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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 1465/96.A Urteil Jugoslawien: keine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger mit muslimischer Re

Jugoslawien: keine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger mit muslimischer Religionszugehörigkeit im Kosovo bzw Südserbien; keine Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in der PVD Ve

§ 51Abs. 1 Ausl

G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens die Abschiebung - primär nach Jugoslawien - an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Jugoslawiens aufhalte oder bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Die ihm zugegangene Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden, habe der Ahndung kriminellen Unrechts gedient, da die Polizei ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung eine Fälschung des kroatischen Führerscheins vermutet habe. Außerdem fehle vorübergehenden polizeilichen Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig die für eine asylerhebliche Verfolgung erforderliche Eingriffsintensität. Der Kläger habe auch nicht mit einem Einsatz im Kriegsgebiet rechnen müssen, da sich spätestens seit Oktober 1992 keine Truppen der Bundesrepublik Jugoslawien mehr auf bosnischem Territorium aufgehalten hätten. Randnummer 4 Wegen der Asylantragstellung in Deutschland bestehe ebenfalls keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Randnummer 5 Mit am

  1. Oktober 1993 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger hiergegen Klage. Randnummer 6 Zur Begründung bezog er sich zunächst auf seine Angaben bei der Vorprüfungsanhörung, die er mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom
  2. Oktober 1993 wie folgt ergänzte und korrigierte: Er habe im Jahre 1988 einen Einberufungsbescheid für den Einsatz im Bosnien-Krieg erhalten. Deshalb sei er nach Kroatien geflüchtet, wo er bis Dezember 1992 geblieben sei und seinen serbischen Führerschein in einen kroatischen habe umschreiben lassen. Bei seiner Rückkehr sei er von der serbischen Polizei kontrolliert worden; diese habe ihm vorgeworfen, daß sein kroatischer Führerschein ungültig sei und daß er auf seiten der Kroaten gekämpft habe. Er sei festgenommen, mehrere Tage inhaftiert und geschlagen worden. Den Vorwurf der Urkundenfälschung habe die Polizei offensichtlich nur vorgeschoben. Er habe sich am
  3. Mai 1993 nochmals bei der Polizei melden sollen; daraufhin sei er untergetaucht und am
  4. Juni 1993 ausgereist. Soweit das Anhörungsprotokoll diesem Vorbringen entgegenstehe, sei es lücken- und fehlerhaft, was wohl auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen sei. Randnummer 7 Später legte der Kläger eine Bescheinigung der Partei der Demokratischen Aktion (PVD) mit Sitz in Bujanovac vom
  5. Mai 1994 vor und behauptete, er sei aktives Parteimitglied und deswegen der Verfolgung von Polizei, Sicherheitsdienst und Armee ausgesetzt. Randnummer 8 Mit Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom
  6. November 1994 ließ der Kläger vortragen: Er sei bereits am
  7. Juni 1993 in Skopje (Mazedonien) weggefahren und am folgenden Tage in Teplice (Tschechische Republik) eingetroffen, und zwar zusammen mit seinen Freunden Hussein Azemi und Bejtush Ademi. In der Nach vom
  8. auf den
  9. Juni hätten sie die Grenze nach Deutschland überquert. Sie seien von einem Schlepper mit dessen Pkw auf der tschechischen Seite bis nahe an die Grenze herangebracht und später auf der deutschen Seite wieder aufgenommen und nach Schwalbach gefahren worden. Im dortigen Asylbewerberheim hätten sie drei Nächte im Zimmer eines Freundes aus Gnjilane, ihrem früheren gemeinsamen Wohnort im Kosovo, verbracht und sich erst am
  10. Juli 1993 als Asylsuchende gemeldet. Bei der Vorprüfungsanhörung habe der Kläger auf Anraten des Sprachmittlers den Tag der Meldung als Einreisetag angegeben, um mögliche Schwierigkeiten für sich und den Unterkunft gewährenden Freund zu vermeiden. Die ladungsfähige Anschrift dieses Freundes werde noch mitgeteilt. Randnummer 9 Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
  11. Juli 1995 äußerte der Kläger: Seine Familie sei im März 1992 von Novo Selo, Bez. Bujanovac, nach Gnjilane, Provinz Kosovo, umgezogen. Dort habe er im letzten Jahr vor seiner Ausreise gelebt; in Kroatien habe er nur gearbeitet. Er sei Mitglied der "Partei für demokratische Tätigkeit", deren Ziel es sei, für die Albaner die gleichen Rechte wie für die anderen Volksgruppen zu erwirken; er habe Flugblätter mit Parolen für diese Partei verteilt. Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen habe er deswegen nicht bekommen. Wenn er aber bei seinen Aktivitäten entdeckt worden wäre, hätte man ihn festgenommen. Er fürchte, daß seine Mitgliedschaft jetzt bekannt sei und er deswegen im Rückkehrfall verhaftet würde. Seinen kroatischen Führerschein habe er von der Polizei nicht zurückerhalten; er habe sich nämlich am
  12. Mai 1993 aus Angst nicht bei der Polizei gemeldet, um ihn abzuholen. Am
  13. Juni 1993 habe er Jugoslawien verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in einem Kombi hergekommen; nach Deutschland eingereist sei er am
  14. Juni
  15. Am folgenden Tage habe er seinen Ausweis an der Pforte des Asylbewerberheims in Schwalbach abgegeben und anschließend zwei Nächte lang dort geschlafen. Randnummer 10 Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom
  16. August 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,

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G vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht erhob aufgrund des Beschlusses vom

  1. Juli 1995 Beweis über das Datum der Einreise des Klägers nach Deutschland durch Vernehmung des Hussein Azemi und des Bejtush Ademi als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom
  2. Juli 1995 verwiesen. Randnummer 14 Durch Urteil vom
  3. Juli 1995 hob das Verwaltungsgericht - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellungen,

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G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen,

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G bezüglich Jugoslawien vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger könne zwar nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach dem

  1. Juni 1993 aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sei; die Angaben des Klägers und der beiden Zeugen über eine frühere Einreise seien nicht glaubhaft. Das Gericht gehe aber aufgrund der Angaben des Klägers anläßlich seiner informatorischen Anhörung und aufgrund der Eintragungen in seinem Personalausweis von der Herkunft des Klägers aus dem Kosovo aus. Als albanischem Volkszugehörigen aus der Provinz Kosovo drohe ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Gericht sei nämlich davon überzeugt, daß Angehörige dieser Gruppe im Kosovo - da ein staatliches Verfolgungsprogramm mit dem Ziel der Vertreibung eines großen Teils der albanischen Bevölkerung dort bereits umgesetzt werde - staatlicher Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und daß sie auch außerhalb des Kosovo in Jugoslawien keine verfolgungsfreie Zuflucht finden könnten. Besondere Umstände, derentwegen der Kläger von dieser Verfolgungsgefahr ausgenommen sei, lägen nicht vor. Randnummer 15 Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluß vom
  2. April 1996 - 7 UZ 3084/95 - hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen. Randnummer 16 Der Bundesbeauftragte beantragt ohne nähere Begründung der Berufung sinngemäß, unter Abänderung des Urteils die Klage hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er macht geltend, daß albanische Volkszugehörige im Kosovo auch nach den Maßstäben der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs einer Gruppenverfolgung unterlägen; abgesehen davon lägen in seiner Person auch individuelle Verfolgungsgründe vor. Zu seiner politischen Betätigung für die PVD legt der Kläger einen am
  3. Januar 1991 vom Vorsitzenden dieser Partei unterzeichneten Mitgliedsausweis sowie eine Bescheinigung des Ortsverbandes Bujanovac vom
  4. Februar 1997 vor; außerdem beruft er sich insoweit auf das Zeugnis der im August 1996 ebenfalls ausgereisten Miradije Haljimi, die er im selben Monat in Deutschland geheiratet habe. Diese könne auch bezeugen, daß sein Vater im Gefängnis von Nis mißhandelt worden und daran - ausweislich einer ebenfalls vorgelegten Sterbeurkunde am
  5. Juli 1993 - verstorben sei. Randnummer 19 Die Beklagte hat zu der Berufung nicht Stellung genommen. Randnummer 20 Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beschlusses vom
  6. Mai 1996 über die vom Kläger geltend gemachten Gründe politischer Verfolgung Beweis erhoben durch dessen Vernehmung als Beteiligten. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter am
  7. Juni 1996 verwiesen. Außerdem hat das Berufungsgericht eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes zur PVD im Bezirk Bujanovac und zu den Umständen des Todes des Vaters des Klägers eingeholt. Auf die unter dem
  8. September 1996 erteilte Auskunft wird ebenfalls verwiesen. Randnummer 21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Behördenakte des Bundesamts - Gesch.-Z.: D 170775-138 - sowie der Akten VG Gießen 9 E 15097/93.A Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen:
  9. 09.02.1993 Auswärtiges Amt (AA) an VG Wiesbaden
  10. 10.02.1993 Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
  11. 23.04.1993 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Themenpapier Kosovo - Allgemeine politische, wirtschaftliche und Menschenrechtssituation im Kosovo
  12. 17.09.1993 amnesty international (ai) an VG Arnsberg
  13. 12.10.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an VG Regensburg
  14. 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München
  15. 17.11.1993
  16. periodischer Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien
  17. Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat (ehem.) Jugoslawien): Die politische Entwicklung in Kosovo 1992/93
  18. 23.03.1994 AA an VG Augsburg
  19. 28.03.1994 Zeuge Bujar Bukoshi vor VG Minden
  20. 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo
  21. 30.05.1994 AA an VG Regensburg
  22. Mai 1994 Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM): Ethnische Säuberung des Kosova (
  23. Aufl.)
  24. 07.06.1994 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an Rechtsanwalt Dr. Thun in Freiburg
  25. 16.06.1994 Institut für Ostrecht München (IfOR) an VG Ansbach
  26. 04.07.1994 AA an VG Stuttgart
  27. 06.07.1994 AA an VG Würzburg - W 9 K 93.33791 -
  28. 07.07.1994 Ismije Beshiri an VG Frankfurt am Main
  29. 21.07.1994 AA an VG Bayreuth
  30. 10.08.1994 AA an VG Regensburg
  31. 11.08.1994 AA an VG München
  32. 16.08.1994 AA an VG Meiningen
  33. 16.08.1994 AA an VG Würzburg
  34. 14.09.1994 UNHCR an VG München
  35. 20.09.1994 AA an VG Ansbach
  36. Sept. 1994 ai: Jugoslawien: Polizeigewalt in der Provinz Kosovo - die Opfer
  37. 06.10.1994 ai an VG Regensburg
  38. 07.10.1994 Felicitas Rohder (GfbV): Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime
  39. 13.10.1994 IGFM an VG München
  40. 31.10.1994 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
  41. 11.11.1994 ai an VG München
  42. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Donika Gervalla vor VG Sigmaringen
  43. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen
  44. 17.11.1994 ai: Wehrdienstverweigerer aus der Bundesrepublik Jugoslawien
  45. 23.11.1994 Jutta Tiedtke (Arbeitsgruppe Außenpolitik der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag): Gespräche in Pristina/Kosovo,
  46. bis
  47. September 1994
  48. 05.12.1994 AA an VG Würzburg
  49. 13.12.1994 GfbV an VG München
  50. 14.12.1994 ai an VG München
  51. 29.12.1994 AA an VG München
  52. 30.12.1994 UNHCR an VG Schleswig
  53. 02.01.1995 Bundesministerium des Innern an Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin
  54. 09.01.1995 Zeitung "Rilindja": Bericht der KMDLNJ in Prishtina über serbische Gewalt im Kosovo für das Jahr 1994
  55. 12.01.1995 UNHCR: Position zu Abschiebungen nach Jugoslawien
  56. 19.01.1995 AA an VG Ansbach
  57. 25.01.1995 Christine von Kohl (Internationale Helsinki Föderation in Wien) an VG Regensburg
  58. 27.01.1995 AA an VG Wiesbaden
  59. Jan. 1995 ai: Die rechtliche Situation von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus dem ehemaligen Jugoslawien
  60. 06.02.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Vertriebene zurückschaffen?
  61. 07.02.1995 Judith Kumin (UNHCR) vor Arbeitsgruppe Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion
  62. 13.02.1995 AA an VG Aachen
  63. 13.02.1995 AA an VG München
  64. 15.02.1995 AA an VG Ansbach
  65. 15.02.1995 Zeitung "Zeri i Kosoves": Repression durch serbische Polizei/serbisches Militär im Jahr 1994
  66. 17.02.1995 AA an VG Ansbach
  67. 17.02.1995 AA an VG Trier
  68. 17.02.1995 AA an VG Würzburg
  69. 22.02.1995 Bundesministerium des Innern an VGH Baden-Württemberg
  70. 06.03.1995 IGFM: Pressemitteilung - Dramatischer Anstieg der Menschenrechtsverletzungen an Albanern im Kosova 1994
  71. 14.03.1995 AA an VG Ansbach
  72. 14.03.1995 AA an VG Stuttgart
  73. 20.03.1995 GfbV an VG Stuttgart
  74. 21.03.1995 AA an VG Freiburg
  75. 23.03.1995 GfbV an VG Stuttgart
  76. 23.03.1995 Zeuge Peter Reuschenbach vor VG Aachen
  77. 23.03.1995 VG Aachen (Urteil in der Sache 1 K 697/94.A, S. 13 - 32) tabellarische Auswertung von englischsprachigen Wochenberichten des Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten in Pristina für die Zeit vom 06.
  78. bis 24.08.1992 und vom 01.
  79. bis 19.02.1994
  80. 03.04.1995 ai an VG Würzburg
  81. 06.04.1995 AA an VGH Baden-Württemberg
  82. 06.04.1995 AA an VG München
  83. 10.04.1995 UNHCR an VG Regensburg
  84. 05.05.1995 ai an VG Schleswig
  85. 17.05.1995 AA an VG Ansbach
  86. 18.05.1995 AA an VG Hamburg
  87. 19.05.1995 AA an VG Freiburg - A 8 K 13213/93 -
  88. 01.06.1995 AA an VG Minden
  89. 01.06.1995 AA an VG Schleswig
  90. 05.06.1995 GfbV an VG München
  91. 07.06.1995 AA an VG Ansbach
  92. 13.06.1995 AA an VG Ansbach
  93. 13.06.1995 AA an VG Würzburg
  94. 15.06.1995 GfbV an VG Oldenburg
  95. 20.06.1995 IfOR an VG Sigmaringen
  96. 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien
  97. 26.06.1995 UNHCR an VG München
  98. 10.07.1995 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Regensburg
  99. 11.07.1995 ai an VG Regensburg
  100. 13.07.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Freiheit ist, wenn man nichts mehr zu verlieren hat
  101. 14.07.1995 UNHCR an VG Sigmaringen
  102. 17.07.1995 UNHCR an VG Regensburg
  103. 19.07.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Regensburg
  104. 28.07.1995 AA an VG Ansbach
  105. 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf
  106. 01.08.1995 ai an VG Koblenz
  107. 09.08.1995 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 21.06.95
  108. 16.08.1995 AA an VG Ansbach
  109. 16.08.1995 AA an VG München
  110. 17.08.1995 ai an VG Düsseldorf
  111. 17.08.1995 ai an VG Gießen
  112. 17.08.1995 ai an VG Stuttgart
  113. 23.08.1995 AA an VG Stuttgart
  114. 30.08.1995 GfbV an VG Bayreuth
  115. 04.09.1995 UNHCR an VG Wiesbaden
  116. 05.09.1995 UNHCR an VG Aachen
  117. 08.09.1995 AA an VG Würzburg
  118. 14.09.1995 AA an VG Oldenburg
  119. 19.09.1995 AA an VG München
  120. 21.09.1995 GfBV an VG Ansbach
  121. 22.09.1995 IfOR an VG Würzburg
  122. 25.09.1995 AA an VG Ansbach
  123. 25.09.1995 IfOR an VG Ansbach
  124. 26.09.1995 AA an VG Karlsruhe
  125. 27.09.1995 Zeuge Smail Alihodzic vor VG Frankfurt am Main
  126. 28.09.1995 UNHCR an VG Gießen
  127. 29.09.1995 AA an VG Ansbach
  128. 29.09.1995 AA an VG Köln
  129. 29.09.1995 UNHCR an VG Aachen
  130. 02.10.1995 AA an VG Ansbach
  131. 05.10.1995 ai: Jugoslawien (Kosovo): ehemalige Polizeibeamte albanischer Herkunft
  132. 06.10.1995 IGFM an VG Aachen
  133. 12.10.1995 IfOR an VG München
  134. 18.10.1995 AA an VG Ansbach
  135. 19.10.1995 AA an VG Würzburg
  136. 31.10.1995 AA an VG Würzburg
  137. 06.11.1995 ai an VG Freiburg
  138. 13.11.1995 UNHCR an VG Münster
  139. 15.11.1995 UNHCR an VG Leipzig
  140. 15.11.1995 UNHCR an VG Stuttgart
  141. 21.11.1995 AA an VG Aachen
  142. 21.11.1995 AA an VG Stuttgart
  143. 23.11.1995 GfbV an VG Aachen
  144. Nov. 1995 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo
  145. 04.12.1995 AA an VG Karlsruhe
  146. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 93.50346 -
  147. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 94.51289 -
  148. 20.12.1995 AA an VG Ansbach
  149. 20.12.1995 AA an VG Frankfurt am Main
  150. 20.12.1995 UNHCR an Bay. VGH
  151. 04.01.1996 AA an VG Leipzig
  152. 08.01.1996 ai an VG Mainz
  153. 10.01.1996 GfbV an VG Leipzig
  154. 11.01.1996 AA an VG Köln
  155. 12.01.1996 AA an VG Freiburg
  156. 18.01.1996 AA an VG Ansbach
  157. 18.01.1996 AA an VG Münster
  158. 25.01.1996 CDHRF Informationsdienst: Die Verletzung der Menschenrechte im Kosovo im Jahre 1995
  159. 07.02.1996 AA an VG Ansbach - 18 K 94.42106 -
  160. 07.02.1996 AA an VG Ansbach - 27 K 95.31622 -
  161. 07.02.1996 AA an VG Freiburg
  162. 27.02.1996 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
  163. 08.03.1996 AA an VG Düsseldorf
  164. 14.03.1996 Bericht der Sonderbotschafterin der Menschenrechtskommission Elisabeth Rehn: Lage der Menschenrechte auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
  165. 27.03.1996 AA an VG Stuttgart
  166. 16.04.1996 AA an VG Chemnitz
  167. 17.04.1996 AA an OVG Rheinland-Pfalz
  168. 18.04.1996 AA an VG Regensburg - RN 4 K ... -
  169. 18.04.1996 AA an VG Regensburg - RN 8 K 94.30175 -
  170. 19.04.1996 BND an VG Ansbach
  171. 23.04.1996 AA an VG Freiburg
  172. 23.04.1996 AA an VG Stuttgart
  173. 23.04.1996 UNHCR an VG Regensburg
  174. 24.04.1996 AA an VG Köln
  175. 07.05.1996 ai an VG München
  176. Mai 1996 IGFM: Apartheid und Ethnische Säuberung im Kosova
  177. 04.06.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der BR Jugoslawien
  178. 02.07.1996 AA an VG Schleswig
  179. 03.07.1996 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 04.06.1996
  180. 27.08.1996 AA an VG Oldenburg
  181. 01.10.1996 AA an VG Stuttgart Entscheidungsgründe Randnummer 23 In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 24 Die vom Senat (nur) hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Die Feststellung des Bundesamts,

§ 51Abs. 1 Ausl

G nicht vorliegen, erweist sich nämlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig (1.). Dies hat Auswirkungen für die zu treffenden Nebenentscheidungen (2.). 1. Randnummer 25 Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung,

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen, steht dem Kläger nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, u. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24). Randnummer 26 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u.a. -, NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, a.a.O.). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Schutzsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muß (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162). Einem Ausländer, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose hier ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BverwG, U. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Randnummer 27 Der Asyl oder Abschiebungsschutz begehrende Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25, u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 16, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 12). Randnummer 28 Das Berufungsgericht ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Klägers, insbesondere des Ergebnisses seiner Vernehmung, sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr einer rechtserheblichen Gruppenverfolgung als albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo ausgesetzt war bzw. wäre (1.1.) und daß ihm - bezogen auf die beiden vorgenannten Zeitpunkte - auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohte (1.2.), so daß Feststellungen betreffend eine eventuell gegebene inländische Fluchtalternative entbehrlich sind (1.3.). 1.

  1. Randnummer 29 Der Kläger, der zwar nicht aus dem Kosovo stammt, zu dessen Gunsten - trotz seiner widersprüchlichen Angaben gegenüber dem Bundesamt, bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht zu seinem Aufenthaltsort in der Zeit nach seiner Rückkehr aus Kroatien bis zu seiner Ausreise - in Anbetracht der bei seiner Vernehmung deutlich zutage getretenen albanischen Sprachkenntnisse und seines sonstigen Vorbringens aber davon ausgegangen werden mag, daß er albanischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens ist und sich zuletzt wenigstens zeitweise im Kosovo und im übrigen im Bezirk Bujanovac in Südserbien aufgehalten hat, hatte allein deswegen weder bei seiner Ausreise noch hat er bei jetziger Rückkehr in absehbarer Zeit politische Verfolgung in Form der ethnischen Gruppenverfolgung zu erwarten. Randnummer 30 Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht, und der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls personenbezogen, und beide setzen deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit rechtserheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in relevante Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Rechtserhebliche Bedeutung haben primär solche Verfolgungsmaßnahmen, die unmittelbar durch den Staat erfolgen; dieser muß sich aber auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 31 Die Prüfung der ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das relevante Tatsachenmaterial möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche rechtserheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte Rechtsgüter, nach Ort, Zeit und Häufigkeit, nach Intensität und nach Gerichtetheit in bezug auf das Merkmal der Ethnie - vorliegen. Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet rechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur rechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.) Randnummer 32 Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, und vor allem Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -, S. 42 ff., u. Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 -, S. 16 f.) so dar, daß ihnen jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht - es kann nämlich entgegen der Vorinstanz weder ein staatliches Verfolgungsprogramm noch die erforderliche Verfolgungsdichte festgestellt werden - und daß auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom
  2. Februar 1996 - 7 UE 4242/95 -, das ebenso wie sämtliche dort verwerteten Erkenntnisquellen in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist, grundsätzlich festgestellt, und hieran hält das Berufungsgericht weiterhin fest, da die seither bekannt gewordenen neueren Erkenntnisquellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit die dort getroffenen Feststellungen nicht erschüttern, sondern vielmehr bestätigen. Mit seiner diesbezüglichen Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch - soweit ersichtlich - alle Oberverwaltungsgerichte, die sich seit Herbst 1994 mit der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner befaßt haben (VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 24.01.1995 - A 14 S 2075/94 -, v. 18.05.1995 - A 12 S 207/95 -, v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 -; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 - u. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 21.02.1995 - 13 A 265/94.A -, v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - u. v. 07.03.1996 - 13 A 1796/94.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Ue. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - u. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -; OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, Ue. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 - u. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1995 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 33 Für die albanischen Volkszugehörigen in Südserbien außerhalb des Kosovo, insbesondere in den Bezirken Bujanovac, Medvedja und Presevo, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch dort stellen die ethnischen Albaner - mit etwa 65 bis 70 % - die Bevölkerungsmehrheit; es sind aber keine belegbaren Menschenrechtsverletzungen bekannt geworden, die den Verhältnissen im Kosovo vergleichbar wären (vgl. Erkenntnisquellen Nrn. 30, S. 8, 129, 163, S. 6, und 167 - im folgenden: 30., S. 8; 129.; 163., S. 6; 167.). Die Lage der dort lebenden albanischen Volkszugehörigen läßt sich demzufolge erst recht nicht als Gruppenverfolgung im Rechtssinne qualifizieren. 1.
  3. Randnummer 34 Das Berufungsgericht hat auch nicht festzustellen vermocht, daß der Kläger wegen individueller politischer Verfolgung Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt. Insbesondere war er bei der Ausreise und ist er jetzt rechtlich relevanter Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der albanischen Volkszugehörigen nicht ausgesetzt (1.2.1.). Außerdem hatte er weder zum Zeitpunkt der Ausreise in seiner Person eine rechtserhebliche Beeinträchtigung bereits erlitten und drohte ihm eine solche damals aus sonstigen Gründen unmittelbar (1.2.2.) - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.) -, noch hat er im Falle jetziger Rückkehr sogleich oder in absehbarer Zeit gerade ihn treffende sonstige politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (1.2.3.). 1.2.
  4. Randnummer 35 Der Kläger konnte und kann Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt und seine jetzige Rückkehr - nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit beanspruchen. Auch dies hat der Senat für einen albanischen Volkszugehörigen in dem Kläger vergleichbaren Lage in seinem - bereits oben erwähnten und in das vorliegende Verfahren eingeführten - Urteil vom
  5. Februar 1996 - 7 UE 4242/95 - im einzelnen dargetan; hierauf wird verwiesen. 1.2.
  6. Randnummer 36 Sonstige individuelle Verfolgungsgründe für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers hat das Berufungsgericht weder aufgrund des Vorbringens des Klägers noch sonst feststellen können. Randnummer 37 Soweit der Kläger geltend macht, er habe für den Fall, daß er am
  7. Mai 1993 zwecks Abholung seines ihm abgenommenen kroatischen Führerscheins bei der Polizeistation in Gnjilane vorgesprochen hätte, seine sofortige Rekrutierung mit anschließendem Kriegseinsatz befürchtet, ist sein Vorbringen nicht in jeder Hinsicht stimmig. Ungereimtheiten bestehen - vergleicht man die Angaben des Klägers in den verschiedenen Verfahrensstadien - etwa hinsichtlich seiner bereits 1988 erfolgten Einberufung zum Wehrdienst (insbesondere in bezug auf den vorgesehenen Einsatzort), hinsichtlich des Erwerbs des kroatischen Führerscheins sowie hinsichtlich des Zeitpunkts der Abnahme und der dem Kläger dabei widerfahrenen Behandlung durch die Polizei. Abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten, die der Kläger nicht plausibel aufgelöst hat, bestehen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner betreffenden Angaben auch deshalb, weil Einberufungen ethnischer Albaner - wie bereits in dem mehrfach erwähnten Urteil des Senats vom
  8. Februar 1996 - 7 UE 4242/95 - unter 1.1.1.
  9. festgestellt (vgl. jetzt noch 128.; 135.; 141.) - nur gelegentlich stattfinden und, obwohl ihnen nur selten Folge geleistet wird, lediglich in exemplarischen Einzelfällen durchgesetzt werden. Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, daß dies in der Zeit von September 1992 - dem frühesten vom Kläger genannten Rückkehrtermin aus Kroatien - bis Ende Juni 1993 anders gehandhabt worden wäre, sind den vorliegenden Erkenntnisquellen - auch wenn gelegentlich berichtet wird, wehrpflichtige ethnische Albaner seien vereinzelt zum Kriegseinsatz als "Freiwillige" auf seiten der bosnischen Serben gezwungen worden - schwerlich zu entnehmen (4.; 6., S. 55; 10., S. 10 f.; 13., S. 18; 19.; 28., S. 8 f.; 30., S. 7 u. 12; 51.; 75.; 82., S. 4 u. 7 f.; 93.; 111.; 128.). Einer abschließenden Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts hierüber und über die Glaubhaftigkeit der die befürchtete Heranziehung zum Wehrdienst betreffenden Angaben des Klägers bedarf es indessen jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht, weil selbst eine dem Kläger bei seiner Ausreise unmittelbar bevorstehende Zwangsrekrutierung - wie ebenfalls in dem Grundsatzurteil des Senats vom
  10. Februar 1996, a.a.O., dargelegt - asylrechtlich nicht relevant gewesen wäre; das gilt auch dann, wenn der Kläger die Möglichkeit eines Fronteinsatzes auf seiten der bosnischen Serben während des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina hätte in Betracht ziehen müssen. Randnummer 38 Ebenso ist kaum anzunehmen, daß dem Kläger bei einem weiteren Verbleiben in seiner Heimat - wenn er im Falle einer Einberufung und gegebenenfalls zwangsweisen Zuführung zur Truppe die Dienstleistung beharrlich verweigert hätte - Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion drohte. Es ist nämlich - gemessen an der großen Zahl von Wehrdienstentziehungen und Desertionen albanischer Volkszugehöriger - nur in vergleichsweise wenigen Fällen zu strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen. Eine abschließende Überzeugung brauchte das Berufungsgericht freilich auch insoweit nicht zu gewinnen; denn selbst wenn dem Kläger seinerzeit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion gedroht hat, wäre dies - wie wiederum in dem Grundsatzurteil des Senats vom
  11. Februar 1996, a.a.O., näher begründet wurde - rechtlich ohne Bedeutung gewesen. Randnummer 39 Soweit der Kläger im Klageverfahren erstmals schriftsätzlich vorgetragen hat, anläßlich der Abnahme des Führerscheins festgenommen, mehrere Tage inhaftiert und geschlagen worden zu sein, hat er dieses Vorbringen bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht am
  12. Juni 1996 so nicht aufrechterhalten. Hier hat er nur noch bekundet, ein paar Stunden auf der Polizeistation festgehalten und geschlagen worden zu sein. Selbst diese abgeschwächte Version des betreffenden Vorbringens erachtet das Berufungsgericht wegen der auch im übrigen vielfach nicht stimmigen Ausführungen des Klägers nicht für glaubhaft. Insoweit wird zunächst auf die bereits weiter oben (unter 1.1.,
  13. Abs., u. 1.2.2.,
  14. Abs.) aufgezeigten Widersprüchlichkeiten verwiesen. Weitere Unstimmigkeiten, die den Kläger zur Überzeugung des Berufungsgerichts insgesamt unglaubwürdig erscheinen lassen, ergeben sich aus seinen unterschiedlichen bzw. gesteigerten Angaben zu seiner politischen Tätigkeit, zum Zeitpunkt seiner Rückkehr aus Kroatien, zum Anlaß seiner Ausreise aus Jugoslawien, zu den Daten der Ausreise wie auch der Einreise nach Deutschland, zum dabei benutzten Verkehrsmittel und zur Höhe des dafür aufgewandten Geldbetrages. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht auf angebliche Übersetzungsfehler des bei der Vorprüfungsanhörung zugezogenen Sprachmittlers verwiesen hat, sieht das Berufungsgericht darin bloße Schutzbehauptungen, zumal aus der Niederschrift und auch sonst nichts für aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich ist und zudem viele der festgestellten Unstimmigkeiten gar nicht das Verhältnis zur Vorprüfungsanhörung betreffen. Unabhängig davon wäre - würde man dem Kläger glauben, daß er einem der Intensität nach asylerheblichen Eingriff ausgesetzt war - nicht erkennbar, daß dieser an seine albanische Volkszugehörigkeit anknüpfte; gegen den Kläger wurden nämlich, wie sich aus der von ihm beim Bundesamt vorgelegten Bescheinigung ergibt, deshalb polizeiliche Maßnahmen ergriffen, weil der Verdacht bestand, daß der kroatische Führerschein des Klägers gefälscht sei. Randnummer 40 Soweit der Kläger sich als politischen Aktivisten der PVD darzustellen versucht, vermag auch dies seinem Berufungsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht geht allerdings, obwohl der Kläger im Rahmen der Vorprüfungsanhörung die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, ausdrücklich verneinte, zu seinen Gunsten von seiner schlichten Mitgliedschaft in der PVD jedenfalls seit 1991 aus, nachdem er im Berufungsverfahren einen entsprechenden Mitgliedsausweis vorgelegt und auch seine Ehefrau anläßlich ihrer eigenen Vorprüfungsanhörung am
  15. August 1996 angegeben hat, der Kläger sei Mitglied im "Bund für Demokratisches Handeln", abgekürzt "LVP", gewesen. Dagegen glaubt das Berufungsgericht dem Kläger aufgrund seines insoweit im Laufe des Verfahrens in besonders auffälliger Weise gesteigerten Vorbringens nicht, daß er in nennenswertem Umfang Aktivitäten für diese Partei entfaltet, etwa - wie erstmals bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht behauptet - Einladungen zu Versammlungen verteilt und während derartiger Veranstaltungen Wache gestanden hat. Da derartige Tätigkeiten zumindest nicht substantiiert in das Wissen seiner Ehefrau gestellt worden sind, bedarf es übrigens auch nicht ihrer Vernehmung hierzu als Zeugin. Den vorgelegten Bescheinigungen des Ortsverbandes Bujanovac der PVD vom
  16. Mai 1994 und vom
  17. Februar 1997 sind diesbezügliche Einzelheiten ebenfalls nicht zu entnehmen; die vom Kläger mit Schriftsatz vom
  18. Oktober 1996 angeregte Nachfrage bei dem betreffenden Ortsverband drängt sich unter diesen Umständen nicht auf. Abgesehen davon erscheint der Beweiswert solcher Bescheinigungen ohnehin als äußerst zweifelhaft, da sie in nahezu identischer Fassung offenbar mehrfach (vgl. Anlage zu
  19. und Bl. 15 der beigezogenen Akte VG Gießen 9 E 15097/93.A) und zudem - wie im Falle des Klägers auf Veranlassung seines Bruders Regip - gleichsam auf Bestellung erteilt wurden. Ungeachtet dessen hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, wegen seiner angeblichen Aktivitäten für die PVD vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen gehabt zu haben. Wegen der schlichten Mitgliedschaft in der PVD - es handelt sich um eine ordnungsgemäß registrierte politische Partei mit ausschließlich albanischen Mitgliedern, die bei den letzten Parlamentswahlen gemeinsam mit einer weiteren albanischen Minderheitspartei einen Sitz gewann - hatten bzw. haben albanische Volkszugehörige zur Zeit der Ausreise des Klägers und auch jetzt nicht mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen; bisher ist jedenfalls kein einziger konkreter Fall dieser Art belegt worden oder sonst bekannt geworden (55.; 79.; 102.; 129.; 136.; 167.). Randnummer 41 Auf Grund einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände steht für das Berufungsgericht fest, daß der Kläger bis zur Abnahme seines Führerscheins unbehelligt in seinem Elternhaus in Novo Selo oder in dem von der Familie zusätzlich erworbenen Haus in Gnjilane leben konnte und daß die serbische Polizei - sofern sie ihn vor der Ausreise überhaupt gesucht hat, was der Kläger erstmals bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht behauptet hat - lediglich deshalb an seiner Person interessiert war, um ihm entweder gemäß der Ankündigung in der vorgelegten Bescheinigung den abgenommenen Führerschein zurückzugeben oder um ihn in Anbetracht der noch nicht erfüllten Wehrpflicht zu rekrutieren. Selbst wenn die Polizei auch bei dem angeblichen PVD-Aktivisten Sevdej Hüseyni nach dem Kläger - wie dieser behauptet - gefragt haben sollte, könnte er daraus nichts herleiten, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, daß die betreffende Nachfrage wegen der Parteizugehörigkeit des Klägers und nicht aus den obengenannten Gründen erfolgt wäre. Abgesehen davon glaubt das Berufungsgericht dem insgesamt unglaubwürdigen Kläger seine diesbezüglichen erstmals vor dem Berufungsgericht aufgestellten Behauptungen ebenfalls nicht. 1.2.
  20. Randnummer 42 Dem mithin in jeder Hinsicht unverfolgt ausgereisten Kläger, der im Rückkehrfalle auf absehbare Zeit weder ethnischer Gruppenverfolgung noch Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt ist, droht bei einer jetzigen Rückkehr auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Randnummer 43 Zwar erscheint nicht völlig ausgeschlossen, daß der jetzt 29 Jahre alte Kläger im Rückkehrfalle aufgrund der bereits 1987 oder 1988 erfolgten Einberufung zum Wehrdienst herangezogen wird, zumal nach seinen Bekundungen bei der Vernehmung durch das Berufungsgericht noch im Dezember 1995 die Polizei in seinem Elternhaus in Novo Selo nach ihm gefragt hat. Es erscheint auch denkbar, daß bei der Einreise nach Jugoslawien von den Grenzbehörden anhand entsprechender Listen festgestellt wird, daß der Kläger bereits für den
  21. Januar 1988 zum Grundwehrdienst einberufen worden ist und daß er sich der Dienstleistung bisher entzogen hat (30., S. 16; 48., S. 28; 67.; 82., S. 9; 84.; 88.; 89.; 126.). Mit Blick auf das am
  22. Juni 1996 in Kraft getretene Amnestiegesetz, welches alle Fälle des Wehrdienstentzugs jugoslawischer Wehrpflichtiger in der Zeit bis zum
  23. Dezember 1995 erfaßt und offenbar auch angewandt wird (165.; 166.), erachtet das Berufungsgericht allerdings für nicht wahrscheinlich, daß der Kläger bei seiner Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung bestraft werden wird. Ob dem Kläger eine zwangsweise Zuführung zum Wehrdienst unter den vorgenannten Umständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, braucht das Berufungsgericht nicht abschließend zu prognostizieren. Denn jedenfalls wäre die asylrechtliche Relevanz - übrigens auch einer wenig wahrscheinlichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung - zu verneinen; abgesehen davon hätte der Kläger im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst auf keinen Fall mit einem Einsatz in Bosnien-Herzegowina zu rechnen, da sich dort seit langem keine Einheiten der Bundesrepublik Jugoslawien mehr befinden und überdies in jüngerer Zeit überhaupt keine offiziellen Kampfhandlungen mehr stattfinden (vgl. das Grundsatzurteil des Senats v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - unter 1.1.1.
  24. sowie insbesondere 132.). Randnummer 44 Allein wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland ist der Kläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt (6., S. 57; 56.; 80.; 104.). Allerdings sind Rückkehrer aus dem Ausland gewissen Restriktionen unterworfen, die von Verhören über die Einbehaltung des Passes und die Beschlagnahme von Devisen bis hin zur Einreiseverweigerung reichen können (11., S. 17; 13., S. 16; 43.; 48., S. 26 f.; 56.; 58.; 67.; 91.; 104.). Von rechtlich relevanter Intensität sind diese Maßnahmen in aller Regel jedoch nicht, es sei denn, ein Rückkehrer ist aus besonderen Gründen ins Blickfeld der jugoslawischen Behörden geraten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.09.1995 - A 14 S 1327/94 -, S. 13 f.; hinsichtlich der Einreisebeschränkungen vgl. das Urteil des Senats v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - unter 1.1.1.7.). Anhaltspunkte dafür, daß gerade dem Kläger bei einer Rückkehr ausnahmsweise derartige Eingriffe von asylerheblicher Schwere mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, liegen zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht vor. In Anbetracht dessen, daß die Geschwister des Klägers dort - sein Bruder Feris wird den Angaben des Klägers zufolge in Ruhe gelassen, seit er der Polizei 500,-- DM gegeben hat - im wesentlichen unbehelligt leben können und daß der Tod des Vaters des Klägers zwischenzeitlich knapp vier Jahre zurückliegt, läßt sich nämlich zumindest nicht feststellen, daß die gesamte Familie des Klägers und damit auch er selbst gegenwärtig (noch) einer erhöhten Aufmerksamkeit durch die serbischen Sicherheitskräfte unterliegt. Das Berufungsgericht ist demzufolge davon überzeugt, daß der Kläger bei der letzten Nachfrage im Dezember 1995 allenfalls wegen Wehrdienstentziehung gesucht worden ist und daß eine Wiederholung dessen infolge der zwischenzeitlich verkündeten Amnestie jetzt nicht mehr zu befürchten ist. Darauf, ob der damals ca. 65 1/2 Jahre alte Vater des Klägers - wofür sich jedenfalls der Sterbeurkunde nichts entnehmen läßt und wofür auch das hierzu befragte Auswärtige Amt trotz wiederholter Versuche keine Bestätigung erlangen konnte - am
  25. Juli 1993 tatsächlich an den Folgen polizeilicher Mißhandlungen verstorben ist, kommt es nach alledem nicht an. Deshalb brauchte auch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, woher die auch insoweit als Zeugin benannte Ehefrau des Klägers ihre diesbezügliche, bei ihrer eigenen Vorprüfungsanhörung verlautbarte Kenntnis hat. 1.
  26. Randnummer 45 Da dem Kläger weder bei seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr auf absehbare Zeit politische Verfolgung droht, kommt es auf die Frage des Vorhandenseins einer internen Fluchtalternative in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht an.
  27. Randnummer 46 Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens - hierzu gehören auch die Kosten des Antragsverfahrens 7 UZ 3084/95 - und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG und auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027208

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