Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn der Kläger lediglich ein anderes als das bisher bereits rechtskräftig anerkannte Abschiebungshindernis festgestellt wissen will Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- März 1997, 1 E 8204/93.A (V) Gründe Randnummer 1 Der Antrag, mit dem die Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil erstrebt wird, ist nach § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Randnummer 2 Soweit die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz insoweit erstrebt, als hierin ihre Klage bezüglich der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen wurde, kann dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entspricht. Nach dieser Vorschrift sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Klägerin beruft sich in ihrem Zulassungsantrag zwar darauf, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zukäme. Nähere Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache werden dann aber nur und ausschließlich insoweit gemacht, als es um die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK geht. Hingegen wird nicht dargelegt, warum der Rechtssache im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Randnummer 3 Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Vorinstanz auch insoweit begehrt, als es um die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG geht, kann ihrem Zulassungsantrag ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Der Zulassungsantrag ist insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Gunsten der Klägerin festgestellt hat, daß in ihrem Falle ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Soweit das Urteil das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle der Klägerin feststellt, ist es - mangels entsprechender Rechtsmitteleinlegung durch die Gegenseite bzw. durch den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen besteht kein schützenswertes Interesse der Klägerin daran, die Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil der Vorinstanz, soweit es sich auf die Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezieht, zu erreichen. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß das Verwaltungsgericht zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt hat, die Klägerin es in ihrem Zulassungsantrag jedoch als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, ob im Fall eines afghanischen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK vorliege. Erstrebt nämlich ein Kläger im gerichtlichen Verfahren die Feststellung, daß in seinem Falle Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, so stellt dieses Begehren - unbeschadet der verschiedenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 des § 53 AuslG - nur einen einzigen, einheitlichen Streitgegenstand dar (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
- Juni 1996 - 13 UZ 3193/95 -) mit der Folge, daß über das Begehren der Klägerin auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig entschieden worden ist, unbeschadet des Umstandes, daß das Verwaltungsgericht zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und nicht das des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK festgestellt hat. Randnummer 4 Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Randnummer 5 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027221