Obsah (11)
Art. 13Art. 9Art. 2§ 23§ 57Art. 3§ 46§ 50§ 4§ 14§ 1Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. Februar 1994, 1 E 811/93 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten
Art. 13Abs.
2 Satz 1 des am
- Mai 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (in Kraft getreten am
- Juni 1990, BGBl. II S. 518) genießen die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere bestehende vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), Vertrauensschutz. Im Hinblick hierauf sah die Richtlinie des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juni 1990 über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im
- Halbjahr 1990 in Ausnahmefällen auf Antrag der entsprechenden Unternehmen Subventionen für die Einhaltung von Exportverträgen vor.
dem ersten Spiegelstrich dieser Richtlinie, die amtlich nicht bekanntgegeben, aber z.B. in der Zeitschrift "Dokumente zur Außenwirtschaft" (Nr. 28 vom 11. Juli 1990, S. 4) veröffentlicht wurde, erfolgte die Gewährung nur für Exportverträge mit RGW-Ländern, die im einzelnen aufgezählt. wurden. Eine Subventionierung von Exportverträgen, die
dem
- Juni 1990 abgeschlossen wurden, konnte nur für Verträge erfolgen, die in Realisierung der Regierungsvereinbarungen mit der UdSSR vom
- Mai 1990 abgeschlossen wurden. Verträge mit Lieferterminen
dem 31. Dezember 1990 wurden nicht gestattet. Randnummer 3 Da eine Subventionierung grundsätzlich nur erfolgen sollte, wenn die Verluste aus den entsprechenden Exportverträgen zu einem negativen Ergebnis aus der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes führten, war
dem letzten Spiegelstrich vorgesehen, daß
Abschluß des Jahres auf der Grundlage der tatsächlichen Vertragsrealisierung durch die Unternehmen eine revisionssichere
kalkulation über die erhaltenen Subventionen vorzulegen war. Der vorletzte Spiegelstrich der Richtlinie sah vor, daß die Ausreichung der Mittel monatlich auf der Grundlage der bestätigten Anträge und in Abhängigkeit von der Vertragsrealisierung erfolgen sollte. Randnummer 4 Die Anträge mußten auf einem Formblatt gestellt werden und waren beim damaligen Amt für Außenwirtschaft der DDR einzureichen. Mit Erlaß vom
- Juli 1990 erfolgten vom damaligen Minister für Wirtschaft der DDR Festlegungen zur Prüfung und Entscheidung von Anträgen auf Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung der Exportverträge mit RGW-Ländern für das
- Halbjahr
- Da im Staatshaushalt der DDR für das zweite Halbjahr lediglich Mittel in Höhe von 2 Mrd. DM zur Verfügung standen, bestimmte eine vom Minister für Wirtschaft eingesetzte Kommission die je Antrag mögliche Stützungshöhe.
dem ersten Festlegungsprotokoll der Kommission vom 2. August 1990 wurde der Leiter des Amtes für Außenwirtschaft
Nr. 6 des Protokolls bevollmächtigt, für die Monate Juli und August erforderlichenfalls bis zu 20 % der bestätigten Mittel sofort anzuweisen, ehe der regulär erforderliche
weis über die Vertragsrealisierung in diesen Monaten vorlag, um den Unternehmen möglichst schnell die ersten finanziellen Hilfen zur Verfügung stellen zu können. Am 9. August 1990 beschloß die Kommission ausweislich des Festlegungsprotokolls dieser zweiten Beratung laut Nr. 3, daß in Anbetracht des Umfanges der zur Verfügung stehenden Mittel einerseits und der vorliegenden Anträge andererseits von dem als berechtigt anerkannten Antragsvolumen pro Antrag 60 % als Stützungsbetrag für das zweite Halbjahr 1990 bestätigt werde, wenn der Antrag sich auf eine Summe von über 1 Mio. DM beziehe.
Nr. 4 dieses Protokolls wurde nunmehr in Abänderung der Festlegung in Nr. 6 des Protokolls der ersten Beratung der Kommission vereinbart, daß den Antragstellern für die Monate Juli und August 30 % der für das zweite Halbjahr 1990 insgesamt bestätigten Stützungsmittel sofort anzuweisen seien, ehe der regulär erforderliche
weis über die Vertragsrealisierung in diesen Monaten vorliege. Randnummer 5
Art. 9Abs.
2 i.V.m. Anlage 2 Kapitel V Abschn. E: Außenwirtschaft Abschn. II Nr. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
- August 1990 (in Kraft getreten am
- September 1990, BGBl. II S. 1360) galt vom
- Oktober 1990 - dem Tag des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland - die Richtlinie über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im
- Halbjahr 1990 vom
- Juni 1990 bis zum
- Dezember 1990 fort.
Art. 2
des Gesetzes über die Feststellung eines Dritten
trags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 (Drittes
tragshaushaltsgesetz 1990) vom
- November 1990 (BGBl. I S. 2402) galt der Haushaltsplan der Deutschen Demokratischen Republik für die Zeit vom
- Juli bis
- Dezember 1990 mit bestimmten Modifikationen fort (s. auch Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Kapitel IV Abschn. III Nr. 1 Einigungsvertrag). Randnummer 6 Die Gemeinschuldnerin stellte mit Fernschreiben vom 13., 17 und
- September 1990 beim damaligen Amt für Außenwirtschaft der DDR einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfe zur Erfüllung eines Exportvertrages über die Lieferung von Rindfleisch in die ehemalige Sowjetunion. Die Lieferung sollte auf der Grundlage des Protokolls zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über zusätzliche gegenseitige Warenlieferungen vom
- Mai 1990 erfolgen.
der Anlage 2 zu diesem Protokoll sollte die DDR in die UdSSR Fleisch und Fleischerzeugnisse in Höhe von 20 bis 25 Kilotonnen im Wert bis zu 23 Mio. transferabler Rubel gegen Erdgas aus der UdSSR liefern.
§ 23der Verordnung über die Außenwirtschaft (VAW) vom 28.
Juni 1990 (GBl. DDR I S. 600) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Außenwirtschaft vom
- August 1990 (GBl. DDR I S. 1143) war die für die Ausfuhr von Waren, deren Bezahlung in transferablen Rubeln oder in einer anderen Verrechnungswährung erfolgen sollte, erforderliche Genehmigung grundsätzlich u.a. dann zu erteilen, wenn die Ausfuhr auf der Grundlage von Verträgen im Rahmen des Regierungsprotokolls mit der UdSSR vom
- Mai 1990 erfolgte und der Vertragsabschluß von dem gemäß Anlage B zuständigen Unternehmen koordinier wurde. Dieses Unternehmen war
Nr. 30 der Anlage B zur Ersten Änderungsverordnung für die Waren "Fleisch und Fleischerzeugnisse" das Unternehmen Nahrung Handelsgesellschaft mbH. Die beantragte Höhe für die finanzielle Hilfe betrug 3.045.000,00 DM. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
- Oktober 1990 teilte das Amt für Außenwirtschaft der Gemeinschuldnerin mit, daß ihr Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfe entsprechend den vom Ministerrat am
- Juni 1990 beschlossenen Kriterien und den in der ersten Beratung der Kommission zur Hilfen beim Ministerium für Wirtschaft vereinbarten ergänzenden Richtwerten zur Durchsetzung der Kriterien überprüft worden sei. Auf dieser Grundlage sei die Gewährung einer finanziellen Hilfe in Höhe von 3.045.000 DM errechnet worden. Ausgehend von den im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mitteln, der Notwendigkeit, allen berechtigten Anträgen zu entsprechen, und der Gesamtsumme der vorliegenden Anträge, könnten nur 60 % dieser errechneten Summe bestätigt werden, solange nicht der Gesamtfonds durch den
tragshaushalt erhöht werde. Als Anlage wurde auf die "Bestätigung der Gewährung finanzieller Hilfe zur Erfüllung der Exportverträge mit RGW-Ländern für das
- Halbjahr 1990" vom
- September 1990 hingewiesen. Diese nimmt Bezug auf den Antrag der Gemeinschuldnerin vom
- September 1990 ausgehend von einem Exportvolumen RGW
- Halbjahr 1990 in Höhe von 2.168.000,00 DM und der beantragten finanziellen Hilfe in Höhe von 3.045.000,00 DM. In diesem Schreiben wird der Antrag in Höhe von 1.827.000,00 DM "bestätigt". Außerdem enthält dieses Schreiben folgende Zusätze: Randnummer 8 "Der Antragsteller dokumentiert auf beiliegendem Formblatt gegenüber dem Amt für Außenwirtschaft jeweils bis zum
- Werktag eines Monats die zollamtlich bestätigte tatsächliche Vertragsrealisierung des Vormonats mit Angabe der anteiligen Summe der finanziellen Hilfe. Randnummer 9
Abschluß des Jahres 1990 haben die Unternehmen entsprechend der Richtlinie des MR-Beschlusses vom 27.06.1990 revisionssichere
kalkulationen über die erhaltene finanzielle Hilfe für die Realisierung der Exportverträge mit der Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluß vorzulegen. Dabei sind die in der Antragstellung kalkulierten und effektiv erreichten Ergebnisse zu erläutern. Randnummer 10 In ungerechtfertigter Höhe ausgereichte Finanzhilfen sind an das Amt für Außenwirtschaft zurück zu überweisen." Randnummer 11 Diesem Schreiben beigefügt war die Anlage zur Bestätigung "
weis über Vertragsrealisierung im Monat 1990". Randnummer 12 Anfang Oktober 1990 überwies das Amt für Außenwirtschaft der Gemeinschuldnerin einen Teilbetrag in Höhe von 548.000,00 DM. Als Verwendungszweck ist das Zeichen "5232012C" angegeben. Randnummer 13 Unter dem Datum vom 2. Oktober 1990 schloß die Gemeinschuldnerin mit der Nahrung Handelsgesellschaft mbH einen Exportauftrag Nr. 234-166001 ab. Hiernach sollten 900 t Rindfleisch in Vierteln, kompensiert, gefroren, unverpackt zu einem Gesamtwert von 2.168.100,00 DM an die Firma AHO Prodintorg in Moskau geliefert werden. Blatt 1 dieses Exportauftrages weist auf einen Betrag von 1.356,40 DM anteilige Stützung von der Anstalt für landwirtschaftliche Marktorganisation (ALM) je Tonne = 1.220.760,00 DM hin und enthält außerdem den Zusatz: Randnummer 14 "Die anteiligen ca. 60 % Stützungen des Amtes für Außenwirtschaft bekommen Sie direkt vom Amt auf Basis eines
weises überwiesen." Randnummer 15 In der Rubrik 13 des Exportauftrages firmierte die Nahrung Handelsgesellschaft mbH noch als VE AHB der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR Nahrung Export-Import. Auf Blatt 3 zum Exportauftrag findet sich folgender Hinweis: Randnummer 16 "Für die Zahlung der anteiligen Stützung der ALM gilt folgendes: Randnummer 17 Der LB muß monatlich die Exportrealisierung aus Cler Basis eines von der Nahrung HGmbH zur Verfügung gestellten Formblattes, das von der zuständigen Zollbehörde zu bestätigen ist,
weisen. Dieses Formblatt/ dieser
weis ist für jeden abgelaufenen Monat bis zum 5. des darauffolgenden Monats bei der Nahrung HGmbH vorzulegen. Randnummer 18
Vorlage ihrer
weisdokumente, die von der Nahrung HGmbH bis spätestens zum 10. des Monats bei der ALM eingereicht werden müssen, überweist die ALM
Prüfung die Stützungsbeträge an die Nahrung HGmbH. Nahrung zahlt diese Beträge sofort
Erhalt an die Lieferbetriebe aus." Randnummer 19 Das Amt für Außenwirtschaft genehmigte die Ausfuhr der fraglichen Rindfleischmenge. Aus der Kopie dieser Ausfuhrgenehmigung ist ein Datum nicht ersichtlich. Randnummer 20 Obwohl als Lieferzeitraum Oktober/November 1990 vereinbart worden war, wandte sich die Nahrung Handelsgesellschaft mbH mit Fernschreiben vom
- November 1990 an die Gemeinschuldnerin und bat, vorerst keine weitere Rindfleischproduktion zu Lasten des Ausfuhrauftrags vorzunehmen. Als Grund gab sie an, daß derzeit nicht ersichtlich sei, ab welchem Zeitpunkt die Exportlieferungen von den sowjetischen Veterinären zugelassen würden. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
- Dezember 1990 wies das Bundesamt für Wirtschaft - Außenstelle Berlin - als Funktionsnachfolger des früheren Amtes für Außenwirtschaft der DDR darauf hin, daß die Gewährung finanzieller Hilfen für RGW-Exporte für das
- Halbjahr 1990 am
- Dezember 1990 auslaufe. Für die Einreichung der Dokumente für die Exportrealisierung im
- Halbjahr 1990 und insbesondere im Monat Dezember sei aus finanztechnischen Gründen erforderlich, daß die zollamtlich bestätigten
weise bis spätestens 10. Januar 1991 beim Bundesamt für Wirtschaft, Außenstelle Berlin, eingingen. Sofern noch ausnahmsweise
lieferungen gemäß ALB/RGW-Verträgen mit Lieferfrist bis
- Dezember 1990 im Januar 1991 erfolgten, sei das ebenfalls bis zum
- Januar 1991 zu erklären. Auszahlungsschluß der bestätigten finanziellen Hilfen für die Exportdurchführung
den RGW-Ländern des Jahres 1990 sei der
- Januar
- Sofern durch die tatsächliche Exportrealisierung eine Überzahlung aufgetreten sei, werde die Gemeinschuldnerin aufgefordert, die zuviel ausgereichten Mittel umgehend zurückzuüberweisen. Randnummer 22 Mit Fernschreiben vom
- Dezember 1990 teilte die Nahrung Handelsgesellschaft mbH der Gemeinschuldnerin mit, sie möge alles Notwendige veranlassen, um die bereits produzierten Mengen Rindfleischviertel frühestmöglich zu verladen. Gleichzeitig wurde die Gemeinschuldnerin gebeten, die weiteren Mengen für die Erfüllung des Exportauftrages spätestens bis zum
- Januar 1991 zur Auslieferung zu bringen. Die der Klägerin vorliegenden Lizenzen gälten bis zur Auslieferung des Exportaufträgen, als auch für den Monat Januar. Randnummer 23 Mit Fernschreiben vom
- Januar 1991 bat die Nahrung Handelsgesellschaft mbH die Gemeinschuldnerin, ab sofort keine Verladungen für Rindfleisch vorzunehmen, da Polen die Eisenbahntransite in Richtung UdSSR vorläufig gesperrt habe. Randnummer 24 Mit Fernschreiben vom
- Januar 1991 unterrichtete die Nahrung Handelsgesellschaft mbH die Gemeinschuldnerin, sie möge das Notwendige veranlassen, daß die produzierten Mengen von 252,5 t "Pasewalk" schnellstens zur Verladung kämen. Spätestens der
- Januar 1991 müsse für die Abfertigung der Ware eingehalten werden. Die dann noch verbleibende Menge werde storniert, die vom Amt für Außenwirtschaft bereits an sie überwiesene Stützung sei durch die Gemeinschuldnerin nicht in Anspruch zu nehmen und an das Amt zurückzuüberweisen. Randnummer 25
dem die Gemeinschuldnerin dem Bundesamt für Wirtschaft - Außenstelle Berlin - über all diese Vorgänge keine Mitteilung gemacht hatte, erließ das Bundesamt den Bescheid vom
- März 1991, in dem es die Bestätigung der Gewährung finanzieller Hilfe des Amts für Außenwirtschaft vom
- September 1990 in Höhe von 1.827.000,00 DM zurücknahm. Gleichzeitig wurde die Gemeinschuldnerin aufgefordert, die erhaltene finanzielle Hilfe in Höhe von 548.000,00 DM zurückzuzahlen. Die finanzielle Hilfe sei nur für die vollständige Realisierung der im Antrag ausgegebenen Exportverträge bestätigt und gewährt worden. Die Gemeinschuldnerin habe bis zum
- Januar 1991 keine
weise über die Exportrealisierung im zweiten Halbjahr 1990 vorgelegt. Deshalb habe sie keinen Rechtsanspruch auf die bereits ausgezahlte finanzielle Hilfe. Da mit der Bestätigung vom 20. September 1990 gleichzeitig mitgeteilt worden sei, daß die Vertragsrealisierung abschließend innerhalb einer revisionssicheren
kalkulation zu melden sei und ungerechtfertigt ausgezahlte Finanzhilfen zurückzuzahlen seien, habe die Gemeinschuldnerin nicht auf den Bestand der Bestätigung und die Wirksamkeit der Auszahlungen vertrauen dürfen. Randnummer 26 Gegen diesen Bescheid legte die Gemeinschuldnerin am 5. April 1991 Widerspruch ein, und reichte am 9. April 1991 eine am 2. April 1991 zollamtlich bestätigte Exportrealisierungsmeldung
. Diese Meldung dokumentiert ein Exportvolumen in Höhe von 248,3 t zu einem Wert von 598.100,00 DM für den Zeitraum Januar
- Randnummer 27 Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom
- Juli 1991 beantragte die Gemeinschuldnerin außerdem, ihr den Differenzbetrag von 1.287.587,30 DM (1.827.000,00 DM - 593.412,79 DM) auszuzahlen. Zwischenzeitlich hatte die Gemeinschuldnerin einen Betrag von 8.587,21 DM zurückgezahlt, der später an sie erneut überwiesen wurde. Randnummer 28 In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Zentrale des Bundesamtes für Wirtschaft und ihrer Außenstelle in Berlin über die Frage einer möglichen Teilabhilfe. Im Widerspruchsverfahren legte die Gemeinschuldnerin als "
weis der Voraussetzungen für berechtigte Inanspruchnahme finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit RGW-Ländern für das
- Halbjahr 1990" die Bilanz zum
- Dezember 1990 und die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember 1990 - beide vom
- Dezember 1991 - vor und machte ergänzende Angaben zur Situation ihres Betriebes. Mit Bescheid vom
- September 1992, zur Post gegeben am selben Tag, erließ der Funktionsvorgänger des Bundesausfuhramtes - das Bundesamt für Wirtschaft, Außenstelle Berlin - einen "Abhilfe-/Festsetzungsbescheid". Laut Entscheidungsformel wurde der Bescheid vom
- März 1991 aufgehoben und die finanzielle Hilfe auf 504.026,00 DM festgesetzt. In der Begründung führte das Bundesamt aus, daß dem Widerspruch teilweise abgeholfen worden sei: Der Rückforderungsbescheid sei in Höhe von 504.026,00 DM aufgehoben worden. Der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 43.974,00 DM bleibe weiterhin bestehen. Die Gemeinschuldnerin habe nur 27,587 % des bestätigten Exportvolumen für das zweite Halbjahr 1990 als Exportrealisierung laut
weis erfüllt. Somit habe sie lediglich einen Anspruch auf finanzielle Hilfe in Höhe von 504.026,00 DM. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Abschlagszahlung von 548.000,00 DM verbleibe ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 43.974,00 DM. Randnummer 29 Gegen diesen Bescheid legte die Gemeinschuldnerin am 7. Oktober 1992 Widerspruch ein, soweit die Rückforderung in Höhe von 43.974,00 DM betroffen ist. Außerdem bat sie um eine rechtsmittelfähige Entscheidung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung der Beihilfe in Höhe von 1.287.587,30 DM, Die
kalkulation habe weit höhere Verluste aus dem Exporttarifvertrag ergeben. Der niedrigere Realisierungsgrad beruhe darauf, daß die UdSSR/GUS den weiteren Export gestoppt habe. Hierauf habe sie - die Gemeinschuldnerin - keinerlei Einfluß gehabt. Sie habe alles von ihr zu Fordernde getan, um die Exporte durchzuführen. Die Durchführung der Exporte habe bei dem Außenhandelsbetrieb gelegen. Auf die Realisierung der Exporte durch den Außenhandelsbetrieb habe sie keinerlei Einfluß gehabt. Sie berufe sich deshalb wegen der Nichtdurchführung der Exporte auf einen Fall höherer Gewalt. Randnummer 30 Das Bundesamt für Wirtschaft wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1993 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Bestätigung der Gewährung finanzieller Hilfe vom 20. September 1990 sei auch noch
dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wirksam geblieben. Bei dieser Bestätigung der finanzieller. Hilfe in Höhe von 1.827.000,00 DM bei einem voraussichtlichen Exportvolumen von 2.168.000,00 DM habe es sich lediglich um die Bestätigung eines Höchstbetrages gehandelt. Ein Anspruch auf Gewährung der Subvention ergäbe sich hieraus nicht. Mit dieser sei lediglich die Zahlung in Aussicht gestellt worden, sofern die Voraussetzungen - nämlich Vorlage der monatlichen Vertragsrealisierungsmeldungen sowie
Jahresabschluß die Vorlage der revisionssicheren
kalkulationen - erfüllt würden. Dieser Regelungsinhalt habe auch der Richtlinie vom 27. Juni 1990 entsprochen. Randnummer 31
Vorlage der Exportrealisierungsmeldung und der
weisunterlagen sei die endgültige Festsetzung der finanziellen Hilfe im Bescheid vom
- September 1992 zu Recht auf 504.026,00 DM erfolgt. Weitere Forderungen seien unbegründet. Hinsichtlich der zuviel gezahlten finanziellen Hilfe in Höhe von 43.974,00 DM bestehe kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Ausdrücklich sei in der Bestätigung vom
- September 1990 festgelegt worden, daß "in ungerechtfertigter Höhe ausgereichte Finanzhilfen" an das Amt für Außenwirtschaft zurück zu überweisen seien. Randnummer 32 Die endgültige Festsetzung der finanziellen Hilfe sei auch nur in Form von Abschlagszahlungen und monatlichen Raten ausgezahlt worden. Randnummer 33 Die Bestätigung vom
- September 1990 stelle nicht die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der ausgezahlten Beträge, sondern nur für die Auszahlung selbst dar. Der unter Vorbehalt zuviel ausgezahlte Betrag könne unmittelbar zurückgefordert werden. Bei dieser Sachlage seien die Rücknahme- und Widerrufsvorschriften nicht anwendbar. Randnummer 34 Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Diese führe zu dem Ergebnis, daß das Interesse der Gemeinschuldnerin, die finanzielle Hilfe behalten zu dürfen, zurücktreten müsse. Randnummer 35 Unabhängig davon habe der ausgezahlte Betrag von 43.974,00 DM auch gemäß § 49 VwVfG und § 44a BHO zurückgefordert werden können. Dies führte das Bundesamt im einzelnen aus. Randnummer 36 Der Erstattungsbetrag sei gemäß § 44a Abs. 3 BHO mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Randnummer 37 Die Vorpommersche Fleischzentrale hat am
- März 1993 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der sie die volle Auszahlung einer finanziellen Hilfe in Höhe von 3.045.000,00 DM begehrt hat.
Klageerhebung hat sie zudem am 17. Mai 1993 beim Bundesamt für Wirtschaft die Auszahlung von 883.915,69 DM (1.220.760,00 DM -
Auffassung der Gemeinschuldnerin als zu zahlende Stützung von der früheren ALM zugesagt - minus 336.844,31 DM von der ehemaligen ALM erhaltene Stützung) beantragt. Randnummer 38 Die Gemeinschuldnerin hat die Klage im wesentlichen damit begründet daß die Bestätigung vom
- September 1990 ein rechtmäßiger begünstigender VA sei. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bestätigung lägen nicht vor. Zudem habe sie einen Anspruch aus dem Vertrag vom
- Oktober 1990, da der Außenhandelsbetrieb als Erfüllungsgehilfe der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig geworden und somit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gegeben sei. Auf jeden Fall habe sie einen Entschädigungsanspruch aus § 49 Abs. 5 VwVfG. Randnummer 39 Die Gemeinschuldnerin hat beantragt,
- den Bescheid der Beklagten vom
- September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1993 insoweit aufzuheben, als ein über 504.026, 00 DM hinausgehender Stützungsanspruch abgelehnt wurde und die Gemeinschuldnerin zur Rückzahlung von 43.974,00 DM aufgefordert wurde,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Gemeinschuldnerin - 2.160.156,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem
- August 1991 zu zahlen. Randnummer 40 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß die Auslegung des Bescheides vom
- September 1990 ergebe, daß eine verbindliche Festlegung der Behörde, an die Gemeinschuldnerin 1.827.000,00 DM auszuzahlen, mit der Bestätigung nicht gewollt gewesen sei. Die Rückforderung im Bescheid vom
- September 1992 sei rechtmäßig. Die Erfüllung der Vereinbarungen mit ausländischen Vertragspartnern sei eine wesentliche Subventionsvoraussetzung gewesen. Auch Satz 3 der Richtlinie spreche von der "Einhaltung" der Exportverträge und stelle klar; daß nur die tatsächliche Ausfuhr in Ausnahmefällen eine Subvention rechtfertige. Randnummer 42 Die Gemeinschuldnerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie durch "höhere Gewalt" an einem Export in dem der Bestätigung zugrunde liegenden Wertumfang gehindert gewesen sei. Eine derartige Ausnahmebestimmung sehe die Richtlinie vom
- Juni 1990 nicht vor. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Fälle höherer Gewalt im Subventionsrecht stets zu berücksichtigen seien, existiere nicht. Zudem lasse das Vorbringen der Gemeinschuldnerin nicht den Schluß zu, daß sie sich ernsthaft um Schadensminderung bemüht habe. Randnummer 43 Die Gemeinschuldnerin habe keinen Anspruch auf die Zahlung einer höheren finanziellen Hilfe. Sie könne diesen Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Vertrages herleiten. Zwischen dem Außenhandelsbetrieb und der Gemeinschuldnerin sei ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen worden, aus dem sie allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen die Nahrung Handelsgesellschaft mbH herleiten könne. Die Gemeinschuldnerin habe auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten 883.915,69 DM. Randnummer 44 Die Klageerwiderung ist der Gemeinschuldnerin nicht von Seiten des Gerichts zugestellt worden. Randnummer 45 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom
- Februar 1994 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Gemeinschuldnerin habe keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung des fraglichen Zuschusses. Diese liege vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Subventionsentscheidung unterliege lediglich der gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob bei der Anwendung der Richtlinien über das vorgesehene Verfahren für die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im
- Halbjahr 1990 im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) versagt worden sei und ob die durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen mißachtet worden seien. Die Richtlinien entzögen sich der eigenständigen Interpretation durch das Gericht. Randnummer 46 Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege es keinen rechtlichen Bedenken, daß die Behörde die vorstehend geschilderte lineare Kürzung entsprechend der tatsächlichen Exportrealisierung durchgeführt habe. Entgegen der Rechtsauffassung der Gemeinschuldnerin ergebe sich aus den Richtlinien kein Rechtsanspruch auf den vollen Ausgleich der Verluste aus der Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im zweiten Halbjahr
- Randnummer 47 Die Gemeinschuldnerin könne einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Subvention auch nicht aus dem Bestätigungsschreiben vom
- September 1990 herleiten. In diesem Schreiben sei ihr die Subventionszahlung lediglich in Aussicht gestellt worden, sofern sie die Voraussetzungen - nämlich die Vorlage der monatlichen Vertragsrealisierungsdokumente sowie
Jahresabschluß die Vorlage einer revisionssicheren
kalkulation - erfülle, und zwar im Hinblick auf das bestätigte Exportvolumen. In diesem Bestätigungsschreiben könne nicht der Bewilligungsbescheid für die Gewährung der Beihilfe gesehen werden. Er stelle lediglich eine Zusicherung dar, daß die Gemeinschuldnerin bei Erreichen einer bestimmten Exporthöhe eine maximale Förderungsleistung erhalten werde. Randnummer 48 Der Bescheid vom
- März 1991, mit dem die Bestätigung der Gewährung finanzieller Hilfen des Amtes für Außenwirtschaft. vom
- September 1990 in Höhe von 1.827.000,00 DM zurückgenommen worden sei, habe keinen Verwaltungsaktcharakter. Er stelle insbesondere keinen Bescheid über den Widerruf eines Bewilligungsbescheides im Sinne des § 49 VwVfG dar; da das Schreiben vom
- September 1990 keine Entscheidung über die endgültige Gewährung der finanziellen Hilfe treffe, sondern lediglich eine solche in Aussicht stelle. Mangels Regelungsgehalt belaste der Ausspruch im Bescheid vom
- Mai 1991 die Gemeinschuldnerin in keiner Weise, so daß ihr auch nicht nahe zu legen gewesen sei, dessen Aufhebung zu begehren. Randnummer 49 Angesichts der eingeschränkten Etatmittel von ca. 2 Mrd. DM für die Förderung des Handels mit RGW-Ländern sei es auch nicht ermessensfehlerhaft, daß die Beklagte auf eine Betrachtung des individuellen Einzelfalles bei der Nichterreichung des in Aussicht genommenen Exportvolumens verzichtet und eine prozentuale Kürzung vorgenommen habe. Dies entspreche der ständigen Verwaltungspraxis, so daß auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Ermessensfehler nicht zu erkennen seien Randnummer 50 Die Gemeinschuldnerin sei deshalb verpflichtet, den ihr als Vorschuß gezahlten überschießenden Betrag in Höhe von 43.974,00 DM zurückzuzahlen. Auf diese Konsequenz sei die Gemeinschuldnerin schon in der Bestätigung vom
- September 1990 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Richtlinie hingewiesen worden. Die Gemeinschuldnerin könne sich nicht auf Grundsätze der höheren Gewalt berufen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß ein Unternehmen, das gar keine Exporte realisiert habe, subventioniert werden würde, da Verluste unabhängig von der realisierten Ausfuhr entstehen könnten. Randnummer 51 Einen Rechtsanspruch auf eine weitergehende Subventionierung könne die Gemeinschuldnerin auch nicht aus dem Exportauftrag vom
- Oktober 1990 herleiten. Der Exportauftrag sei nur vom Außenhandelsbetrieb der Landwirtschaft und Nahrungswirtschaft der DDR "Nahrung Export-Import" als Verkäufer unterschrieben. Die Form des Exportauftrages sei in der DDR-Wirtschaft üblich gewesen und habe auf dem staatlichen Außenhandels- und Valutamonopol der DDR beruht, wonach in die Abwicklung der Außenhandelsgeschäfte speziell dafür errichtete Außenhandelsbetriebe als juristisch selbständige Handelsbetriebe zwischengeschaltet gewesen seien. Dieses System sei durch die Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Außenwirtschaft vom
- Juli 1990 (GBl. DDR I S. 825) rückwirkend zum
- Juli 1990 aufgehoben worden. Die produzierenden Betriebe seien seitdem nicht mehr verpflichtet gewesen, sich zur Abwicklung ihrer Exporte der Außenhandelsbetriebe zu bedienen. Ab dem
- Juli 1990 habe ein Außenhandelsbetrieb nicht mehr für den Staat DDR gehandelt, so daß unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin ausscheide. Randnummer 52 Unabhängig davon liege, soweit die Gemeinschuldnerin in dem "Exportauftrag" eine vertragliche Zusicherung der Stützung durch die ALM sehe, ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter - nämlich der ALM - vor. Auch hätte sie die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolgerin der ALM verklagen müssen. Darüber hinaus genüge der Exportauftrag dem Erfordernis des § 57 VwVfG nicht, weil er lediglich von dem Außenhandelsbetrieb gezeichnet worden sei. Randnummer 53 Gegen das am
- Mai 1994 zugestellte Urteil wendet sich die am
- Mai 1994 eingelegte Berufung der Gemeinschuldnerin, an deren Stelle nunmehr der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über deren Vermögen getreten ist. Randnummer 54 Der Kläger begründet die Berufung im wesentlichen damit, daß das angefochtene Urteil sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht fehlerhaft sei. Das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es ohne rechtlichen Hinweis auf § 57 VwVfG abgestellt habe. Hätte die Gemeinschuldnerin die Möglichkeit gehabt, sich in der mündlichen Verhandlung hierzu zu äußern, hätte sie die gesamte Vertragsurkunde vorgelegt, aus deren Blatt 4 sich ergeben hätte, daß beide Vertragspartner den Vertrag unterschrieben hätten. Somit sei dem Erfordernis der Schriftform
§ 57Vw
VfG genügt. In diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Auffassung, daß zum
- Juli 1990 keineswegs die Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels vom
- September 1976 (GVBl. DDR I S. 421) aufgehoben worden sei. Randnummer 55 Weiterhin habe es das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unterlassen, der Gemeinschuldnerin die Klageerwiderung der Beklagten vom
- Dezember 1993 zuzustellen. Ihrem Prozeßbevollmächtigten sei lediglich auf
frage wenige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beklagten eine Kopie des Klageerwiderungsschreibens formlos übergeben worden. Zur Sache macht der Kläger allgemeine Ausführungen zum staatlichen Außenhandel der früheren DDR und zur Stellung der Außenhandelsbetriebe. Der Außenhandelsbetrieb Nahrung Handelsgesellschaft mbH sei vom Ministerium für Wirtschaft beauftragt worden, zur Erfüllung des sogenannten Jamburg-Abkommens (Anmerkung: Regierungsprotokoll vom
- Mai 1990) entsprechende Verträge für die Lieferung von 20.000 bis 25.000 t Rindfleisch vorzubereiten. Der Außenhandelsbetrieb habe sich sodann verschiedener Lieferanten, u.a. auch der Gemeinschuldnerin, bedient, die die Tiere hätten einkaufen, schlachten, tiefgefrieren und bereitstellen müssen. Zwar sei seit dem
- Juli 1990 das staatliche Außenhandelsmonopol der ehemaligen DDR aufgehoben worden. Auf die vorliegenden staatlichen Verpflichtungen aus dem Jamburg-Abkommen habe dies allerdings keinerlei Einfluß gehabt. So ergebe sich aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom
- Juni 1990 (GBl. DDR I S. 515), daß zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die DDR angehöre, von der Aufhebung des Außenhandelsmonopols unberücksichtigt blieben. Im übrigen sei eine Vertragsrealisierung durch die Gemeinschuldnerin erfolgt; denn auf den eigentlichen Export habe nicht sie, sondern einzig der Außenhandelsbetrieb Einfluß gehabt. Sie habe ihre Lieferverpflichtungen erfüllt. Deswegen sei der Rücknahmebescheid vom
- März 1991 rechtswidrig. Die fehlenden Exporte fielen in die Risikosphäre des Außenhandelsbetriebs. Randnummer 56 Der Bescheid vom
- September 1990 stelle eine endgültige Regelung über die Bewilligung der finanziellen Hilfe dar. Daß zu einem späteren Zeitpunkt die bewilligende Behörde entsprechende Unterlagen für die Vertragsrealisierung habe einsehen wollen, stehe der Annahme einer endgültigen Bewilligung nicht entgegen. Insoweit habe sich die Behörde nur Kenntnis davon verschaffen wollen, ob die Auszahlung der Mittel auch entsprechend den Vorgaben richtig erfolgt sei. Diese Kontrollmaßnahmen hätten jedoch nicht der Bewilligung, sondern der Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der ausgereichten Subvention gedient. Zudem stelle auch das Schreiben des Amtes für Außenwirtschaft vom
- Oktober 1990 einen VA in Form einer endgültigen Regelung dar, der die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der ausgezahlten Gelder sei. Randnummer 57 Falls erst in den Bescheiden vom
- März 1991 und
- September 1992 eine endgültige Regelung über die Bewilligung der Subvention erfolgt sei, seien diese Bescheide aus den dargelegten Gründen rechtswidrig. Randnummer 58 Im übrigen hält der Kläger an der Rechtsauffassung fest, daß es sich bei dem Exportauftrag vom
- Oktober 1990 um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele. Das Risiko der Durchführung dieses Vertrages, der der Durchführung einer Regierungsvereinbarung gedient habe, könne nicht ihr auferlegt werden. Randnummer 59 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Februar 1994 den Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom
- September 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
- Februar 1993 aufzuheben, soweit ein über den Betrag in Höhe von 504.026,00 DM hinausgehender Anspruch der Gemeinschuldnerin abgelehnt und die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 43.974,00 DM gegenüber der Gemeinschuldnerin verfügt wurde; die Beklagte zu verurteilen, 2.504.015,69 DM nebst 12 % Zinsen seit dem
- August 1991 zu zahlen. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 61 Der Gesamtbetrag für die Gewährung finanzieller Hilfen für die Realisierung von Exportverträgen mit den Mitgliedsländern des RGW im zweiten Halbjahr 1990 in Höhe von 2 Mrd. DM sei im Dritten
tragshaushaltsgesetz 1990 bereitgestellt worden. Randnummer 62 Im Streitfall sei die Behörde berechtigt; die Rückforderung unmittelbar auf der Grundlage des Bescheides des Amtes Außenwirtschaft der DDR über die Bestätigung vom 20. September 1990 zu betreiben. Als vorläufiger Verwaltungsakt habe der Bestätigungsbescheid zur Folge, daß die Gemeinschuldnerin ohne weiteres zur Rückzahlung des zuviel erhaltenen Betrages verpflichtet sei. Unabhängig von der Frage, ob das Recht der DDR das Institut des vorläufigen Verwaltungsaktes gekannt habe, sei dann von einer zunächst vorübergehenden Subventionsbewilligung auszugehen, wenn sich dies aus einer Auslegung des Bescheides ergebe. Randnummer 63 Allein schon der Umstand, daß der Antragsteller in der Bestätigung verpflichtet werde, eine revisionssichere
kalkulation über die erhaltene finanzielle Hilfe und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, zeige, daß der Bescheid nur eine läufige Regelung enthalte. Über Vorgänge, die erst
Erlaß des Bestätigungsbescheides abschließend zu beurteilen seien, könne der Verwaltungsakt keine endgültige Regelung gewollt haben. Eine umfangreiche Prüfung der Antragsunterlagen hätte zum damaligen Zeitpunkt eine unvertretbare zeitliche Verzögerung für die Unternehmen bedeutet. Deshalb sei für die finanzielle Hilfe im Wege eines vorläufigen Verwaltungsaktes eine Höchstsumme in Aussicht gestellt worden, die einer späteren
prüfung unterzogen worden sei. Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses erlasse die Beklagte Festsetzungsbescheide, in denen die Berechtigung der erhaltenen finanziellen Hilfe festgestellt werde. Komme die
prüfung zu dem Ergebnis, daß die finanzielle Hilfe völlig oder zum Teil unberechtigt ausgezahlt worden sei, erlasse die Beklagte Festsetzungsbescheide, die die Höhe der berechtigten finanziellen Hilfe festlegten, und fordere die überzahlten Summen zurück. Der Bescheid vom
- März 1991 stehe dem nicht entgegen. Sein Regelungsgehalt erstrecke sich auf den Zahlungsanspruch der Behörde. Der Aufhebung der Bestätigung vom
- September 1990 komme nur deklaratorische Bedeutung zu.
Abschluß des Auszahlungsverfahrens habe die Behörde den begünstigten Unternehmen Vordrucke für die Vorlage der
weisdokumente zugesandt. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf Blatt 23 bis 28 der Behördenakte. Wenn die Behörde erst im
weisverfahren auf die Subventionserheblichkeit der Angaben hinweise, werde deutlich, daß sie erst in diesem Verfahrensstadium die Berechtigung der finanziellen Hilfe prüfe. Randnummer 64 Der angefochtene Bescheid vom
- September 1992 sei rechtmäßig. Dies führt die Beklagte im einzelnen aus. Sie habe die Richtlinien vom
- Juni 1990 in ständiger Verwaltungspraxis in der Weise interpretiert, daß sich die Berechtigung der finanziellen Hilfe
der Höhe der Exportrealisierung bemesse. Die Exportsubvention
der Richtlinie diene nicht in erster Linie dem Verlustausgleich. Vielmehr habe primär die Erfüllung von Exportverträgen ermöglicht werden sollen. Randnummer 65 Eine Auslegung, die auf die Realisierung des Export-Kommissionsvertrages zwischen Außenhandelsbetrieb und Exportbetrieb abstelle - wie von der Gemeinschuldnerin und dem Kläger vorgenommen -, finde in den Richtlinien keine Stütze. Nicht jeder Verlust solle durch die finanzielle Hilfe ausgeglichen werden. Sie stelle lediglich einen pauschalierten Verlustausgleich in Abhängigkeit zur Exportrealisierung dar. Um den Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus außenwirtschaftlichen Abkommen der DDR beizutragen, sei das Programm der Exportstützung aufgelegt worden. Während sich im Rahmen der Währungsunion zum
- Juli 1990 die Exportpreise halbiert hätten, seien die in Einheiten der Exportgüter gemessenen Reallöhne mit der Währungsunion stark angestiegen. Randnummer 66 Die Rückforderung der 43.974,00 DM sei auch vom früher geltenden § 44a BHO gedeckt. Die Klägerin habe die Zuwendung in dieser Höhe entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Hierbei könne sich die Gemeinschuldnerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im übrigen sei ihr die Abhängigkeit der Stützungszahlung von der Exportrealisierung aus dem Exportauftrag vom z. Oktober 1990 bekannt gewesen. Die Gemeinschuldnerin könne sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie sei nicht dadurch entreichert, daß sie die empfangene Subvention zur Tilgung eigener Schulden aus der Produktion der Rinder- und Schweinehälften verwendet habe. Im übrigen sei sie auch insofern nicht entreichert, als ihr möglicherweise Ausgleichsansprüche gegenüber dem Außenhandelsbetrieb zustünden. Randnummer 67 Die Festsetzung der finanziellen Hilfe in dem Bescheid vom
- September 1992 auf 504.026,00 DM sei rechtmäßig. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auf Zahlung von 2.504.015,69 DM entbehre einer Anspruchsgrundlage. Randnummer 68 Das Schreiben des Amtes für Außenwirtschaft vom
- Oktober 1990 sei nicht auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet. Es erkläre der Gemeinschuldnerin lediglich die Berechnung der bestätigten finanziellen Hilfe. Dies werde deutlich in Verbindung mit der Anlage, nämlich der Bestätigung vom
- September
- Auch der Exportauftrag vom
- Oktober 1990 begründe keine Anspruchsgrundlage für die Gemeinschuldnerin. Der Exportauftrag regele nur die Beziehungen der in ihm aufgeführten Unternehmen, nämlich des Außenhandelsbetriebes Nahrung Handelsgesellschaft mbH und der Gemeinschuldnerin. Gegenüber der Beklagten könnten aus dem Exportauftrag keine Rechte hergeleitet werden, da sie nicht Vertragspartei sei. Ihre Rechtsvorgängerin sei auch nicht durch den Außenhandelsbetrieb vertreten worden. Randnummer 69 Auch eine Zahlungsverpflichtung der BALM als Rechtsnachfolgerin der ALM in Höhe von 1.220.760, 00 DM könne entgegen der Meinung der Gemeinschuldnerin nicht aus dem Exportauftrag hergeleitet werden. Außerdem sei die Beklagte, vertreten durch das Bundesausfuhramt, für Ansprüche, die sich gegen die BALM richteten, nicht die richtige Klagegegnerin. Randnummer 70 Da das Außenhandelsmonopol der früheren DDR am
- Oktober 1990 (dem Tag des Vertragsschlusses) nicht mehr existiert habe, habe für die Gemeinschuldnerin keine rechtliche Verpflichtung bestanden, ihren Export über den Außenhandelsbetrieb durchzuführen. Der Außenhandelsbetrieb, der
Nr. 30 der Anlage B zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Außenwirtschaft für die Lieferung von Fleisch und Fleischerzeugnissen in die UdSSR in Erfüllung des Regierungsprotokolls vom
- Mai 1990 zuständig gewesen sei, habe bei der Abwicklung der Ausfuhr allenfalls zu den staatlichen Leitungsorganen in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung gestanden. Die Ausgestaltung der Abwicklung sei jedoch zivilrechtlich einzuordnen. Hierfür könne die Zwei-Stufen-Theorie fruchtbar gemacht werden. Zumindest zum 2 . Oktober 1990 sei der frühere Außenhandelsbetrieb privatrechtlich organisiert gewesen, so daß eine Einordnung in den Staatsapparat der DDR nicht bestanden habe. Ein direkter Zahlungsanspruch gegen irgendeinen Träger hoheitlicher Gewalt ergebe sich aus dem Exportauftrag vom z. Oktober 1990 nicht, wie insbesondere dem Blatt 3 zu entnehmen sei. Randnummer 71 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und der den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Band), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 72 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 73 Das angefochtene Urteil ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der vom Kläger behauptete Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte einen rechtlichen Hinweis auf § 57 VwVfG geben müssen, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Über die Frage, ob der Exportauftrag vom z. Oktober 1990 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, war ausdrücklich zu entscheiden. Im Rahmen dieser Prüfung konnte auch das Problem der Wirksamkeit eines derartigen Vertrages im Hinblick auf § 57 VwVfG einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, ohne daß dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hätte angesprochen werden müssen. Zudem hatte es die Gemeinschuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren versäumt, den von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Exportauftrag vorzulegen oder aber darauf hinzuweisen, daß auf dem Original die zweite Unterschrift beigefügt war. Randnummer 74 Soweit der Kläger rügt, der Gemeinschuldnerin sei die Klageerwiderung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter direkt überreicht und nicht vom Verwaltungsgericht zuvor zugestellt worden, hat sich die Gemeinschuldnerin rügelos (§ 295 ZPO) auf die mündliche Verhandlung eingelassen. Außerdem hat der Kläger nicht vorgetragen, daß und welche Tatsachen die Gemeinschuldnerin bei einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klageerwiderung noch vorgetragen hätte und inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts günstiger ausgefallen wäre. Randnummer 75 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht abgewiesen; denn die Beklagte hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, der Gemeinschuldnerin eine höhere finanzielle Hilfe als 504.026,00 DM (endgültig) zu gewähren und zu Recht den Erstattungsanspruch in Höhe von 43.974,00 DM geltend gemacht. Randnummer 76 Der Gemeinschuldnerin steht auch nicht der behauptete Zahlungsanspruch in Höhe von 883.915,69 DM zu, der sich aus der angeblichen Zusage der früheren ALM aus dem Exportvertrag vom
- Oktober 1990 ergeben soll. Der erst im Berufungsverfahren geltend gemachte weitergehende Zahlungsanspruch besteht ebenfalls nicht. Randnummer 77 Die Klage ist zulässig. Randnummer 78 Soweit der Kläger einen anteiligen, im Berufungsverfahren höher bezifferten Zahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin in Höhe voll 883.915,69 DM aus der angeblichen Zusage der früheren ALM im Rahmen des Exportauftrages herleitet, liegt keine unzulässige Klageerweiterung vor, wie die Beklagte meint. Eine solche ist nämlich auch im Berufungsverfahren möglich. Außerdem hat die Gemeinschuldnerin bereits auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom
- Februar 1994 an das Verwaltungsgericht auf eine angeblich zugesagte Stützungsbeihilfe in der Größenordnung von 3.388.860,00 DM (vgl. die Berechnung auf B
- 240 der Gerichtsakte) hingewiesen. Sie hat dann allerdings aufgrund einer anderen Berechnungsweise in der mündlichen Verhandlung am
- Februar 1994 einen geringeren Zahlungsanspruch geltend gemacht, weil sie diesen Zahlungsanspruch auf der Grundlage der im Antrag vom
- Juli 1990 beantragten finanziellen Hilfe in Höhe von 3.045.000,00 DM errechnet hat. Randnummer 79 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 80 Die Gemeinschuldnerin hat keinen Anspruch
Art. 3Abs.
1 GG i.V.m. der Richtlinie vom
- Juni 1990 auf eine höhere finanzielle Hilfe. Ihr sind zutreffend nur 504.026,00 DM an finanzieller Hilfe zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im
- Halbjahr 1990 bewilligt worden. Dieser Betrag beruht auf der tatsächlichen Exportrealisierung. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte von einer Vertragsrealisierung im Sinne der Richtlinie des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juni 1990 über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im
- Halbjahr 1990 nur dann ausgeht, wenn die Exportrealisierung auch tatsächlich erfolgt und
gewiesen worden ist. Als nicht ausreichend sieht die Beklagte es zu Recht an, daß die Gemeinschuldnerin als Lieferbetrieb im Rahmen des Exportauftrages vom 2. Oktober 1990 zwar bereit war, das Rindfleisch zu liefern, aber die Auslieferung/der Export des Rindfleisches teilweise auf Anweisung der Nahrung Handelsgesellschaft mbH scheiterte, weil es Schwierigkeiten beim Export gab. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte - wie von dem Kläger vertreten - Fälle der höheren Gewalt im Rahmen der endgültigen Festsetzung der finanziellen Hilfe überhaupt berücksichtigen muß, handelt es sich
Meinung der Beklagten, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht um eine derartige Fallgestaltung. Vielmehr hat sich insoweit ein typisches unternehmerisches Risiko der Gemeinschuldnerin realisiert. Außerdem hat die Gemeinschuldnerin bzw. hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß die Gemeinschuldnerin und/oder die Nahrung Handelsgesellschaft mbH alle erforderlichen Versuche unternommen hat, um den Schadenseintritt zu vermeiden, indem z.B. das Rindfleisch auf einer anderen Transportroute ausgeführt worden wäre. Randnummer 81 Die Auslegung der Richtlinie vom
- Juni 1990 und die Vergabepraxis der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im
- Halbjahr
- Vielmehr liegt die Gewährung der Subvention im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Subventionsentscheidung der Beklagten unterliegt lediglich der gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) versagt worden ist oder ob die durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen mißachtet worden sind. Die Richtlinien entziehen sich im übrigen der eigenständigen Interpretation durch das Gericht (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, DVBl. 1996, 814). Randnummer 82 Schon im Titel der Richtlinie vom
- Juni 1990 kommt ersichtlich der Subventionszweck zum Ausdruck; denn dort ist die Rede von finanziellen Hilfen zur E r f ü l l u n g von Exportverträgen. Auch im dritten Absatz der Richtlinie ist die Rede von der E i n h a l t u n g der fraglichen Exportverträge. Daß sich die Bewilligungsbehörde im übrigen im Hinblick auf die Vertragsrealisierung mit der monatlichen zollamtlich bestätigten Exportvertragsrealisierung als
weis begnügt hat, ist eben falls nicht zu beanstanden. Dieser
weis war nicht sichtlich ungeeignet und konnte auch von den antragstellenden Unternehmen beigebracht werden. Randnummer 83 Die Gemeinschuldnerin hat auch keinen Anspruch auf eine höhere finanzielle Hilfe aufgrund der Bestätigung vom
- September
- Diese Bestätigung stellt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lediglich eine vorläufige Bewilligung der finanziellen Hilfe dar. Auch wenn in der Bestätigung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß die finanzielle Hilfe lediglich vorläufig bewilligt wurde, ergibt die objektive Würdigung ihres Inhalts, daß sie keine endgültige Bewilligung darstellen kann. Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen müssen (BVerwG, U. v. 18.06.1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 [228 f.]). In Betracht kommen dabei auch die Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahmen (BSG, U. v. 21.06.1983 - 4 RJ 49/82 -, Reg Nr. 11822 -). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob § 133 BGB deshalb nicht entsprechend anwendbar sein könnte, weil eine Maßnahme des früheren Amtes für Außenwirtschaft aus der Zeit vor dem
- Oktober 1990 betroffen ist. Jedenfalls handelt es sich um einen allgemein anwendbaren Rechtsgrundsatz. Randnummer 84 Zwar könnten der Betreff der Bestätigung, der sich auf die G e w ä h r u n g finanzieller Hilfe bezieht, und die Formel, wonach der Antrag in einer bestimmten Höhe "bestätigt" wird, für eine endgültige Bewilligung sprechen. Andererseits ergibt die Zusammenschau mit dem weiteren Text der Bestätigung und dem Begleitschreiben sowie dem den beteiligten Wirtschaftskreisen bekannten Zweck und Inhalt der Richtlinie vom
- Juni 1990 und der Kenntnis der wirtschaftlichen Umbruchsituation den Charakter der Vorläufigkeit der Zuwendung. Die Gewährung der Hilfe wurde in Aussicht gestellt unter der Voraussetzung, daß Randnummer 85
- Exportverträge tatsächlich erfüllt wurden, Randnummer 86
- die Erfüllung monatlich durch zollamtliche Bestätigungen
gewiesen wurde und Randnummer 87 3. bei dem Antragsteller ein Verlust entstand. Randnummer 88 Angesichts der Gefahr, daß die Außenhandelsbeziehungen der Unternehmen der früheren DDR zu den RGW-Ländern vor dem Zusammenbruch standen, wurde eine sofortige Reaktion des Ministerrates der DDR für erforderlich gehalten. Das Erfordernis der schnellen Hilfe führte dazu, daß lediglich eine vorläufige Prüfung der Anträge erfolgte und in dem jeweiligen Fall ein entsprechender Rahmen für die Hilfe gesetzt wurde. Endgültig festgelegt war lediglich das Exportvolumen RGW 2 . Halbjahr 1990 und ein maximal bestätigter Höchstbetrag von 60 bzw. 70 % bezogen auf die jeweils beantragte finanzielle Hilfe. In welchem Umfang dieser Rahmen tatsächlich ausgeschöpft werden konnte, konnte erst
Ablauf des Exportzeitraumes und der Vorlage einer revisionssicheren
kalkulation geprüft werden. Ob und ggf. in welcher Höhe Exporte tatsächlich realisiert werden konnten, hing von verschiedenen Faktoren ab, wie der Streitfall und andere, beim Senat anhängige Berufungsverfahren zeigen. Randnummer 89 Wegen dieser offenen Situation kann auch im Streitfall die Bestätigung vom
- September 1990 nur als vorläufige Bewilligung gesehen werden. Deshalb konnte die Bewilligungsbehörde in dem angefochtenen Bescheid vom
- September 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1993 die Gewährung einer höheren finanziellen Hilfe als 504.026, 00 DM ablehnen,
dem die Gemeinschuldnerin nur eine Exportrealisierung in Hölle von 598.100,00 DM (= 27,587 % des bestätigten Exportvolumens von 2.168.000,00 DM)
gewiesen hatte. Daß die Bewilligungsbehörde dementsprechend nur 27,587 % der bestätigten finanziellen Hilfe in Höhe 1.827.000,00 DM endgültig bewilligt hat, entspricht ihrer Verwaltungspraxis und dem Subventionszweck. Randnummer 90 Die Klage ist auch insoweit nicht begründet, als der Kläger einen Zahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend macht. Randnummer 91 Der Exportauftrag vom 2. Oktober 1990 ist ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten vollständigen Vertragsurkunde zwischen der Gemeinschuldnerin und der Nahrung Handelsgesellschaft mbH, dem früheren Außenhandelsbetrieb VE AHB der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR Nahrung Export-Import geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren entgegen der Meinung des Klägers sämtliche früheren rechtlichen Bestimmungen der DDR aufgehoben worden, die im Rahmen des vormaligen staatlichen Außenhandelsmonopols die Stellung der ehemaligen Außenhandelsbetriebe der DDR betrafen.
§ 46Abs.
2 Nr. 4 des am
- Juli 1990 in Kraft getretenen Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom
- Juni 1990 (GBl. DDR I S. 515) wurde die Verordnung vom
- September 1976 über die Leitung und Durchführung des Außenhandels aufgehoben.
§ 46Abs.
2 Nr. 5 GAW wurde die Verordnung vom 29. Juni 1989 über die volkseigenen Außenhandelsbetriebe ebenfalls aufgehoben. Allerdings fanden
§ 50
GAW auf die Rechtsfähigkeit bestehender volkseigener Außenhandelsbetriebe und auf die Durchführung des Abwicklungsverfahrens für derartige Betriebe die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1989 über die volkseigenen Außenhandelsbetriebe weiterhin Anwendung. Randnummer 92
§ 4
der Verordnung zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutscher Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin vom 4. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 662) konnten Außenhandelsbetriebe mit Teilen ihres Vermögens, ausgenommen der gemäß § 1 bezeichneten Forderungen und Verbindlichkeiten, Kapitalgesellschaften gründen (Abs. 1) und wurden Rechtsnachfolger der volkseigenen Außenhandelsbetriebe, ausgenommen hinsichtlich der bezeichneten Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß § 1 (Abs. 2).
§ 14Abs.
1 AHB-VO wurden in den Geltungsbereich dieser Verordnung die Außenhandelsbetriebe aufgenommen, die auf der Grundlage der Verordnung vom
- März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. DDR I. 107) einbezogen waren. Randnummer 93 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
- Oktober 1990 war der Vertragspartner der Gemeinschuldnerin bereits als GmbH eine juristische Person des privaten Rechts. Als solche konnte sie öffentlich-rechtliche Verträge nur aufgrund eines Beleihungsaktes abschließen. Eine Beleihung der Nahrung Handelsgesellschaft mbH mit der Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder Pflichten ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr wurde der Exportauftrag auf der Grundlage des Gesetzes über Wirtschaftsverträge - GW - i.d.F. des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juni 1990 (GBl. DDR I S. 483) abgewickelt.
§ 1Abs.
1 GW n.F. wurde dieses Gesetz nämlich auf Wirtschaftsverträge zwischen inländischen Kaufleuten, Unternehmen, Betrieben und den diesen gleichgestellten Wirtschaftssubjekten angewendet. Das Gesetz über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juni 1990 hob zugleich durch § 4 Nr. 1 das Gesetz vom
- März 1982 über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft und in Nr. 2 dritter Spiegelstrich die
- Durchführungsverordnung vom
- März 1982 zum Vertragsgesetz - Wirtschaftsverträge über den Export und den Import - auf. Randnummer 94 Daß der Exportauftrag vom
- Oktober 1990 auf zivilrechtlicher Grundlage abgeschlossen worden ist, ergibt sich auch aus dein undatierten Schreiben des Dr. Schwierz an den "AHB Nahrung", wonach im Hinblick auf das Regierungsprotokoll vom
- Mai 1990 Vertragsverhandlungen aufgenommen und kommerzielle Verträge unterzeichnet werden könnten. Zwar war die Nahrung Handelsgesellschaft mbH
Nr. 30 der Anlage B zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Außenwirtschaft vom
- August 1990 (GBl. DDR I. S. 1143) das zuständige Unternehmen, das die Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen auf der Grundlage von Verträgen im Rahmen des Regierungsprotokolls vom
- Mai 1990 koordinierte. Dennoch wurde die Nahrung Handelsgesellschaft mbH hierdurch nicht zu einem beliehenen Unternehmen; denn sie sollte lediglich die fraglichen Verträge im Rahmen des Regierungsprotokolls vom
- Mai 1990 koordinieren, sprich untereinander in Einklang bringen bzw. aufeinander abstimmen. Randnummer 95 Die Gemeinschuldnerin hat auch keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte, weil diese nicht passivlegitimiert ist.
dem ausdrücklichen Wortlaut des vorgelegten Exportauftrages; hat die Nahrung Handelsgesellschaft mbH den Vertrag im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der früheren DDR oder als deren Erfüllungsgehilfin geschlossen. Randnummer 96 Hinsichtlich der begehrten Stützung durch die frühere ALM fehlt es ebenfalls an der Passivlegitimation der Beklagten. Dieser Anspruch hätte ggf. gegenüber der früheren Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und jetzigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Rechtsnachfolgerin der Anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung der DDR geltend gemacht werden müssen. Randnummer 97 Da die Gemeinschuldnerin bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 548.000,00 DM erhalten hatte, ist eine Überzahlung von 43.974,00 DM eingetreten. Diesen Betrag kann die Beklagte im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches geltend machen. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der finanziellen Hilfe. Die Beklagte hat ermessenfehlerfrei den streitigen Betrag zurückgefordert, da sich die Gemeinschuldnerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Im Hinblick auf den letzten Absatz in der Bestätigung vom
- September 1990 und der Fassung der Richtlinie vom
- Juni 1990 mußte sie nämlich mit einer Rückzahlung zuviel erhaltener Beträge rechnen. Daß der Grund für die fehlende Vertragsrealisierung möglicherweise im wesentlichen von der Nahrung Handelsgesellschaft mbH gesetzt worden ist, gehört zu ihrer Risikosphäre. Im Rahmen der Vertragsfreiheit war es Sache der Gemeinschuldnerin, zu entscheiden, ob sie den fraglichen Exportauftrag vom
- Oktober 1990 abschloß und einen Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe stellte. Die Beklagte hat im übrigen auch das private Interesse der Gemeinschuldnerin am Behaltendürfen des zuviel gezahlten Betrages einerseits und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer der Rechtslage entsprechenden Vermögenslage andererseits in der gebotenen Weise berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85). Randnummer 98 Die Anfechtungsklage ist schließlich auch insoweit unbegründet, als die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
- Februar 1953 angeordnet hat, daß der Erstattungsbetrag dem Grunde
mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sei. Zutreffend hat die Beklagte den Zinsanspruch auf den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch geltenden § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO gestützt. Da der Erstattungsbetrag der Gemeinschuldnerin erst
dem
- Oktober 1990 zugeflossen sein kann, stellt sich die Frage nicht, ob diese Vorschrift auch auf Zeiträume vor dem
- Oktober 1990 Anwendung finden kann. Da die Gemeinschuldnerin
den obigen Ausführungen die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten hat, war im Streitfall § 44a Abs. 3 Satz 2 BHO, wonach von der Zinsforderung unter bestimmten Umständen abgesehen werden kann, nicht anzuwenden, so daß sich entsprechende Ausführungen hierzu im angefochtenen Widerspruchsbescheid erübrigten. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Randnummer 100 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 101 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027215