(Benachteiligung eines Personalratsmitgliedes durch Ausschluß von Fortbildungsveranstaltungen, PersVG HE § 64 Abs 1 oder BPersVG § 107 Abs 1) Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- September 1995, L 10/94 Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller steht im Range eines Amtsrates in den Diensten der Stadt F.. Bis zu seiner vollständigen Freistellung am
- Oktober 1992 für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat und im Gesamtpersonalrat der Stadt war er in deren Rechnungsprüfungsamt beschäftigt. Dabei oblagen ihm im Einzelnen auch Tätigkeiten, die den Einsatz der EDV erforderten und entsprechende Kenntnisse voraussetzten. Nach erfolgter Freistellung im Jahre 1992 wurde die Stelle des Antragstellers für das Haushaltsjahr 1993 nach A 11 abgewertet; im Stellenplan für das Jahr 1994 wurde sie schließlich ganz gestrichen. Randnummer 2 Anfang des Jahres 1993 meldete sich der Antragsteller über das Personalamt des Magistrates der Stadt zu mehreren Fortbildungslehrgängen beim Hessischen Verwaltungsschulverband an (Bilanz- und Bilanzanalyse-Grundkurs und Aufbaukurs sowie "Tabellenkalkulation mit MS-Excel 4.0" - Grundkurs). Mit Schreiben vom
- März 1993 teilte das Personalamt der Stadt dem Antragsteller daraufhin mit, wegen der angespannten Haushaltslage und nach gesonderter Verfügung des Herrn Oberbürgermeisters müsse bei der Zulassung zu Fortbildungsveranstaltungen ein strenger Maßstab angelegt werden. Dies gelte für das Haushaltsjahr 1993 in besonderem Maße, nachdem die Mittel für die Aus- und Fortbildung um 25.000 DM gekürzt worden seien. Vor diesem Hintergrund müsse auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe, wonach die Freistellung von Personalratsmitgliedern nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen dürfe, eine dringende dienstliche Notwendigkeit, derartige Fortbildungsveranstaltungen in diesem Jahr zu belegen, verneint werden. Deshalb sei im Einverständnis mit dem Oberbürgermeister von einer Anmeldung abgesehen worden. Sollte der Antragsteller nach Beendigung der Freistellung an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren, werde ihm selbstverständlich die Möglichkeit eröffnet, sich für dieses Aufgabengebiet fortzubilden. Der Antragsteller wandte sich daraufhin erneut an den Oberbürgermeister der Stadt und erklärte, er sei bereit, die Kosten für die genannten Fortbildungslehrgänge aus eigenen Mitteln zu bestreiten; gleichzeitig bitte er um Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, um die Fortbildungslehrgänge besuchen zu können. Am
- Mai 1993 wurde dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, er sei entsprechend seiner Bewerbung für die Teilnahme am Kurs Windows 3.1 angemeldet worden; die gleiche Zusage erhielt er unter dem
- Juni 1993 für den Kurs Excel, wobei für beide Kurse jeweils 30 Unterrichtseinheiten vorgesehen waren. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Juni 1993 teilte das Personalamt der Stadt dem Antragsteller mit, wie ihm bereits am
- März 1993 dargelegt worden sei, sei die Teilnahme an den von ihm benannten Fortbildungsveranstaltungen derzeit nicht durch eine dringende dienstliche Notwendigkeit begründet und könne somit auch nicht aus städtischen Mitteln finanziert werden. Ebenso müsse die beantragte Dienstbefreiung versagt werden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- September 1993 teilte das Personalamt der Stadt dem Antragsteller mit, auf seine Bewerbung hin sei er zu den EDV-Fortbildungsveranstaltungen angemeldet worden. Erst nach Beginn dieser Kurse habe der Oberbürgermeister entschieden, dass keine dienstliche Notwendigkeit für seine Teilnahme an den Lehrgängen bestehe, so dass eine Kostenübernahme deshalb nicht erfolgen könne. Um zu vermeiden, die angelaufenen Kurse abbrechen zu müssen, sei mit dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch vereinbart worden, dass er für die entstehenden Kursgebühren selbst aufkomme; die Gesamtkosten beliefen sich auf 270,-- DM, die der Antragsteller an die Stadt überweisen solle. Randnummer 5 Der Antragsteller zahlte zunächst den errechneten Betrag, bat aber mit Schreiben vom
- Dezember 1993 um Rückerstattung, weil er als Personalratsmitglied nicht schlechter gestellt sein dürfe als die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die beiden Lehrgänge beträfen exakt diejenige Software, die in der Stadtverwaltung installiert und auch im Rechnungsprüfungsamt eingesetzt werde. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
- Dezember 1993 lehnte das Personalamt die Erstattung der Kosten mit der Begründung ab, dass für die Tätigkeit im Personalrat bzw. Gesamtpersonalrat die Kenntnis der genannten Softwareprogramme nicht erforderlich sei. Zu den Lehrgängen seien nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewählt worden, die in ihrer Tagesarbeit diese Programme anwendeten. Bei einer Rückkehr des Antragstellers in das Rechnungsprüfungsamt oder in einen anderen Bereich werde nach Ablauf der Freistellung eine geeignete Fortbildung unterstützt werden. Randnummer 7 Unter dem
- Februar 1994 meldete sich der Antragsteller für ein KGSt-Seminar mit dem Titel "Technikunterstützte Informationsverarbeitung (TuI) und Rechnungsprüfung" an; unter dem 01.03.1994 reichte er die Anmeldungen zum Besuch zweier Fortbildungslehrgänge des Hessischen Verwaltungsschulverbandes (Kurs-Nr. DV 13 - MS-Excel, 4.0/5.0 - Aufbaukurs und Kurs-Nr. PW 01 - Eingruppierung nach dem BAT) ein. Während die Teilnahme an dem Kurs PW 01 genehmigt und insoweit die Kostenübernahme zugesagt wurde, lehnte der Oberbürgermeister der Stadt mit Bescheid vom
- März 1994 die Teilnahme des Antragstellers an den übrigen Fortbildungsveranstaltungen ab. Zur Begründung heißt es, die Teilnahme an der Spezialschulung "MS-Excel" sei für die Ausübung der Personalratstätigkeiten nicht erforderlich; dies gelte gleichermaßen für die vorgesehene Schulungsveranstaltung der KGSt mit dem Thema "TuI und Rechnungsprüfung". Zwar sei die Kenntnis des Programms Excel Voraussetzung für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten im Rechnungsprüfungsamt; zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aber ein dringendes Bedürfnis für die Fortbildung des Antragstellers in diesem Bereich nicht gegeben. Ihm werde anheim gestellt, bei eigener Kostentragung mit Billigung des Personalrates/Gesamtpersonalrates an den Veranstaltungen teilzunehmen. Im übrigen werde nochmals betont, dass seitens der Dienststelle eine Fortbildung der vorgenannten Art bei einer eventuellen Rückkehr des Antragstellers in das Rechnungsprüfungsamt oder, soweit dies für eine Tätigkeit in einem anderen Bereich notwendig werde, rechtzeitig vor Ablauf der Freistellung unterstützt werde. Randnummer 8 Hiergegen legte der Antragsteller am
- März 1994 "Widerspruch" ein, den er unter Hinweis auf § 64 HPVG damit begründete, dass er sich durch die Verweigerung der Genehmigung zum Besuch der von ihm gewünschten Fortbildungsveranstaltungen beim Erhalt und bei der Entwicklung seiner einmal erworbenen beruflichen Qualifikation behindert sehe. Randnummer 9 Am
- Juni 1994 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Randnummer 10 Er hat die Ansicht vertreten, er werde bei Beendigung der Freistellung ein Ausbildungsdefizit aufweisen, das dann zur Verweigerung der Übertragung der bisher innegehabten Funktion führen könne. Die Prüfung der mikroprozessorgesteuerten Kassenanlagen könne nur er allein ausführen, da er als einziger Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes das entsprechende Zertifikat besitze. Er dürfe als freigestelltes Personalratsmitglied nicht aus der Konkurrenz mit anderen Mitarbeitern herausgenommen werden. Es bestehe vielmehr die Verpflichtung, ihn mit anderen Bediensteten gleich zu behandeln und ihn an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu lassen, die auch von anderen Bediensteten besucht würden. EDV-Wissen könne nicht jahrelang unterbrochen werden. Schon jetzt bestehe ein Ausbildungsdefizit gegenüber verschiedenen Mitarbeitern. Randnummer 11 Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung der Kostenübernahme bezüglich der Fortbildungsveranstaltungen "Excel" und "Windows 3.1" sowie die Verweigerung der Erteilung von Dienstbefreiung für den Besuch der Fortbildungsveranstaltung DV 13 (Aufbaukurs Excel) und "TuI und Rechnungsprüfung" rechtswidrig waren. Randnummer 12 Der Beteiligte hat die Ablehnung des Antrages beantragt und vorgetragen, die Sachbearbeiterstelle des Antragstellers sei wegen der finanziellen Belastungen der Stadt im Jahre 1994 aus dem Stellenplan herausgenommen worden. Die Aufgaben seien vollständig auf andere Bedienstete übertragen worden. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass der Antragsteller nach Beendigung der Freistellung in das Rechnungsprüfungsamt zurückkehren könne. Die Entscheidung, die Teilnahme an den vom Antragsteller gewünschten Fortbildungsveranstaltungen nicht zu genehmigen, beeinträchtige dessen beruflichen Werdegang deshalb nicht. Sollte es doch zu einer Rückkehr auf den früheren Dienstposten kommen, werde eine entsprechende Fortbildung in Aussicht gestellt. Eine Fortbildung unter der hypothetischen Annahme, dass eine Rückkehr in das Rechnungsprüfungsamt erfolge, könne angesichts der derzeitigen Finanzsituation nicht genehmigt werden, zumal sich die EDV-Programme ständig änderten und das Fortbildungsergebnis relativ schnell überholt sei, insbesondere dann, wenn der Antragsteller einem anderen Aufgabengebiet zugewiesen werde. Randnummer 13 Mit am
- September 1995 beratenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. Gegen den seinem früheren Bevollmächtigten am
- Februar 1996 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch seinen jetzigen Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt, die am
- März 1996 begründet worden ist. Randnummer 14 Der Antragsteller wiederholt sein bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, die Entscheidung des Beteiligten benachteilige ihn in seiner beruflichen Entwicklung. Auf die Frage der Wahrscheinlichkeit einer späteren Aufgabenübertragung komme es im Zusammenhang mit der beruflichen Fortbildung nicht an; entscheidend sei vielmehr allein, dass die Chancengleichheit des freigestellten Personalratsmitgliedes auch für die Fälle gewahrt sei, in denen er nicht mehr freigestellt sei und sich wieder um eine seiner früheren Tätigkeit vergleichbare neue Stelle bewerbe. Fehle die Möglichkeit der beruflichen Fortbildung, werde diese Chancengleichheit beeinträchtigt. Entscheidend sei, dass das freigestellte Personalratsmitglied hinsichtlich seiner beruflichen Entwicklung so gestellt werden müsse, wie diese ohne sein Personalratsamt verlaufen wäre. Durch die Verweigerung der erstrebten Fortbildung werde ihm die Möglichkeit einer Bewerbung um ein Amt im Rechnungsprüfungsamt erschwert, da er wegen fehlender Fortbildung nicht den gleichen Kenntnisstand wie vergleichbare Bewerber besitze. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den am
- September 1995 beratenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - abzuändern und festzustellen, dass die Ablehnung der Kostenübernahme bezüglich der Fortbildungsveranstaltungen "Excel" und "Windows 3.1" sowie die Verweigerung der Erteilung von Dienstbefreiung für den Besuch der Fortbildungsveranstaltung DV 13 (Aufbaukurs Excel) und "TuI und Rechnungsprüfung" gegen das Benachteiligungsverbot des § 64 Abs. 1 HPVG verstoßen haben. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 Er nimmt auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und betont noch einmal, dass der Antragsteller auch in jedem anderen Aufgabenfeld der Verwaltung der Stadt eingesetzt werden könne. Die Zuweisung des Antragstellers nach Beendigung der Freistellung unterliege dem Direktionsrecht des Dienstherrn und hänge im übrigen von der Arbeitssituation sowie der möglichen Vakanz in den verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung ab. Mithin ergebe es keinen Sinn, den Antragsteller damals oder auch heute für eine Spezialtätigkeit fortzubilden. Der Antragsteller werde in dem Augenblick fortgebildet werden, wenn er dies für seine berufliche Tätigkeit benötige. Randnummer 18 Die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Randnummer 20 Sie ist aber nur teilweise begründet. Soweit der Antragsteller die Feststellung erstrebt, dass die Ablehnung der Kostenübernahme bezüglich der Fortbildungsveranstaltungen "Excel" und "Windows 3.1" gegen das Benachteiligungsverbot nach § 64 Abs. 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - verstoßen hat, hat die Beschwerde Erfolg und führt zu der entsprechenden gerichtlichen Feststellung; im übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Antrag festzustellen, dass auch die Verweigerung der Erteilung von Dienstbefreiung für den Besuch der Veranstaltungen DV 13 (Aufbaukurs Excel) und "TuI und Rechnungsprüfung" gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen haben, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Randnummer 21 Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Randnummer 22 Die Zuständigkeit der Fachgerichte für Personalvertretungssachen des Landes Hessen ist gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG gegeben. Denn bei der vorliegenden Streitigkeit nach § 64 Abs. 1 HPVG , bei der es um die Feststellung geht, ob eine bestimmte Maßnahme des Dienstherrn gegen das in dieser Vorschrift geregelte Benachteiligungsverbot verstoßen hat, handelt es sich letztlich um eine Angelegenheit, die (auch) die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretung nach dem PersVG HE betrifft. Durch die Art der geltend gemachten Benachteiligung wird nämlich die Rechtsstellung des Antragstellers als Mitglied der Personalvertretung unmittelbar berührt unabhängig davon, dass die betreffende Maßnahme im Beamtenrecht wurzelt und auch Auswirkungen auf das Dienstverhältnis des Antragstellers zu seinem Dienstherrn hat (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 28.06.1960 - 4 A 2/59 - ZBR 1961, 251; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.04.1974 - V OVG A 137/72 - PersV 1975, 68; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, § 8 BPersVG Rdnr. 15; Maneck/Schirrmacher, § 64 HPVG Rdnr. 29; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPersVG Art. 8 Rdnr. 31; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom
- April 1989 - Nr. 17 P 89.00317; VG Berlin, Beschluss vom
- Juni 1995 - OVG BV Bln 16.94). Bei der Auslegung des Regelungsinhaltes von § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG , d. h. bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme die Rechtsstellung der Personalvertretung unmittelbar betrifft, so dass die Entscheidungskompetenz der Fachgerichte für Personalvertretungssachen gegeben ist, spielt in Hessen die den Gerichten in Abs. 2 dieser Vorschrift eingeräumte Entscheidungskompetenz eine besondere Rolle. Danach kann der Personalrat bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen dessen Verpflichtungen aus dem HPVG beim Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach dem HPVG aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Kommt aber bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Pflichten aus § 64 HPVG - hier Personalratsmitglieder nicht in ihrem dienstlichen Fortkommen zu benachteiligen - eine vorläufige Regelung nach § 111 Abs. 2 HPVG in Betracht, so ist daraus zu schließen, dass auch die nach Abs. 1 dieser Vorschrift regelmäßig auszusprechende Feststellung einer entsprechenden Pflichtverletzung erfolgen kann. Ob sich die Maßnahme darüber hinaus auch noch in anderen Bereichen auswirkt, beispielsweise das allgemeine Dienstverhältnis berührt, ändert an der Zuständigkeit der Fachgerichte für Personalvertretungssachen nichts. Randnummer 23 Dem ersten Teil des Antrages fehlt auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Kostenübernahme bezüglich der Fortbildungsveranstaltungen "Excel" und "Windows 3.1" wendet. Denn mit der in diesem Verfahren erstrebten Feststellung, dass die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Beteiligten gegen das Benachteiligungsverbot nach § 64 Abs. 1 HPVG verstoßen hat, wird zugleich eine wichtige Vorfrage für einen etwaigen Regressanspruch des Antragstellers gegen seinen Dienstherrn geklärt. Es ist anerkannt, dass § 64 Abs. 1 HPVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist, so dass im Falle der Verletzung dieses Schutzgesetzes Schadensersatzansprüche begründet sein können. Randnummer 24 Indes fehlt das Feststellungsinteresse für den zweiten Teil des Antrages, in dem es um die Verweigerung der Erteilung von Dienstbefreiung für zwei Fortbildungsveranstaltungen geht. Da die beiden der Verweigerung der beantragten Dienstbefreiung zugrundeliegenden Fortbildungsveranstaltungen bereits vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchgeführt worden sind, hat sich insoweit die Hauptsache des Feststellungsbegehrens erledigt. Mithin kommt ein Feststellungsinteresse nur aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht. Es ist aber mehr als unwahrscheinlich, dass der Antragsteller für den Besuch der Fortbildungsveranstaltung DV 13 (Aufbaukurs Excel) und der Fortbildungsveranstaltung "TuI und Rechnungsprüfung" in absehbarer Zeit erneut eine Dienstbefreiung benötigt, da die Planstelle des Antragstellers im Rechnungsprüfungsamt nicht mehr besteht und von daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt seiner Rückkehr an seinen früheren Arbeitsplatz das Fehlen einer Planstelle entgegensteht. Ob und inwieweit die beiden Fortbildungsveranstaltungen aber für die übrige dienstliche Tätigkeit des Antragstellers bei der Stadt F. benötigt werden, ist ungewiss; dies gilt insbesondere für das Fachseminar "TuI und Rechnungsprüfung", dessen Inhalt der Antragsteller nur bei einer künftigen Verwendung im Rechnungsprüfungsamt dienstlich würde nutzen können. Soweit es um den Aufbaukurs Excel geht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass EDV-Programme einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen sind und mithin die Kenntnisse des Programmstandes aus dem Jahre 1994 bei Beendigung der Freistellung des Antragstellers nach Ablauf seiner Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung nicht mehr aktuell wären, so dass der Antragsteller auch mit diesen Kenntnissen keine Vorteile für die Bewältigung seiner dienstlichen Aufgaben gewinnen könnte. Randnummer 25 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller schon mehrfach verbindlich erklärt hat, den Antragsteller bei Beendigung der Freistellung vom Dienst entsprechend seiner dann gegebenen beruflichen Verwendung zu schulen, um Benachteiligungen des Antragstellers zu verhindern. Vor dem Hintergrund dieser Erklärung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, in welcher Weise die versagte Gewährung der erbetenen Dienstbefreiung für die oben genannten Veranstaltungen gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen sollte, da die vom Beteiligten gegebene Zusage bei der künftigen beruflichen Verwendung des Antragstellers berücksichtigt werden muss und insofern rechtliche Bedeutung hat, als ihr nicht nur der Charakter einer unverbindlichen Absichtserklärung, sondern vielmehr einer verbindlichen Zusage zukommt. Randnummer 26 Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet. Denn der Beteiligte hat durch seine Weigerung, die Kosten für die Fortbildungsveranstaltungen "Excel" und "Windows 3.1" zu übernehmen, gegen das Benachteiligungsverbot des § 64 Abs. 1 HPVG bzw. § 107 Abs. 1 BPersVG verstoßen. Randnummer 27 Das Benachteiligungsverbot, auf das sich der Antragsteller stützt, ist sowohl in § 107 Satz 1 BPersVG, der auch für den Bereich des Personalvertretungsrechts der Länder unmittelbar gilt, als auch in § 64 Abs. 1 HPVG geregelt. Beide Vorschriften stimmen inhaltlich überein. Das Benachteiligungsverbot bestimmt, dass damit jede Zurücksetzung und Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern in entsprechender Stellung untersagt ist. Hier liegt die vom Gesetz geforderte Benachteiligung darin, dass der Antragsteller die Kosten für die Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen selbst aufbringen mußte, wohingegen die Stadt die Schulungskosten für die übrigen Schulungsteilnehmer übernahm. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt; sie konnte insbesondere nicht damit begründet werden, die erforderlichen Haushaltsmittel stünden nicht zur Verfügung und der Antragsteller sei wegen seiner Personalratstätigkeit vom Dienst freigestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war die Frage der künftigen Verwendung des Antragstellers nämlich nicht völlig offen. Die Planstelle, auf der er bis zu seiner Freistellung vom Dienst seine Tätigkeit erbracht hatte, war noch nicht vom Rechnungsprüfungsamt abgezogen; auch ging der Beteiligte ausweislich der vorliegenden Aktenvermerke davon aus, dass eine Rückkehr des Antragstellers an seinen früheren Arbeitsplatz durchaus wahrscheinlich war. Aus diesem Grunde hätte der Beteiligte jedenfalls nicht mit der von ihm gegebenen Begründung die Kostenübernahme verweigern dürfen. Hinzu kommt, dass auch der Beteiligte davon ausging, dass die Kenntnisse in den beiden Programmen für die Tätigkeit im Rechnungsprüfungsamt, für die der Antragsteller nach damaliger Sichtweise noch in Betracht kam, notwendig waren. Randnummer 28 Die nach § 64 Abs. 1 HPVG erforderliche Benachteiligungsabsicht liegt ebenfalls vor; diese kann nach Ansicht des Senats bereits dann angenommen werden, wenn es für eine Benachteiligung keine anderen, nicht willkürlichen Gründe gibt oder behauptete andere Gründe erkennbar nur vorgeschoben sind. Da im vorliegenden Fall die Verweigerung der Kostenübernahme gerade mit der im Personalvertretungsrecht wurzelnden Freistellung des Antragstellers vom Dienst begründet wurde, fehlt es an sachlichen Erwägungen, so dass dieses Begründungselement die Benachteiligungsabsicht indiziert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027138