Bauaufsichtsgebühr: Erhebung einer "Rücknahmegebühr" Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Juni 1995, 3/V E 258/94 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Festsetzung einer Bauaufsichtsgebühr. Randnummer 2 Mit Bauantrag vom
- August 1991, der am
- September 1991 beim Bauamt des beklagten Kreises einging und hier das Aktenzeichen BA-1075/91 erhielt, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit fünf Wohn- und zwei Büroeinheiten, Tiefgarage und PKW-Einstellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung N , Flur Flurstück 211 in der Gemeinde N . Nachdem die Vorprüfung ergeben hatte, daß bei der gewünschten Beurteilung des Bauvorhabens nach der Fassung der Hessischen Bauordnung von 1977 der erforderliche Lichteinfallwinkel zu den Nachbargrundstücken unterschritten werde, legte die Klägerin am
- Januar 1992 eine Planung mit veränderter Fassadengestaltung vor. Mit Rücksicht darauf wurde ein bereits vorbereiteter Ablehnungsbescheid gleichen Datums nicht erlassen. Mit Schreiben vom
- Januar 1992 kündigte der Architekt der Klägerin eine erneute Umplanung mit Änderungen bei der Anordnung des Dachfirstes und der Gestaltung des Dachgeschosses an, um so die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens auch ohne Eintragung einer Baulast auf der Nachbarparzelle 212/3 wegen nicht ausreichenden Lichteinfallwinkels zu erreichen. Entsprechend geänderte Planunterlagen gingen am
- Februar 1992 beim Kreisbauamt ein. Aufgrund des Ergebnisses der sich daran anschließenden Vorprüfung wurden - ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters - dem Architekten der Klägerin am
- März 1992 "2 Satz Planunterlagen zwecks Umplanung" ausgehändigt. Am
- April 1992 legte der Architekt die Antragsunterlagen unter dem alten Datum mit den auf das umgeplante Bauvorhaben bezogenen Angaben und Zeichnungen wieder vor. In dem Formblatt "Baubeschreibung allgemein" nach § 4 der Bauvorlagenverordnung waren zur Kennzeichnung des Bauvorhabens nicht mehr fünf, sondern nur noch "drei Wohneinheiten" - bei im übrigen unverändertem Text - angegeben. Für diesen Eingang legte das Bauamt in Befolgung einer "Anweisung" vom
- April 1992 eine neue Bauakte mit der neuen Bauantragsnummer BA-0565/92 an. Mit hausinterner Verfügung vom
- April 1992 war zuvor beanstandet worden, daß in dem Baugenehmigungsverfahren der Klägerin der vorbereitete Ablehnungsbescheid vom
- Januar 1992 entgegen einer Weisung des Landrats des Beklagten nicht übersandt worden sei. Die "Grundregel" müsse sein, daß ein nicht genehmigungsfähiger Bauantrag abgelehnt werde. Gelegenheit zur Überarbeitung der Pläne dürfe nur dann gegeben werden, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit durch geringfügige Änderungen herstellen lasse. Andernfalls sei das Bauvorhaben abzulehnen und dem Antragsteller die Vorlage eines neuen Bauantrags anheimzustellen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Februar 1993 erteilte der Beklagte der Klägerin für das Bauvorhaben in der Fassung der am
- April 1992 eingegangenen Antragsunterlagen die Baugenehmigung, wobei als "Gebühren" eine Grundgebühr in Höhe von 8.445,-- DM sowie Auslagen in Höhe von 5,-- DM festgesetzt wurden. Den am
- September 1991 eingegangenen Bauantrag in der Fassung der am
- Januar 1992 vorgelegten "Umplanung" lehnte der Beklagte dagegen bereits mit Bescheid vom
- Juni 1992 mit der Begründung ab, daß das Bauvorhaben in dieser Form nicht genehmigungsfähig sei, weil auf einer Seite des Baugrundstücks der erforderliche Lichteinfallwinkel zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werde. Als Gebühren sind in dem Ablehnungsbescheid eine Grundgebühr in Höhe von 3.787,50 DM sowie Auslagen in Höhe von 5,-- DM festgesetzt. Die Höhe der Grundgebühr ist unter Hinweis auf die Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vom
- September 1993 und das zugehörige Gebührenverzeichnis wie folgt aufgeschlüsselt: Randnummer 4 3215 cbm umbauter Raum x 157,-- DM/Rohbaukosten = Rohbausumme (RBS) 504.755,-- DM x 15,-- DM je angefangene 1000 DM RBS = 7.575,-- DM, davon gemäß Abschnitt II. 5.1 1/2 der Gebühr DM 3.787,50 Randnummer 5 Die Klägerin erhob gegen den vorgenannten Ablehnungsbescheid am
- Juli 1992 Widerspruch. Mit ihm machte sie geltend, daß das ursprüngliche Bauvorhaben in Absprache mit dem Sachbearbeiter des Bauamts mehrfach "umgeplant" worden sei, um die im Rahmen der Vorprüfung jeweils geäußerten Bedenken des Bauamts gegen die Genehmigungsfähigkeit auszuräumen. Der auf einen früheren Planungsstand des Bauvorhabens bezogene Ablehnungsbescheid sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Randnummer 6 Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 1993, der den Bevollmächtigten der Klägerin am
- Dezember 1993 zugestellt wurde, zurück. In der Begründung heißt es, daß der gegen die Ablehnung des Bauantrags vom
- August 1991 in der Fassung der Umplanung vom
- Januar 1992 gerichtete Widerspruch unzulässig sei, da nach Erteilung der Baugenehmigung für das erneut modifizierte Bauvorhaben durch Bescheid des Beklagten vom
- Februar 1993 und nach Aufnahme der Bauarbeiten zur Ausführung dieses Bauvorhabens ein Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid nicht mehr bestehe. Soweit sich der Widerspruch auch gegen die Gebührenfestsetzung in diesem Bescheid richte, müsse hierüber der Beklagte selbst entscheiden, denn dieser sei in einer Selbstverwaltungsangelegenheit, als welche sich die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren darstelle, zuständige Widerspruchsbehörde. Randnummer 7 Der Beklagte, an den der Widerspruchsvorgang zur weiteren Bearbeitung zurückgegeben wurde, hat bislang keine Widerspruchsentscheidung getroffen. Randnummer 8 Die Klägerin erhob am
- Januar 1994 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Im Klageverfahren stellte sie auf Anfrage des Gerichts klar, daß sich die Klage sowohl gegen die Gebührenfestsetzung als auch gegen die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid vom
- Juni 1992 richte. Das Verwaltungsgericht teilte daraufhin durch Trennungsbeschluß vom
- April 1994 der Klage gegen die Gebührenfestsetzung das neue Aktenzeichen 3/V E 258/94 zu. Randnummer 9 Zur Begründung ihres Rechtsmittels gegen die Gebührenfestsetzung trug die Klägerin vor: Die Klage sei für den Fall, daß über den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung noch nicht entschieden sei, als Untätigkeitsklage zulässig. Diese Klage sei auch begründet, denn es habe kein Anlaß dafür bestanden, den Bauantrag in der Fassung eines früheren Planungsstandes abzulehnen. Nach den Absprachen mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bauamts hätten die Pläne im laufenden Baugenehmigungsverfahren ausgetauscht werden können und sei das Bauvorhaben auf der Grundlage der neuen Planung zu beurteilen gewesen. Die anderslautende Weisung des Landrats des Beklagten sei rechtswidrig. Für die auf diese Weisung zurückgehende - rechtswidrige - Ablehnungsentscheidung könne keine Gebühr verlangt werden. Randnummer 10 Die Klägerin beantragte sinngemäß, die streitige Gebührenfestsetzung im Ablehnungsbescheid vom
- Juni 1992 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er vertrat die Auffassung, daß auf der Grundlage seiner Bauaufsichtsgebührensatzung eine Ablehnungsgebühr habe festgesetzt werden dürfen. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom
- Juni 1995 nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig, obwohl über den Widerspruch der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung im Ablehnungsbescheid vom
- Juni 1992 noch nicht entschieden worden sei. Da sich nämlich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen habe, komme es - von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend - auf die Erfüllung des Erfordernisses der erfolglosen Durchführung des Vorverfahrens vor Erhebung der Klage nicht an. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die angefochtene Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage im Hessischen Verwaltungskostengesetz vom
- Juli 1972 (HVwKostG) in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung vom
- Dezember 1991, dem Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz vom
- Juli 1972 und der Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vom
- September
- Die Prüfung des Bauantrags der Klägerin vom
- August 1991 in der Fassung der Umplanung vom
- Januar 1992 stelle eine eigenständige gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Es handele sich bei diesem Vorgang nicht lediglich um den unselbständigen Teil einer erst durch die Baugenehmigung vom
- März 1993 abgeschlossenen umfassenderen Amtshandlung, die durch die mit der späteren Baugenehmigung festgesetzten Gebühr abgegolten worden sei. Mit der zur Einreichung geänderter Antragsunterlagen am
- April 1992 führenden Umplanung sei der ursprüngliche Bauantrag so wesentlich abgeändert worden, daß ein neuer - mit dem bisherigen Bauvorhaben nicht mehr identischer - Bauantrag vorgelegen habe. Davon abweichende Absprachen mit dem zuständigen Sachbearbeiter könnten daran nichts ändern. Ob die Gebührenpflicht für den alten Bauantrag tatsächlich durch Antragsablehnung oder aber durch eine in der Wiederaushändigung der Bauantragsunterlagen zum Ausdruck kommende Antragsrücknahme ausgelöst worden sei, könne letztlich dahinstehen. In Abschnitt II 5.1 der Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten wie auch in § 4 Abs. 2 HVwKostG werde nämlich an beide Tatbestände die jeweils gleiche Gebührenfolge geknüpft. Gegen die Höhe der auf dieser Grundlage festgesetzten Gebühr bestünden ebenfalls keine Bedenken. Der Beklagte habe sich gemäß der dargelegten Berechnung an der Rohbausumme von 504.755,-- DM orientiert, die sich bei einem umbauten Raum von 3.215 cbm und durchschnittlichen Rohbaukosten in Höhe von 157,-- DM je cbm gemäß Erlaß des Hessischen Ministers für Landentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
- Juni 1991 ergebe. Die berechtigte Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 15,-- DM je angefangenen 1000,-- DM dieser Rohbausumme gemäß Abschnitt I 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung führe zu einer Gebühr von 7.575,-- DM. Nach Abschnitt II 5.1 des Gebührenverzeichnisses sei diese Gebühr, gleichgültig, ob man den Bauantrag vom
- August 1991 als abgelehnt oder als zurückgenommen betrachte, auf die Hälfte, somit auf 3.787,50 DM, zu ermäßigen. Hinzu kämen gemäß § 11 HVwKostG Auslagen in Höhe von 5,-- DM, so daß sich die Gesamtgebühr auf 3.792,50 DM belaufe. Randnummer 14 Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr in einer vom Verwaltungsgericht berichtigten Fassung am
- November 1995 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am
- November 1995 Berufung eingelegt. Sie macht im Berufungsverfahren geltend: Die schon als "Untätigkeitsklage" gemäß § 75 VwGO zulässige Klage müsse Erfolg haben, denn für eine auf den Bauantrag vom
- August 1991 in der Fassung der Umplanung vom
- Januar 1992 bezogene gesonderte Gebührenfestsetzung neben der später erhobenen Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung sei kein Raum gewesen. Die im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens vorgenommenen Umplanungen seien sämtlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter abgesprochen worden und hätten an der Identität des zu beurteilenden Bauantrags nichts geändert. Der Sachbearbeiter habe zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, daß der Bauantrag in der bisherigen Fassung abzulehnen und die vorzulegende Umplanung dann als neuer Bauantrag anzusehen sei. Die Zulassung von Änderungen im laufenden Genehmigungsverfahren habe der ständigen Praxis des Bauaufsichtsamts entsprochen. Mit der am
- April 1992 vorgelegten Umplanung sei den Wünschen und Vorstellungen des mit der Vorprüfung befaßten Sachbearbeiters vollständig Rechnung getragen worden. Das Bauaufsichtsamt habe hierauf ohne weitere Veränderungswünsche die Baugenehmigung erteilt. Eine auf die bisherige Planung bezogene Ablehnung habe schon deshalb nicht erfolgen können, weil diese Planung überholt und damit nicht mehr Gegenstand des Bauantrags gewesen sei. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Juni 1995 abzuändern und die Gebührenfestsetzung im Ablehnungsbescheid vom
- Juni 1992 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände Bauakten, 1 Widerspruchsvorgang) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des von den Beteiligten schriftlich erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist - zwar nicht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, sondern schon nach § 75 VwGO als "Untätigkeitsklage" - zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, denn die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 19 Die Befugnis des Beklagten zur Erhebung bauaufsichtlicher Gebühren ergibt sich aus dem Hessischen Verwaltungskostengesetz, das hier in der zuletzt durch das
- Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom
- November 1989, GVBl. I S. 404, geänderten Fassung vom
- Juli 1972, GVBl. I S. 235 (im folgenden: HVwKostG a.F.) anzuwenden ist. Auf die ab
- Februar 1995 geltende Neufassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 1994, GVBl. I S. 677, und der auf Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes beruhenden Neubekanntmachung vom
- Januar 1995, GVBl. I S. 2, ist noch nicht abzustellen, denn der zugrundegelegte Gebührentatbestand fällt in die Zeit vor Inkrafttreten dieser Neufassung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG in der Fassung von 1989 erheben Behörden des Landes "für Amtshandlungen, 1.) die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornehmen, oder 2.) die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz und den Verwaltungskostenordnungen nach § 21". Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1a "auch für Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen". Der Beklagte war bei der Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin vom
- August 1991 als Bauaufsichtsbehörde tätig, also in einer Weisungsangelegenheit nach § 81 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) . Als "Verwaltungskostenordnung" galt hinsichtlich der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden bis zur Aufhebung der einschlägigen Kostennummern durch § 3 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Landentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
- Oktober 1992, GVBl. I S. 477, das Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz vom
- Juli 1972, GVBl. I S. 263, welches durch Art. 2 des Änderungsgesetzes vom
- Februar 1974 zum Hessischen Verwaltungskostengesetz, GVBl. I S. 104, zu einer "Gebührenordnung gemäß § 21 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes" erklärt worden ist. Die Gebühren für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden finden sich in den laufenden Nummern 11 und 12 dieses Verzeichnisses. Nach § 1 Abs. 4 HVwKostG a.F. können die Landkreise und diejenigen kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von der Gebührenordnung nach § 21 abweichen. Eine solche Satzung mit Festlegung abweichender Gebühren ist die Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vom
- September 1983 (im folgenden: BAGebS), die durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
- September 1983 aufsichtsbehördlich genehmigt worden und am
- Oktober 1983 in Kraft getreten ist. Randnummer 20 Der Beklagte stützt die Erhebung der im vorliegenden Fall streitigen Bauaufsichtsgebühr auf die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin vom
- August 1991 in der Fassung der am
- Januar 1992 vorgelegten Umplanung. Eine gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG a.F. auf Veranlassung des Bauherrn oder in seinem Interesse vorgenommene Amtshandlung könnte darin nur dann gesehen werden, wenn der Bauantrag in der fraglichen Fassung überhaupt noch zu bescheiden war. Das aber ist nicht der Fall. Die Klägerin hatte aufgrund der fortbestehenden Bedenken des Bauaufsichtsamts wegen des Lichteinfallwinkels auf zumindest einer Seite des geplanten Baukörpers schon am
- Februar 1992 geänderte Planunterlagen vorgelegt und schließlich am
- April 1992 die zwischenzeitlich zurückgegebenen Bauantragsunterlagen mit den auf das umgeplante Vorhaben bezogenen Angaben und Zeichnungen erneut eingereicht. Mit dieser Umplanung, die eine andere Anordnung des Dachfirstes zum Gegenstand hatte und sich damit vor allem auf die bauliche Gestaltung und Nutzung des Dachgeschosses auswirkte, war die Klägerin zu einer schon früher verfolgten - von ihr an sich bevorzugten - baulichen Konzeption zurückgekehrt, nachdem die zu beteiligende Gemeinde ihre ursprünglichen Bedenken hiergegen hatte fallen lassen. Daß die Klägerin trotz der vorgenannten Umplanung auch noch an dem Bauantrag in der Fassung vom
- Januar 1992 hätte festhalten wollen und - auch - hierzu eine Bescheidung durch den Beklagten begehrt hätte, läßt sich unter den gegebenen Umständen nicht annehmen. Die Ablehnung des Bauantrags in der genannten früheren Fassung erweist sich somit als eine durch den aktuellen Bauantrag nicht veranlaßte, überflüssige Entscheidung, die keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Bauaufsichtsgebühr zu liefern vermag. Randnummer 21 Die Tatsache, daß die streitige Bauaufsichtsgebühr als "Ablehnungsgebühr" keinen Bestand haben kann, hindert freilich nicht ihre Aufrechterhaltung als "Rücknahmegebühr". In der Ersetzung des dem Planungsstand vom
- Januar 1992 entsprechenden Bauvorhabens durch eine neuerliche Umplanung ist die Rücknahme des bisherigen Bauantrags, verbunden mit der Stellung eines neuen Bauantrags, zu sehen. Für eine solche Rücknahme fällt gemäß § 4 Abs. 2 HVwKostG eine Gebühr in der gleichen ermäßigten Höhe an wie im Falle der Ablehnung eines Bauantrags. Randnummer 22 Die Klägerin meint, sie habe mit der erneuten Änderung des Bauvorhabens keinen neuen - eigenständigen - Bauantrag gestellt, sondern den bisherigen Bauantrag lediglich modifiziert, um in Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bauaufsichtsamts Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit auszuräumen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Umplanung vom
- Februar/
- April 1992 führte zu wesentlichen Änderungen im Bereich des Dachgeschosses und reduzierte die Zahl der selbständigen Wohneinheiten von bislang fünf auf drei verbleibende Einheiten. Von nur geringfügigen Korrekturen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dies ist der Klägerin auch im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens vor Augen geführt worden, denn sie hat in dem auf die Umplanung bezogenen Vorprüfungsverfahren "zwei Satz Planunterlagen zwecks Umplanung" ausgehändigt erhalten und sodann die kompletten Bauantragsunterlagen mit den auf das geänderte Vorhaben bezogenen Angaben wieder vorgelegt. Aus dem bisherigen Verfahrensablauf konnte die Klägerin kein schützenswertes Vertrauen darauf herleiten, daß auch die Umplanung vom
- Februar/
- April 1992 die Identität des Bauantrags unberührt lassen werde. Die mit dieser Umplanung verbundenen Änderungen überstiegen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht deutlich den Umfang der zuvor vorgenommenen Änderung, die vom Bauaufsichtsamt noch dem ursprünglichen Bauantrag zugeordnet worden war. Im übrigen hätte eine bislang zu großzügige Beurteilung der Identität des Bauantrags das Bauaufsichtsamt nicht dahingehend binden können, auch bei künftigen Planänderungen ähnlich großzügig zu verfahren. Für eine solche Bindung war um so weniger Raum, als zwischenzeitlich die behördeninterne Weisung ergangen war, künftig strengere Maßstäbe anzulegen. Randnummer 23 Dem Verständnis und der Aufrechterhaltung der im Ablehnungsbescheid vom
- Juni 1992 festgesetzten Gebühr als "Rücknahmegebühr" steht auch nicht entgegen, daß dadurch die Gebührenfestsetzung einen grundsätzlich anderen Regelungsgegenstand und folglich einen anderen Aussagegehalt erhielte. Der Bezugspunkt dieser Festsetzung darf nicht auf die Ablehnungsentscheidung als solche verengt werden. Die zum Anknüpfungspunkt der Festsetzung der Bauaufsichtsgebühr genommene Amtshandlung ist bei richtigem Verständnis die gesamte von der Bauaufsichtsbehörde entfaltete Tätigkeit aus Anlaß des Bauantrags. Diese Tätigkeit kann bestimmungsgemäß in einer Entscheidung über den Antrag - Erteilung der Baugenehmigung oder Antragsablehnung - enden. Sie kann ihren Abschluß aber auch dadurch finden, daß der Antragsteller seinen Bauantrag zurücknimmt, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist. Auch in dem letztgenannten Fall wird die Gebühr für die durch den Bauantrag in Gang gesetzte Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde als "Amtshandlung" erhoben. Angesichts der bis zum jeweiligen Abschluß bestehenden "Deckungsgleichheit" der von der Verwaltung erbrachten Leistung stellt es lediglich einen Austausch der Begründung dar, wenn eine als "Ablehnungsgebühr" erhobene Bauaufsichtsgebühr nachträglich auf die vorherige Rücknahme des Bauantrags gestützt wird. Randnummer 24 Die Aufrechterhaltung der im Bescheid vom
- Juni 1992 festgesetzten Bauaufsichtsgebühr als "Rücknahmegebühr" scheitert auch nicht an den Anforderungen, die § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 HVwKostG a.F. an den Inhalt der Kostenentscheidung stellt. Die Kostenentscheidung des Beklagten weist auch dann den notwendigen Inhalt auf, wenn sie nicht auf eine Antragsablehnung, sondern auf eine Rücknahme des Bauantrags bezogen wird. Aus ihr ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die kostenpflichtige Amtshandlung ( § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HVwKostG ) die Bearbeitung des ursprünglichen Bauantrags i.d.F. vom
- Januar 1992 sein soll. Rechtsgrundlage und Berechnung sind ausreichend dargelegt und lassen sich aufgrund der einheitlichen Regelung für "Ablehnungen und Zurücknahmen" in Abschnitt II Ziff. 5.1 des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtgebührensatzung des Beklagten ohne Schwierigkeit auf den (Beendigungs-) Tatbestand der Antragsrücknahme übertragen. Randnummer 25 Die Gebühr ist auch richtig berechnet. Nach der vorgenannten Regelung im Gebührenverzeichnis werden als "Gebühren bei Ablehnungen oder Zurücknahmen" eines Bauantrages "die Hälfte der Gebühr zu I 1 bis 4" erhoben. Die Ermäßigung auf die Hälfte setzt sich nur scheinbar in Widerspruch zur Regelung in § 4 Abs. 2 HVwKostG a.F., wonach sich im Falle der Antragsrücknahme oder einer Antragsablehnung aus anderen Gründen, als wegen Zuständigkeit "die vorgesehene Gebühr um ein Viertel" ermäßigt. Die Unterschiedlichkeit bei der Bezeichnung des Bruchteils der jeweiligen Ermäßigung ist eine Folge des unterschiedlichen Bezugspunkts der beiden Regelungen. § 4 Abs. 2 HVwKostG bezieht die Ermäßigung auf die in Nr. 11 Abschn. I Nr. 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz festgelegte "Gesamtgebühr" für Baugenehmigung und Bauüberwachung. Bezugspunkt der Ermäßigungsregelung im Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten ist demgegenüber die "Einzelgebühr" für die Baugenehmigung. Der Ermäßigung dieser Einzelgebühr um die Hälfte entspricht bei der doppelt so hohen "Gesamtgebühr" für Baugenehmigung und Bauüberwachung deren Ermäßigung "um ein Viertel". Der Beklagte hat als Genehmigungsgebühr auf der Grundlage einer nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministers für Landentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
- Juni 1991 ermittelten Rohbausumme in Höhe von 504.755,-- DM und eines Gebührensatzes von 15.,-- DM je angefangene 1.000,-- DM dieser Rohbausumme (Abschnitt I Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses) zutreffend eine Gebühr von 7.575,-- DM ermittelt. Die auf die Hälfte dieser Gebühr ermäßigte Rücknahmegebühr beläuft sich demnach auf 3.787,50 DM. Die Hinzurechnung der angefallenen Auslagen in Höhe von 5,-- DM gemäß § 11 HVwKostG führt - wie im Bescheid festgesetzt - zu Gesamtkosten in Höhe von 3.792,50 DM. Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027200
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.