahren bleibe ein Verfahren des Bundespersonalausschusses, weil die Regelung und Durchführung durch das Bundesministerium des Innern allein aus organisatorischen Gründen erfolge. Der Bundespersonalausschuss sei außerstande, die nötigen Feststellungen nach § 16 a BGSLV bei hunderten von Polizeibeamten zu treffen. Aber selbst wenn die Entsendung eines Personalratsvertreters zu den Feststellungsgesprächen in Betracht komme, könne sie allenfalls vom Hauptpersonalrat und nicht von den Bezirkspersonalräten in Anspruch genommen werden, denn die Mitglieder der Feststellungsausschüsse bei den Grenzschutzpräsidien würden vom Bundesministerium des Innern bestellt und hätten eine eigenständige Geschäftsstelle. Außerdem sei der Feststellungsausschuss im Bereich des Grenzschutzpräsidiums Mitte auch für Beamte aus dem Bereich des Grenzschutzpräsidiums Ost zuständig. Randnummer 8 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 9 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  4. Mai 1996 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Er meint, der Bundespersonalausschuss habe seine Befugnisse auf das Bundesministerium des Innern übertragen mit der Folge, dass der Antragsteller als zuständige Personalvertretung zwangsläufig zu beteiligen sei, denn die Delegation sei bis zu den Grenzschutzpräsidien erfolgt. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Beschwerde hat Erfolg, denn der Antragsteller ist nicht berechtigt,

§ 80BPers

VG einen Vertreter zu den Vorstellungen nach § 16 a Abs. 6 BGSLV zu entsenden. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Vorstellungen vor den Feststellungsausschüssen um Prüfungen handelt. Prüfungen werden dadurch gekennzeichnet, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf bestimmte Anforderungen ermittelt und bewertet werden. So ist es auch bei der in § 16 a Abs. 6 BGSLV vorgesehenen Feststellung, ob die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist, was unter Berücksichtigung der während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise aufgrund einer persönlichen Vorstellung vor dem Ausschuss zu beurteilen ist. Das Verfahren nach § 16 a Abs. 6 BGSLV stellt sich danach als eine Aufstiegseignungsprüfung dar, die die Merkmale einer Prüfung im Sinne von § 80 BPersVG erfüllt. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die nach der "Verfahrensordnung des Bundesministeriums des Innern zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung von Beamten in die Aufgaben der Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz für den Aufstieg für besondere Verwendungen" - Verfahrensordnung - vom

  1. Januar 1994 durchgeführten Feststellungen nicht durch den Bundespersonalausschuss, sondern mit dessen Zustimmung entsprechend der Ausgestaltung durch die Verfahrensordnung und die ergangenen Erlasse durch das Bundesministerium des Innern geregelt und durchgeführt werden. Dabei kann hier offen bleiben, ob sich die Verwaltungsvorschriften, durch die diese Gestaltung vorgenommen worden ist, rechtlich beanstanden lassen. Es liegt nicht fern, dass wegen der Bedeutung, die Aufstiegsprüfungen für die betroffenen Beamten haben, eine normative Regelung der Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (Vorbehalt des Gesetzes - vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom
  2. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 = NJW 1978, 807 = DVBl. 1978, 263) erforderlich ist. Hier kommt es aber allein darauf an, ob - zu Recht oder zu Unrecht - die Prüfung nach § 16 a BGSLV von der Dienststelle, die der Beteiligte leitet und für deren Bereich der Antragsteller zuständig ist, abgenommen wird, oder vom Bundespersonalausschuss beziehungsweise dem Bundesministerium des Innern. Randnummer 16 Der Bundespersonalausschuss hat das Verfahren

§ 16a Abs.

7 Satz 2 BGSLV nach der Präambel der Verfahrensordnung insgesamt dem Bundesministerium des Innern übertragen, denn dieses hat durch seine Verfahrensordnung und Erlasse geregelt, dass bei ihm bzw. bei den Mittelbehörden eingerichtete Feststellungsausschüsse den erfolgreichen Abschluß der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn feststellen sollen. Von einer "Prüfungshoheit" des Bundespersonalausschusses lässt sich nach den zur Zeit bestehenden Verhältnissen infolgedessen ebensowenig ausgehen, wie davon, daß die vom Bundesministerium des Innern eingerichteten Feststellungsausschüsse solche des Bundespersonalausschusses sind. Randnummer 17 Allerdings hat dies nicht dazu geführt, dass die Grenzschutzpräsidien für die Beschäftigten ihres Bereiches das Feststellungsverfahren durchführen. Vielmehr ist es das Bundesministerium des Innern, das

§ 16a Abs.

7 Satz 2 BGSLV das Verfahren als "Prüfungsbehörde" selbst durchführt und dazu verschiedene Feststellungsausschüsse eingerichtet hat (Erlass vom 9. März 1994 - P II 3 - 660 330/34), diese Ausschüsse besetzt (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Verfahrensordnung), Anregungen für die Durchführung des Verfahrens gibt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Verfahrensordnung) und die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Ausschüsse ausübt (§ 3 Abs. 5 Satz 4 Verfahrensordnung). Danach sind diese Feststellungsausschüsse zwar "bei den Grenzschutzpräsidien" eingerichtet. Die von ihnen durchgeführten Prüfungen nach § 16 a BGSLV nehmen sie jedoch als von der Dienststelle "Bundesministerium des Innern" eingesetzte und ihm unterstehende Ausschüsse wahr und nicht als Teile der Grenzschutzpräsidien. Deswegen kommt nur eine Beteiligung des Hauptpersonalrats an den Vorstellungen in Betracht und nicht des Bezirkspersonalrats. Randnummer 18 Demgegenüber ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass der Feststellungsausschuss bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte auch für Beamte des Grenzschutzpräsidiums Ost zuständig ist. Dies schlösse es nicht aus, dass der Bezirkspersonalrat beim Grenzschutzpräsidium Mitte berechtigt wäre, zu den Vorstellungen der Beamten, die dem Bereich des Grenzschutzpräsidiums Mitte angehören, einen Vertreter zu entsenden, wenn es sich um Prüfungen der Dienststelle "Grenzschutzpräsidium Mitte" handelte, was hier jedoch nicht der Fall ist. Randnummer 19 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027137

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