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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat 13 UZ 2667/95 Beschluss Berufungszulassung in Asylverfahren: grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage

Berufungszulassung in Asylverfahren: grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage - andauernde Aktualität der tatsächlichen Lage Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Juni 1995, II/3 E 6811/90 Gründe Randnummer 1 Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag der Kläger, die Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Dem vorliegenden Rechtsstreit kommt nicht die ihm von den Klägern beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Randnummer 2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. etwa Beschluß des Senats vom
  2. August 1996 - 13 UZ 3051/96.A -). Randnummer 3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In ihrer Antragsschrift vom
  3. Juli 1995 tragen die Kläger vor, die vorliegende Rechtssache werfe bezüglich der von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil verneinten Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf. So sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Regelung in § 53 Abs. 4 AuslG, die eine Abschiebung unter der Voraussetzung einer im Aufnahmestaat drohenden menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK verbiete, auf Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen, bewaffnete Konflikte, rechtsstaatswidrige Verhältnisse oder ganz allgemein auch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse in dem betreffenden Land nicht anwendbar sei. Den Klägern sei deshalb zu Unrecht die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG verweigert worden. Insoweit habe der Rechtsstreit deshalb sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung. So komme es im Bereich der Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 und 6 AuslG anders als im Asylrecht gerade nicht auf eine zielgerichtete Verfolgung durch den Heimatstaat des Ausländers, sondern lediglich darauf an, ob dieser aufgrund der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Aufnahmestaat ausgesetzt würde. Eine solche ernsthafte Gefahr sei im Falle einer Abschiebung in Bürgerkriegsgebiete immer dann anzunehmen, wenn diese in ein echtes Kampfgebiet erfolge, wo nahezu jedermann jederzeit Opfer von Rechtsverletzungen im Sinne der EMRK werden könne. Eine Abschiebung nach Afghanistan unter den gegenwärtigen Verhältnissen werde zwangsläufig zu einer Gefährdung im oben beschriebenen Sinne führen. Eine Abschiebung könne derzeit nämlich nur über Kabul durchgeführt werden, da allein die Hauptstadt über einen internationalen Flughafen verfüge. Wie in Entscheidungen verschiedener Gerichte, besonders in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
  4. Dezember 1994, dargelegt werde, sei eine Abschiebung nach Kabul für den Betreffenden aufgrund der dort herrschenden intensiven Kampfhandlungen mit einer akuten Gefahr für Leib und Leben verbunden. Da ein Ende dieser um Kabul ausgebrochenen Kämpfe nicht absehbar sei, sondern sich in den ersten Monaten 1995 die Lage durch das Eingreifen der Taliban im Kampf auf Kabul noch wesentlich verschärft habe, seien die Voraussetzungen für ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG gegeben. Grundsätzliche Bedeutung habe schließlich auch die Frage, ob das Grundrecht auf Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG neben den einfachgesetzlichen Abschiebungsschutzvorschriften des § 53 AuslG zu einer Unzulässigkeit von Abschiebungen in Bürgerkriegsgebiete führen könne. Randnummer 4 Soweit in den vorstehend dargestellten Ausführungen des Klägers Rechtsfragen angeschnitten werden, so vermögen diese eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG deshalb nicht zu begründen, weil sie zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sämtlich beantwortet sind und deshalb keiner (weitergehenden) Klärung in einem Berufungsverfahren mehr bedürfen. Randnummer 5 Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  5. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990) klargestellt, daß - entgegen der von dem Kläger in seinem Zulassungsantrag vertretenen Rechtsauffassung - für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG die bloße Feststellung, daß der Betreffende im Falle der Abschiebung in dem Aufnahmestaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, nicht ausreiche. Vielmehr sei eine Abschiebung nach den vorgenannten Bestimmungen nur dann untersagt, wenn im Zielland eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gerade durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit drohe. Die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die in Art. 3 EMRK bezeichneten Folgen der Abschiebung bestehe, so das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil, nur bezüglich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem Aufnahmestaat, die als ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln nur von dem betreffenden Staat oder von einer ihn ersetzenden staatsähnlichen Organisation ausgehe oder in einer mangelnden Schutzgewährung gegenüber Eingriffshandlungen Dritter durch den Staat bzw. durch die staatsähnliche Organisation begründet sein könne. Dagegen schütze Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Randnummer 6 In einem weiteren Urteil vom
  6. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1) hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus festgestellt, daß die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle einer vorgesehenen Abschiebung in Bürgerkriegsgebiete die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten könnten. Zwar setze die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG das Bestehen individueller Gefahren voraus, so daß eine die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe erfassende allgemeine Gefahrenlage, wie diese typischerweise in Bürgerkriegen anzutreffen sei, auch dann nicht ausreiche, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffe. Allerdings könne bei derartigen im Aufnahmestaat drohenden allgemeinen Gefahren in besonderen Ausnahmefällen die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von dem Vorliegen der einfachgesetzlichen Abschiebungsregelungen in § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG geboten sein, wenn eine Abschiebung nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts durchgeführt werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermächtigung zum Erlaß eines generellen Abschiebungsstopps gemäß § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht habe. In diesen Fällen sei im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren, wobei es eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Verfassung nicht bedürfe. Damit ist auch die von dem Kläger am Schluß der Antragsschrift gestellte weitere Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Grundrechtsbestimmungen in Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG neben der ausländerrechtlichen Bestimmung in § 53 AuslG zu einer Unzulässigkeit von Abschiebungen in Bürgerkriegsgebiete führen können, umfassend beantwortet, ohne daß ersichtlich wäre, welche weitergehenden Fragen in diesem Zusammenhang noch in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnten. Randnummer 7 Auch eine Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen einer - nachträglichen - Divergenz des erstinstanzlichen Urteils von der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt nicht in Betracht, da das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, die mit denen des Bundesverwaltungsgerichts in den oben zitierten Urteilen vom
  7. Oktober 1995 unvereinbar wären. Im Gegenteil befindet sich die Vorinstanz mit den in diesen Urteilen aufgestellten höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen in voller Übereinstimmung. Randnummer 8 Auch für die von den Klägern weiterhin angestrebte tatsächliche Klärung ist kein Raum. Randnummer 9 Die tatsächliche Situation in Afghanistan im Hinblick auf den von den Klägern beanspruchten Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen, erübrigt sich deshalb, weil die Lage der Zivilbevölkerung in Kabul in den Jahren 1994 und 1995, wie sie in der Antragsschrift unter wörtlicher Wiedergabe von Passagen aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
  8. Dezember 1994 dargestellt wird, gerade nicht auf einem gezielten, individuell ausgerichteten Handeln staatlicher oder quasi-staatlicher Organisationen beruhten oder auf eine fehlende Schutzgewährung des Staates oder staatsähnlicher Mächte gegenüber Eingriffen von dritter Seite zurückzuführen waren. Vielmehr waren die dort dargestellten Beeinträchtigungen der Bevölkerung Folge bewaffneter Auseinandersetzungen verschiedener Kräfte um die Herrschaft in Kabul, vor denen nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht gewährt werden kann. Randnummer 10 Klärungsbedürftige Tatsachenfragen könnten sich bezüglich der im Zulassungsantrag geschilderten Bürgerkriegslage in Kabul damit allenfalls in bezug auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergeben, auf den sicht der Kläger in seinem Zulassungsantrag ebenfalls ausdrücklich bezieht. Ob der Kläger eine solche tatsächliche Klärung im Hinblick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG überhaupt anstrebt, ist allerdings zweifelhaft, da in seinem Zulassungsantrag lediglich ausgeführt wird, aufgrund der in der Begründung des Zulassungsantrages dargelegten Situation der Zivilbevölkerung in Kabul seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG erfüllt, so daß die dahingehenden Ausführungen in der Antragsschrift ausdrücklich nur auf dieses Abschiebungshindernis bezogen sind. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, daß er die von ihm umschriebene Bürgerkriegslage in Kabul auch im Hinblick auf den von ihm zugleich geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG grundsätzlich geklärt wissen möchte, könnte dies seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die sich aus dem Vortrag des Klägers insoweit ergebenden Tatsachenfragen sind nämlich einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht mehr zugänglich. Randnummer 11 Veranlassung, sich mit der tatsächlichen Situation der Zivilbevölkerung in Kabul im Hinblick auf das mögliche Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter den hierfür in der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen grundsätzlich in einem Berufungsverfahren zu befassen, bestünde für den Senat nur dann, wenn die in dem Zulassungsantrag der Kläger beschriebenen Verhältnisse in der afghanischen Hauptstadt in gleicher oder zumindest in ähnlicher Weise auch heute noch bestünden, so daß davon ausgegangen werden könnte, daß der Kläger im Falle einer Abschiebung über Kabul möglicherweise einer extremen und unvermeidbaren Gefährdungssituation im oben beschriebenen Sinne ausgesetzt wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Randnummer 12 Wie aus den in der Begründung des Zulassungsantrages wörtlich wiedergegebenen Abschnitten aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
  9. Dezember 1994 und den hierin zitierten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und verschiedenen Presseberichten im einzelnen zu entnehmen ist, hatten die eskalierenden Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Bürgerkriegsparteien in Afghanistan im Verlaufe des Jahres 1994 zu einer zunehmenden Zahl von Todesopfern unter der Zivilbevölkerung in der Hauptstadt Kabul aufgrund anhaltender Artilleriegefechte und Raketenangriffe auf die Stadt geführt. Nach den dort wiedergegebenen Berichten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes waren allein Anfang August 1994 rund 100 Menschen bei Kämpfen in und um Kabul getötet und weitere rund 900 Menschen verletzt worden. Im Oktober 1994 sollen nach einer in einem Pressebericht der Frankfurter Rundschau vom
  10. Oktober 1994 wiedergegebenen Darstellung des Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz weitere 17.000 Personen verletzt oder getötet worden sein. Weiterhin wird in dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz nach seinem in der Antragsschrift wiedergegebenen Inhalt ausgeführt, daß nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz die ständigen und wahllosen Beschießungen des Stadtzentrums zu einer Zerstörung des größten Teils der Stadt und zu einer Unterbrechung der Wasser-, Nahrungs- und Energieversorgung geführt hätten, so daß mindestens 70.000 Menschen aus Kabul vor dem Bürgerkrieg geflüchtet seien. Randnummer 13 Ein Bedürfnis, sich mit der vorstehend beschriebenen Lage in Kabul in den Jahren 1994 und 1995 in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu befassen, besteht nicht mehr. Die militärischen Auseinandersetzungen um die afghanische Hauptstadt haben nämlich zwischenzeitlich durch den Einmarsch der Taliban in Kabul und durch die mit ihrem Vormarsch einhergehenden Zurückdrängung ihrer Bürgerkriegsgegner aus dem Bereich der Hauptstadt im September 1996 ein vorläufiges Ende gefunden. Aufgrund dieser politischen Entwicklung, die als in der Tagespresse umfassend behandelte und damit allgemeinkundige Tatsache von dem Senat auch ohne Einführung entsprechender Erkenntnisse im vorliegenden Zulassungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom
  11. April 1981 - BVerwG 9 C 308.81 -, InfAuslR 1982, 249, 250), besteht auch die geschilderte, allein aus den Kampfhandlungen in dem oben genannten Zeitraum resultierende Gefahrensituation für die Bevölkerung Kabuls offensichtlich nicht mehr fort. Zwar ist es wegen des noch immer andauernden Bürgerkrieges in Afghanistan durchaus denkbar, daß nach militärischen Rückschlägen der Taliban die Hauptstadt erneut Schauplatz von Belagerungen und Angriffen durch die Bürgerkriegsgegner mit Auswirkungen auch auf die Zivilbevölkerung Kabuls werden könnte. Ob den Klägern - und anderen afghanischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage - im Falle einer solchen erneuten Verschärfung der Bürgerkriegssituation in und um Kabul im Hinblick auf eine hierdurch nach der Abschiebung eintretende extreme Gefährdung Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden müßte, könnte indessen nur nach Prüfung der allein diese neue Lage betreffenden Erkenntnisse entschieden werden. Eine Klärung der im Zulassungsantrag der Kläger beschriebenen Verhältnisse in den Jahren 1994 und 1995 könnte demgegenüber zu dieser Entscheidung nichts wesentliches beitragen. Die Besonderheit des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach den oben dargestellten höchstrichterlichen Grundsätzen liegt nämlich darin begründet, daß dieser ausschließlich im Hinblick auf eine konkrete und aktuelle, regelmäßig zeitlich begrenzte extreme Gefährdungslage im Aufnahmestaat gewährt wird. Der Frage, ob es sich hierbei um eine häufig wiederkehrende und für den betreffenden Staat typische Entwicklung handelt oder ob der Betreffende bereits zuvor einer solchen Gefährdung ausgesetzt war oder eine solche ernsthaft zu befürchten hatte, kommt deshalb für den Bereich des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - anders als im Asylrecht - keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom
  12. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, a.a.O.). Randnummer 14 Da die Kläger mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleiben, haben sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit für die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Randnummer 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027222

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