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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 2507/94 Beschluss Zur Gefährdungssituation für ehemalige Polizisten albanischer Volkszugehörigkeit im

Zur Gefährdungssituation für ehemalige Polizisten albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 26. April 1994, IX/1 E 5013/90 Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger besi

§ 53Ausl

G gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im übrigen hat es den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Randnummer 27 Die Kläger verweisen zur Begründung ihrer Berufung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführten Widersprüche im Sachvortrag des Klägers zu 1) seien lediglich nachvollziehbare Ergänzungen zu den vorausgegangenen Angaben. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die ihrer Flucht zugrunde liegenden Vorfälle im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht bereits sechs Jahre zurückgelegen hätten. Schließlich seien nach ihren Erkenntnissen die vorgelegten Dokumente echt. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts unterlägen sie auch der Gefahr der Gruppenverfolgung. Randnummer 28 Die Kläger beantragen, Randnummer 29 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom

  1. April 1994 den Bescheid der Beklagten zu 1) vom
  2. Oktober 1989 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen. Randnummer 30 Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Randnummer 31 Die Beteiligten sind mit Verfügung des Gerichts vom
  3. November 1996 zu der Möglichkeit einer Entscheidung über die Berufung der Kläger durch Beschluß nach § 130a VwGO gehört worden. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie die Behördenakten des Bundesamtes (ein Hefter) und des Landrats des Wetteraukreises (zwei Hefter) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen:
  4. 09.02.1993 Auswärtiges Amt (AA) an VG Wiesbaden
  5. 10.02.1993 Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
  6. 23.04.1993 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Themenpapier Kosovo - Allgemeine politische, wirtschaftliche und Menschenrechtssituation im Kosovo
  7. 17.09.1993 amnesty international (ai) an VG Arnsberg
  8. 12.10.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an VG Regensburg
  9. 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München
  10. 17.11.1993
  11. periodischer Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien
  12. Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat (ehem.) Jugoslawien): Die politische Entwicklung in Kosovo 1992/93
  13. 23.03.1994 AA an VG Augsburg
  14. 28.03.1994 Zeuge Bujar Bukoshi vor VG Minden
  15. 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo
  16. 30.05.1994 AA an VG Regensburg
  17. Mai 1994 Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM): Ethnische Säuberung des Kosova (
  18. Aufl.)
  19. 07.06.1994 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an Rechtsanwalt Dr. Thun in Freiburg
  20. 16.06.1994 Institut für Ostrecht München (IfOR) an VG Ansbach
  21. 04.07.1994 AA an VG Stuttgart
  22. 06.07.1994 AA an VG Würzburg - W 9 K 93.33791 -
  23. 07.07.1994 Ismije Beshiri an VG Frankfurt am Main
  24. 21.07.1994 AA an VG Bayreuth
  25. 10.08.1994 AA an VG Regensburg
  26. 11.08.1994 AA an VG München
  27. 16.08.1994 AA an VG Meiningen
  28. 16.08.1994 AA an VG Würzburg
  29. 14.09.1994 UNHCR an VG München
  30. 20.09.1994 AA an VG Ansbach
  31. Sept. 1994 ai: Jugoslawien: Polizeigewalt in der Provinz Kosovo - die Opfer
  32. 06.10.1994 ai an VG Regensburg
  33. 07.10.1994 Felicitas Rohder (GfbV): Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime
  34. 13.10.1994 IGFM an VG München
  35. 31.10.1994 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
  36. 11.11.1994 ai an VG München
  37. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Donika Gervalla vor VG Sigmaringen
  38. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen
  39. 17.11.1994 ai: Wehrdienstverweigerer aus der Bundesrepublik Jugoslawien
  40. 23.11.1994 Jutta Tiedtke (Arbeitsgruppe Außenpolitik der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag): Gespräche in Pristina/Kosovo,
  41. bis
  42. September 1994
  43. 05.12.1994 AA an VG Würzburg
  44. 13.12.1994 GfbV an VG München
  45. 14.12.1994 ai an VG München
  46. 29.12.1994 AA an VG München
  47. 30.12.1994 UNHCR an VG Schleswig
  48. 02.01.1995 Bundesministerium des Innern an Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin
  49. 09.01.1995 Zeitung "Rilindja": Bericht der KMDLNJ in Prishtina über serbische Gewalt im Kosovo für das Jahr 1994
  50. 12.01.1995 UNHCR: Position zu Abschiebungen nach Jugoslawien
  51. 19.01.1995 AA an VG Ansbach
  52. 25.01.1995 Christine von Kohl (Internationale Helsinki Föderation in Wien) an VG Regensburg
  53. 27.01.1995 AA an VG Wiesbaden
  54. Jan. 1995 ai: Die rechtliche Situation von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus dem ehemaligen Jugoslawien
  55. 06.02.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Vertriebene zurückschaffen?
  56. 07.02.1995 Judith Kumin (UNHCR) vor Arbeitsgruppe Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion
  57. 13.02.1995 AA an VG Aachen
  58. 13.02.1995 AA an VG München
  59. 15.02.1995 AA an VG Ansbach
  60. 15.02.1995 Zeitung "Zeri i Kosoves": Repression durch serbische Polizei/serbisches Militär im Jahr 1994
  61. 17.02.1995 AA an VG Ansbach
  62. 17.02.1995 AA an VG Würzburg
  63. 22.02.1995 Bundesministerium des Innern an VGH Baden-Württemberg
  64. 06.03.1995 IGFM: Pressemitteilung - Dramatischer Anstieg der Menschenrechtsverletzungen an Albanern im Kosova 1994
  65. 14.03.1995 AA an VG Ansbach
  66. 14.03.1995 AA an VG Stuttgart
  67. 20.03.1995 GfbV an VG Stuttgart
  68. 21.03.1995 AA an VG Freiburg
  69. 23.03.1995 GfbV an VG Stuttgart
  70. 23.03.1995 Zeuge Peter Reuschenbach vor VG Aachen
  71. 23.03.1995 VG Aachen (Urteil in der Sache 1 K 697/94.A, S. 13 - 32) tabellarische Auswertung von englischsprachigen Wochenberichten des Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten in Pristina für die Zeit vom 06.
  72. bis 24.08.1992 und vom 01.
  73. bis 19.02.1994
  74. 03.04.1995 ai an VG Würzburg
  75. 06.04.1995 AA an VGH Baden-Württemberg
  76. 06.04.1995 AA an VG München
  77. 10.04.1995 UNHCR an VG Regensburg
  78. 05.05.1995 ai an VG Schleswig
  79. 17.05.1995 AA an VG Ansbach
  80. 18.05.1995 AA an VG Hamburg
  81. 19.05.1995 AA an VG Freiburg - A 8 K 13213/93 -
  82. 01.06.1995 AA an VG Minden
  83. 01.06.1995 AA an VG Schleswig
  84. 05.06.1995 GfbV an VG München
  85. 07.06.1995 AA an VG Ansbach
  86. 13.06.1995 AA an VG Ansbach
  87. 15.06.1995 GfbV an VG Oldenburg
  88. 20.06.1995 IfOR an VG Sigmaringen
  89. 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien
  90. 26.06.1995 UNHCR an VG München
  91. 10.07.1995 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Regensburg
  92. 11.07.1995 ai an VG Regensburg
  93. 13.07.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Freiheit ist, wenn man nichts mehr zu verlieren hat
  94. 14.07.1995 UNHCR an VG Sigmaringen
  95. 17.07.1995 UNHCR an VG Regensburg
  96. 19.07.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Regensburg
  97. 28.07.1995 AA an VG Ansbach
  98. 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf
  99. 01.08.1995 ai an VG Koblenz
  100. 09.08.1995 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 21.06.95
  101. 16.08.1995 AA an VG Ansbach
  102. 16.08.1995 AA an VG München
  103. 17.08.1995 ai an VG Düsseldorf
  104. 17.08.1995 ai an VG Gießen
  105. 17.08.1995 ai an VG Stuttgart
  106. 23.08.1995 AA an VG Stuttgart
  107. 30.08.1995 GfbV an VG Bayreuth
  108. 04.09.1995 UNHCR an VG Wiesbaden
  109. 08.09.1995 AA an VG Würzburg
  110. 14.09.1995 AA an VG Oldenburg
  111. 19.09.1995 AA an VG München
  112. 21.09.1995 GfBV an VG Ansbach
  113. 22.09.1995 IfOR an VG Würzburg
  114. 25.09.1995 AA an VG Ansbach
  115. 25.09.1995 IfOR an VG Ansbach
  116. 26.09.1995 AA an VG Karlsruhe
  117. 27.09.1995 Zeuge Smail Alihodzic vor VG Frankfurt am Main
  118. 28.09.1995 UNHCR an VG Gießen
  119. 29.09.1995 AA an VG Ansbach
  120. 29.09.1995 AA an VG Köln
  121. 29.09.1995 UNHCR an VG Aachen
  122. 02.10.1995 AA an VG Ansbach
  123. 05.10.1995 ai: Jugoslawien (Kosovo): ehemalige Polizeibeamte albanischer Herkunft
  124. 06.10.1995 IGFM an VG Aachen
  125. 12.10.1995 IfOR an VG München
  126. 18.10.1995 AA an VG Ansbach
  127. 19.10.1995 AA an VG Würzburg
  128. 31.10.1995 AA an VG Würzburg
  129. 06.11.1995 ai an VG Freiburg
  130. 13.11.1995 UNHCR an VG Münster
  131. 15.11.1995 UNHCR an VG Leipzig
  132. 15.11.1995 UNHCR an VG Stuttgart
  133. 21.11.1995 AA an VG Aachen
  134. 21.11.1995 AA an VG Stuttgart
  135. Nov. 1995 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo
  136. 04.12.1995 AA an VG Karlsruhe
  137. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 93.50346 -
  138. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 94.51289 -
  139. 20.12.1995 AA an VG Ansbach
  140. 20.12.1995 AA an VG Frankfurt am Main
  141. 04.01.1996 AA an VG Leipzig
  142. 08.01.1996 ai an VG Mainz
  143. 10.01.1996 GfbV an VG Leipzig
  144. 11.01.1996 AA an VG Köln
  145. 12.01.1996 AA an VG Freiburg
  146. 18.01.1996 AA an VG Ansbach
  147. 18.01.1996 AA an VG Münster
  148. 25.01.1996 AA an VG Gießen
  149. 25.01.1996 CDHRF Informationsdienst: Die Verletzung der Menschenrechte im Kosovo im Jahre 1995
  150. 07.02.1996 AA an VG Ansbach - 18 K 94.42106 -
  151. 07.02.1996 AA an VG Ansbach - 27 K 95.31622 -
  152. 07.02.1996 AA an VG Freiburg
  153. 27.02.1996 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
  154. Febr. 1996 Kosovo-Komitee Helsinki: Jahresbericht 1995 zur Menschenrechtssituation im Kosovo
  155. 08.03.1996 AA an VG Düsseldorf
  156. 14.03.1996 Bericht der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission Elisabeth Rehn: Lage der Menschenrechte auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
  157. 27.03.1996 AA an VG Stuttgart
  158. 16.04.1996 AA an VG Chemnitz
  159. 17.04.1996 AA an OVG Rheinland-Pfalz
  160. 18.04.1996 AA an VG Regensburg - RN 4 K ... -
  161. 18.04.1996 AA an VG Regensburg - RN 8 K 94.30175 -
  162. 19.04.1996 BND an VG Ansbach
  163. 23.04.1996 AA an VG Freiburg
  164. 23.04.1996 AA an VG Stuttgart
  165. 23.04.1996 UNCHR an VG Regensburg
  166. 24.04.1996 AA an VG Köln
  167. 07.05.1996 ai an VG München
  168. Mai 1996 IGFM: Apartheid und Ethnische Säuberung im Kosova
  169. 04.06.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
  170. 20.06.1996 AA an VG Schleswig
  171. 03.07.1996 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 04.06.1966
  172. 16.07.1996 IfOR an VG Oldenburg
  173. 16.08.1996 UNHCR: Positionspapier zu Asylbewerbern aus der Bundesrepublik Jugoslawien
  174. 26.08.1996 AA an VG Oldenburg
  175. 27.08.1996 AA an VG Oldenburg
  176. 13.09.1996 AA an VG Ansbach
  177. 30.10.1996 BND an VG Karlsruhe
  178. 04.11.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die vorliegende Berufung weist der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluß zurück, da er sie einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 34 Die vom Gericht hinsichtlich der Abweisung der Verpflichtungsklage der Kläger auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG und des Vorliegens

§ 53Ausl

G zugelassene Berufung ist auch im übrigen zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigte zu (nachstehend unter 1.). Die Kläger können von der Beklagten zu 1) auch weder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (nachstehend unter 2.), noch die Feststellung

§ 53Ausl

G (nachstehend unter 3.) beanspruchen. Randnummer 35

  1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie keine politisch Verfolgten im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sind. Randnummer 36 Den das Recht auf Asyl einschränkenden Regelungen des Art. 16 Abs. 2, 3 und 5 GG kommt für das Asylbegehren der Kläger keine rechtliche Bedeutung zu. Insbesondere ist den Klägern die Berufung auf das Asylrecht nicht schon gemäß Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG deswegen verwehrt, weil sie möglicherweise aus einem nach § 26a Abs. 2 i.V.m. der Anlage I AsylVfG sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Denn diese Vorschriften gelten nicht für Asylsuchende, die vor deren Inkrafttreten am
  2. Juli 1993 eingereist sind (BVerfG, B. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -, NVwZ 1994, 159). Die Kläger sind ihren insoweit glaubhaften Angaben zufolge bereits am
  3. Juni 1988 nach Deutschland eingereist und haben am
  4. Juni 1988 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt (vgl. dazu § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Randnummer 37 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Wenn nicht die physische Freiheit, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung gefährdet werden, so sind nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Dies trifft regelmäßig zu, wenn sie die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben und damit über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u.a. -, NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Als politisch ist eine solche Verfolgung dann anzusehen, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religionszugehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, a.a.O.). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muß (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162). Einem Asylbewerber, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen. Hierbei gilt für die erforderliche Prognose ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BverwG, U. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Da das Asylrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt, kann ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber selbst bei einer ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm nach der Ausreise selbst geschaffenen Umständen beruht. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder der Entschluß hierzu einer festen und im Herkunftsland bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerfG, Be. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, u. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, u. v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193). Randnummer 38 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25, u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237). Das Gericht muß die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals gewinnen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 16, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 12). Randnummer 39 Der Senat ist in Anwendung dieser Grundsätze aufgrund der Angaben der Kläger, insbesondere des Ergebnisses ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht, sowie des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsakten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch im Falle ihrer jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen Gruppenverfolgung als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ausgesetzt waren bzw. wären (nachstehend unter 1.1) und daß ihnen zu den beiden vorgenannten Zeitpunkten auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohte bzw. droht (nachstehend unter 1.2). Deswegen sind Feststellungen hinsichtlich einer eventuell gegebenen inländischen Fluchtalternative entbehrlich. Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) kommt auch kein Familienasyl in Betracht (nachstehend unter 1.3). Randnummer 40 1.1 Die Kläger sind ausweislich ihrer glaubhaften Angaben, deren Richtigkeit nicht zuletzt durch die bei den Anhörungen der Kläger zu 1) und 2) deutlich zu Tage getretenen albanischen Sprachkenntnisse bestätigt wird, albanische Volkszugehörige muslimischen Glaubens und kommen ausweislich ihrer aus den vorgelegten Reisepässen ersichtlichen Geburts- und Wohnorte aus dem Kosovo. Allerdings hatten sie allein deswegen bei ihrer Ausreise aus dem Kosovo in absehbarer Zeit politische Verfolgung in Form der ethnischen Gruppenverfolgung nicht zu erwarten. Ebensowenig haben sie bei jetziger Rückkehr in die Provinz Kosovo eine solche politische Gruppenverfolgung zu befürchten. Randnummer 41 Der Anspruch auf Asyl ist ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eine eigene Verfolgungsbetroffenheit des Asylsuchenden voraus. Allerdings kann sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, sofern er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 1902/85 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die Annahme einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Vielmehr müssen die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres auch die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Asylerhebliche Bedeutung haben vor allem Verfolgungsmaßnahmen, die unmittelbar durch den Staat erfolgen. Eine solche unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung kann im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Wenn etwa festgestellt werden kann, daß der Herkunftstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung konkreter Vernichtungs- oder Vertreibungsmaßnahmen, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 42 Der Staat muß sich aber auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt oder billigt oder wenn er sie tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen vor, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann, wenn die Verfolgungsmaßnahmen so dicht und eng gestreut sind, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192 sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 43 Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu der Feststellung, daß die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keiner ethnischen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren und sind. Zu dieser Überzeugung kommt das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden und umfassenden Prüfung des relevanten Tatsachenmaterials sowie der Untersuchung, welche asylerheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen vorliegen, wobei es nach Eingriffen in bestimmte Rechtsgüter, nach Ort, Zeit und Häufigkeit, nach Intensität und Gerichtetheit in bezug auf das Merkmal der Ethnie differenziert. Dabei berücksichtigt es indiziell auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände wie etwa Maßnahmen, die für sich betrachtet in asylrechtlicher Hinsicht unerheblich sind, sofern sie für die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung beachtlich erscheinen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 44 Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, und vor allem Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -, S. 42 ff., u. Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 -, S. 16 f.) so dar, daß ihnen jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte oder droht. Es können nämlich weder ein staatliches Verfolgungsprogramm noch die erforderliche Verfolgungsdichte festgestellt werden. Außerdem ist oder war auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom
  5. Februar 1996 - 7 UE 4242/95 -, das ebenso wie sämtliche dort verwerteten Erkenntnisquellen in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist, grundsätzlich festgestellt. Hieran hält er weiterhin fest, da die seither bekannt gewordenen neueren Erkenntnisquellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit die dort getroffenen Feststellungen nicht erschüttern, sondern vielmehr bestätigen. Mit seiner diesbezüglichen Auffassung befindet sich das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch - soweit ersichtlich - alle Oberverwaltungsgerichte, die sich seit Herbst 1994 mit der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner befaßt haben (VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 24.01.1995 - A 14 S 2075/94 -, v. 18.05.1995 - A 12 S 207/95 -, v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 -; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 - u. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 21.02.1995 - 13 A 265/94.A -, v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - u. v. 23.02.1996 - 14 A 2387/94.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Ue. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - u. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -; OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -). Das Gericht trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1995 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 45 1.2 Das Berufungsgericht vermag auch nicht festzustellen, daß die Kläger wegen individueller politischer Verfolgung Asyl beanspruchen können. Insbesondere waren sie bei der Ausreise und sind sie jetzt und in absehbarer Zeit asylrelevanter Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht ausgesetzt (nachstehend unter 1.2.1). Außerdem hatten sie weder zum Zeitpunkt der Ausreise in ihrer Person eine asylerhebliche Beeinträchtigung bereits erlitten oder drohte ihnen eine solche damals aus sonstigen Gründen unmittelbar - was einer bereits eingetretenen Verfolgung gleichstünde (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.) - (nachstehend unter 1.2.2), noch haben sie im Falle jetziger Rückkehr in den Kosovo sogleich oder in absehbarer Zeit gerade sie treffende sonstige politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (nachstehend unter 1.2.3). Randnummer 46 1.2.1 Die Kläger können Asyl - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt und auf eine jetzige Rückkehr - nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit beanspruchen. Diese Rechtsfigur trägt dem Umstand Rechnung, daß im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und anlaßgeprägter Einzelverfolgung asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein können, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.). Maßgebendes Kriterium für eine solche Gefährdungslage ist, ob es dem Asylbewerber bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war oder ist, in seiner Heimat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, a.a.O.). Hierfür sind Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung in der Weise, daß die Gruppenangehörigen als Minderheit ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen - auch solchen von nicht asylrelevanter Schwere - ausgesetzt sind, gewichtige Indizien. Ungeachtet dessen ist eine Konkretisierung der Gefährdung in bezug auf den einzelnen Schutzsuchenden erforderlich (VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 -, S. 7). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Randnummer 47 Zum einen stellen die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit dar mit der Folge, daß sie selbst das moralische und gesellschaftliche Klima prägen (Bay.VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 27). Zum anderen fehlt es hinsichtlich der Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen an einem individuellen Lebenssachverhalt, der angesichts der Referenzfälle politischer Verfolgung und Beeinträchtigungen von Gruppenangehörigen geeignet war oder wäre, bei ihnen unterhalb der Schwelle asylrelevanter Eingriffsintensität eine asylerhebliche Gefährdungslage auszulösen. Insbesondere gehören die Kläger nicht zu einer der im Hinblick auf asylerhebliche Übergriffe relativ stärker gefährdeten Personengruppen wie z.B. ehemalige Polizisten, die nach der Aufhebung der konstitutiven Autonomie des Kosovo ihre Anstellung verloren. Der Kläger zu 1) war zwar nach seinen eigenen Angaben in den Jahren 1981/82 als Reservepolizist tätig. Er übte diese Tätigkeit jedoch in der Folgezeit nicht mehr aus. Deswegen gehörte er auch nicht zu der vorgenannten Gruppe der gefährdeten ehemaligen Polizisten. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
  6. Januar 1996 (Quelle Nr. 138), waren ab November 1994 vornehmlich solche ehemalige Polizisten - und Angestellte des Innenministeriums des Kosovo -, die nach der Abschaffung der Autonomie des Kosovo als albanische Volkszugehörige entlassen wurden oder aus eigenem Antrieb den Polizeidienst quittierten, Repressionsmaßnahmen durch die serbischen Behörden ausgesetzt. Die Welle der Entlassungen und Kündigungen begann im März 1989, nachdem die Polizei des Kosovo der serbischen Polizei unterstellt worden war, und dauerte fort bis zum Jahr
  7. Hiervon betroffen waren zwischen 2.000 und 4.000 Polizisten albanischen Volkstums. Von diesen ehemaligen Polizisten und Angestellten wurden etwa 250 Personen unter dem Vorwurf, ein paralleles albanisches Polizeiwesen aufbauen zu wollen, verhaftet und 160 Polizisten wegen "Gefährdung der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien" nach Art. 116, 134 jug.StGB erstinstanzlich zu Freiheitsstrafen verurteilt (Quelle Nrn. 138, 144 <S. 3>, 149, 151, 169 <S. 10>, 145 <S. 15> u. 159 <S. 11 f.>). Der Kläger zu 1) gehört jedoch nicht zu dem gefährdeten Personenkreis der im Zuge der Umstrukturierung der Polizei im Kosovo ab März 1989 ausgeschiedenen Polizisten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits über sechs Jahre nicht mehr bei der Polizei tätig war. Randnummer 48 1.2.2 Auch sonstige individuelle Verfolgungsgründe für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus dem Kosovo kann das Berufungsgericht nicht feststellen. Randnummer 49 Soweit der Kläger zu 1) zur Begründung seines Asylbegehrens geltend macht, er habe seine Heimat verlassen, weil ihm wegen der Teilnahme an Demonstrationen und wegen seines Angriffs auf zwei Polizisten politische Verfolgung gedroht habe, hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen zu Recht als ersichtlich unwahr beurteilt. Denn der betreffende Vortrag des Klägers zu 1) weist zum einen insoweit eine erhebliche Steigerung auf, die nicht plausibel ist. Zum anderen ist dieser Vortrag aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom
  8. Juni 1993 in wesentlichen Punkten nachweislich unrichtig. Der Kläger zu 1) gab während des gesamten Anerkennungsverfahrens, angefangen bei der schriftlichen Darlegung seiner Asylgründe gegenüber dem Landrat am
  9. Juni 1988 über seine Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
  10. Februar 1989 bis zu seiner Klagebegründung im Verwaltungsstreitverfahren immer an, er sei aus dem Kosovo geflüchtet, weil er bei dem Verteilen von regierungsfeindlichen Flugblättern erwischt worden sei. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am
  11. April 1994 hat er dann erstmals erklärt, er habe bei einer Demonstration im April 1988 mit Steinen auf Polizisten geworfen und habe deshalb fliehen müssen. Diese erst nach sechs Jahren nachgeschobene Begründung des Asylbegehrens des Klägers zu 1) stellt sich entgegen der von den Klägern im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung nicht als eine nachvollziehbare Ergänzung der vorausgegangenen Angaben des Klägers zu 1) dar. Erst später vorgetragene Asylgründe können nämlich nur dann als glaubhaft angesehen werden, wenn sie entweder nur eine unwesentliche Ergänzung des bisherigen Sachvortrages darstellen oder der Asylsuchende plausibel erklären kann, warum er diese wesentlichen Gründe bisher verschwiegen hat (BVerwG, U. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, 81; Bay.VGH, B. v. 27.05.1992 - 7 CZ 92.31318 -). Beides ist hier nicht der Fall. Der Sachvortrag eines solchen selbständigen Geschehensablaufes wie die angebliche Teilnahme an der gewalttätigen Demonstration im April 1988 sowie an sonstigen Demonstrationen in den Jahren 1983/84 stellt nicht lediglich eine Ergänzung des zuvor angegebenen Verfolgungsgeschehens im Juni 1988 wegen des Verteilens von Flugblättern in einem nichtöffentlichen Fabrikgelände dar. Mit seinem Erklärungsversuch, im Zeitpunkt der Anhörung durch das Verwaltungsgericht hätten die fluchtauslösenden Vorfälle bereits sechs Jahre zurückgelegen, hat der Kläger zu 1) auch im Berufungsverfahren nicht plausibel machen können, warum er seine angebliche Teilnahme an Demonstrationen nicht schon bei den vorausgegangenen Anhörungen mitgeteilt hat. Denn gerade bei den ersten zeitnahen Anhörungen am
  12. Juni 1988 und
  13. Februar 1989 hätte ihre Erwähnung nahe gelegen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachgeschobenen Angaben des Klägers zu 1) ergeben sich zudem aus seiner Schilderung, er habe nach dem angeblichen Vorfall im April 1988 noch weiter in seiner Fabrik gearbeitet und sei dort nicht von der Polizei gesucht worden. Hätten die serbischen Behörden nach diesem Vorfall tatsächlich nach dem Kläger zu 1) gesucht, so hätten sie sicherlich auch bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt. Denn die Klägerin zu 2) hat bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärt, sie habe damals auf Befragen durch die Polizei angegeben, ihr Mann sei zur Arbeit gegangen. Schließlich hat sich auch die Behauptung, der Kläger zu 1) sei u.a. wegen der Teilnahme an Demonstrationen nach seiner Ausreise zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, als unwahr erwiesen. Denn die zum Nachweis dieser Behauptung vorgelegte Kopie des Beschlusses des Gemeindeamtes für Gesetzesverstöße in Gjakove vom
  14. Juli 1990 ist unecht. Bei dieser Feststellung stützt sich auch das Berufungsgericht auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  15. Juni 1993, in der im einzelnen näher ausgeführt wird, aus welchen Umständen sich die Fälschung der in Kopie vorgelegten Urkunde sowie von zwei weiteren von den Klägern vorgelegten Verfügungen des Gemeindeamtes in Gjakove und Peje ergibt. Es liegen keine Umstände vor, die die Verwertbarkeit der vom Auswärtigen Amt erteilten Auskunft in Zweifel ziehen könnten. Auch die Darlegungen der Kläger im Berufungsverfahren enthalten hierzu keine Anhaltspunkte. Randnummer 50 Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, ihm habe bei seiner Ausreise auch wegen des Verteilens regierungsfeindlicher Flugblätter politische Verfolgung gedroht, ist das Berufungsgericht gleichfalls nicht von der Glaubhaftigkeit der hierzu gemachten Angaben überzeugt. Denn insoweit weist der Sachvortrag des Klägers zu 1) schon im Kern des angeblichen Verfolgungsgeschehens einen erheblichen Widerspruch auf. Der Kläger zu 1) gab nämlich in seiner schriftlichen Asylbegründung vom
  16. Juni 1988 und bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
  17. Februar 1989 zunächst an, er habe bereits Flugblätter in der Fabrik verteilt gehabt, bevor sein Handeln entdeckt worden sei. Dagegen behauptete er im weiteren Verlauf der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf ausdrückliches Befragen, er habe bis zu dem Zeitpunkt, als er am
  18. Juni 1988 von einem Wächter erwischt worden sei, noch kein einziges Mal Flugblätter verteilt gehabt. Im Verwaltungsstreitverfahren erklärte der Kläger zu 1) dann, er habe doch anti-jugoslawische Flugblätter verteilt und habe darüber hinaus auch in den Monaten März und April 1988 entsprechende Parolen gesprüht und sei u.a. wegen dieses Tuns am
  19. Juli 1990 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Damit weichen die Darstellungen des Klägers zu 1) zu seiner behaupteten politischen Tätigkeit im Frühjahr ganz erheblich voneinander ab. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger auch nicht durch seine Erklärung bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht am
  20. April 1994 aufzulösen, er habe zunächst Angst gehabt, das Verteilen der Flugblätter zuzugeben. Denn den Umstand, Flugblätter verteilt zu haben, gab er bereits bei seiner schriftlichen Darlegung am
  21. Juni 1988 an. Daher sind die Erläuterungen des Klägers zu 1) nicht geeignet, die vorangegangenen und die späteren Angaben zu einem in sich stimmigen Sachvortrag zusammenzufügen. Schließlich hält das Berufungsgericht die Schilderung des Klägers zu 1) auch deshalb für nicht glaubhaft, weil auch insoweit die Behauptung, er sei wegen des Verteilens von Flugblättern durch das Gemeindeamt für Gesetzesverstöße in Gjakove mit Beschluß vom
  22. Juli 1990 verurteilt worden, in Ansehung der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  23. Juli 1990 nachweislich unwahr ist. Randnummer 51 Soweit der Kläger zu 1) weiterhin angibt, er sei 1981 wegen der Verweigerung eines möglicherweise rechtswidrigen Befehls während seiner Tätigkeit als Reservepolizist festgenommen und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, kann die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls mußte der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 1988 - also sechs Jahre nach seiner Haftentlassung 1982 - nicht mehr mit weiteren auf der Befehlsverweigerung beruhenden Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Vielmehr konnte er nach seinen eigenen Angaben in diesen sechs Jahren bis zu der angeblichen Verfolgung wegen seiner behaupteten politischen Betätigung im Frühjahr 1988 von den serbischen Behörden unbehelligt leben. Randnummer 52 Individuelle Verfolgungsgründe in der Person der Kläger zu 2) bis 4) liegen ebenfalls nicht vor. Diese haben sich zur Begründung ihres Asylantrages vielmehr auf die Verfolgung des Klägers zu 1) gestützt. Da jedoch der Kläger zu 1) nach den obigen Ausführungen unverfolgt ausgereist ist, liegt bei den Klägern zu 2) bis 4) gleichfalls keine asylrelevante Vorverfolgung vor. Randnummer 53 1.2.
  24. Den mithin in jeder Hinsicht unverfolgt ausgereisten Klägern, die im Rückkehrfalle auf absehbare Zeit weder ethnischer Gruppenverfolgung noch einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt sein werden, droht bei einer jetzigen Rückkehr auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Randnummer 54 Die Kläger sind allein wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt (Quelle Nrn. 6 <S. 57>, 55, 78, 101). Allerdings sind Rückkehrer aus dem Ausland gewissen Restriktionen unterworfen, die von Verhören über die Einbehaltung des Passes und die Beschlagnahme von Devisen bis hin zur Einreiseverweigerung reichen können (Quelle Nrn. 11 <S. 17>, 13 <S. 16>, 43, 48 <S. 26 f.>, 55, 57, 66, 89, 101). Von rechtlich relevanter Intensität sind diese Maßnahmen in aller Regel jedoch nicht, es sei denn, ein Rückkehrer ist aus besonderen Gründen ins Blickfeld der jugoslawischen Behörden geraten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.09.1995 - A 14 S 1327/94 -, S. 13 f.; hinsichtlich der Einreisebeschränkungen vgl. das Urteil des Senats v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 -). Anhaltspunkte dafür, daß gerade den Klägern bei einer Rückkehr derartige Eingriffe von asylerheblicher Schwere mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, liegen nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht vor. Insbesondere hält es das Gericht - wie oben unter 1.2.2 dargelegt - nicht für glaubhaft, daß der Kläger zu 1) von den serbischen Behörden wegen einer noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe gesucht wird. Droht den Klägern infolgedessen schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer Asylantragstellung, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob die Kläger deswegen - da es sich um einen nach dem Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffenen Nachfluchttatbestand handeln würde (§ 28 AsylVfG) - überhaupt als Asylberechtigte anerkannt werden könnten. Randnummer 55 1.
  25. Den Klägern zu 2) bis 4) kann des weiteren auch kein Familienasyl gemäß § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG gewährt werden. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Kläger zu 1), der Ehemann der Klägerin zu 2) und der Vater der Kläger zu 3) und 4), nicht asylberechtigt. Randnummer 56
  26. Einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, steht den Klägern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ebenfalls nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; v. 18.01.1991 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 u. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24). Nach den Feststellungen zum Asylbegehren der Kläger sind auch die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt; insbesondere drohen keine insoweit beachtlichen Maßnahmen wegen der Asylantragstellung (vgl. oben 1.2.3). Randnummer 57
  27. Den Klägern steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Feststellung

§ 53Ausl

G zu. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, daß für die Kläger in der Bundesrepublik Jugoslawien die konkrete Gefahr der Folter besteht (§ 53 Abs. 1 AuslG), noch dafür, daß sie im Heimatland wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht werden (§ 53 Abs. 2 AuslG). Gleichfalls ist nicht erkennbar, daß ihnen dort eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, daß für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in ihrem Heimatland besteht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Randnummer 58

  1. Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte die Kosten des Berufungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten des erfolgreichen Teils ihres Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung, über die im Beschluß über die Zulassung der Berufung vom
  2. September 1994 (Az.: 13 UZ 2098/94) noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 59 Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 61 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027139

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