Staatsbezogene Feststellung von Abschiebungshindernissen erforderlich - Beschränkung auf einzelne Regionen unzulänglich Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 16. April 1996, 5 E 33223/94.A
(2)Gründe Randnummer 1 Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg. Dem vorliegenden Rechtsstreit kommt nicht die ihm von dem Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Randnummer 2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der oben genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluß vom
- Februar 1997 - 13 UZ 4218/96.A -). Randnummer 3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger sieht den vorliegenden Rechtsstreit ausweislich seiner Ausführungen in der Antragsschrift wegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger lediglich für eine Abschiebung nach K bzw. über den Flughafen K ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuzubilligen, als grundsätzlich bedeutsam an. Es sei - so der Kläger in seinem Zulassungsantrag - klärungsbedürftig, ob eine dergestalt eingeschränkte Feststellung des Abschiebungsschutzes überhaupt zulässig sei. Das Asylverfahrensgesetz gehe in seiner Konstruktion davon aus, daß Abschiebungshindernisse jeweils den gesamten Staat betreffen. Dies ergebe sich unter anderem aus der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen sei, in den der Ausländer nach §§ 51, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden dürfe. Eine Einschränkung des Abschiebungsschutzes auf bestimmte Abschiebungswege sehe dagegen weder das Ausländergesetz noch das Asylverfahrensgesetz vor. Randnummer 4 Die von dem Kläger damit aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch auf bestimmte Orte oder Regionen in dem für die Abschiebung vorgesehenen Staat oder auf bestimmte Abschiebungswege beschränkt werden kann, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren mehr, denn sie läßt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausreichend beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
- Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2) unter anderem darauf hingewiesen, daß eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, dessen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht nach der von ihm gegebenen Begründung für die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Situation in Kabul bzw. der Lage auf dem Flughafen Kabul für den Kläger angenommen hat, dann nicht in Betracht komme, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohten und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen könne. Damit ist klargestellt, daß ein Abschiebungshindernis nach der erwähnten Vorschrift gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugunsten des Ausländers nur dann festgestellt werden kann, wenn die von dieser Vorschrift vorausgesetzte extreme Gefährdungslage entweder im gesamten Gebiet des betreffenden Staates besteht oder aber dann, wenn sich der Ausländer einer regional begrenzten, gerade am Ankunftsort bestehenden Gefährdung ausgesetzt sieht, der er nicht durch Flucht in einen sicheren Landesteil entgehen kann. Auch in dem letzteren Fall, in dem der Ausländer auf sichere Gebiete des Landes nicht als Fluchtalternative zurückgreifen kann, ist - und auch dies läßt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil vom
- Oktober 1995 eindeutig entnehmen - ein Abschiebungshindernis für den betreffenden Staat insgesamt und nicht nur für bestimmte hierin gelegene Orte oder Regionen oder für einzelne in das Land führende Abschiebungswege festzustellen. Kann der Ausländer die befriedeten Landesteile vom Ausland oder vom Landesinnern nicht erreichen und ist er für die Rückkehr folglich auf Orte oder Gebiete verwiesen, in denen ihm extreme Gefahren drohen, betrifft das Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nämlich notwendigerweise das gesamte Staatsgebiet, das in diesen Fällen für den Ausländer nur auf bestimmten, für ihn mit unentrinnbaren Gefahren verbundenen Wegen zugänglich ist. Führt die Einreise oder die Abschiebung in ein örtlich begrenztes Krisengebiet den Ausländer aber in eine ebenso ausweglose Lage wie bei einer landesweit bestehenden Gefährdungssituation, besteht kein Grund dafür, die sicheren, als Zufluchtsort aber nicht zur Verfügung stehenden Gebiete des Aufnahmestaates aus der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG herauszunehmen und diese Feststellung auf die für die Einreise oder die Abschiebung allein in Betracht kommenden Gefahrenregionen zu beschränken. Für eine solche Beschränkung, die im übrigen auch schwerlich damit vereinbar ist, daß die Regelungen in § 53 Abs. 1 bis 6 und § 50 Abs. 2 und 3 AuslG hinsichtlich der Abschiebung sämtlich auf den Staat als solchen, nicht aber auf bestimmte Teile oder Regionen abstellen, sprechen auch keine praktischen Gründe. Die eingeschränkte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erweist sich insbesondere nicht deshalb als sachgerecht, weil hierdurch die Abschiebung im Falle einer nachträglichen Eröffnung neuer, bislang verschlossener Einreisewege oder Abschiebungswege erleichtert würde. In diesem Falle kann auch bei einer auf den gesamten Staat bezogenen Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Abschiebung des Ausländers durch die Ausländerbehörde in die Wege geleitet werden, nämlich während der in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmten Dauer der Aussetzung von drei Monaten durch Widerruf der Aussetzung (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) und nach Ablauf dieser drei Monate dadurch, daß dem Ausländer keine (weitere) Duldung erteilt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Randnummer 5 Umgekehrt ist dem Ausländer die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - insgesamt - zu verweigern, wenn er sich nach seiner Ankunft einer in dem betreffenden Gebiet bestehenden Gefahrenlage durch Flucht in einen sicheren Landesteil entziehen kann. Randnummer 6 Da das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne in befriedeten Landesteilen Afghanistans leben und damit offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt hat, daß der Kläger diese Gebiete auch erreichen kann, hätte es ihm unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zubilligen und seine hierauf gerichtete Klage abweisen müssen. Randnummer 7 Ob das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 1995 abgewichen ist, bedarf vorliegend keiner Erörterung, denn auf diesen Zulassungsgrund hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht berufen. Die Berufung aufgrund eines zwar objektiv vorliegenden, von dem Antragsteller mit seinem Zulassungsantrag aber nicht geltend gemachten Zulassungsgrundes zuzulassen, ist wegen des gesetzlichen Darlegungserfordernisses gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ausgeschlossen. Randnummer 8 Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Randnummer 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027166