1 Satz 1 HRKG seien somit nicht abzugelten. Randnummer 5 Durch Urteil vom
3 Satz 1 HRKG - einen Anspruch des Klägers als Dienstreisendem ( § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 HRKG ) auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen ( § 3 Abs. 1 Satz 1 HRKG ). Demgegenüber handelt es sich bei sämtlichen Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort L. und der Gesamtschule G.-Ost, die er im Anspruchszeitraum jeweils montags, mittwochs und freitags unternahm, um der Verpflichtung zur Erteilung eigenen Unterrichts zu genügen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ebenfalls um Dienstgänge, sondern um arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, deren Anlaß nicht in der Sphäre des Dienstherrn, sondern darin liegt, daß der Kläger seine Wohnung aus bestimmten persönlichen Gründen so genommen bzw. beibehalten hatte, daß er die Schule, an der er regelmäßig dreimal wöchentlich unterrichten mußte, nur nach einer entsprechende Kosten verursachenden Autofahrt von 15 km erreichen konnte. Daß deshalb nicht wenigstens, wie der Kläger meint, die auf die Entfernung von 5 km zwischen dem Studienseminar in G. und der Gesamtschule G.-Ost beschränkten (fiktiven) Fahrkosten mit 38 Pfg. je Kilometer erstattet werden können, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Randnummer 10 Wegstreckenentschädigung
1 HRKG kann nur dem "Dienstreisenden", somit demjenigen Beamten gewährt werden, der eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführt ( § 2 Abs. 1 HRKG ). Das Verwaltungsgericht hat zwar erkannt, daß der Kläger mit den im Streit stehenden Fahrten ausnahmslos keine "Dienstreisen" - nämlich Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes ( § 2 Abs. 2 Satz 1 HRKG ) - unternahm; denn Dienstort des Klägers war ungeachtet der konkreten Ausgestaltung seiner damaligen dienstlichen Tätigkeit (7 Wochenstunden eigener Unterricht an der Gesamtschule G.-Ost, 3 Wochenstunden Betreuung der Schulpraktika für Lehramtsstudierende an der -Universität G. im übrigen Ausbildungstätigkeit am Studienseminar in G.) die Stadt G., wobei sich die Grenzen des Dienstortes mit den Grenzen des betreffenden Gemeindegebiets decken (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
3 Satz 1 HRKG unternommen. Allerdings setzt der Begriff des Dienstgangs nach der Gesetzeslage u. a. voraus, daß ein Gang oder eine Fahrt zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte unternommen wird; ferner ist mit dem Verwaltungsgericht zugrundezulegen, daß es sich bei dem Studienseminar in G. um die (zumindest aber um eine) "Dienststätte" (vgl. auch den in § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG verwendeten Begriff der "Dienststelle") des Klägers handelt. Der Umstand, daß eine Fahrt der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der (oder einer) Dienststätte dient, ist jedoch nur eine zwar notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen eines "Dienstgangs". Dessen gesetzliche Begriffsbestimmung fordert nämlich - unabhängig von diesem Merkmal - zusätzlich, daß es sich, wenn dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen sollen abgegolten werden können, um Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort handeln muß. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht nicht auf die hier in Rede stehenden (tatsächlichen) Fahrten des Klägers von seinem Wohnort L. zu seinem Dienstort G. (Dienststätte: Gesamtschule G.-Ost), sondern unter Rückgriff auf die Höchstgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG auf (fiktive) Fahrten vom Studienseminar in G. (als der vermeintlich einzigen in Betracht kommenden "Dienststätte" des Klägers) zur Gesamtschule G.-Ost abgestellt. Dies erweist sich als fehlerhaft, weil die Begrenzungsvorschrift einen (an der Wohnung angetretenen oder beendeten) "Dienstgang" voraussetzt, nicht jedoch ihrerseits in Abweichung von § 2 Abs. 3 Satz 1 HRKG diesen Begriff definiert. Randnummer 12 Die zwischen L. und der Gesamtschule G.-Ost durchgeführten Fahrten, für die der Kläger Wegstreckenentschädigung, wenn auch der Höhe nach begrenzt auf die bei Abreise oder Ankunft "an der Dienststelle" (dem Studienseminar in G) entstehenden fiktiven Fahrkosten, begehrt, sind keine Fahrten am Dienst- oder Wohnort, sondern reisekostenrechtlich irrelevante Fahrten vom Wohnort zum innerhalb des Dienstortes G. nächstgelegenen regelmäßigen Beschäftigungsort. Zu Recht verweist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den unauflösbaren Widerspruch, der sich ergäbe, falls Wegstreckenentschädigung - wenn auch nur in begrenzter Höhe - für Fahrten von der klägerischen Wohnung zur (nähergelegenen) Gesamtschule G.-Ost beansprucht werden könnte, für die um 5 km weiteren Fahrten zum Studienseminar in G. hingegen - auch nach Auffassung des Klägers selbst - nicht. Randnummer 13 Ein Bedürfnis zur Abgeltung dienstlich veranlaßter Mehraufwendungen durch Reisekostenvergütung besteht in Wirklichkeit nicht, wenn Fahrten mit dem Privat-Pkw des Beamten ausschließlich zur Wahrnehmung der Tätigkeit am ständigen Beschäftigungsort durchgeführt werden; derartige Aufwendungen sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und von den Dienstbezügen zu bestreiten. Randnummer 14 Die Erstattung von Reisekosten kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen machen mußte, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch Dienstreisen bzw. Dienstgänge entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die dem Beamten dadurch entstehen würden, daß er anderenfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise bzw. den Dienstgang - von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müßte. Denn die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich seiner privaten Lebensführung und sind deshalb von ihm selbst zu tragen. Im Hinblick auf die Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle kann deshalb nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung ein reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand durch Dienstreisen oder Dienstgänge nur dann entstehen, wenn der nicht am Dienstort wohnende Beamte nicht grundsätzlich, um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen, arbeitstäglich auf seine Kosten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren muß (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
3 Satz 1 HRKG zu behandeln sind; als - in diesem Umfang - dienstlich veranlaßt könnten entsprechende Fahrten beispielsweise dann kaum angesehen werden, falls sie der Kläger bei unveränderter Aufgabenverteilung dienstags oder donnerstags durchführte, wenn er also im Rahmen der Wahrnehmung seiner regelmäßigen Dienstpflichten ohnehin von seinem Wohnort bis zum Studienseminar in G. und zurück - ohne Anspruch auf Wegstreckenentschädigung - fahren mußte. Randnummer 17 Nach allem ist das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern, während die weitergehenden Rechtsmittel der Beteiligten zurückzuweisen sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027151
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.