VG - einen Vertreter zu den Vorstellungen von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zu entsenden, die vor dem bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte eingerichteten Feststellungsausschuss erfolgen. Randnummer 2
a der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV -) kann Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS unter bestimmten Voraussetzungen ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn erworben haben. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt (§ 16 a Abs. 4 BGSLV). Ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, stellt nach § 16 a Abs. 6 BGSLV der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fest. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Randnummer 3 Das Bundesministerium des Innern hat von der durch § 16 a Abs. 7 Satz 2 BGSLV eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Feststellungsverfahren nach § 16 Abs. 6 BGSLV mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst zu regeln und nach einer von ihm erlassenen Verfahrensordnung vom
VG einen Vertreter zu den Vorstellungen vor dem Feststellungsausschuss des Grenzschutzpräsidiums Mitte (Feststellungsgesprächen) zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung nach § 16 a Abs. 6 BGSLV zu entsenden. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei den in § 16 a Abs. 6 BGSLV genannten Vorstellungen um Prüfungen im Sinne von § 80 BPersVG handele. Zum Wesensgehalt einer Prüfung gehöre es, dass sie die Feststellung von Leistungen und Fähigkeiten betreffe und zu einer Leistungsbewertung führe. Die Prüfungsanforderungen seien in aller Regel auf die vorangegangene Ausbildung ausgerichtet. Deswegen sei es unerheblich, ob ein Verfahren ausdrücklich als Prüfung oder aber anders bezeichnet werde.
4 Satz 1 und 2 BGSLV hätten die zum Aufstieg zugelassenen Beamten eine nach den Anforderungen des Verwendungsbereichs ausgerichtete Einführungszeit von sechs Monaten und einen Lehrgang von mindestens einem Monat Dauer zu absolvieren. Der Nachweis der Befähigung sei dann durch die Vorstellung vor dem Feststellungsausschuss und aufgrund der während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise zu erlangen. - Die Vorstellung sei schließlich auch eine Prüfung, die das Grenzschutzpräsidium von den Beschäftigten seines Bereiches im Sinne von Zuständigkeitsbereiches abnehme. Die Prüfung erfolge nicht durch eine Stelle ausserhalb der Verwaltung oder durch eine ressortübergreifende Einrichtung. Durch seine Zustimmung zur Regelung und Durchführung des Feststellungsverfahrens durch das Bundesministerium des Innern habe der Bundespersonalausschuss seine Einflussmöglichkeiten verloren, sodass die Kompetenzen für die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Durchführung der Prüfung beim Bundesministerium des Innern lägen. Randnummer 7 Gegen den am
VG einen Vertreter zu den Vorstellungen nach § 16 a Abs. 6 BGSLV zu entsenden. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Vorstellungen vor den Feststellungsausschüssen um Prüfungen handelt. Prüfungen werden dadurch gekennzeichnet, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf bestimmte Anforderungen ermittelt und bewertet werden. So ist es auch bei der in § 16 a Abs. 6 BGSLV vorgesehenen Feststellung, ob die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist, was unter Berücksichtigung der während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise aufgrund einer persönlichen Vorstellung vor dem Ausschuss zu beurteilen ist. Das Verfahren nach § 16 a Abs. 6 BGSLV stellt sich danach als eine Aufstiegseignungsprüfung dar, die die Merkmale einer Prüfung im Sinne von § 80 BPersVG erfüllt. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die nach der "Verfahrensordnung des Bundesministeriums des Innern zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung von Beamten in die Aufgaben der Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz für den Aufstieg für besondere Verwendungen" - Verfahrensordnung - vom
7 Satz 2 BGSLV nach der Präambel der Verfahrensordnung insgesamt dem Bundesministerium des Innern übertragen, denn dieses hat durch seine Verfahrensordnung und Erlasse geregelt, dass bei ihm bzw. bei den Mittelbehörden eingerichtete Feststellungsausschüsse den erfolgreichen Abschluß der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn feststellen sollen. Von einer "Prüfungshoheit" des Bundespersonalausschusses lässt sich nach den zur Zeit bestehenden Verhältnissen infolgedessen ebensowenig ausgehen, wie davon, daß die vom Bundesministerium des Innern eingerichteten Feststellungsausschüsse solche des Bundespersonalausschusses sind. Randnummer 17 Allerdings hat dies nicht dazu geführt, dass die Grenzschutzpräsidien für die Beschäftigten ihres Bereiches das Feststellungsverfahren durchführen. Vielmehr ist es das Bundesministerium des Innern, das
7 Satz 2 BGSLV das Verfahren als "Prüfungsbehörde" selbst durchführt und dazu verschiedene Feststellungsausschüsse eingerichtet hat (Erlass vom 9. März 1994 - P II 3 - 660 330/34), diese Ausschüsse besetzt (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Verfahrensordnung), Anregungen für die Durchführung des Verfahrens gibt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Verfahrensordnung) und die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Ausschüsse ausübt (§ 3 Abs. 5 Satz 4 Verfahrensordnung). Danach sind diese Feststellungsausschüsse zwar "bei den Grenzschutzpräsidien" eingerichtet. Die von ihnen durchgeführten Prüfungen nach § 16 a BGSLV nehmen sie jedoch als von der Dienststelle "Bundesministerium des Innern" eingesetzte und ihm unterstehende Ausschüsse wahr und nicht als Teile der Grenzschutzpräsidien. Deswegen kommt nur eine Beteiligung des Hauptpersonalrats an den Vorstellungen in Betracht und nicht des Bezirkspersonalrats. Randnummer 18 Demgegenüber ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass der Feststellungsausschuss bei dem Grenzschutzpräsidium Mitte auch für Beamte des Grenzschutzpräsidiums Ost zuständig ist. Dies schlösse es nicht aus, dass der Bezirkspersonalrat beim Grenzschutzpräsidium Mitte berechtigt wäre, zu den Vorstellungen der Beamten, die dem Bereich des Grenzschutzpräsidiums Mitte angehören, einen Vertreter zu entsenden, wenn es sich um Prüfungen der Dienststelle "Grenzschutzpräsidium Mitte" handelte, was hier jedoch nicht der Fall ist. Randnummer 19 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027137
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