lässig. Insbesondere fehlt den Antragstellerinnen nicht deshalb teilweise das Rechtsschutzbedürfnis, weil in der wasserungesättigten Bodenzone im Bereich des "Flusenschachts" in der zweiten Hälfte des Jahres 1993 ein Erdaushub und im Frühjahr 1996 eine Bodenluftabsaugung erfolgten; denn das in der unanfechtbaren Genehmigung des Antragsgegners vom
m
Unrecht entsprochen. Denn die wasserbehördlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 3. März 1995 erweisen sich bei der - in Anbetracht der Verfahrensart notgedrungen summarischen - Überprüfung nur im vorgenannten Umfang als offenbar rechtmäßig, im übrigen hingegen als offenbar rechtswidrig. Bei der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sind, da ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen ist, die gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse als maßgebend
grunde
legen (Hess. VGH, B. v. 14.11.1991 - 7 TH 12/89 -, ESVGH 42, 138 = NVwZ 1992, 393 ). Randnummer 5 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die untere Wasserbehörde
Recht aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen gegen die Antragstellerinnen eingeschritten. Zwar hält das Beschwerdegericht auch nach den durch das Altlastenrechts-Neuordnungs-Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) erfolgten Rechtsänderungen angesichts des unverändert gebliebenen § 77 Abs. 3 HWG daran fest, daß die altlastenrechtlichen Vorschriften für ihren Anwendungsbereich ein Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausschließen (vgl. Hess. VGH, Be. v. 02.04.1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550 = ZfW 1991, 46, v. 14.11.1991 - 7 TH 12/89 -, a.a.O., v. 27.11.1991 - 7 TH 2340/88 - u. v. 03.07.1996 - 14 TH 2389/93 -). Die streitbefangenen Grundstücke der Antragstellerinnen unterliegen indes nicht dem Altlastenrecht, weil es sich bei ihnen weder um Altstandorte noch um Altablagerungen im Sinne des § 2 Nrn. 2 und 3 HAltlastG handelt. Randnummer 6 Altstandorte sind Grundstücke mit stillgelegten Anlagen, die - u.a. - wirtschaftlichen Unternehmen dienten. Die Betriebsanlagen der Färberei einschließlich des Kühlwasserbeckens auf dem Flurstück 103 sind bisher nicht stillgelegt. Allein der Umstand, daß ein auf dem vorgenannten Grundstück befindlicher Schacht nicht mehr
r Ablagerung von HKW-haltigen Flusen benutzt wird, macht dieses Grundstück oder gar das gesamte Betriebsgelände nicht
einer Altfläche. Vielmehr sind, wie insbesondere aus § 11 Abs. 1 Satz 3 HAltlastG deutlich wird,
m einen sämtliche dem Betriebsgelände
zurechnenden verunreinigten Grundstücke, jedenfalls soweit sie - wie nach Lage, Größe und Nutzung das Flurstück 103 - nicht selbständig verkehrsfähig sind (vgl. hierzu Hess. VGH, Be. v. 14.01.1993 - 14 TH 2465/92 - u. v. 03.07.1996 - 14 TG 2389/93 -), einheitlich
betrachten. Und
m anderen setzt die Annahme eines Altstandortes die Stillegung sämtlicher und nicht nur einzelner betrieblicher Anlagen voraus, wie insbesondere aus der Fassung der Vorläufervorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG (dort war von stillgelegten industriellen und gewerblichen Betrieben die Rede)
ersehen ist; die - redaktionell nicht ganz geglückte - Neufassung des § 2 Nr. 3 a) HAltlastG ist nämlich nur darauf gerichtet,
sätzlich stillgelegte Betriebe nicht industrieller und nicht gewerblicher Art
erfassen (amtl. Begr.
G , LT-Drucksache 13/6495, S. 21), nicht hingegen stillgelegte Teile fortbestehender Betriebe. Randnummer 7 Mit den Altablagerungen im Sinne des § 2 Nr. 2 HAltlastG zielt der Gesetzgeber - in ersichtlicher Anlehnung an § 11 Abs. 1 Satz 2 AbfG - auf sämtliche stillgelegten Anlagen
r Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen ab, seien sie
gelassen (und damit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG Abfallentsorgungsanlagen im Rechtssinne) oder nicht (vgl. die amtl. Begr.
AG, LT-Drucksache 12/2868, S. 25, u.
G , LT-Drucksache 13/6495, S. 21). Der auf den Betriebsgrundstücken der Färberei befindliche ehemalige "Flusenschacht" macht diese nicht insgesamt
einer Altablagerung im vorgenannten Sinne. Das scheitert freilich nicht schon daran, wie der Antragsgegner meint, daß die Flusen in der zweiten Hälfte des Jahres 1993 entfernt wurden, denn nach § 2 Nr. 2 HAltlastG ist nur erforderlich, daß eine Ablagerung erfolgt ist, nicht aber daß sie als solche fortbesteht; auch dann können nämlich noch Verunreinigungen gegeben sein, die der altlastenrechtlichen Sanierung bedürfen. Die Qualifizierung der streitbefangenen Grundstücke als Altablagerung scheitert aber deshalb, weil dem "Flusenschacht" im Rahmen des Betriebsablaufs der Färberei nur eine gänzlich untergeordnete Bedeutung
gekommen ist und das Betriebsgelände in seiner Gesamtheit dadurch nicht maßgebend geprägt wird (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl. 1992, § 4, Rdnr. 12, u. § 12, Rdnrn. 16 f. u. 19). Eine isolierte Betrachtung des Flurstücks 103 scheidet auch im vorliegenden
sammenhang schon mangels dessen Verkehrsfähigkeit aus. Randnummer 8 Selbst wenn aber eine Altfläche im Sinne des § 2 Nr. 1 HAltlastG anzunehmen und auch die Voraussetzungen für eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne des § 2 Nr. 4 HAltlastG erfüllt wären, wenn also die
ständigkeit der unteren Wasserbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 5 HAltlastG entfallen wäre, könnte ihr dies gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 HAltlastG nicht entgegengehalten werden. Insofern handelt es sich um eine den Anwendungsbereich des § 46 HVwVfG hinsichtlich der sachlichen Unzuständigkeit erweiternde spezielle Regelung, die das Verwaltungsgericht offenbar übersehen hat. Randnummer 9 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein wasserbehördliches Einschreiten nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HWG liegen angesichts der dokumentierten Grundwasserverunreinigungen im Bereich des Hauptschadenszentrums unter dem Nordwestflügel des Betriebsgebäudes von
letzt (21. November 1996) 565 ug/l und im Bereich des zweiten Schadenszentrums unter dem ehemaligen "Flusenschacht" von
letzt (3. April 1995) 1141 ug/l, welche den Sanierungsschwellenwert von 50 ug/l erheblich überschreiten (vgl. Nr. 3.1 Abs. 6 i.V.m. Anlage 1 Nr. 5 Gw-VwV, StAnz. 1994, 1590), eindeutig vor. Ob
sätzliche Bodenverunreinigungen der in § 77 Abs. 1 Satz 2 HWG bezeichneten Qualität (noch) bestehen, mag im vorliegenden
sammenhang auf sich beruhen. Randnummer 10 Die Antragstellerinnen als gegenwärtige Grundstückseigentümerinnen sind für die vorgenannten Gewässerverunreinigungen verantwortlich. Wer die Verantwortlichen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 HWG sind, ergibt sich infolge der in § 74 Abs. 2 Satz 1 HWG enthaltenen Verweisung aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 6 und 7 HSOG (Hess. VGH, B. v. 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011). Die Verantwortlichkeit der Antragstellerinnen kann danach nur aus § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG hergeleitet werden. Randnummer 11 Voraussetzung ist, daß von einer in ihrem Eigentum stehenden Sache eine Gefahr ausgeht. Als Sache in diesem Sinne kommen nur die Betriebsgrundstücke in Betracht, grundsätzlich nicht hingegen das diese durchfließende Grundwasser, weil es dem Grundeigentum rechtlich nicht
zuordnen ist (Hess. VGH, Be. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 -, DÖV 1987, 260 = ZfW 1987, 98, u. v. 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, a.a.O.). Von den Betriebsgrundstücken selbst kann eine Gefahr indes nur noch ausgehen, soweit sie weiterhin kontaminiert sind, was jedenfalls für den Bereich des Hauptschadenszentrums nach der bereits im Oktober 1989 beendeten Bodenreinigung kaum noch
bejahen sein wird; und für den Bereich des "Flusenschachts" könnte nach der bis auf einen Bodenluft-Wert von
letzt (3. April 1996) 6,07 mg/m3 gereinigten wasserungesättigten Bodenzone ähnliches
erwägen sein. Dem braucht jedoch an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen
werden, weil bei einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG im Geltungsbereich des § 77 Abs. 1 Satz 1 HWG eine Verantwortlichkeit nicht nur für eine noch bestehende Gefahr, sondern weitergehend auch für durch deren Realisierung bereits eingetretene Gewässerverunreinigungen begründet wird. Mit der neuen Vorschrift des § 77 HWG verfolgt der Gesetzgeber nämlich gerade die Absicht
verdeutlichen, "daß die nach Polizeirecht verantwortlichen
stands- und Handlungsstörer (auch) die Sanierung von Gewässern (richtig: Gewässer-) und Bodenverunreinigungen durchzuführen haben" (amtl. Begr.
52). Eine Entlassung des Eigentümers aus der Verantwortlichkeit mit dem endgültigen Schadensaustrag aus seinem Grundstück erscheint auch nicht sachgerecht, weil dieser Zeitpunkt weitgehend vom
fall abhängt und allein der Zeitablauf kein maßgebendes Kriterium für die Verantwortlichkeit sein kann. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob die im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Betriebsgrundstücke die dokumentierten Grundwasserverunreinigungen verursacht haben (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.10.1985 - 5 S 1738/85 -, DÖV 1986, 249, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 11.06.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000); hiermit steht die durch Erlaß vom
letzt mit Schriftsätzen vom 04.03. und vom 06.05.1997) vermutete Schadenseintrag von außerhalb hinreichend sicher widerlegt. Das gilt insbesondere für das Gelände auf der anderen Seite des bachs, wo die Färberei früher ihren Sitz gehabt haben soll. Ebensowenig erscheint angesichts der Lage der beiden Schadenszentren auf dem Betriebsgelände der Färberei auch nur annähernd wahrscheinlich, daß für deren Entstehung - wie die Antragstellerinnen meinen - vom bach angeschwemmte Schadstoffe ursächlich sein könnten. Die
nahme der Schadstoffkonzentration im Bereich des "Flusenschachts" im Dezember 1993 steht dem nicht entgegen; sie dürfte vielmehr - so der Zwischenbericht des Instituts vom 1. September 1994 - auf eine Mobilisierung der Schadstoffe infolge des in der zweiten Hälfte des Jahres 1993 ohne wasserbehördliche Beteiligung veranlaßten Aushubs des "Flusenschachts"
rückzuführen sein. Dagegen, daß die dokumentierten Grundwasserverunreinigungen vom Betriebsgelände der Färberei herrühren, spricht auch nicht die vorläufige Bewertung der GmbH vom
r Bodenluftentnahme niedergebrachten Bohrungen 10, 11 und 12 (vgl. den betreffenden Lageplan (Anlage
r vorgenannten gutachterlichen Stellungnahme)) herbeigeführt haben, kaum hingegen im Bereich der beiden Schadenszentren, die Gegenstand der streitbefangenen wasserbehördlichen Verfügungen sind. Randnummer 13 Die
standsverantwortlichkeit der Antragstellerinnen entfiele übrigens selbst dann nicht, wenn sie sich in einer sog. Opferposition befänden. Ein solcher Haftungsausschluß auf der Primärebene, wie ihn etwa § 12 Abs. 1 Nr. 5 HAltlastG vorsieht, ist wegen des spezialgesetzlichen Ausnahmecharakters dieser Vorschrift auf das Wasserrecht und das allgemeine Polizeirecht nicht - auch nicht analog - übertragbar (Hess. VGH, U. v. 28.05.1993 - 7 UE 3894/87 -; ebenso Brandt, Altlastenrecht, 1993, Abschn. IV D, Rdnr. 71). Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist allerdings im Rahmen der gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 5 Abs. 1 HSOG vorzunehmenden pflichtgemäßen Ermessensausübung Rechnung
tragen (Hess. VGH, U. v. 28.05.1993 - 7 UE 3894/87 -; ebenso Brandt, a.a.O.). Randnummer 14 Ein dem Antragsgegner durch die Heranziehung gerade der Antragstellerinnen - und nicht anderer möglicher Verantwortlicher - unterlaufener Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Randnummer 15 Verhaltensverantwortliche, die grundsätzlich vorrangig in Anspruch
nehmen sind, lassen sich - abgesehen von dem früheren Betriebsinhaber - nicht feststellen; vor allem ist dem jetzigen Betriebsinhaber ein nennenswerter Schadstoffeintrag ab dem 1. Januar 1983 nicht nachweisbar,
mal er den Betrieb hinsichtlich des Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen offenbar kurz nach der Übernahme umgestellt hat (vgl. dazu schon Hess. VGH, B. v. 06.09.1989 - 7 TH 2275/88 -, u. den Ergebnis-Bericht des Forschungsinstituts H vom 07.04.1988, insbesondere aber die Stellungnahme der GmbH an den Antragsgegner vom 30.03.1994). Daß die jetzigen Maßnahmen nicht erneut gegen gerichtet worden sind - und wegen des am 25. Juli 1990 mit ihm geschlossenen Prozeßvergleichs wohl auch nicht mit Aussicht auf Erfolg (hätten) gerichtet werden können -, ist rechtlich nicht
beanstanden. Denn jedenfalls dann, wenn eine effektive Sanierung durch Verhaltensverantwortliche aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen nicht gewährleistet ist, kann ermessensfehlerfrei gegen
standsverantwortliche eingeschritten werden (vgl. Hess. VGH, B. v. 20.03.1986 - 7 TH 455/86 -, a.a.O., m.w.N.); auch gegen einen abgestuften
griff - also
nächst gegen die Verhaltensverantwortlichen bis
r Grenze ihrer Leistungsfähigkeit und alsdann gegen die
standsverantwortlichen - ist demnach nichts einzuwenden (vgl. OVG Niedersachsen, U. v. 10.06.1989 - 12 A 234/86 -, NVwZ 1990, 786). Die finanzielle Leistungsfähigkeit beschränkte sich bei Abschluß des damaligen Prozeßvergleichs offensichtlich auf seinen Anteil in Höhe von 207.500,-- DM aus einem Hausverkauf; hiervon zahlte in Erfüllung des Vergleiches 150.000,-- DM an den Antragsgegner. Da dem Antragsgegner bis
m Eintritt der Vollziehbarkeit der streitbefangenen Verfügungen am 7. März 1995 bereits Sanierungskosten von insgesamt 710.546,24 DM entstanden sind, wirkt sich der im Vergleichswege erlassene Betrag von maximal 57.500,-- DM nicht
m Nachteil der Antragstellerinnen aus, die jedenfalls bisher ausschließlich
nach dem 7. März 1995 durchzuführenden Maßnahmen herangezogen worden sind. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder substantiiert dargetan, daß zwischenzeitlich wieder Vermögen in Höhe von mehr als 500.000,-- DM erlangt hätte oder in absehbarer Zeit erlangen wird. Nur dann oder aber im Falle eines Erstattungsbegehrens des Antragsgegners bezüglich der bis
m 7. März 1995 entstandenen und noch offenen Sanierungskosten könnte sich das Problem eines Verzichts
Lasten der Antragstellerinnen durch den seinerzeitigen Vergleichsabschluß stellen. Randnummer 16 Die Ermessenserwägungen, die der Antragsgegner - und zwar ausdrücklich jede für sich entscheidungstragend - hinsichtlich der vorrangigen Inanspruchnahme der Antragstellerinnen als Eigentümerinnen gegenüber dem als gegenwärtiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt ebenfalls
standsverantwortlichen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG ) angestellt hat, tragen
mindest im Ergebnis diese Entscheidung. Der Antragsgegner hat insbesondere ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, daß die tatsächliche Gewalt des Mieters lediglich auf einem privatrechtlichen Schuldverhältnis beruht; dies ist vor allem deshalb nicht
beanstanden, weil das Mietverhältnis derzeit bis
m 30. Juni 1997 befristet ist und bis dahin eine bestandskräftige Verfügung gegen bei realistischer Einschätzung nicht
erwirken gewesen wäre, so daß es sachgerecht war, im Interesse einer effektiven Sanierung die Antragstellerinnen als Eigentümerinnen heranzuziehen. Randnummer 17 Nicht alle der den Antragstellerinnen abverlangten und bisher nicht erledigten Maßnahmen sind hingegen (noch) erforderlich im Sinne des § 77 Abs. 1 HWG, namentlich geeignet und verhältnismäßig gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. §§ 4 und 5 HSOG . Randnummer 18 Die Fortführung der Grundwassersanierung im Bereich des Hauptschadenszentrums (Ziff. I.1.1 u. I.1.2 der Verfügungen) ist freilich nicht
beanstanden. Sie ist insbesondere nicht deswegen unzulässig, weil etwa ihr Zweck nicht erreicht werden könnte (§ 74 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 4 Abs. 3 HSOG ). Zwar gelingt es seit etwa Mitte Mai 1994 nicht, dem Sanierungsziel merklich näher
kommen. Dies beruht indes, wie aus den beiden Zwischenberichten der GmbH vom 17. Januar und 1. September 1994 nachvollziehbar
entnehmen ist, auf dem Ausbluten des zweiten Schadenszentrums in der wassergesättigten Zone des ehemaligen "Flusenschachts", deren gleichzeitige Sanierung aufgrund der gutachterlichen Empfehlung der GmbH vom 1. September 1994, der übrigens auch die GmbH unter dem 22. Februar 1995 aus fachlicher Sicht ausdrücklich
gestimmt hat, vom Antragsgegner angeordnet wurde. Randnummer 19 Die Erforderlichkeit der Sanierung der wassergesättigten Zone im Bereich des "Flusenschachts" (Ziff. I.1.3,
einem Wert von 5 mg/m3 gereinigt werden soll (Ziff. I.1.3, 2. Abs., der Verfügungen). Weshalb der Antragsgegner insoweit den Prüfwert und nicht - wie hinsichtlich des Grundwassers - den Sanierungsschwellenwert (von hier 25 mg/m3) als Sanierungsziel bestimmt hat und daß auch insoweit die gebotene Einzelfallprüfung erfolgt ist (vgl. Nr. 3.1 sowie Anlage 1 Nr. 5 Gw-VwV), kann weder aus der Begründung der streitbefangenen Verfügungen noch aus den
vor eingeholten fachtechnischen Stellungnahmen ersehen werden. Nicht plausibel ist ferner -
mal angesichts der Verbindung der beiden Schadenszentren - die Diskrepanz
r Abschaltung der Bodenluftabsaugung im Hauptschadenszentrum im Oktober 1989 bereits bei einem Wert von 20, 3 mg/m
erwartende geringfügige weitere Dekontamination hätte außer Verhältnis
dem erforderlichen Energieaufwand gestanden; dies müßte für eine weitergehende Bodenluftsanierung im Bereich des "Flusenschachts" ebenso gelten, nachdem dort
letzt dreimal hintereinander (
lassen (vgl. Ziff. I.1.3,
stimmenden - Schreiben der GmbH vom 22. Februar 1995; ein Sanierungsplan erscheint um so weniger erforderlich, als sich durch die zwischenzeitliche Schadenseingrenzung die vermutete Kleinräumigkeit des zweiten Schadenszentrums offenbar bestätigt hat. Abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der angeordneten Vorlage eines Sanierungsplans in den angegriffenen Verfügungen an der gebotenen Begründung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG . Randnummer 22 Die Heranziehung der Antragstellerinnen
r Durchführung der angeordneten Maßnahmen erscheint auch im Hinblick auf Art. 14 GG nicht als unverhältnismäßig. Freilich darf die Inanspruchnahme eines Eigentümers als
standsverantwortlichen nicht über das Maß der Sozialbindung des Eigentums hinaus ausgedehnt werden, und deshalb ist vornehmlich
überprüfen, in welchem Verhältnis die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen
m Grundstückswert stehen (vgl. Hess. VGH, U. v. 28.05.1993 - 7 UE 3894/87 -). Bei der Ermittlung der Opfergrenze im Einzelfall wird nicht außer Betracht bleiben können, daß der Eigentümer nicht erst durch die ihm auferlegten Sanierungsmaßnahmen beeinträchtigt wird, sondern daß er durch die bestehenden Verunreinigungen bereits beeinträchtigt ist, und daß sein Grundstück durch eine Sanierung an Wert gewinnt (vgl. Brandt, a.a.O., Abschn. IV D, Rdnr. 71). Ebenso darf in die Betrachtung eingestellt werden, daß ein Eigentümer von der Vermietung eines Grundstücks an einen Gewerbetreibenden profitiert, wenn sich eine typische Gefahr des betreffenden Gewerbebetriebes realisiert hat. Die in diesem
sammenhang vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen leiden demzufolge nicht an einem Ermessensfehler. Das gilt selbst dann, wenn man nicht die aus den Akten ersichtlichen bisherigen Angaben der Beteiligten
grunde legt, wonach der bloße Bodenwert des Betriebsgrundstücks sich auf mindestes 800.000,-- DM beläuft; auch der vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich des Landkreises am
sammen ca. 511.000,-- DM. Auf die Kosten der Gesamtsanierung kommt es schon deshalb nicht an, weil Gegenstand der an die Antragstellerinnen gerichteten Verfügungen nur die ab dem 8. März 1995 durchgeführten und noch durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen sind. Randnummer 23 Auch die Androhung der Ersatzvornahme - ausgenommen in bezug auf die Vorlage des Sanierungsplans - ist rechtlich nicht
beanstanden. Randnummer 24 Die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende Dringlichkeit ist in Anbetracht der fortbestehenden erheblichen Grundwasserverunreinigungen im Hauptschadenszentrum und im zweiten Schadenszentrum unter dem ehemaligen "Flusenschacht" und der daraus folgenden Gefahr eines permanenten Schadensaustrags über den Grundwasserpfad ebenfalls
bejahen, soweit die streitbefangenen Verfügungen nach den vorstehenden Darlegungen rechtmäßig sind. Die von den Antragstellerinnen in dem Schriftsatz vom
beanstanden waren - auf § 161 Abs. 2 VwGO. Die vorgenommene Kostenquotelung entspricht in etwa dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen bzw. - hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils - den Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Erledigung. Randnummer 26 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027203
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