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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 UE 1644/96 Urteil Wegstreckenentschädigung für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und am Dienstort, RKG HE

(Wegstreckenentschädigung für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und am Dienstort, RKG HE §§ 5 Abs 1 S 4 und 2 Abs 3 ) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 14. März 1996, 5 E 461/93 Tatbestand Randnumme

§ 3Abs.

1 Satz 1 HRKG seien somit nicht abzugelten. Randnummer 5 Durch Urteil vom

  1. März 1996 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verpflichtet, dem Kläger für (fiktive) Fahrten vom Studienseminar in G. zur Gesamtschule G.-Ost eine Wegstreckenentschädigung für 410 km zu gewähren. Wegen der Einzelheiten seiner hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf die - durch Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom
  2. Oktober 1995 ergänzten - Entscheidungsgründe (Bl. 96 bis 98 und 52 bis 56 der Streitakten) verwiesen. Randnummer 6 Gegen dieses ihm am
  3. März 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  4. April 1996 unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  5. März 1996 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger hat am
  6. Mai 1996 Anschlußberufung eingelegt. Er beantragt - ebenfalls sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Randnummer 8 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Aufgrund des von den Beteiligten mit Schriftsätzen vom
  7. Mai 1996 erklärten Einverständnisses ergeht die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Während die mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht (§ 131 Abs. 4 VwGO in der bis zum
  8. Dezember 1996 geltenden Fassung) zugelassene Berufung des Beklagten weitgehend begründet ist, bleibt die - ebenfalls zulässige (§ 127 VwGO) - Anschlußberufung des Klägers in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht Wegstreckenentschädigung für die in den Anträgen vom
  9. September und
  10. November 1992 bezeichneten Fahrten nur nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu. Denn allenfalls die am
  11. Oktober sowie
  12. und
  13. November 1992 mit seinem Privat-Pkw (tatsächlich) durchgeführten Fahrten zwischen der Gesamtschule G.-Ost und dem 5 km entfernten Studienseminar in G. begründen - als "Dienstgänge"

§ 2Abs.

3 Satz 1 HRKG - einen Anspruch des Klägers als Dienstreisendem ( § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 HRKG ) auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen ( § 3 Abs. 1 Satz 1 HRKG ). Demgegenüber handelt es sich bei sämtlichen Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort L. und der Gesamtschule G.-Ost, die er im Anspruchszeitraum jeweils montags, mittwochs und freitags unternahm, um der Verpflichtung zur Erteilung eigenen Unterrichts zu genügen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ebenfalls um Dienstgänge, sondern um arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, deren Anlaß nicht in der Sphäre des Dienstherrn, sondern darin liegt, daß der Kläger seine Wohnung aus bestimmten persönlichen Gründen so genommen bzw. beibehalten hatte, daß er die Schule, an der er regelmäßig dreimal wöchentlich unterrichten mußte, nur nach einer entsprechende Kosten verursachenden Autofahrt von 15 km erreichen konnte. Daß deshalb nicht wenigstens, wie der Kläger meint, die auf die Entfernung von 5 km zwischen dem Studienseminar in G. und der Gesamtschule G.-Ost beschränkten (fiktiven) Fahrkosten mit 38 Pfg. je Kilometer erstattet werden können, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Randnummer 10 Wegstreckenentschädigung

§ 6Abs.

1 HRKG kann nur dem "Dienstreisenden", somit demjenigen Beamten gewährt werden, der eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführt ( § 2 Abs. 1 HRKG ). Das Verwaltungsgericht hat zwar erkannt, daß der Kläger mit den im Streit stehenden Fahrten ausnahmslos keine "Dienstreisen" - nämlich Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes ( § 2 Abs. 2 Satz 1 HRKG ) - unternahm; denn Dienstort des Klägers war ungeachtet der konkreten Ausgestaltung seiner damaligen dienstlichen Tätigkeit (7 Wochenstunden eigener Unterricht an der Gesamtschule G.-Ost, 3 Wochenstunden Betreuung der Schulpraktika für Lehramtsstudierende an der -Universität G. im übrigen Ausbildungstätigkeit am Studienseminar in G.) die Stadt G., wobei sich die Grenzen des Dienstortes mit den Grenzen des betreffenden Gemeindegebiets decken (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom

  1. November 1983 - 3 AZR 431/81 -, AP Nr. 1 zu § 2 BRKG). Als Dienstort eines Beamten im reisekostenrechtlichen Sinne ist nämlich grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist; insoweit haben Beamte nur einen Dienstort (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, BVerwGE 94, 364 f., 367 m. w. N. sowie Senatsurteil vom
  3. Januar 1995 - 2 UE 1813/91 -). Randnummer 11 Zu Unrecht hat aber das Verwaltungsgericht weiterhin angenommen, der Kläger habe mit Fahrten zur Gesamtschule G.-Ost "Dienstgänge"

§ 2Abs.

3 Satz 1 HRKG unternommen. Allerdings setzt der Begriff des Dienstgangs nach der Gesetzeslage u. a. voraus, daß ein Gang oder eine Fahrt zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte unternommen wird; ferner ist mit dem Verwaltungsgericht zugrundezulegen, daß es sich bei dem Studienseminar in G. um die (zumindest aber um eine) "Dienststätte" (vgl. auch den in § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG verwendeten Begriff der "Dienststelle") des Klägers handelt. Der Umstand, daß eine Fahrt der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der (oder einer) Dienststätte dient, ist jedoch nur eine zwar notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen eines "Dienstgangs". Dessen gesetzliche Begriffsbestimmung fordert nämlich - unabhängig von diesem Merkmal - zusätzlich, daß es sich, wenn dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen sollen abgegolten werden können, um Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort handeln muß. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht nicht auf die hier in Rede stehenden (tatsächlichen) Fahrten des Klägers von seinem Wohnort L. zu seinem Dienstort G. (Dienststätte: Gesamtschule G.-Ost), sondern unter Rückgriff auf die Höchstgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG auf (fiktive) Fahrten vom Studienseminar in G. (als der vermeintlich einzigen in Betracht kommenden "Dienststätte" des Klägers) zur Gesamtschule G.-Ost abgestellt. Dies erweist sich als fehlerhaft, weil die Begrenzungsvorschrift einen (an der Wohnung angetretenen oder beendeten) "Dienstgang" voraussetzt, nicht jedoch ihrerseits in Abweichung von § 2 Abs. 3 Satz 1 HRKG diesen Begriff definiert. Randnummer 12 Die zwischen L. und der Gesamtschule G.-Ost durchgeführten Fahrten, für die der Kläger Wegstreckenentschädigung, wenn auch der Höhe nach begrenzt auf die bei Abreise oder Ankunft "an der Dienststelle" (dem Studienseminar in G) entstehenden fiktiven Fahrkosten, begehrt, sind keine Fahrten am Dienst- oder Wohnort, sondern reisekostenrechtlich irrelevante Fahrten vom Wohnort zum innerhalb des Dienstortes G. nächstgelegenen regelmäßigen Beschäftigungsort. Zu Recht verweist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den unauflösbaren Widerspruch, der sich ergäbe, falls Wegstreckenentschädigung - wenn auch nur in begrenzter Höhe - für Fahrten von der klägerischen Wohnung zur (nähergelegenen) Gesamtschule G.-Ost beansprucht werden könnte, für die um 5 km weiteren Fahrten zum Studienseminar in G. hingegen - auch nach Auffassung des Klägers selbst - nicht. Randnummer 13 Ein Bedürfnis zur Abgeltung dienstlich veranlaßter Mehraufwendungen durch Reisekostenvergütung besteht in Wirklichkeit nicht, wenn Fahrten mit dem Privat-Pkw des Beamten ausschließlich zur Wahrnehmung der Tätigkeit am ständigen Beschäftigungsort durchgeführt werden; derartige Aufwendungen sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und von den Dienstbezügen zu bestreiten. Randnummer 14 Die Erstattung von Reisekosten kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen machen mußte, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch Dienstreisen bzw. Dienstgänge entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die dem Beamten dadurch entstehen würden, daß er anderenfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise bzw. den Dienstgang - von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müßte. Denn die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich seiner privaten Lebensführung und sind deshalb von ihm selbst zu tragen. Im Hinblick auf die Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle kann deshalb nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung ein reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand durch Dienstreisen oder Dienstgänge nur dann entstehen, wenn der nicht am Dienstort wohnende Beamte nicht grundsätzlich, um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen, arbeitstäglich auf seine Kosten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren muß (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Februar 1980 - 6 C 108.78 -, BVerwGE 60, 56, 59; vom
  2. Juni 1981 - 6 C 85.79 -, BVerwGE 62, 354, 358 f.; vom
  3. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, BVerwGE 82, 148, 153 f., sowie vom
  4. August 1991 - 10 C 4.91 -, ZBR 1992, 55 f.). So aber liegt es hier: Aufgrund der Gestaltung seiner dienstlichen Aufgaben mußte der Kläger im Schuljahr 1992/93 arbeitstäglich an seinem Dienstort G. anwesend sein, nämlich montags, mittwochs und freitags, um seiner Verpflichtung zur Erteilung eigenen Unterrichts an der Gesamtschule G.-Ost nachkommen zu können, dienstags und donnerstags, um seine Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung zu erfüllen. Seine Tätigkeit war folglich durch die arbeitstägliche Anwesenheitspflicht am Dienstort G. - wenn auch an zwei verschiedenen "Dienststätten" - geprägt; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  5. Juni 1989 (a. a. O.) entschiedenen Fall eines Fachleiters bei einem (baden-württembergischen) Seminar für Schulpädagogik, der eigenen Unterricht an einer außerhalb seines Dienstortes gelegenen Schule zu erteilen hatte. Randnummer 15 Zum gegenteiligen Ergebnis ist das Verwaltungsgericht anscheinend aufgrund der Annahme gelangt, das Studienseminar in G. sei der einzige für die Beurteilung der arbeitstäglichen Anwesenheitspflicht in Betracht kommende Bezugspunkt. Richtig ist zwar, daß der Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort hat. Das schließt aber nicht aus, daß er seine dienstlichen Aufgaben in verschiedenen Gemeinden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  6. Oktober 1985 - 6 C 3.84 -, BayVBl. 1986, 184 f.) oder - innerhalb eines Gemeindegebiets - an unterschiedlichen Dienststätten bzw. Dienststellen im organisationsrechtlichen Sinne wahrzunehmen hat. Wird ein Beamter auf die eine oder andere Weise an mehreren Orten eingesetzt, kann dies reisekostenrechtlich relevant sein (vgl. BVerwGE 82, 148 ff.), muß es jedoch nicht; vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf die konkreten Gegebenheiten an. Sind die Dienstaufgaben des Beamten nämlich in der Weise verteilt, daß er grundsätzlich - wie der Kläger - arbeitstäglich am Dienstort anwesend sein muß, um seine regelmäßigen dienstlichen Aufgaben (unter Umständen auch an mehreren Dienststätten bzw. -stellen) erfüllen zu können, werden durch die gewöhnlichen Fahrten vom außerhalb des Dienstorts gelegenen Wohnort zu der jeweiligen Dienststelle und zurück lediglich Aufwendungen verursacht, die durch seine allgemeine Lebensführung, nämlich die Wahl seines Wohnortes, verursacht sind. Randnummer 16 Aus diesen Gründen kommt eine Wegstreckenentschädigung zur Abgeltung der durch einen Dienstgang veranlaßten Mehraufwendungen des Klägers nur insoweit in Betracht, als dieser an Tagen, an denen er Unterricht an der Gesamtschule G.-Ost zu erteilen hatte und nach Unterrichtsschluß regelmäßig nach Hause fahren konnte, ausnahmsweise zusätzlich noch Fahrten zum Studienseminar in G. (teilweise mehrfach) aus dienstlicher Veranlassung durchzuführen hatte. Hiervon geht das Berufungsgericht hinsichtlich der in der Entscheidungsformel bezeichneten Fahrten vom
  7. Oktober sowie
  8. und
  9. November 1992 ohne weitergehende tatsächliche Ermittlungen zugunsten des Klägers aus, um den Rechtsstreit einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Damit ist freilich nicht gesagt, daß auch alle späteren vom Kläger mit seinem Privat-Pkw durchgeführten Fahrten zwischen der Gesamtschule G.-Ost und dem Studienseminar in G. in einem Umfang von 5 km für die einfache Strecke als "Dienstgänge"

§ 2Abs.

3 Satz 1 HRKG zu behandeln sind; als - in diesem Umfang - dienstlich veranlaßt könnten entsprechende Fahrten beispielsweise dann kaum angesehen werden, falls sie der Kläger bei unveränderter Aufgabenverteilung dienstags oder donnerstags durchführte, wenn er also im Rahmen der Wahrnehmung seiner regelmäßigen Dienstpflichten ohnehin von seinem Wohnort bis zum Studienseminar in G. und zurück - ohne Anspruch auf Wegstreckenentschädigung - fahren mußte. Randnummer 17 Nach allem ist das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern, während die weitergehenden Rechtsmittel der Beteiligten zurückzuweisen sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027151

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