(Erfolglose Klage einer kommunalen Gebietskörperschaft gegen das Land auf Feststellung der Verpflichtung des Landes zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die vorübergehend in der Gemeinde aufge
Art. 2Nr.
2 des Änderungsgesetzes 1993 - BT-Drucks. 12/4450 S. 30 ff. <30>). Den Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen steht es daher frei, etwa statt eine Aufenthaltsbefugnis zu beantragen, um Asyl nachzusuchen. Ausnahmen von dem gesetzlichen Antragserfordernis gelten zwar für die im Bundesgebiet geborenen Kinder von Ausländern; in diesen Fällen ist eine Erteilung von Amts wegen vorgesehen (§§ 21 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1 und 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Diese Ausnahmefälle führen vorliegend aber zu keiner anderen Beurteilung, da einem im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltsbefugnis von Amts wegen nur erteilt wird, wenn auch seine Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Randnummer 37 Dass konkrete Rechtsverhältnisse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zwischen den Landkreisen und Gemeinden einerseits und dem beklagten Land andererseits im Rahmen von § 32 a AuslG erst mit der tatsächlichen Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen durch die zuständige Ausländerbehörde begründet werden, wird im übrigen auch durch die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 FlüchtlAufnG deutlich, wonach die Erstattung der Aufwendungen für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge auf die Dauer der Aufenthaltsbefugnis, längstens jedoch auf zwei Jahre, begrenzt ist. Ein Rechtsverhältnis, von dem Erstattungsansprüche der Landkreise und Gemeinden abhängen bzw. abhängen können, kann somit auch danach erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und nicht bereits allein durch die Anordnung der obersten Landesbehörde gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG entstehen. Abgesehen davon schließt § 32 a Abs. 1 AuslG die Anwendung von § 32 AuslG nicht aus, wonach die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls anordnen kann, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländern nach § 30 und § 31 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt oder verlängert werden kann (vgl.: Kanein/Renner, a. a. O., Rdnr. 3 zu § 32 a AuslG). Die Vorschrift des § 32 a Abs. 1 AuslG ist keine die Anwendbarkeit des § 32 AuslG auf Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge ausschließende "lex specialis" zu § 32 AuslG, sondern schafft vielmehr einen zweiten dem § 32 AuslG entsprechenden Aufnahmetatbestand für diesen Personenkreis. Nach welcher der beiden Rechtsgrundlagen die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen schließlich erfolgen soll, liegt daher in "der freien politischen Entscheidung der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" (vgl.:
Art. 2Nr.
2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O., S. 30). Nach der Absicht des Gesetzgebers soll sogar ein späterer Wechsel der Rechtsgrundlagen uneingeschränkt möglich sein: Für zunächst nach § 32 AuslG aufgenommene Flüchtlinge kann die Aufnahme bzw. Verlängerung in eine solche nach § 32 a Abs. 1 AuslG übergeleitet werden und umgekehrt. Es handelt sich insoweit um eine bewusste Parallelregelung durch den Gesetzgeber (vgl.:
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2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O.). Randnummer 38 Selbst wenn man daher der Ansicht der Klägerin folgen würde, wonach Bund und Länder sich gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG einvernehmlich darüber verständigt haben, dass Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, wäre dadurch der Beklagte noch nicht verpflichtet, gegenüber den Ausländerbehörden landesweit anzuordnen, diesem Personenkreis zur vorübergehenden Aufnahme Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern. Auch nach einer solchen grundsätzlichen Verständigung von Bund und Ländern über die Schutzgewährung wäre die zuständige oberste Landesbehörde des Beklagten vielmehr berechtigt - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern - die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die betreffenden Ausländer nach § 32 AuslG anzuordnen, wie dies durch den Erlass vom
- Juni 1995 (- II A 41 - 23 d -) tatsächlich auch geschehen ist. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG hat jedoch keinen Erstattungsanspruch der aufnehmenden Landkreise und Gemeinden gemäß § 4 FlüchtlAufnG zur Folge, soweit nicht § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 FlüchtlAufnG im Einzelfall Anwendung finden. Randnummer 39 Betrifft die Frage, ob der Beklagte seit dem
- Juli 1993 verpflichtet ist, für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG anzuordnen, somit kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Gebietskörperschaft und dem beklagten Land, fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Hauptprozeßbeteiligten, so dass die Klage gemäß § 43 VwGO nicht zulässig ist. Randnummer 40 Soweit schließlich die Klägerin die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, eine Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG zu treffen, unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruchs verfolgt, ist die Klage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zulässig. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung des Bestehens (oder Nichtbestehens) eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Durch diese sogenannte Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung andere unmittelbarere und wirksamere Klagearten zur Verfügung stehen. Die Beseitigung der durch die Aufnahme und Unterbringung der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in ihrem Stadtgebiet entstandenen, für die Klägerin nachteiligen Folgen, insbesondere ein Ausgleich der finanziellen Lasten, kann aber durch eine allgemeine Leistungsklage auf einfacherem und wirksamerem Weg als durch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden. Eine solche, gleichfalls nicht fristgebundene Leistungsklage setzt allerdings ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse der Art voraus, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten Anspruch geltend macht (BVerfG, Beschluss vom
- September 1982 - 2 BvR 371/82 -, BVerfGE 61, 126 <135> = NJW 1993, 559; BVerwG, Urteil vom
- November 1970 - VI C 48.86 -, DVBl. 1971 404; Urteil vom
- Januar 1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 <165> = NVwZ 1989, 673; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Dezember 1981 - 9 S 1092/80 -, DVBl. 1982, 449 = DÖV 1982, 164; Hess. VGH, Urteil vom
- August 1989 - 6 UE 2262/87 -, DVBl. 1990, 546 <LS>). Randnummer 41 Die am
- September 1994 erhobene Feststellungsklage der Klägerin wäre im übrigen aber auch nicht begründet. Randnummer 42 Unabhängig von der Frage, ob Bund und Länder sich tatsächlich einvernehmlich darüber verständigt haben, ob die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, könnte die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin die begehrte Feststellung mit Wirkung gegenüber dem Beklagten auch kraft materiellen Rechts nicht verlangen kann; es fehlt ihr insoweit an der erforderlichen sogenannten Aktivlegitimation. Randnummer 43 Eine Anordnung gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG ergeht grundsätzlich nur gegenüber den der obersten Landesbehörde eines Bundeslandes untergeordneten Ausländerbehörden, d. h. vorliegend ausschließlich gegenüber der Oberbürgermeisterin der Klägerin als der zuständigen Ordnungsbehörde im Rahmen der Erfüllung staatlicher Auftragsangelegenheiten ( § 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG , § 1 Nr. 1 der Zuweisungsverordnung und § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden). Für die Klägerin als Gebietskörperschaft erwachsen aus einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 a Abs. 1 AuslG im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenerfüllung weder Rechte noch Pflichten. Im Einzelnen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage verwiesen; die dort im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses angestellten Erwägungen des Senats gelten auch für die Beurteilung der Sachlegitimation der Klägerin entsprechend. Randnummer 44 Im übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei § 32 a Abs. 1 AuslG um eine sogenannte drittschützende Norm zugunsten der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge aufnehmenden Gebietskörperschaften handelt, nicht ersichtlich. Eine Individualrechtsposition entsteht lediglich für den einzelnen begünstigten Ausländer. Dies allerdings auch erst dann, wenn die in § 32 a Abs. 1 AuslG vorgesehene Anordnung von der obersten Landesbehörde tatsächlich erlassen worden ist und der Ausländer die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt (
Art. 2Nr.
2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O., S. 30). Randnummer 45 Auch im Hinblick auf Art. 28 GG sowie Art. 137 Abs. 5 HV könnte die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung nicht erreicht werden. Randnummer 46 Das den Gemeinden gewährleistete Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), umfasst zwar nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung, jedoch ergibt sich daraus kein Anspruch der Gemeinden auf eine konkrete finanzielle (Mindest-) Ausstattung, soweit das Selbstverwaltungsrecht nicht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage insgesamt entzogen wird (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1985 - 2 BvR 1808, 1809, 1810/82 -, BVerfGE 71, 25 <36 f.>; Beschluss vom
- Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <386>, m. w. N.). Dies hat die Klägerin aber weder behauptet noch - durch nachprüfbare Zahlen belegt - substantiiert vorgetragen. Randnummer 47 Gleiches gilt für einen Kostenerstattungsanspruch nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV . Das Finanzausgleichssystem zur angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen der Kostenlast aus freiwilligen Aufgaben und aus Pflichtaufgaben der Kommunen sowie zwischen Aufwendungen für eigene und für übertragene Aufgaben, sondern ist übergreifend auf alle von diesen Gebietskörperschaften wahrzunehmenden Aufgaben ausgerichtet. Da davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Finanzzuweisungen (Schlüsselzuweisungen gemäß §§ 5 - 20 des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs - FAG -) einen Lastenausgleich des Landes auch für die Pflichtaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten, werden kommunale Sonderlasten nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt (z. B. Zweck- und Bedarfszuweisungen gemäß § 23 FAG für Aufgaben der örtlichen Sozialhilfe und gemäß § 28 FAG zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen nach dem Landesausgleichsstock). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Aufnahme und Unterbringung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina den Gemeinden und Landkreisen keine neuen Aufgaben auferlegt werden; ihre Zuständigkeit für die Wahrnehmung dieser Aufgaben folgt vielmehr aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 2, 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) i. V. m. § 1 und § 3 der Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
- November 1993 (GVBl. I S. 515, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom
- Juli 1994, GVBl. I S. 286) sowie aus § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet das Land aber nicht zu einer "gesonderten" Kostenregelung (vgl. insofern auch: VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Dezember 1996 - VerfGH 38/95 -). Aus Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV als sogenannter Ausfallgarantie folgt ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände deshalb nur dann, wenn die allgemeinen und besonderen Finanzzuweisungen hinter der kommunalen Kostenlast für die durch Bundes- und Landesrecht begründeten Pflichtaufgaben insgesamt zurückbleiben und ein finanzieller Engpass entsteht, der nur noch die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gestattet und den Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung austrocknet. In derartigen Fällen kann ein ergänzender Zuweisungsanspruch aber unmittelbar aus Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV gerichtlich geltend gemacht werden (vgl.: Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Loseblatt Stand: April 1991, Erl. IX 3 a) zu Art. 137, m. w. N.), so dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - der finanzielle Ausgleich der Belastungen der Gemeinden und Landkreise aufgrund der Aufnahme und Unterbringung der vom Feststellungsbegehren der Klägerin umfassten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina von Verfassungs wegen nicht auf der Grundlage von § 32 a Abs. 1 AuslG i. V. m. § 4 FlüchtlAufnG erfolgen muss, sondern auch auf andere Weise sichergestellt werden kann. Randnummer 48 Aus den vom Grundgesetz und der Verfassung des Landes Hessen gewährten Selbstverwaltungsrechten lässt sich im übrigen auch keine Grundrechtsträgerschaft der kommunalen Gebietskörperschaften ableiten. Den Kommunen steht somit grundsätzlich auch kein Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu und zwar weder auf dem Gebiet der öffentlichen Aufgabenerfüllung noch dann, wenn sie im Bereich nicht öffentlicher Aufgabenwahrnehmung eine rein wirtschaftliche Betätigung ausüben oder als Vermögensträger auftreten (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 <103 ff.>, m. w. N.). Randnummer 49 Davon unabhängig wäre die Feststellungsklage auch deshalb nicht begründet, weil die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG gegenüber den Ausländerämtern neben einer Verständigung zwischen Bund und Länder über die Schutzgewährung für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge hinaus noch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zwingend voraussetzt. Diese Einvernehmenserklärung des Bundesministeriums ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anordnung nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG. Dies folgt aus § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG. In der
Art. 2Nr.
2 des Änderungsgesetzes 1993 heißt es hierzu: "Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse durch die Ausländerbehörden ist die Anordnung der obersten Landesbehörde, mit der die politische Einigung von Bund und Ländern rechtlich umgesetzt wird. ... durch die Regelung des Absatzes 1 wird die politische und rechtliche Mitverantwortung des Bundes für die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen begründet." (a. a. O., S. 30) Randnummer 50 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einvernehmensklausel des § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgrund von Art. 83 ff. GG bestehen nicht. Randnummer 51 Die Erteilung des Einvernehmens durch das Bundesministerium des Innern stellt kein Verwaltungshandeln im Sinne einer Ausführung eines Bundesgesetzes durch die Bundesregierung dar. Durch eine Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG werden die nachgeordneten Verwaltungsbehörden verbindlich zu einer bestimmten Verfahrensweise verpflichtet, ohne dass ihnen ein (Ermessens- oder Beurteilungs-) Spielraum verbleibt. Die Anordnung verpflichtet zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 a Abs. 1 AuslG; die unteren Ausländerbehörden haben lediglich im Einzelfall durch Subsumtion die Zugehörigkeit des einzelnen Ausländers zu der begünstigten Personengruppe sowie das Nichtvorliegen eines eventuellen Ausnahmetatbestandes festzustellen, ohne im jeweiligen Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG zu überprüfen. Von weiteren Voraussetzungen ist die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 a Abs. 1 AuslG nicht abhängig. Umgekehrt räumt die Vorschrift den von der Anordnung der obersten Landesbehörde betroffenen Flüchtlingen einen Rechtsanspruch auf Erteilung (und Verlängerung) einer Aufenthaltsbefugnis ein, sobald die oberste Landesbehörde mit dem Erlass der Anordnung gegenüber den Ausländerbehörden diese notwendige Tatbestandsvoraussetzung geschaffen hat (vgl.:
Art. 2Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O., S. 30; Kanein/Renner, a. a. O., Rdnr. 8 zu § 32 a Ausl
G). Randnummer 52 Die Vorschrift des § 32 a Abs. 1 AuslG räumt dem begünstigten Personenkreis eine aufenthaltsrechtliche Position somit weder durch eine Erlassregelung ein, noch handelt es sich etwa lediglich um eine gesetzliche Festlegung von (allgemeinen oder besonderen) Verwaltungskompetenzen. Auch die Befugnis des Bundesministeriums des Innern zur Erteilung von Einzelanweisungen gemäß § 65 Abs. 2 AuslG (siehe: Art. 84 Abs. 5 GG) oder zum Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 104 AuslG (siehe: Art. 84 Abs. 2 GG) sowie die Regelung zur Übernahme von Ausländern gemäß § 33 AuslG, sind mit § 32 a Abs. 1 AuslG nicht vergleichbar. Die Regelung des § 32 a Abs. 1 AuslG enthält sowohl gegenüber der generellen Zuständigkeit der Länder zur Ausführung des Ausländergesetzes (Art. 83 GG) und den dadurch gegebenen weiten Befugnissen der obersten Landesbehörde zur allgemeinen und speziellen Weisung an die nachgeordneten Ausländerbehörden im Wege der Fachaufsicht einerseits als auch gegenüber den eingeschränkten Einwirkungsmöglichkeiten der Bundesregierung zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis des Gesetzes (Art. 84 GG) andererseits, eine qualitativ unterschiedliche Regelung. Die prinzipiell zulässige und häufig geübte Praxis der obersten Landesbehörde, das Ermessen der ihr nachgeordneten Ausländerbehörden ohne eine besondere gesetzliche Grundlage im Wege der Erlassregelung im Interesse einer landeseinheitlichen Verwaltungspraxis zu binden, ist deshalb von der gesetzlich ausdrücklich geregelten Möglichkeit nach § 32 a Abs. 1 AuslG grundsätzlich zu unterscheiden. Einem Flüchtling, der zu dem von § 32 a Abs. 1 AuslG erfassten Personenkreis gehört, steht nämlich - wie bereits erwähnt - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu. Allein der Erlass einer Anordnung der obersten Landesbehörde lässt durch Ausfüllung eines Tatbestandsmerkmals die Rechtsgrundlage für die Erteilung (und Verlängerung) von Aufenthaltsbefugnissen somit erstmalig entstehen und entfaltet dadurch ähnliche Wirkungen wie ein Rechtssatz, in dem die normativen Voraussetzungen für ein nachfolgendes Verwaltungshandeln erst geschaffen werden (vgl. zum gleichlautenden § 32 Satz 2 AuslG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 S 1451/91 -, NVwZ 1994, 400 <410 f.>: "Die behördliche Anordnung ist Teil der Anspruchsnorm des § 32 AuslG ..."; siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 1994 - 17 B 2830/93 -, EZAR 015 Nr. 5; sowie zum inhaltsgleichen § 54 Satz 2 AuslG: Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 12 TG 2342/95 -, NVwZ 1995, Beilage 5, 67 = DVBl. 1996, 212 = InfAuslR 1996, 116 = EZAR 046 Nr. 5). Randnummer 53 Das Einvernehmenserfordernis gilt jedoch nicht nur für die Festlegung der Kriegs- und Bürgerkriegsgebiete, sondern für den gesamten Inhalt der landesbehördlichen Anordnung (
Art. 2Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993, a. a. O., S. 30), zumindest für die in § 32 a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Ausl
G vorgesehenen Regelungen über die mögliche von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AuslG abweichende Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse sowie über die Rücknahme eines vor Erlass der landesbehördlichen Anordnung von dem Ausländer gestellten Asylantrags bzw. seiner Erklärung darüber, dass ihm keine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht. Diese Bestandteile einer Anordnung der obersten Landesbehörde sind so wesentlich für die Bundeseinheitlichkeit, dass sie nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet werden können, auch wenn sie in einem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern nicht enthalten sein müssen (Kanein/Renner, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 32 a AuslG). Dabei ist im übrigen zu beachten, dass nach der
Art. 2Nr. 2 des Änderungsgesetzes 1993 (a. a. O., S. 31) § 32 a Abs. 1 Satz 4 Ausl
G keinen abschließenden Katalog möglicher Ausnahmevoraussetzungen und Ausschlussgründe vorgibt. Aus diesem Grunde bestünde eine Anordnungsverpflichtung des Beklagten gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 AuslG im Fall der von der Klägerin aufgenommenen und untergebrachten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina somit bereits deshalb nicht, weil der Bundesminister des Innern sein hierzu von Gesetzes wegen zwingend erforderliches Einvernehmen gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift noch nicht erteilt hat. Randnummer 54 Auch der Frage, ob eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 16., vertreten durch das Bundesministerium des Innern, zur Erteilung des Einvernehmens nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG oder sogar eine Ersetzung dieser Einvernehmenserteilung durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich möglich wäre, sowie der Frage, ob solche gerichtlichen Entscheidungen, etwa weil der Gesetzgeber dem Bundesministerium des Innern insoweit die Möglichkeit zu einer umfassenden Ermessensausübung eingeräumt hat, grundsätzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt erwirkt werden könnten, müsste der erkennende Senat vorliegend nicht weiter nachgehen. Für eine solche Entscheidung bestünde bereits deshalb keine Veranlassung, weil eine Ersetzung des Einvernehmens bzw. eine Verurteilung der Beigeladenen zu
- zur Erteilung des Einvernehmens durch gerichtliche Entscheidung hier schon aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Randnummer 55 Solches würde in jedem Fall ein rechtswidriges Verhalten des zuständigen Bundesministeriums voraussetzen, dessen Vorliegen aber von dem (noch nicht vorhandenen) wesentlichen Inhalt der Anordnung der obersten Landesbehörde entscheidend abhinge. Unabhängig davon könnte die Klägerin in diesem Verfahren ohnehin keine Verurteilung der Beigeladenen zu
- zur Erteilung des Einvernehmens nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 AuslG erreichen, weil dieses Begehren zum einen nicht Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens ist und zum anderen die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs jedenfalls auch nicht aktivlegitimiert wäre. Randnummer 56 Unabhängig davon, dass die Klage nicht zulässig und schon allein aus diesem Grund abzuweisen ist, hätte im übrigen der Senat dem hilfsweise gestellten Antrag, durch Vernehmung des Herrn Dr. Fraenkel als Beteiligten Beweis darüber zu erheben, dass das Bundesministerium des Innern seit dem
- Juli 1993 bereit war, einer Regelung nach § 32 a AuslG zuzustimmen, schon deshalb nicht entsprechen müssen, weil nach dem von der Beigeladenen zu
- in diesem Verwaltungsstreitverfahren als Anlage zum Schriftsatz vom
- November 1996 in Kopie vorgelegten Schreiben vom
- April 1995 bereits das Gegenteil der zum Beweis gestellten Tatsache erwiesen ist. Randnummer 57 Auch sieht der Senat keine Notwendigkeit der Anregung der Klägerin zu folgen, die Beratungsunterlagen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren aus den Jahren 1993 und 1994 beizuziehen, um der Frage weiter nachzugehen, ob auf der Ebene der Innenministerkonferenz aus fachlicher Hinsicht Einigkeit darüber bestand, eine Verteilungsregelung nach § 32 a Abs. 11 AuslG herbeizuführen, da die Beantwortung dieser Frage für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung ist und im übrigen auch nicht zur Begründetheit der Klage führen könnte. Randnummer 58 Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Anlass für eine Kostenentscheidung im Hinblick auf die Beigeladenen besteht nicht, da diese keinen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko nicht teilgenommen haben. Es entspricht daher der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 59 Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Kostenausspruchs und die Abwendungsbefugnis des Kostenschuldners folgen aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 60 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027156