Türkei: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung in herausgehobener Position Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 4. September 1996, 4 E 202/94.A (2) Tatbestand Randnummer 1 Die 1976 in Pazar
§ 51Abs. 1 Ausl
G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Randnummer 4 Mit der hiergegen am
- Januar 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Asylbegehren weiterverfolgt und zusätzlich vorgetragen, sie habe sich nach ihrer Einreise entsprechend ihrer politischen Grundhaltung öffentlich politisch betätigt. Sie habe sich als Akteurin an dem Kurdistan-Festival im Frankfurter Waldstadion am
- September 1993, das von der PKK nahestehenden Personen und Gruppen organisiert gewesen sei, beteiligt. Der Verlauf des Festivals sei in einer Videokassette dokumentiert, die in hoher Auflage von mehreren tausend Exemplaren europaweit und in der Türkei illegal von der Organisation "hunerkom" vertrieben worden sei. Diese Organisation sei dann im Gefolge des PKK-Verbots durch den Bundesinnenminister als Unterorganisation mit verboten worden. Auf dem Videomitschnitt sei sie, die Klägerin, zweimal deutlich zu erkennen: Als Mitglied einer Folkloregruppe in roter Tracht und bei einer Gymnastikgruppe mit weißem T-Shirt und weißer Hose. Sie sei als Teilnehmerin bereits von etlichen Freunden und Bekannten kurdischer Herkunft erkannt worden, die nicht gewusst hätten, dass sie in Frankfurt gewesen sei, und auf den Videomitschnitt angesprochen worden. Sie habe sich ausserdem neben etwa 50 weiteren Kurden bei einer Protestkundgebung in Kassel an einer kurzfristigen Besetzung der Straßenkreuzung "Stern" beteiligt; die Kreuzung sei durch einen Polizeieinsatz geräumt worden. Der Bericht hierüber sei in der Tagesschau der ARD, aber auch in den meisten Nachrichtensendungen der anderen deutschen Fernsehsender und auch im internationalen türkischen Satellitensender TRT INT in der Türkei ausgestrahlt worden. Bei der Sendung sei sie als Teilnehmerin gut zu erkennen. Sämtliche Beteiligte der Kreuzungsbesetzung, auch sie selbst, seien von der Polizei oder dem Staatsschutz ermittelt. Die Personalien und Daten seien mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz abgeglichen worden. Aufgrund der Kooperation deutscher und türkischer Staatsschutzbehörden beim Verdacht der PKK-Unterstützung seien ihre Personaldaten und ihre Teilnahme an türkischen Staatsschutzbehörden weitergegeben worden. Sie habe sich darüber hinaus an diversen politischen Versammlungen und Demonstrationen der kurdischen Unabhängigkeitsbewegungen in Deutschland in den letzten Jahren beteiligt, unter anderem im Jahr 1993 in Bonn, am
- Juni 1994 in Frankfurt am Main, im Jahr 1995 in Berlin, am
- März 1996 in Bonn an der Demonstration gegen die Unterdrückung der Frauen in Kurdistan, am
- März 1996 in Dortmund bei den Demonstrationen für eine friedliche Lösung in Kurdistan und am
- Juni 1996 in Hamburg bei der Demonstration für Gleichberechtigung von Türken und Kurden in Kurdistan. Überdies sei sie deshalb verschärft gefährdet, weil zwischenzeitlich weitere nahe Familienangehörige als Sympathisanten oder Mitglieder der PKK in der Türkei verhaftet worden seien, nämlich ihre Cousins und. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
- August 1996 ergänzte die Klägerin auf Nachfrage ihre Angaben über ihr Schicksal vor der Ausreise aus der Türkei und über ihre Beteiligung an Demonstrationen in Deutschland. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom
- Januar 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Randnummer 6 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung der Klägerin mit am 4. September 1996 verkündeten Urteil abgewiesen und dazu ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu und die Beklagte sei auch nicht zu der Feststellung verpflichtet,
§ 51Abs. 1 Ausl
G oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Klägerin habe im Oktober 1992 ihre türkische Heimat nicht als politisch Verfolgte verlassen, und ihr drohe auch bei heutiger Rückkehr dorthin nicht politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin habe der kurdischen Minderheit in der Türkei nicht eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung gedroht, und zwar auch nicht in den jetzigen Notstandsgebieten in der Osttürkei. Auch aus individuellen Gründen sei die Klägerin nicht vorverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung könne in den Vorfällen im Heimatdorf der Klägerin nicht gesehen werden. Aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit drohe ihr auch bei der Rückkehr keine landesweite politische Verfolgung. Mittlerweile hätten sich die Verhältnisse in der Osttürkei und dort insbesondere in den Notstandsgebieten für die kurdische Bevölkerung verschlechtert. Im Zuge der Kämpfe zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK sei die kurdische Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten mittlerweile der Gefahr politisch relevanter, nämlich auf ihr Kurdentum zielender, Verfolgung ausgesetzt. Die Klägerin stamme jedoch nicht aus den Notstandsgebieten, sondern habe vor ihrer Ausreise im Kreis Pazarcik in der Provinz Maras gelebt. Ob in dieser Provinz Kurden einer Gruppenverfolgung unterlägen, könne dahinstehen, da in jedem Fall die Klägerin im Westen der Türkei und hier insbesondere bei ihrer Mutter und Schwester in Gaziantep leben könne. Gegen die Möglichkeit, im Westen der Türkei Zuflucht zu finden, spreche nicht, dass die Klägerin ihre politische pro-kurdische Überzeugung an keinem Ort der Türkei, also auch nicht im Westen des Landes, vertreten könne. Des Schutzes vor politischer Verfolgung bedürfe nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden könne. Der Klägerin sei zuzumuten, auf ihre politische Betätigung in der Türkei zu verzichten, um sich nicht der Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte auszusetzen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Die von ihr vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten seien nicht zu berücksichtigen, da sich die Klägerin vor der Ausreise nicht politisch betätigt habe und damit die neu geschaffenen Umstände keine Folge einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Die Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln stelle keine politische Betätigung dar, sondern eine Unterstützung von Terroristen, die auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt werde. Die Beklagte sei nicht zu der Feststellung verpflichtet,
§ 51Abs. 1 Ausl
G vorliegen. Der Klägerin drohe auch wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit keine politische Verfolgung. Hinzu komme hinsichtlich sämtlicher exilpolitischer Aktivitäten der Klägerin, dass nunmehr nach der am
- Oktober 1995 erfolgten Änderung des Anti-Terror-Gesetzes die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen nicht mehr bestraft werde. Randnummer 8 Nach Zulassung der Berufung hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG durch Beschluss des Senats vom
- November 1996 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Januar 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, daß für sie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Randnummer 9 Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt. Randnummer 10 Die Klägerin ist aufgrund des Beschlusses des Senats vom
- Februar 1997 als Beteiligte über ihre Asylgründe vernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am
- Februar 1997 Bezug genommen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die die Klägerin betreffende Gerichtsakte ( 12 UE 4660/96.A ) und Verwaltungsakte der Beklagten (F 1585612-163), die den Bruder und seine Familie betreffenden Gerichtsakten (12 UZ 4401/96.A) und die ihre Schwester betreffende Gerichtsakte (VG Kassel 4 E 3145/95.A) sowie die den Beteiligten mit Schreiben des Vorsitzenden vom
- November 1996 und
- April 1997 mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
- April 1997 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. I.
- 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
- 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg
- 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz
- 09.08.1981 a. i. an VG Mainz
- 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf
- 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
- 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin
- 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin
- 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin
- 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin
- 15.11.1982 Roth vor VG Berlin
- 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover
- 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe
- 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg
- 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg
- 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg
- Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a.
- 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg
- 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH
- 13.06.1984 Götz an Hess. VGH
- 16.10.1984 Roth an Hess. VGH
- Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
- Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz
- 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg
- 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"
- 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
- 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"
- 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
- 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
- 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"
- 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf
- 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf
- 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"
- 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen
- 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
- 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg
- 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
- 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg
- 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
- 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
- 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
- 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
- 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
- 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg
- 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden
- 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
- 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein
- 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
- 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen
- 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden
- 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
- 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
- 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem
- 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
- 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
- 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
- 20.09.1993 Kaya an VG Aachen
- 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main
- 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
- 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
- 20.10.1993 Kaya an VG Köln
- 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
- 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
- 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
- 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror"
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
- 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
- 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
- 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
- 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach
- März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei"
- 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main
- 20.04.1994 Kaya an VG Kassel
- 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main
- 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31
- 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei
- 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
- 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33
- 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet"
- 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
- 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"
- 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"
- 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"
- 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf"
- 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"
- 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen
- 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg
- 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren"
- 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"
- 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"
- 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"
- 21.03.1995 Rumpf an VG Köln
- 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein"
- 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter"
- 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH
- 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei"
- 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"
- 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei"
- 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet"
- 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH
- 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei"
- 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen"
- 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"
- 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"
- 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein
- 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein
- 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"
- 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei"
- 24.06.1995 Kaya an VG München
- 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 13.07.1995 dpa: "Mindestens 33 Tote bei Kämpfen zwischen PKK und Sicherheitskräften"
- 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung"
- 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"
- 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"
- 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei"
- 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben"
- 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten"
- 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten"
- 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"
- 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen
- 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht"
- 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat"
- 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"
- 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette"
- 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen"
- 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei"
- 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg
- 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul"
- 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht"
- 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"
- 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"
- 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt"
- 27.12.1995 FAZ: "Nach der Parlamentswahl in der Türkei"
- 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"
- 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz"
- 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen"
- 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"
- 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert"
- 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..."
- 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner"
- 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien"
- 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI
- 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee"
- 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"
- 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan"
- 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"
- 13./14.04.1996 SZ: "Türkische Armee verstärkt Offensive"
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
- 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul"
- 08.05.1996 dpa: "Türkische Truppen verfolgen kurdische Rebellen im Nordirak: 28 Tote"
- 09.05.1996 dpa: "Türkische Truppen zogen sich aus dem Nordirak zurück"
- 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an"
- 14.06.1996 dpa: "Zeitung: 5.000 Soldaten umzingelten PKK-Gruppen in Nordirak"
- 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien"
- 18.06.1996 FAZ: "Multikonflikt"
- 24.06.1996 dpa: "Yilmaz mahnt zu Ruhe nach Zusammenstößen in Ankara"
- 25.06.1996 Kurden-Partei bedauert Entfernung der türkischen Fahne auf Kongreß
- 27.06.1996 taz: "In der Türkei regiert der Schlagstock"
- 01.07.1996 FAZ: "Der türkische Regierungschef Erbakan verpflichtet sich auf die Grundsätze Atatürks"
- 03.07.1996 dpa: "Erbakans Regierungsprogramm ohne Wende in der Kurden-Politik"
- 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak"
- 11.07.1996 dpa: "Erbakan will von Assad Auslieferung des PKK-Chefs Öcalan"
- 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache"
- 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut"
- 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung"
- 18.07.1996 FR: "'Sarg-Erlaß'" treibt politische Häftlinge in der Türkei zum 'Todesfasten'"
- 23.07.1996 "Türkischer Justizminister: In mehreren Gefängnissen herrschen Terroristen"
- 25.07.1996 SZ: "Todesfasten gegen Aushungern"
- 13.08.1996 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei
- 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" II.
- 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg
- 12.10.1983 amnesty international an VG Köln
- 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 03.11.1992 Taylan an VG Köln
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 22.11.1993 Bundesministerium des Innern
- 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen
- 24.01.1995 CIREA - Lagebericht Türkei -
- Februar 1995 amnesty international: Türkei - Eine Politik des Leugnens
- 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei
- 29.05.1995 Taylan an VG Gießen
- 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden
- 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt
- 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer
- 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
- 02.02.1997 Kaya an VG Mainz III.
- 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg
- 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH
- 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH
- 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover
- 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover
- 06.04.1992 Taylan an VG Bremen
- 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen
- 09.11.1993 Kaya an VG Kassel
- 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach
- 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig
- 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden
- 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden
- 08.06.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main
- 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
- 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden
- 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden
- 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel
- 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt
- 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
- 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Stuttgart
- 30.10.1996 Kaya an VG Bremen
- 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt
- 19.12.1996 Rumpf an VG Hamburg
- 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen IV.
- 02.05.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg
- 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover
- 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 29.03.1990 amnesty international an VG Stade
- 18.06.1990 Oehring an VG Hannover
- 29.08.1991 Kaya an VG Hamburg
- 18.01.1993 amnesty international an VG Köln
- 02.08.1994 Deutsche Botschaft in der Türkei an VG Würzburg
- 14.11.1994 amnesty international an VG Bremen
- 17.02.1995 Kaya an VG Neustadt a.d.W.
- 13.03.1995 amnesty international an VG München
- 10.05.1995 Taylan an VG Mainz
- 20.05.1995 Kaya an VG Mainz
- 09.08.1995 Rumpf an VG Darmstadt
- 14.08.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz
- September 1995 amnesty international: Familien von "Verschwundenen" als Opfer
- 25.09.1995 SZ: "Bruder des PKK-Führers vorübergehend festgesetzt"
- 27.11.1995 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 25.02.1996 Taylan an VG Neustadt a. d. W.
- 22.07.1996 amnesty international an VG Stuttgart
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat, da die Ablehnung des Asylantrags durch Bescheid des Bundesamts vom
- Oktober 1994 rechtmäßig ist; denn die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.) und hilfsweise des § 53 AuslG (C.) vorliegen. Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Randnummer 13 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG). Randnummer 14 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 15 Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund der persönlichen Angaben der Klägerin in dem schriftlichen Antrag vom
- Januar 1993, vor dem Bundesamt am
- Dezember 1993 und vor dem Verwaltungsgericht am
- August 1996, aufgrund der Aussagen bei der Vernehmung im Berufungsverfahren am
- Februar 1997 und aufgrund der in das Verfahren eingeführten Dokumente nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Klägerin kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (I.), dass sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (II.) wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt war und ihr bei einer Rückkehr in die Türkei (III.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (1.1.) grundsätzlich bestehende (1.2.) und erreichbare (1.3.) inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht und dass sie dort aus individuellen Gründen allgemein (2.) oder wegen ihrer exilpolitischen Betätigung (3.) politische Verfolgung zu befürchten hat. I. Randnummer 16 Die Klägerin, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
- Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 <1929>, S. 64) erreichen. Da sie im Jahre 1976 geboren ist und 1992 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 , EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). II. Randnummer 17
- Die Klägerin hat in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Oktober 1992 wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei bis zu diesem Zeitraum allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (st. Rspr. seit Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, zuletzt 26.03.1997 - 12 UE 4967/96.A -). Randnummer 18 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 19 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 20 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
- Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 21 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 22 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 23 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 24 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 25 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom
- November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 26 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am
- Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 28). Randnummer 27 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Randnummer 28 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 199). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 29 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). Randnummer 30 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 77, 79). Randnummer 31 Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
- April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Randnummer 32 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 53, 77) - offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
- März
- Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Randnummer 33 Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, dass anlässlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 34
- Es kann aufgrund der Angaben der Klägerin in dem schriftlichen Asylantrag, vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht sowie aufgrund der Aussagen bei der Vernehmung im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, dass sie aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten hat oder ihr eine solche vor der Ausreise unmittelbar bevorstand. Randnummer 35 Ob die Übergriffe der Militärs auf die Zivilbevölkerung im Heimatdorf der Klägerin asylrechtlich irrelevant waren, weil sie im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung standen, muss zweifelhaft erscheinen, weil sie anscheinend an eine vermutete Sympathie mit der PKK und damit an eine missliebige politische Gesinnung anknüpften, ist aber für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung, weil die von der Klägerin geschilderten Maßnahmen insgesamt nach ihrer Intensität und Schwere asylrechtlich nicht erheblich waren. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann in den von der Klägerin geschilderten Vorfällen in ihrem Heimatdorf keine politische Verfolgung mit Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit oder andere Schutzgüter gesehen werden. Die von ihr geschilderten Maßnahmen der türkischen Soldaten erreichten nicht die für eine Asylrelevanz erforderliche Schwelle, da sie sich in Belästigungen und Drangsalierungen erschöpften. Die Klägerin wurde weder längere Zeit inhaftiert noch misshandelt oder gar gefoltert. Zu der von ihr geschilderten sexuellen Belästigung durch Soldaten hat sie vor dem Verwaltungsgericht bemerkt, sie sei damals noch zu klein gewesen, ihre Beine und Brüste seien jedoch von Mitgliedern der Spezialeinheiten angefasst worden. Man habe sie auch mit Vergewaltigung bedroht, es sei aber bei der Drohung geblieben. Den Darstellungen der schriftlichen Antragsbegründung zufolge haben die Ereignisse in dem Heimatdorf damals allerdings eskaliert, nachdem ihr Bruder der Klägerin Anfang November 1991 aus Deutschland zurückgekommen war. Deshalb erscheint es nicht zweifelsfrei, ob die Drohungen mit Vergewaltigung tatsächlich gering zu achten waren. Der Klägerin kann zugestanden werden, dass sie unter diesen Umständen in ihrem Heimatdorf zu Recht die Grundlage für ein gesichertes Leben nicht mehr als gegeben ansehen konnte. Dass eine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung drohte, kann indes nicht festgestellt werden. Abgesehen davon wäre der Klägerin, wie das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat, damals ein Wohnortwechsel in Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen möglich und zumutbar gewesen. Gegen sie lag damals kein Verdacht vor, insbesondere war türkischen Stellen nicht bekannt, dass sie mit der PKK sympathisierte und diese vielleicht auch unterstützt hat, und zwar trotz ihres Alters von damals nur etwa 15 Jahren. Da die Klägerin damals alleine mit ihrer Mutter in ihrem Heimatdorf lebte, hätte sie wahrscheinlich bei einem alleinigen Weggang in die Westtürkei dort zumindest existentielle Schwierigkeiten zu erwarten gehabt. Wie sie jedoch von Anfang an angegeben hat, lebte ihre 23jährige Schwester bereits seit 1989 in Gaziantep, und nichts spricht dagegen, dass sie dort hätte unterkommen können, wenn sie in ihrem Heimatdorf ernsthaft von Verfolgung bedroht gewesen wäre. Randnummer 36 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einem Umzug in den Westen der Türkei allein deswegen in Schwierigkeiten geraten wäre, weil damals schon nach ihrem aus Deutschland zurückgekehrten Bruder gesucht wurde. Eine solche Gefahr muss schon deshalb als unwahrscheinlich gelten, weil die in Gaziantep lebende Schwester von solchen Suchmaßnahmen nicht betroffen war. Selbst wenn sich der nachfolgenden Darstellung über die allgemeine Gefahr von Sippenhaft in der Türkei Anzeichen dafür entnehmen ließen, dass die Klägerin in ihrem Heimatdorf und dessen Umkreis aus individuellen Gründen Übergriffe im Zuge von Suchmaßnahmen gegen ihren Bruder zu befürchten hatte, wäre es ihr also möglich und zumutbar gewesen, diesen durch einen Wegzug, insbesondere zu ihrer Schwester, auszuweichen und zu entgehen. Randnummer 37 Ein Institut der Sippenhaft gibt es im türkischen Strafrecht, das in seinen wesentlichen Zügen dem italienischen Strafrecht nachgebildet ist, nicht (IV 1, 13). Verfolgungsmaßnahmen sind auch gegenüber Familienangehörigen von Straftätern grundsätzlich unzulässig (IV 3). Obwohl die Sippenhaft dem türkischen Recht insgesamt unbekannt ist, spielt der Zugriff auf Angehörige in der Polizeiermittlungspraxis eine große Rolle, wie zahlreiche Beispiele zeigen (IV 14). Unter Umständen werden Verwandte von Gesuchten polizeilich zu deren Aufenthaltsort vernommen (IV 15). Deshalb erscheint es auch möglich, dass die Ehefrau eines flüchtigen Straftäters in Polizeigewahrsam genommen, verhört und bedroht und auf die ein oder andere Art und Weise genötigt wird (IV 6). Es gibt keine Erkenntnisse über Verfolgungsmaßnahmen gegen minderjährige Kinder türkischer Staatsangehöriger, die nach türkischem Recht verfolgt werden und sich im Ausland aufhalten (IV 2, 5). Auch die Familienangehörigen der in der Türkei als Terroristen gesuchten Personen wie etwa des Führers der PKK, Öcalan und des Cemil Isik halten sich nach wie vor in der Türkei auf und werden nicht behelligt (IV 2); allerdings wurde der Bruder des PKK-Führers im September 1990 vorübergehend festgenommen, als er mit gefälschtem Pass zusammen mit seinen sechs Kindern auf eine griechische Ägäisinsel fliehen wollte (IV 17). In die Türkei zurückkehrende kurdische Volkszugehörige werden nicht allein deswegen verfolgt, weil Verwandte im Ausland als Asylberechtigte anerkannt sind (IV 12, 18) oder dort ein Asylverfahren betreiben (IV 13, 19). Es gibt allerdings Berichte darüber, dass insbesondere bei der Verfolgung von PKK-Aktivisten auch Familienangehörige von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt wurden, um der Gesuchten habhaft zu werden (IV 4), dass der Ehegatte eines in Deutschland politisch aktiven Asylbewerbers bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen muss (IV 7), dass insbesondere gegen Frauen mittels entwürdigender Übergriffe vorgegangen wird (IV 9) und dass von derartigen Beeinträchtigungen auch die Familienangehörigen von Verschwundenen (IV 16) und von Asylberechtigten (IV 20) betroffen sind. Insbesondere nach 1990 wurde die Unterdrückung von Angehörigen gesuchter Personen verstärkt, wie zahlreiche Beispiele belegen (IV 10, 11). Verwandte von gesuchten Personen werden nicht ihrerseits der Beteiligung an Aktivitäten verdächtigt und ebenfalls verfolgt, müssen aber bei Razzien zum Zwecke der Festnahme der gesuchten Personen damit rechnen, unter Druck gesetzt, geschlagen und schikaniert zu werden (III 4). Zu Übergriffen auf Verwandte kommt es vor allem auch deshalb, weil es bei der Fahndung nach Personen, denen Unterstützungshandlungen für die PKK zur Last gelegt werden, durchaus üblich ist, alle bekannten Anschriften des Verdächtigen zu überprüfen (IV 21). III. Randnummer 38 Die somit unverfolgt ausgereiste Klägerin kann ihre Anerkennung als Asylberechtigte auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrunds verlangen. Randnummer 39 Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Randnummer 40 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass die Klägerin nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in ihr Heimatland, und zwar in Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in die Großstädte Istanbul und Ankara, zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihr als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden in einem Teil ihres Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen im Osten der Türkei, politische Verfolgung droht. Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem solchen Fall der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, AuAS 1993, 125 = EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1995, 791 ; zuletzt 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, EZAR 203 Nr. 8 = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, dass auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestände (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 = DVBl. 1990, 101 = DÖV 1990, 200 = NVwZ 1990, 151 = InfAuslR 1990, 21 ; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, EZAR 202 Nr. 27 = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O.). Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben und für die Region, in der er sich tatsächlich aufgehalten hat, keine Verfolgung von Angehörigen derjenigen Volksgruppe, der auch der Asylsuchende angehört, festgestellt werden kann (vgl. Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, NVwZ-RR 1994, 232 = DVBl. 1994, 69 L). Randnummer 42 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom
- Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass ein nur von regionaler politischer Verfolgung Betroffener erst dann politisch Verfolgter ist, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, was dann der Fall ist, wenn er auch in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Hat ein Asylsuchender dagegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen ihm dort Nachteile und Gefahren, die einer asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Randnummer 43 Dem kann nach Auffassung des Senats entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden, dass einem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylsuchenden eine Rückkehr in ein Gebiet seines Heimatlandes, in dem ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nur unter der Voraussetzung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zumutbar ist, wenn seine Bevölkerungsgruppe in einem anderen Gebiet, in dem er sich tatsächlich nicht aufgehalten hat, von politischer Verfolgung betroffen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom
- Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Maßstab hinreichender Sicherheit in Bezug auf die Fluchtalternative auch dann gilt, wenn dem unverfolgt Ausgereisten aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen nur in einem Teil seines Heimatlandes politische Verfolgung droht. Damit hat es aber keine Entscheidung über diejenige Gruppe getroffen, die erst gar nicht aus einem Verfolgungsgebiet stammt, deren Angehörige jedoch in anderen Regionen verfolgt werden. Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte eine derartige Gruppe auch gar nicht im Blick. In diesem Verfahren ging es um srilankische Staatsangehörige ceylon-tamilischen Volkstums, die sämtlich aus oder aus der Umgebung von Jaffna und nicht aus Colombo stammten, wo sich die Frage einer gruppengerichteten Verfolgung und die weitere Frage, ob Tamilen aus Colombo bei einer möglichen Rückkehr der Maßstab hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung zugute kommen sollte, nicht stellte. Auch späteren Entscheidungen des Gerichts ist nichts Anderweitiges zu entnehmen. Weder die Entscheidung vom
- November 1989 (- 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = BayVBl. 1990, 147 = DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, 34 = JuS 1990, 664 = NVwZ 1990, 254 ) noch die vom
- März 1991 (- 2 BvR 1025/90 -, InfAuslR 1991, 198) oder die vom
- Dezember 1991 (- 2 BvR 406/91 u.a. -, InfAuslR 1992, 219), die sich allesamt mit der Frage inländischer Fluchtalternativen bei regionaler Verfolgung befassen, lassen den Schluss zu, dass der begünstigte Adressatenkreis auch unverfolgt Ausgereiste einer sonst verfolgten Gruppe sein soll, die nicht aus dem Verfolgungsgebiet kommen. Ebenso wie dem Beschluss vom
- Juli 1989 (a.a.O.) kann den Entscheidungen lediglich entnommen werden, dass die jeweils von regionaler Verfolgung Betroffenen, das heißt derjenige Personenkreis, der von der regionalen Verfolgung selbst berührt ist, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommen soll. Nicht dagegen ist derjenige Personenkreis erwähnt, welcher nie von regionaler Verfolgung betroffen war und diese auch deshalb nicht erleiden wird, weil seine Heimatregion zu keiner Zeit ein Verfolgungsgebiet darstellte. Denn das Bundesverfassungsgericht verwendet in den vorgenannten Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage regionaler Verfolgung jeweils Begriffe wie "von regionaler Verfolgung Betroffene" (10.11.1989, a.a.O., 22.03.1991, a.a.O.), "Betroffene" (10.07.1989, a.a.O., 30.12.1991, a.a.O.) sowie "vor Verfolgung Geflohene" (10.07.1989, a.a.O.). Damit sind aber offensichtlich diejenigen Personengruppen gemeint, die auch im jeweiligen Verfolgungsgebiet leben oder dort jedenfalls vor ihrer Ausreise gelebt haben, nicht aber diejenigen derselben Volksgruppe, die verfolgungsfreien Gebieten entstammen und auch von dort ausgereist sind. Denn letztere sind weder vor Verfolgung geflohen noch von regionaler Verfolgung Betroffene. Um diese ebenfalls einzubeziehen, hätte es daher schon einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Randnummer 44 Diesem Personenkreis gleichwohl den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prüfung von Nachfluchtgründen wegen bestehender Gruppenverfolgung zugute kommen zu lassen, besteht auch kein Anlass. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr hängt nämlich vor allem davon ab, ob der Asylsuchende vor seiner Ausreise Maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt war. Mit der Gewährleistung des Art. 16a Abs. 1 GG ist es nicht zu vereinbaren, einen schon einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Menschen wiederum den Zugriffsmöglichkeiten des Verfolgerstaates auszusetzen, es sei denn, er kann dort vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein. Dieser herabgesetzte Prognosemaßstab bezieht sich damit auf das Risiko der Wiederholung einer politischen Verfolgung, das dem schon einmal verfolgten Asylsuchenden nicht aufgebürdet werden soll, wie es auch in Art. 1 Abschnitt C Nr. 5 Abs. 2 GK zum Ausdruck kommt, wonach einem schon früher verfolgten Flüchtling, bei dem die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind, der Schutz der Genfer Konvention belassen wird, wenn er den Schutz seines Heimatstaats aus zwingenden Gründen, die auf den früheren Verfolgungen beruhen, ablehnt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Die Anwendung dieses Maßstabes setzt somit die Feststellung voraus, dass der Asylbewerber vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland politisch verfolgt war oder dass ihm eine solche Verfolgung unmittelbar drohte. Diese Sachlage ist nicht vergleichbar mit der eines Asylsuchenden, der unverfolgt ausgereist ist und auch in seine Heimatregion zurückkehren kann, ohne dass dort wie aber in anderen Landesteilen eine Verfolgung derjenigen Bevölkerungsgruppe festgestellt werden kann, der der Asylsuchende angehört. Ein Staat ist zwar verpflichtet, seinen Bürgern Schutz vor Maßnahmen zu gewähren, die als politische Verfolgung zu charakterisieren sind, und er verletzt diese Schutzpflicht, wenn es tatsächlich zu politischer Verfolgung eines seiner Bürger kommt. Andererseits gewährt der Staat ausreichend Schutz, wenn Staatsbürger, die unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist sind, tatsächlich verfolgungsfrei in einem Teil des Heimatstaates leben können. Dabei ist für die Zumutbarkeit des Aufenthalts im Heimatstaat im Hinblick auf Vorflucht- oder Nachfluchtgründe nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob dem Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. So gilt ein Asylbewerber als unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereist, wenn er tatsächlich politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt und auch nicht von ihnen unmittelbar bedroht war, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm in bestimmten Landesteilen, in denen er sich tatsächlich nicht aufgehalten hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung gedrohte hätte (vgl. für den Fall nichtstaatlicher Verfolgung BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 <232 f.>). Insoweit erfolgt unter dem Gesichtspunkt möglicher politischer Verfolgung vor der Ausreise ebenfalls keine Betrachtung des Heimatstaates des Asylbewerbers in seiner Gesamtheit mit der Folge, dass ein Asylbewerber als vorverfolgt einzustufen wäre, weil ihm in bestimmten Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung drohte und sich damit sein Heimatstaat als "Verfolgerstaat" darstellte, obwohl er tatsächlich nicht von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war und diese ihm auch nicht unmittelbar bevorstanden. Anders wird nur behandelt, wer regionaler Gruppenverfolgung ausgesetzt war, ohne eine zumutbare interne Fluchtalternative finden zu können (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 -, a.a.O.; anders noch BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Wird deshalb unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit asylrechtlicher Schutzgewährung ein in seinem Heimatland aufgrund seines Wohnsitzes außerhalb der Verfolgungsregion oder aufgrund einer zumutbaren Fluchtalternative nicht von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffener Asylbewerber als unverfolgt ausgereist angesehen, obwohl ihm in bestimmten Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung (potentiell) gedroht hätte oder gar hat, so ist kein durchgreifender Gesichtspunkt dafür erkennbar, dass die Zumutbarkeit der Rückkehr eines vor Einsetzen einer regionalen Gruppenverfolgung unverfolgt ausgereisten Asylbewerbers in sein Heimatland nach anderen Maßstäben zu beurteilen wäre. Er bedarf keiner asylrechtlichen Schutzgewährung, wenn ihm - wie vor seiner Ausreise - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in bestimmten Gebieten seines Heimatlandes droht, auch wenn er in anderen Landesteilen nach diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit politischer Verfolgung rechnen muss (zum Vorgenannten bereits Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, a.a.O.). Die für den "herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab" maßgeblichen Gründe des Wiederholungsrisikos und der Unzumutbarkeit treffen auf ihn nicht zu. Randnummer 45 Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Staat bei regionaler politischer Verfolgung letztlich nicht aufgrund eines einheitlichen Verfolgungsprogramms agiert, sondern es an einer einheitlichen Struktur politischer Verfolgung fehlt. So verhält es sich gerade in Bezug auf die Türkei. Viele Faktoren, die im Osten zu Verfolgungsmaßnahmen führen, existieren in den westlichen Landesteilen nicht. Die vorwiegend von Kurden besiedelten Gebiete sind anders als im Westen durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern, das heißt feudale Strukturen, gekennzeichnet (I 2, 3, 177). Dabei wird versucht, persönliche Interessen oder auch Stammesfehden der jeweiligen Clans mit Hilfe von Dorfschützern durchzusetzen (I 127), ohne dass der Staat in der Lage ist, diese ernsthaft zu kontrollieren (I 177). Darüber hinaus haben im Osten rechtsextreme Sondereinheiten einen Staat im Staate gebildet (I 133). Nachdem zudem die Guerilla ihre Aktivitäten vermehrt hat, ist der Staat in den östlichen Landesteilen im Prinzip nur noch militärisch vertreten (I 79). Anders verhält es sich in den westlichen Landesteilen, wo Sicherheitskräfte auch tatsächlich in der Lage sind, bei drohenden Gewalttätigkeiten gegen Kurden einzuschreiten (I 76, 87, 114), und wo, soweit die Sicherheitskräfte selbst an Ausschreitungen beteiligt sind, der türkische Staat darauf reagiert (I 110). In einer derartigen Situation unterliegt es Bedenken, bei einer Person, die nicht aus dem Verfolgungsgebiet kommt, nach einer zwischenzeitlichen Ausreise einen anderen Maßstab anzulegen, ohne dass außer der Ausreise selbst weitere Ursachen hinzugetreten wären. Dies könnte zur Folge haben, dass ein zwischenzeitlich Ausgereister bei Rückkehr allein deshalb als nicht hinreichend sicher und damit als verfolgungsgefährdet anzusehen wäre, weil die gegen seine Gruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen auch in weiteren Landesteilen zwar eine höhere Dichte erreicht hätten, dort jedoch noch nicht mit letzter Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Dies müsste dann bei zurückkehrenden Gruppenmitgliedern zur Bejahung von Verfolgung führen, während für die dort verbliebenen Gruppenmitglieder wegen der Anlegung des nicht herabgestuften Prognosemaßstabes keine politische Verfolgung festzustellen wäre. Randnummer 46 Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes gleichwohl nicht erheblich, weil die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Obwohl nämlich Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im Übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (vgl. dazu zuletzt Hess. VGH, 26.03.1997, a.a.O.). Randnummer 47 Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (1.1.), dass ihnen aber generelle eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht (1.2.), sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können (1.3.) und die Klägerin aus individuellen Gründen ebenfalls nicht gehindert ist, diese Fluchtalternative wahrzunehmen (2.). Randnummer 48 1.
- Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am
- März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
- April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
- Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Randnummer 49 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom
- Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Randnummer 50 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 156, 177), mit Ausnahme betreffend die Provinz Mardin, für welche das Notstandsrecht am
- November 1996 wieder aufgehoben wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.04.1997). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 51 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Randnummer 52 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom
- März bis
- August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am
- August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des
- Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 154), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 171). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 156, 177, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.04.1997), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 170) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 53 Auch danach wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unverminderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 107), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 103); 1995 wurde die Provinz Tunceli zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe. Bis zum Sommer 1995 stieg die Zahl der dort stationierten Streitkräfte auf insgesamt 50.000 Soldaten an (I 131). Im März 1995 dehnte die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay aus (I 129). Am
- März 1995 marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK-Lager vor. Die Aktion dauerte bis zum Mai
- Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 119, 122). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 124, 125, 134, 138, 144, 153). Auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am
- Dezember 1995 wegen der am
- Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand gingen die Sicherheitskräfte weiter gegen die PKK vor (I 158, 159, 162, 163). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 103, 144). Nach wie vor und in zunehmendem Maße richten sich die Anschläge der PKK gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 108). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (I 113, 147), über welche bis zum Jahr 1985 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (I 126). Der von der PKK ausgerufene Waffenstillstand galt zunächst fort, wurde dann aber im Juni 1996 beendet (I 181). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 175, 176). In den Monaten Mai und Juli 1996 drangen wieder stärkere Truppenverbände in den Nordirak ein, um dort PKK-Kämpfer aufzuspüren (179, 180, 182). Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe erneut PKK-Lager im Nordirak an (I 190). Randnummer 54 Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort. Auch 1995 gab es zahlreiche Zwangsevakuierungen und -umsiedlungen, bei denen die Bewohner immer wieder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden. Dabei standen die Aktionen der Sicherheitskräfte seit Ende 1994/Anfang 1995 in zunehmendem Maße im Zusammenhang mit der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 136). Es kommt weiterhin zu Zwangsevakuierungen, die seit November 1994 systematisch mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 149). Mehrere Dörfer in der Nähe der Stadt Dogubeyazit wurden vom Militär entvölkert; die Einwohner der Stadt berichteten über täglich stattfindende willkürliche Verhaftungen (I 128). Bei einem Überfall der Sicherheitskräfte unter Einsatz von Hubschraubern auf das Dorf Pilvenk in der Nähe der Stadt Tunceli nach einem Gefecht mit der PKK ließen die Soldaten den etwa 800 Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstörten dann die etwa 80 Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 123). Im Zusammenhang mit den Kämpfen in den Bergen nördlich von Tunceli im Juni 1995 wurde den Sicherheitskräften erneut vorgeworfen, kurdische Dorfbewohner zum Verlassen ihrer Häuser gezwungen zu haben. Das Dorf Dedeagac wurde von türkischen Soldaten niedergebrannt (I 131). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 139). Nach den Parlamentswahlen am
- Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten. Mit dieser Begründung sollen 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir bei militärischen Operationen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 162). Der türkische Staatspräsident Demirel räumte Ende 1995 ein, dass seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion 690 Dörfer und 1.563 Weiler vollständig, weitere 215 Dörfer und 146 Weiler teilweise evakuiert wurden. Offiziellen türkischen Angaben zufolge waren davon 307.000 Menschen betroffen; kurdische Quellen sprechen von mehr als einer Million Vertriebenen (I 150). Ausgehend von dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
- April 1997 wurden seit Beginn der militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften etwa 2.700 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird und noch im Lagebericht vom
- April 1996 (I 177) von lediglich 2.000 evakuierten und ganz oder teilweise zerstörten Dörfern ausgegangen wird. Randnummer 55 An dieser Situation, die weiter durch die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts geändert. Wie bisher kommt es in den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 177, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.04.1997). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn sie die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 177, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.04.1997). Der neue Regierungschef Erbakan kündigte zwar den Wiederaufbau der zerstörten Dörfer an (I 193), und seit 1994 wird auch nicht beanstandet, dass der private Fernsehsender Can TV in Diyarbakir Sendungen in kurdischer Sprache ausstrahlt (I 192), bislang ist aber eine Wende in der Kurdenpolitik nicht erkennbar (I 188, 189). Randnummer 56 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 57 Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hat, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Randnummer 58 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen seither nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewusst auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 59 Der Senat legt auch zugrunde, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Randnummer 60 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1996 - 25 A 5801/94.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bf V 88/89 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen u