GO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -,
GO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Randnummer 9 Obwohl das angegriffene Urteil nach alledem von der o.g. Revisionsentscheidung vom 13. Mai 1997 abweicht, kann die Berufung nicht deswegen zugelassen werden. Die Berufung ist zwar wegen Abweichung von einer nachträglich ergangenen Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte zuzulassen, wenn hinsichtlich der Rechts- oder Tatsachenfrage die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage beantragt worden war und die Grundsatzfrage durch die nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist (zur Revisionszulassung vgl.: BVerwG, 20.03.1985 - 3 B 83.84 -,
GO Nr. 230; BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92 -,
GO Nr. 74). Im Hinblick darauf, dass die Divergenzzulassung nur einen Unterfall der Grundsatzzulassung bildet, ist es nicht gerechtfertigt, den Fall der nachträglichen Klärung einer ursprünglich klärungsbedürftigen Grundsatzfrage anders zu behandeln als den Fall einer ursprünglichen Divergenz, sofern die zwischenzeitliche Klärung zu einer nachträglichen Divergenz führt. Die insoweit maßgebliche Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nämlich auch in dem ersteren Fall gefährdet. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass der ursprünglich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung tatsächlich gegeben war (so ausdrücklich: OVG Hamburg, 10.01.1996 - Bs VI/VII 77/94 -). Diese Auffassung liegt offenbar auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Es hat nämlich schon in dem Beschluss vom 24. Mai 1965 (- III B 10.65 -,
GO Nr. 49), der in der späteren Rechtsprechung ständig zitiert wird, ausgeführt, die Beschwerde sei gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet, obwohl die Beteiligten die Zulassung der Revision ausschließlich aufgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrt habe; die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da der Senat durch sein nach Ablauf der Beschwerdefrist verkündetes Urteil vom 25. März 1965 die Rechtsfragen geklärt habe. In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der beschließende Senat die zunächst offene und grundsätzlich bedeutsame Frage in seinem nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangenen Urteil geklärt habe und in Fällen dieser Art ein auf Grundsätzlichkeit gestütztes Zulassungsbegehren ohne weiteres auch die Zulassung wegen Abweichung decke (BVerwG, 11.02.1986 - 8 B 7.85 -,
GO Nr. 240). Hieraus lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass für ein Zulassungsbegehren nur dann auf eine zwischenzeitlich eingetretene Divergenz zurückgegriffen werden kann, wenn ursprünglich das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen wäre. Gegenüber dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt der Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit nicht zum Tragen. Deshalb ist die Zulassung der Berufung nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil das Urteil aufgrund der nachträglichen Klärung der ursprünglich klärungsbedürftigen Grundsatzfrage von der späteren ergangenen Entscheidung abweicht und sich als insoweit unzutreffend darstellt. Hiergegen bestehen auch im Blick auf die Garantie wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine durchgreifenden Bedenken. Der Rechtsmittelführer wird nämlich in diesen Fällen nicht anders behandelt, als wenn über den Zulassungsantrag vor Ergehen der Grundsatzentscheidung entschieden worden wäre. Eine Zulassung des Rechtsmittels und damit eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren an der zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidung konnte er nur bei ursprünglich gegebener grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erreichen können. Er steht also nunmehr nicht schlechter, als wenn das Gericht über den Zulassungsantrag sofort entschieden hätte. Eine andere Behandlung kann er nicht allein deshalb verlangen, weil der Zulassungsantrag infolge Überlastung eines Gerichts nicht sogleich beschieden worden ist. Randnummer 10 Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027211
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