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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 88/97 Beschluss Jugendhilfe für Asylbewerber - örtlich zuständiger Sozialleistungsträger § 86 Abs 7 SG

Jugendhilfe für Asylbewerber - örtlich zuständiger Sozialleistungsträger Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. Dezember 1996, 5 G 3433/96

(1)Gründe Randnummer 1 Der Parteiwechsel auf der Aktivseite von dem Jugendlichen zur Stadt ist als Änderung des Antrages gemäß § 91 VwGO zulässig. Das Gericht hält diese Änderung für sachdienlich, denn sie ermöglicht die insbesondere von dem Antragsgegner und der Stadt im vorliegenden Verfahren gewünschte Entscheidung, welcher Träger der Jugendhilfe zur Gewährung der Hilfe zur Erziehung verpflichtet ist. Randnummer 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, den Antragsgegner verpflichtet, die Kosten der Unterkunft für den Antragsteller zu
  1. zu tragen. Allerdings ist es geboten, die Entscheidungsformel neu zu fassen, nachdem das Jugendamt der Stadt als Amtsvormund anstelle des Antragstellers zu
  2. in das Verfahren eingetreten ist. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners, den notwendigen Lebensunterhalt des Jugendlichen sicherzustellen, Teil seiner Verpflichtung ist, Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung zu gewähren (§ 39 SGB VIII). Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner infolge der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums vom
  3. April 1996 gemäß § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe ist. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Sie betrifft die Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB VIII an Asylsuchende. Die Antragstellerin zu
  4. hat glaubhaft gemacht, dass ihr zugunsten ihres Mündels, des Antragstellers zu 2., ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII zusteht, da anderenfalls eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe in Form der Betreuung im Jugendwohnheim Kolpinghaus für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. So hat bereits das fachkompetente Jugendamt der Stadt die Erforderlichkeit der Hilfe zur Erziehung für geprüft und für die Zeit ab
  5. Mai 1995 bejaht. Allerdings hat es selbst die Hilfe zur Erziehung nur bis zum Erlass der Verfügung des Regierungspräsidiums vom
  6. April 1996 gewährt, durch die dem Antragsgegner zugewiesen wurde. Die Beendigung der Hilfe beruhte also auf einem Zuständigkeitswechsel und nicht darauf, dass ihre Notwendigkeit vom Jugendamt der Stadt nicht mehr bejaht wurde. Im übrigen wird auch von dem Antragsgegner nicht ernsthaft die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung in Frage gestellt. Randnummer 4 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners finden auf das Begehren der Antragstellerin zu
  7. nicht die für das Asylbewerberleistungsgesetz geltenden Zuständigkeitsregelungen Anwendung. Der Antragsteller zu 2., zu dessen Gunsten die Leistungen beansprucht werden, ist zwar Asylsuchender; es geht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern um solche nach dem Sozialgesetzbuch VIII, das eigene Zuständigkeitsregelungen - auch für Asylsuchende (§ 86 Abs. 7 SGB VIII) - enthält (vgl. auch § 6 Abs. 2 SGB VIII). Randnummer 5 Die Zuständigkeit ist (bisher) nicht auf die Stadt übergegangen. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu
  8. nicht wirksam gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  9. Dezember 1993 (GVBl. I, S. 710) der Stadt Fulda zugewiesen. Nach § 50 Abs. 5 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist die Zuweisungsverfügung dem Ausländer selbst zuzustellen. Die Zustellung an seinen gesetzlichen Vertreter genügt diesem Erfordernis nicht, wenn - wie hier - der Asylsuchende bereits das
  10. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 12 Abs. 1 AsylVfG). Randnummer 6 Um einem weiteren Rechtsstreit vorzubeugen, weist der beschließende Senat darauf hin, dass in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 7 SGB VIII die Zuständigkeit auf die Stadt übergeht, wenn der Antragsteller zu
  11. durch eine ihm selbst zugestellte Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners der Stadt zugewiesen wird. Randnummer 7 Die Ausführungen der Antragstellerin zu
  12. im Schriftsatz vom
  13. Februar 1997 dürften nach summarischer Prüfung nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom
  14. Dezember 1996 - 9 TG 3478/96 - führen. Randnummer 8 Bei der Kostenentscheidung ist zu bedenken, dass das Ausscheiden des Antragstellers zu
  15. aus dem Verfahren kostenrechtlich wie eine Antragsrücknahme zu bewerten ist (Egon Schneider, Kostenentscheidungen im Zivilprozess,
  16. Auflage, 1977, S. 185 f.). Dem Antragsteller zu
  17. sind deshalb die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt - wie bereits von der ersten Instanz entschieden - der Antragsteller zu 3.. Der Antragsteller zu
  18. hat darüber hinaus auch seine zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt (§ 92 Abs. 2 <analog> und § 154 Abs. 1 und 2 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027169

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