Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht; Situation für Wehrpflichtige; Beweiswert der Auskünfte des Auswärtigen Amtes Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
- Juli 1994, 7 E 10066/92.A Tatbestand Randnummer 1 Die in P (Türkei) geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der 1946 geborene Kläger zu 1) und die 1952 geborene Klägerin zu 2) sind die Eltern des 1976 geborenen Klägers zu 3) und der 1986 geborenen Klägerin zu 4). Die ebenfalls 1976 in P geborene Tochter M der Kläger zu 1) und 2), die ursprünglich ebenfalls am Verfahren beteiligt war, ist am
- Oktober 1996 in Künzell verstorben. Randnummer 2 Der Kläger zu 1) reiste erstmals im Februar 1980 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Die mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Juni 1980 erfolgte Ablehnung des Asylantrags wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- September 1984 bestätigt. Im Juli 1987 kam der Kläger zu 1) über Spanien und Frankreich erneut nach Deutschland, wurde wegen unerlaubten Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und nach Verbüßung dieser Strafe am
- September 1987 in die Türkei abgeschoben. Am
- Dezember 1989 beantragten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Anerkennung als Asylberechtigte und gaben dazu an, sie seien am
- Oktober 1989 in das Bundesgebiet eingereist. Sie hätten in der Türkei ständig in den Bergen gelebt und keine Lebenssicherheit mehr gehabt. Der Kläger zu 1) habe die Separatisten finanziell unterstützt und sei wahrscheinlich deshalb von den Behörden gesucht worden. Er sei vom Amtsgericht in P zum
- Juni 1988 vorgeladen worden, weil sein damals 16jähriger Sohn wegen Unterstützung der Revolutionäre umgebracht worden sei. Die Vorladung habe er erhalten, da er ebenfalls die Revolutionäre unterstützt habe und von 1980 bis 1985 wegen seines Aufenthalts in Deutschland nicht zu erreichen gewesen sei. Er habe seine anderen vier Kinder seit dem Vorladungsdatum nicht mehr gesehen, weil er sich versteckt gehalten habe. Seine Frau habe nur sehr selten gewagt, ihn in seinem Versteck in den Bergen aufzusuchen. Aus einer vom Kläger zu 1) vorgelegten Bestattungsgenehmigung vom
- Februar 1985 geht hervor, dass der Sohn H durch das Einatmen der Gase, die durch Holzverbrennung entstanden, gestorben ist. Einem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt zufolge handelte es sich dabei um keinen Arbeitsunfall, weil der Sohn H die Arbeitsstelle am
- Dezember 1984 verlassen habe. Er sei in der Nacht gestorben, in der er auf dem Bau geschlafen habe; dies habe sich nicht während der Arbeitszeit ereignet und sei nach Anfechtung des Arbeitsvertrags geschehen. Für den Kläger zu 3) wurde im März 1990 die Asylanerkennung beantragt. Randnummer 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt am
- November 1990 gab der Kläger zu 1) an, seine Ehefrau habe ihm 1985 telefonisch mitgeteilt, dass sein Sohn von der Polizei festgenommen worden sei. Dieser sei damals durch die Polizei erschossen worden, er habe aber eine Bescheinigung erhalten, dass er infolge eines Unfalls (Vergiftung) gestorben sei. Ein weiteres Mal sei er, der Kläger zu 1), am
- Dezember 1989 eingereist. Dies habe eine Organisation für ihn durchgeführt, der er Geld bezahlt habe. Sie seien zunächst mit dem Auto bis nach Österreich gefahren und von hier aus mit einem Fleisch-LKW nach Deutschland. Im Juli 1987 sei er nur alleine gekommen, weil irgendjemand sie angezeigt habe. Er sei damals mit seiner Ehefrau nach Istanbul gegangen und habe zusammen mit ihr nach Deutschland ausreisen wollen. Er sei nach seiner Rückkehr sehr oft in Istanbul und nur selten in P gewesen. Er habe Angst vor dem Polizeirevier gehabt, da er die PKK unterstützt und deshalb Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei immer unter Polizeikontrolle gewesen. Alle drei Monate sei er heimlich nach Hause zurückgekehrt. Er habe nicht direkt im Dorf gelebt, sondern auch in den Bergen. Er habe von der Landwirtschaft gelebt. Seit 1980 sei dies schwierig gewesen, da er aufgrund der Schwierigkeiten mit der Polizei nicht mehr dort habe arbeiten können. Am
- Juni 1988 habe seine Ehefrau einen Haftbefehl gegen ihn erhalten, und seine Frau sei auch oft verhört und mit zur Wache genommen worden. Seine Frau habe seinen Sohn nach M geschickt, damit er keine Schwierigkeiten bekomme. Sein Sohn habe Kontakte zur PKK gehabt und sei auch einmal in P festgenommen worden. Er habe von seiner Ehefrau erfahren, dass sein Sohn erschossen worden sei. Deshalb sei er auch zurückgekehrt. Er habe seinen Sohn nicht mehr gesehen, weil dieser einen Tag vor seiner Ankunft beerdigt worden sei. Er habe ständig unter Kontrolle der Polizei gestanden. Deshalb habe er sich auch ständig in den Bergen aufhalten müssen. Auch seine Ehefrau sei festgenommen und verhört worden. Sein Sohn K sei eines Tages von der Polizei festgenommen und drei Tage lang auf dem Revier behalten und gefoltert worden. Der Muhtar habe sich dann bei der Polizei für ihn eingesetzt und die Verantwortung auf sich genommen. Er sei freigelassen worden, weil er gesagt habe, er werde seine, des Klägers zu 1), Adresse mitteilen. Er selbst habe sich 1989 in den Bergen aufhalten müssen, weil er die PKK finanziell und mit Lebensmitteln unterstützt habe. Außerdem sei er Kurde und Alevit. Er sei seit 1980 gesucht worden. 1988 sei er nochmals angezeigt und verstärkt gesucht worden. Seit 1979/80 habe er Kontakte zur PKK. Er habe ihnen freiwillig geholfen und deswegen in den Bergen leben müssen. Er selbst habe keine bestimmte Aufgabe gehabt, er habe nur in bekannte Dörfer gehen und nachts Essen holen sollen. Er sei kein richtiger kämpfender Revolutionär gewesen; er habe das Essen nur für sich und seine Freunde besorgt. Die Abkürzung PKK laute im Volltext: Partiya Kurmanciya Ma. Randnummer 4 Die Klägerin zu 2) erklärte bei der Anhörung, sie sei wegen ihres Ehemanns hier, der seit den Ereignissen in Maras in der Türkei gesucht werde. Sie habe deshalb auch viel leiden müssen und sei verhört und gefoltert worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie Kurden seien und die Revolutionäre unterstützten. Man habe gesagt, sie hätten ihnen Unterschlupf und Essen gegeben. Außerdem habe man sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt. Sie habe jeweils das Essen ihrem Mann gegeben, und dieser habe es den Revolutionären gebracht. Die Revolutionäre hätten für sie gekämpft, und deshalb hätten sie sie auch freiwillig unterstützt. Sie sei mit auf das Polizeirevier genommen und dort gefoltert, das heißt geschlagen worden. Sie sei immer in einer Zelle eingesperrt und in dem Revier auch auf den Kopf geschlagen worden, so dass sie jetzt noch Kopfschmerzen habe. Sie sei mit einem Gummiknüppel geschlagen worden. Sie könne sich daran erinnern, dreimal auf dem Revier gewesen zu sein, weil es da besonders schlimm gewesen sei. Ansonsten sei sie öfter kurzfristig dort gewesen. Aus Angst vor den Soldaten sei sie dann nicht im Dorf geblieben, sondern habe zeitweise bei ihrer Mutter in P gelebt. Ihr Sohn sei damals in Mersin umgebracht worden. Sie hätten gesagt, dass er während der Arbeit sich vergiftet hätte. Dies stimme jedoch nicht, es sei mitternachts geschehen, und er habe nicht gearbeitet. Zuerst habe man sie den Leichnam nicht sehen lassen wollen. Es sei äußerlich nichts an ihm zu erkennen gewesen, so dass sie keine Einschüsse gesehen habe. Sie wisse nicht, ob sie ihn vergiftet oder erschossen hätten. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
- Mai 1991 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit ausländerbehördlichen Bescheiden vom
- Januar und
- März 1992 wurden die Kläger zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert; für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht. Randnummer 6 Mit der hiergegen am
- Januar 1992 erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Asylbegehren weiter und machten geltend, der Kläger zu 1) sei nicht zu einem richtigen Peshmerga der PKK geworden, sondern lediglich ein Zwischenglied gewesen, das die PKK benutzt habe, da er sich eben in dieser Gegend ausgekannt habe. Er sei nicht etwa durch die Schulungskader der PKK gelaufen, sondern ein ganz einfacher Mensch, der komplexere Vorgänge auch nicht zu schildern fähig sei. Er habe sich von seinem Gefühl her und aus seiner Notsituation als Kurde den Zielen der PKK angeschlossen, ohne eigentlich zu wissen, was diese wirklich wolle, und deren Namen richtig benennen zu können. Gegen den Kläger zu 1) laufe ein Strafverfahren bei dem Amtsgericht P, und er sei für den
- Juni 1988 in diesem Zusammenhang vorgeladen worden. Aufgrund des häufigen Erscheinens der türkischen Sicherheitskräfte bei der Klägerin zu 2) müsse er schließen, dass das Strafverfahren gegen ihn mit diesen Befragungen der Ehefrau Zusammenhänge, die sich immer auf die Unterstützungsarbeit für die PKK bezogen hätten. Soweit Betroffene seitens türkischer Behörden - zu Recht oder zu Unrecht - mit Aktivitäten der PKK in Verbindung gebracht würden, hätten sie auch im Westteil der Türkei kein anderes Leben zu erwarten, da sie als Regimefeinde auch in diesen Landesteilen behandelt würden und mit ungerechtfertigten Vorwürfen seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätten. Dabei handele es sich um reine Repressions- und Schikanemaßnahmen wegen eines vorgeblichen Verdachts regimefeindlicher Tätigkeiten. Rechtsstaatliches Verhalten sei in diesen Fällen nicht zu erwarten. Randnummer 7 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom
- Mai 1991 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie die Verfügungen der Beklagten zu 2) vom
- März 1992 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagten haben unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Bescheide beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nach kurzer informatorischer Anhörung des Klägers zu 1) mit Urteil vom
- Juli 1994 abgewiesen und dazu ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu und bei ihnen lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Die Kläger hätten bis zu ihrer Ausreise im Oktober 1989 weder wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder zur religiösen Minderheit der Aleviten noch aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten, und ihnen drohe bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Kurden unterlägen zwar jetzt in den Notstandsgebieten einer Gruppenverfolgung, für sie bestehe aber eine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Schließlich seien die Kläger in Deutschland nicht in einer Weise politisch an hervorgehobener Stellung tätig geworden und nach außen in einer Weise in Erscheinung getreten, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, sie seien türkischen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf einen Verstoß gegen türkische Strafrechtsbestimmungen aufgefallen und hätten deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung zu erwarten. Randnummer 12 Nach Zulassung der Berufung hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch Beschluss des Senats vom
- Mai 1996 (12 UZ 3056/94) und nach Mitteilung des Todes der Tochter M ist das sie betreffende Verfahren abgetrennt (12 UE 1927/97.A) und mit Beschluss vom
- Juni 1997 eingestellt worden, nachdem die am Berufungsverfahren Beteiligten die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hatten. Randnummer 13 Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung über das frühere Vorbringen hinaus vor, dass mehrere Verwandte nunmehr in Deutschland und in Frankreich lebten. Der Neffe des Klägers zu 1), H C, sei mit Bescheid vom
- Dezember 1994 und seine Frau M C zusammen mit ihrem Kind mit Bescheid vom
- Oktober 1994 als Asylberechtigte anerkannt. Der Neffe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), A C, sei bereits seit 1991 in Paris als Asylberechtigter anerkannt; er solle in der Entscheidungshierarchie der PKK Europa sehr hoch stehen. Der Bruder des Klägers zu 1), H C, sei zusammen mit fünf Familienmitgliedern aufgrund der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom
- Mai 1994 als asylberechtigt anerkannt. Zu Gunsten des Neffen des Klägers zu 1), I C, seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund des Bescheids vom
- Oktober 1996 rechtsbeständig festgestellt, ebenso zu Gunsten von A C und deren Sohn A aufgrund des Bescheids vom
- Juli
- H T, verheiratete C, eine Nichte zweiten Grades der Klägerin zu 2), sei aufgrund des Bescheids vom
- Juni 1990 als Asylberechtigte anerkannt, ebenso E C aufgrund des Bescheids vom
- Oktober
- Das Asylverfahren von M C sei beim VGH Baden-Württemberg anhängig. Das Asylverfahren des Neffen des Klägers zu 1), A C, und seiner Familie wurde mit Beschluss des Senats vom
- Mai 1997 (12 UZ 2676/96.A) ohne Asylanerkennung abgeschlossen. Ebenso endete das Asylverfahren des Sohnes K der Kläger zu 1) und 2) mit Beschluss vom
- März 1995 (12 UZ 2857/94). Die Kläger tragen dazu vor, K C habe sich mittlerweile der ARGK angeschlossen, wie sich aus auszugsweise wiedergegebenen Briefen an die Klägerin zu 4) ergebe. Dieser Umstand werde sie im Falle der Rückkehr in die Türkei in höchste Gefahr bringen. K C habe seinen Militärdienst nicht abgeleistet und sei mithin in der Türkei als fahnenflüchtig registriert. Deshalb würden zumindest die Kläger zu 1) und 3) mit einem verschärften Verhör überzogen, um herauszufinden, wo sich K C aufhalte. Selbst wenn diese im Verhör schweigen sollten, werde sich bei den türkischen Sicherheitsbehörden der dringende Verdacht aufdrängen, dass K C nicht mehr in Europa sei, sondern sich der ARGK angeschlossen habe. K sei der älteste Sohn, und die PKK führe nach wie vor die Kampagne, dass zumindest ein Sohn der Partei gehöre, also für diese in Kurdistan kämpfen müsse. Dadurch werde die Familie selbst in den Verdacht der Unterstützung der PKK gelangen und mit einem ähnlichen Schicksal rechnen müssen wie der Verwandte H K, ein Neffe des Klägers zu 1). Dieser sei am
- Dezember 1996 nach Istanbul abgeschoben worden, nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg seinen Asylantrag abgelehnt habe. Er sei am Flughafen in Istanbul verhaftet und von der Flughafenpolizei drei Tage lang verhört und misshandelt worden. Danach sei er fünf weitere Tage von der politischen Polizei Istanbuls vernommen und gefoltert worden. Unter Folter habe er dann gestanden, in Deutschland an Veranstaltungen der PKK teilgenommen zu haben. Danach sei Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Der Fall werde vom IHD in Istanbul und dort von der stellvertretenden Vorsitzenden des IHD, Rechtsanwältin E, betreut. Randnummer 14 Der Kläger zu 3) verteile und verkaufe seit 1995 regelmäßig die Zeitungen Serxwebun und Sterkaziwan im Namen der PKK, spreche kurdische Jugendliche an und werbe sie für den Widerstandskampf der Kurden. Da er inzwischen einberufen sei und deshalb mittlerweile dem Militärstrafrecht unterliege, müsse er gewärtigen, im Flughafen verhaftet und mit einem Strafverfahren überzogen zu werden. Angesichts der Tatsache, dass sich sein Bruder der ARGK angeschlossen habe, zahlreiche Verwandte im Bundesgebiet als Asylberechtigte lebten und ein Verwandter ein sehr bekanntes Mitglied in der PKK in Frankreich sei, müsse er ebenso wie die übrigen Kläger damit rechnen, als Unterstützer und Sympathisant der PKK eingestuft zu werden. Randnummer 15 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats die Vernehmung der Zeugen H K, H S, A H und J G zum Beweis dafür beantragt, dass im Rahmen eines Verhörs eines aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerbers, der als Kurde, Alevit oder als politisch linksstehend identifiziert wird, jederzeit die Gefahr für diesen besteht, geschlagen, misshandelt oder gefoltert zu werden, dass viele rückkehrende Asylbewerber dem IHD Ankara erlittene Misshandlungen und Folterungen durch die türkischen Sicherheitskräfte bei ihrer Ankunft in der Türkei nur anonym meldeten und aus Angst vor weiteren Nachstellungen und Verhaftungen untertauchten und dass Nachstellungen und Verhaftungen, Misshandlungen und Folterungen solcher Rückkehrer nicht grundsätzlich nur direkt bei der Einreise erfolgten, sondern vielmehr zeitversetzt die Gefahr derartiger Handlungen fortbestehe. Dazu haben die Kläger Bezug genommen auf den Bericht über eine Reise der genannten Zeugen in die Türkei und Gespräche mit dem Generalsekretär, weiteren Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern des IHD Ankara vom
- bis
- April
- Randnummer 16 Die Kläger widersprechen der Verwertung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, weil diese den Vermerk "VS - Nur für den Dienstgebrauch" enthielten und deshalb für ihre Bevollmächtigten nicht mehr zugänglich seien. Ihrer Bevollmächtigten sei in der Informations- und Dokumentationsstelle des VG Wiesbaden (IuD-Stelle) erklärt worden, dass ein freier Zugang zu den Auskünften des Auswärtigen Amts nicht mehr möglich sei. Eine Einsicht in die Unterlagen werde nur bei Vorlage einer gerichtlichen Erkenntnisliste gewährt. Rechtsanwälten werde darüber hinaus auch kein Zugang zu amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amts über JURIS-Online, ASYLDOC-Lit und die Zentrale Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge (ZDWF) ermöglicht. Damit sei es nicht möglich, andere als die vom erkennenden Gericht eingeführten Auskünfte einzusehen und sie auf Widersprüchlichkeiten im Verhältnis zu anderen Auskünften zu überprüfen. Der Kläger zu 3), der als Abiturient der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei, könne nicht allein zur IuD-Stelle des VG Wiesbaden gehen und die Erkenntnisquellen des Auswärtigen Amts einsehen und sich damit auseinandersetzen, da er keinen Zugang hierzu erhalte. Darüber hinaus seien der Bevollmächtigten der Kläger von bayerischen Verwaltungsgerichten Geheimhaltungs-Verpflichtungserklärungen zugesandt worden, wodurch sie hinsichtlich einzelner Auskünfte selbst zur Geheimnisträgerin geworden sei. Sie stehe deshalb ständig in Gefahr, eine strafbare Handlung zu begehen, wenn sie die ihr für ein Verfahren zur Verfügung gestellten Auskünfte in einem anderen Prozess verwende. Letztlich werde die Partei, die sich auf einen Asylanspruch berufe, nur noch zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht. Sie könne weder irgendwelche Angaben überprüfen noch eingeführte Erkenntnismittel überhaupt selbst einsehen. Eine Freigabe der Auskünfte könne nicht aufgrund eines richterlichen Beschlusses ergehen, sondern nur durch das Auswärtige Amt. Selbst wenn seitens des Gerichts die Auskünfte zur Verfügung gestellt würden, stelle sich die zwingende Frage der Öffentlichkeit einer Verhandlung und eines Urteils, in dem Ausführungen zu den Auskünften des Auswärtigen Amtes gemacht würden. Aufgrund dieser Praxis sei es unter Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit Asylbewerbern und ihren Prozessbevollmächtigten nicht mehr möglich, Auskünfte des Auswärtigen Amtes auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, wenn es z. B. um Stringenz und eine widersprüchliche Auskunftslage gehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Gericht die Auskünfte freigeben dürfte, wären sie allein auf die Erkenntnislisten der Gerichte und die dadurch freigegebenen Auskünfte angewiesen. Es könnte dann nicht mehr überprüft werden, ob es andere, den beigezogenen Auskünften des Auswärtigen Amts widersprechende Auskünfte dieser Stelle gebe. Schlussendlich könne bei Verwertung der Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amts dann nur noch entweder ein Geheimverfahren durchgeführt werden, oder aber diese Erkenntnisse seien nicht mehr verwertbar. Randnummer 17 Darüber hinaus gebe es weitere schwerwiegende Bedenken gegen die Verwertung der Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amts. Ausführungen wie "Erkenntnisse liegen nicht vor" oder "ist der Botschaft nicht bekannt", bedeuteten nur, dass der Botschaft die Möglichkeit zur genauen Überprüfung nicht zur Verfügung stehe, und dies entspreche der gängigen Praxis des Auswärtigen Amts in allen Ländern. Bei den Gutachten des Auswärtigen Amts handele es sich um in diplomatischer Sprache verfasste generelle Rahmenberichte, die nach den Ausführungen des Leiters des Referats 514 im Auswärtigen Amt, VLRI Born, bei einer Sitzung am
- Dezember 1994 in Bonn bei den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich sein sollten. Die Ausführungen des Auswärtigen Amts zu der Ermittlungspraxis, zu Zuständigkeiten und Verwaltungspraktiken gäben nur aufgrund der Gesetzeslage Auskunft, jedoch nicht aufgrund der tatsächlichen Umsetzung in der Praxis, weil diese nicht zum Gegenstand der Überprüfungen gemacht würden. Deshalb handele es sich bei den Ausführungen des Auswärtigen Amts nur um theoretische Überlegungen, die wenig bis gar keinen praktischen Wert besäßen. Das Auswärtige Amt überprüfe alte einmal gewonnene Informationen selten nochmals auf ihren tatsächlichen Wahrheitsgehalt, und wenn, dann nur beim Nachweis des Gegenteils. Dies ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverfassungsgerichts in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 und 2 BvR 1516/
- Zu der Schönfärberei aufgrund der diplomatischen Sprache trete seit spätestens 1993 noch hinzu, dass gemäß Art. 37 Abs. 2 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ) nicht nur die Schengen-Staaten bei der Informationsgewinnung zusammenarbeiteten, sondern die Zusammenarbeit bei der Informationsgewinnung über die Lage in den Herkunftsländern mit dem Ziel einer gemeinsamen Beurteilung erfolge. Mithin würden bewusst Informationen entsprechend dem SDÜ zurückgehalten, und es werde der kleinste gemeinsame Nenner aller Schengen-Staaten hergestellt. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Mai 1991 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- Juli 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Randnummer 20 Die Beklagte zu 1) beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Bundesbeauftragte hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt und keinen Antrag zu der Berufung gestellt. Randnummer 23 Die Beklagte zu 1) erwidert auf die Ausführungen der Kläger zur Frage der Zugänglichkeit und Verwertbarkeit von amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes unter Bezugnahme auf die Bundestags-Drucksache 13/1570 und macht geltend, Lageberichte sollten nach wie vor in den Prozess eingeführt werden. Hieraus ergebe sich das Recht der unabhängigen Organe der Rechtspflege auf Akteneinsicht. Ob es mit den standesrechtlichen Pflichten der Rechtsanwälte vereinbar sei, Auszüge aus Lageberichten allgemein öffentlich zu machen, obliege nicht der Beurteilung der Bundesregierung. Das Recht auf Akteneinsicht werde durch den Vermerk "VS-NfD" nicht berührt. Im übrigen werde auf die landesrechtlichen Geheimschutzvorschriften hingewiesen. In der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Poppe und der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 12/3616) habe die Bundesregierung erklärt, die Lageberichte würde im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 VwGO, § 5 VwVfG erstellt. Nach Auffassung der Bundesregierung sollten diese Auskünfte nur den unmittelbar am Verfahren Beteiligten zugänglich sein. Hierfür sei maßgeblich, dass die Auskünfte häufig Sachverhalte oder Wertungen enthielten, die sich nicht für eine Verbreitung eigneten. Prozessvertretern von Asylbewerbern oder ausländischen Staatsangehörigen, die Rechtsmittel gegen die Beendigung ihres Aufenthalts eingelegt hätten, seien die Lageberichte und Einzelauskünfte des Auswärtigen Amtes zugänglich, wenn sie vom Gericht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht würden. Randnummer 24 Aufgrund des Beschlusses des Senats vom
- Februar 1997 sind die Kläger zu 1) bis 3) von dem Vorsitzenden als Berichterstatter über die Asylgründe der Kläger vernommen worden; insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom
- Februar 1997 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat auf die gerichtlichen Anfragen vom
- Juni und vom
- Juli 1997 Auskunft über die Zugangsmöglichkeiten für Asylbewerber und ihre Bevollmächtigten zu den Auskünften des Auswärtigen Amtes bei der IuD-Stelle gegeben; insoweit wird auf die Auskünfte vom
- Juni und
- Juli 1997 Bezug genommen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die die Kläger betreffende Gerichtsakte 12 UE 4660/96.A , die A C u. a. betreffende Gerichtsakte 12 UZ 2676/96.A und die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Ausländerbehörde des Landkreises Fulda (3 Bände) und des Bundesamts (163-5278690) sowie die den Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom
- und
- Juni 1997 mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. I.
- 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
- 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg
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- 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin
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- 15.11.1982 Roth vor VG Berlin
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- Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a.
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- Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
- Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz
- 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg
- 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"
- 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
- 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"
- 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
- 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
- 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"
- 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf
- 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf
- 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"
- 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen
- 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
- 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg
- 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
- 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg
- 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
- 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
- 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
- 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
- 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
- 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg
- 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden
- 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
- 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein
- 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
- 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen
- 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden
- 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
- 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
- 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem
- 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
- 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
- 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
- 20.09.1993 Kaya an VG Aachen
- 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main
- 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
- 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
- 20.10.1993 Kaya an VG Köln
- 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
- 26.10.1993 FR:"Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
- 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
- 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror"
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
- 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
- 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
- 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
- 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach
- März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei"
- 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main
- 20.04.1994 Kaya an VG Kassel
- 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main
- 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31
- 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei
- 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
- 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33
- 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet"
- 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
- 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"
- 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"
- 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"
- 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf"
- 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"
- 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen
- 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg
- 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren"
- 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"
- 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"
- 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"
- 21.03.1995 Rumpf an VG Köln
- 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein"
- 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter"
- 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH
- 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei"
- 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"
- 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei"
- 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet"
- 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH
- 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei"
- 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen"
- 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"
- 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"
- 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein
- 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein
- 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"
- 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei"
- 24.06.1995 Kaya an VG München
- 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung"
- 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"
- 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"
- 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei"
- 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben"
- 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten"
- 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten"
- 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"
- 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen
- 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht"
- 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat"
- 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"
- 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette"
- 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen"
- 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei"
- 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg
- 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul"
- 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht"
- 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"
- 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"
- 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt"
- 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"
- 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz"
- 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen"
- 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"
- 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert"
- 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..."
- 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner"
- 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien"
- 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI
- 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee"
- 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"
- 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan"
- 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
- 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul"
- 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an"
- 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien"
- 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak"
- 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache"
- 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut"
- 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung"
- 13.08.1996 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei
- 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu"
- Oktober 1996 Lorenzi - Gutachten über die Aleviten in der Türkei
- 04.12.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
- 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein
- 20.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg
- 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen
- 28.01.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG Schleswig-Holstein
- 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein
- 05.02.1997 BMI an VGH Baden-Württemberg
- 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern
- 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht
- 24.04.1997 Rumpf an OVG Schleswig-Holstein II.
- 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg
- 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH
- 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH
- 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover
- 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover
- 06.04.1992 Taylan an VG Bremen
- 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen
- 09.11.1993 Kaya an VG Kassel
- 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach
- 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig
- 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden
- 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden
- 08.06.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main
- 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
- 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden
- 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden
- 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel
- 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt
- 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
- 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Stuttgart
- 30.10.1996 Kaya an VG Bremen
- 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt
- 19.12.1996 Rumpf an VG Hamburg
- 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen III.
- 02.05.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg
- 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover
- 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 29.03.1990 amnesty international an VG Stade
- 18.06.1990 Oehring an VG Hannover
- 29.08.1991 Kaya an VG Hamburg
- 18.01.1993 amnesty international an VG Köln
- 02.08.1994 Deutsche Botschaft in der Türkei an VG Würzburg
- 14.11.1994 amnesty international an VG Bremen
- 17.02.1995 Kaya an VG Neustadt a.d.W.
- 13.03.1995 amnesty international an VG München
- 10.05.1995 Taylan an VG Mainz
- 20.05.1995 Kaya an VG Mainz
- 09.08.1995 Rumpf an VG Darmstadt
- 14.08.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz
- September 1995 amnesty international: Familien von "Verschwundenen" als Opfer
- 25.09.1995 SZ: "Bruder des PKK-Führers vorübergehend festgesetzt"
- 27.11.1995 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 25.02.1996 Taylan an VG Neustadt a. d. W.
- 22.07.1996 amnesty international an VG Stuttgart
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg IV.
- 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg
- 12.10.1983 amnesty international an VG Köln
- 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 03.11.1992 Taylan an VG Köln
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 22.11.1993 Bundesministerium des Innern
- 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen
- 24.01.1995 CIREA - Lagebericht Türkei -
- Februar 1995 amnesty international: Türkei - Eine Politik des Leugnens
- 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei
- 29.05.1995 Taylan an VG Gießen
- 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden
- 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt
- 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer
- 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
- 02.02.1997 Kaya an VG Mainz Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, da die Ablehnung des Asylantrags durch Bescheid des Bundesamts vom
- Mai 1991 rechtmäßig ist; denn die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (C). Randnummer 27 A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG). Randnummer 28 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 29 Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund der persönlichen Angaben der Kläger zu 1) bis 3) zu dem Asylantrag vom
- Dezember 1989, vor dem Bundesamt am
- November 1990 und vor dem Verwaltungsgericht am
- Juli 1994, aufgrund der Aussagen bei der Vernehmung im Berufungsverfahren am
- Februar 1997 und aufgrund der in das Verfahren eingeführten Dokumente nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Kläger kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (I.), dass sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (II.) wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt waren und ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei (III.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (1.1.) grundsätzlich bestehende (1.2.) und erreichbare (1.3.) inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht und dass sie dort aus individuellen Gründen allgemein (2.) oder wegen exilpolitischer Betätigung (3.) politische Verfolgung zu befürchten haben. Soweit für diese Feststellungen auch Auskünfte des Auswärtigen Amts herangezogen und verwertet worden sind, bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken (4.). Randnummer 30 I. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
- Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 <1929>, S. 64) erreichen. Da sie zwischen 1946 und 1976 geboren sind und im Oktober 1989 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 , EZAr 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Randnummer 31 II.
- Die Kläger haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Oktober 1989 wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei bis zu diesem Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (st. Rspr. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 109/82 -, zuletzt 05.05.1997 - 12 UE 4660/96.A -). Randnummer 32 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 33 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 34 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
- Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 35 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 36 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 37 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 38 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 39 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom
- November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 40 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am
- Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27). Randnummer 41 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Randnummer 42 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 83). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 43 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). Randnummer 44 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 28). Randnummer 45 Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, dass anlässlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 46
- Es kann aufgrund der Angaben der Kläger zu dem Asylantrag vor der Ausländerbehörde, dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht sowie aufgrund der Aussagen bei der Vernehmung im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, dass sie aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche vor der Ausreise unmittelbar bevorstand. Randnummer 47 Soweit die Kläger allgemeine Übergriffe des Militärs auf die Zivilbevölkerung in ihrem Heimatdorf vorgetragen haben, sind diese asylrechtlich schon deswegen ohne Bedeutung, weil sie sich dem Vortrag der Kläger zufolge teilweise lange Zeit vor der endgültigen Ausreise im Oktober 1989 ereignet haben und weil sie insgesamt nach ihrer Intensität und Schwere asylrechtlich unbedeutend waren. Randnummer 48 Dies gilt insbesondere für das Vorbringen des Klägers zu 1), der nach seiner Rückkehr aus Deutschland überwiegend bei Verwandten oder versteckt in den Bergen gelebt haben will. Soweit er sich hierfür allgemein auf die Gefährdung für Kurden und Aleviten beruft, ist nicht ersichtlich, dass er sich insoweit in einer anderen Situation befand als allgemein kurdische Volkszugehörige alevitischen Glaubens. Die Behauptung, man habe ihn noch wegen der Vorfälle in Karamanmarash gesucht, ist schon deswegen nicht hinreichend substantiiert, weil inzwischen viele Jahre vergangen waren und kein Anhaltspunkt dafür genannt ist, aus welchen Gründen damals gegen den Kläger zu 1) ermittelt worden sein sollte. Es ist nicht einmal behauptet, dass er irgendeine nähere persönliche Beziehung zu den gewalttätigen Auseinandersetzungen in Karamanmarash gehabt oder sogar daran teilgenommen hat. Der Grund, weswegen nach ihm gesucht worden sein könnte, kann mangels dahingehender Hinweise auch nicht allein darin gesehen werden, dass sein Sohn zuvor unter letztlich ungeklärt gebliebenen Umständen zu Tode gekommen ist, der Kläger zu 1) sich einige Jahre im Zusammenhang mit einem Asylverfahren in Deutschland aufgehalten hat und bereits seit 1979/80 die PKK unterstützt haben will. Es kann dem Kläger geglaubt werden, dass er aufgrund seines Bildungsstands Organisation und politische Ziele der PKK nicht im Einzelnen kennt und auch nicht für Kampfeinsätze der PKK ausgebildet und herangezogen worden ist. Selbst wenn er aber allgemein Sympathie für die PKK empfunden und diese durch gelegentliche Hilfsdienste unterstützt hat, ist nicht feststellbar, dass damit zugleich die Gefahr verbunden war, von türkischen Sicherheitsbehörden deswegen verfolgt zu werden. Auch wenn er nach seiner Rückkehr aus Deutschland bei der Beschaffung von Essen für PKK-Mitglieder behilflich gewesen sein sollte, fehlt es doch an konkreten Belegen dafür, dass er insoweit in Verdacht geraten sein könnte. Er hat auch selbst nichts dafür dargetan, dass er aus einem bestimmten konkreten Anlass gesucht worden ist, weil etwa eine seiner Aktivitäten staatlichen Behörden oder Spitzeln bekannt geworden war. Derartige Anzeichen lassen sich auch nicht dem von dem Kläger im Asylverfahren vorgelegten Schriftstück entnehmen, bei dem es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamts in dem angegriffenen Bescheid jedenfalls um keinen Haftbefehl, sondern nur um eine Vorladung als Zeuge handelt. Dafür spricht vor allem, dass der Kläger zu 1) dort nicht etwa als Beschuldigter bezeichnet ist, sondern als "Kläger", "Beschwerdeführer" oder "Geschädigter". Nachdem das Bundesamt darüber hinaus gewichtige Bedenken gegen die Echtheit dieses Schriftstücks geäußert hat, ohne dass der Kläger zu 1) nachfolgend versucht hat, diese Bedenken zu zerstreuen, kann nicht zugunsten des Klägers zu 1) festgestellt werden, er sei damals zum Amtsgericht P vorgeladen worden, weil gegen ihn aus welchen Gründen auch immer ermittelt wurde. Insgesamt kann damit nicht angenommen werden, gegen den Kläger sei damals oder zumindest bis zu seiner Ausreise ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Unterstützung der PKK oder aus sonstigen politischen Gründen eingeleitet worden oder anhängig gewesen. Da seit der Asylantragstellung zwischenzeitlich über sieben Jahre vergangen sind, wäre es Sache der Kläger gewesen, mit Hilfe der noch in der Türkei lebenden nahen Verwandten, erforderlichenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts in der Türkei, Belege über ein derartiges Verfahren zu beschaffen und vorzulegen. Nach alledem kann ohne weiteres zugrundegelegt werden, es sei nach dem Kläger zu 1) gesucht und in diesem Zusammenhang seien seine Ehefrau und der Sohn K festgehalten und vernommen worden; denn ein Zusammenhang mit einer politischen Betätigung oder ein sonstiger asylrelevanter Sachverhalt ist nicht feststellbar. Randnummer 49 Soweit sich die Klägerin zu 2) darauf beruft, sie sei häufig festgenommen und auch geschlagen worden, weil die Behörden nach ihrem Mann gesucht hätten, fehlt es zunächst an der erforderlichen Intensität und Schwere der Verfolgungsmaßnahmen. Es ist nämlich nicht feststellbar, dass die Klägerin zu 2) in ihrer persönlichen Freiheit und in ihrer körperlichen Unversehrtheit in nicht unerheblichem Umfang beeinträchtigt worden ist. Vor allem aber fehlt es an zuverlässigen Anhaltspunkten dafür, dass sich die behördlichen Maßnahmen gegen die ethnische Zugehörigkeit der Klägerin zu 2) oder deren vermutete regimefeindliche Gesinnung richteten. Da ein gegen den Kläger zu 1) anhängiges asylrelevantes Verfahren nicht zugrundegelegt werden kann, kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin zu 2) den behaupteten staatlichen Maßnahmen zu dem Zwecke ausgesetzt war, aus asylrelevanten Gründen den Aufenthaltsort des Klägers zu 1) zu erfahren und diesen durch die Festnahme seiner Ehefrau dazu zu bewegen, sich bei den Behörden zu melden. Auch insoweit wirkt es sich zu Ungunsten der Kläger aus, dass sie es verabsäumt haben, die von ihnen behaupteten Nachstellungen seitens staatlicher Stellen und deren politischen Hintergrund aufzuklären und durch geeignete Unterlagen zu belegen, obwohl sie hierzu Anlass und genügend Gelegenheit hatten. Randnummer 50 III. Die somit unverfolgt ausgereisten Kläger können ihre Anerkennung als Asylberechtigte auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrunds verlangen. Randnummer 51 Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Randnummer 52 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass die Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in ihr Heimatland, und zwar sowohl in ihre Heimatregion P die nicht zu den Notstandsprovinzen gehört (I 88, 104, 106, 155, 174, 185), als auch in sonstige Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in die Großstädte Istanbul und Ankara, zurückkehren können, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihnen als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in einem Teil ihres Heimatlands, nämlich in den Notstandsprovinzen im Osten der Türkei, politische Verfolgung droht. Randnummer 53 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, AuAS 1993, 125 = EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1995, 791 ; zuletzt 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, EZAR 203 Nr. 8 = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, dass auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestände (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 = DVBl. 1990, 101 = DÖV 1990, 200 = NVwZ 1990, 151 = InfAuslR 1990, 21 ; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, EZAR 202 Nr. 27 = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O.). Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben und für die Region, in der er sich tatsächlich aufgehalten hat, keine Verfolgung von Angehörigen derjenigen Volksgruppe, der auch der Asylsuchende angehört, festgestellt werden kann (vgl. Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, NVwZ-RR 1994, 232 = DVBl. 1994, 69 L; 05.05.1997 - 12 UE 4660/96.A -). Randnummer 54 Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes gleichwohl nicht erheblich, weil die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Obwohl nämlich Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im Übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (ständige Rechtspr. des Senats seit 24.01.1994 - 12 UE 200/91 ). Randnummer 55 Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (1.1.), dass ihnen aber generell eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht (1.2.), sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können (1.3.) und es vorliegend auch aus individuellen Gründen nicht als unzumutbar ausgeschlossen ist, diese Fluchtalternative wahrzunehmen (2.). Randnummer 56 1.
- Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
- April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Randnummer 57 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 28) - offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
- März
- Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Randnummer 58 Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am
- März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
- April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
- Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Randnummer 59 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom
- Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Randnummer 60 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 155, 174, 185), mit Ausnahme betreffend die Provinz Mardin, für welche das Notstandsrecht am
- November 1996 wieder aufgehoben wurde (I 195). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen. Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 61 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Randnummer 62 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom
- März bis
- August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am
- August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des
- Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 153), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 169). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 155, 174, 195), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 168) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 63 Auch danach wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unverminderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 107), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 103); 1995 wurde die Provinz Tunceli zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe. Bis zum Sommer 1995 stieg die Zahl der dort stationierten Streitkräfte auf insgesamt 50.000 Soldaten an (I 131). Im März 1995 dehnte die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay aus (I 129). Am
- März 1995 marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK-Lager vor. Die Aktion dauerte bis zum Mai
- Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 119, 122). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 124, 125, 134, 143, 152). Auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am
- Dezember 1995 wegen der am
- Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand gingen die Sicherheitskräfte weiter gegen die PKK vor (I 157, 158, 160, 161). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 103, 143). Nach wie vor und in zunehmendem Maße richten sich die Anschläge der PKK gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 108). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmarash (I 113, 146), über welche bis zum Jahr 1985 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (I 126). Der von der PKK ausgerufene Waffenstillstand galt zunächst fort, wurde dann aber im Juni 1996 beendet (I 176). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 173), wobei es auch zu Auseinandersetzungen mit der PKK im Nordirak kam. Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe PKK-Lager im Nordirak an (I 178). Randnummer 64 Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort. Auch 1995 gab es zahlreiche Zwangsevakuierungen und -umsiedlungen, bei denen die Bewohner immer wieder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden. Dabei standen die Aktionen der Sicherheitskräfte seit Ende 1994/Anfang 1995 in zunehmendem Maße im Zusammenhang mit der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 136). Es kommt weiterhin zu Zwangsevakuierungen, die seit November 1994 systematisch mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 148). Mehrere Dörfer in der Nähe der Stadt Dogubeyazit wurden vom Militär entvölkert; die Einwohner der Stadt berichteten über täglich stattfindende willkürliche Verhaftungen (I 128). Bei einem Überfall der Sicherheitskräfte unter Einsatz von Hubschraubern auf das Dorf Pilvenk in der Nähe der Stadt Tunceli nach einem Gefecht mit der PKK ließen die Soldaten den etwa 800 Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstörten dann die etwa 80 Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 123). Im Zusammenhang mit den Kämpfen in den Bergen nördlich von Tunceli im Juni 1995 wurde den Sicherheitskräften erneut vorgeworfen, kurdische Dorfbewohner zum Verlassen ihrer Häuser gezwungen zu haben. Das Dorf Dedeagac wurde von türkischen Soldaten niedergebrannt (I 131). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 138). Nach den Parlamentswahlen am
- Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten. Mit dieser Begründung sollen 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir bei militärischen Operationen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 160). Der türkische Staatspräsident Demirel räumte Ende 1995 ein, dass seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion 690 Dörfer und 1.563 Weiler vollständig, weitere 215 Dörfer und 146 Weiler teilweise evakuiert wurden. Offiziellen türkischen Angaben zufolge waren davon 307.000 Menschen betroffen; kurdische Quellen sprechen von mehr als einer Million Vertriebenen (I 149). Ausgehend von den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (I 185, 195) wurden seit Beginn der militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften etwa 2.700 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird und noch im Lagebericht vom
- April 1996 (I 174) von lediglich 2.000 evakuierten und ganz oder teilweise zerstörten Dörfern ausgegangen wird. Randnummer 65 An dieser Situation, die weiter durch die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts geändert. Wie bisher kommt es in den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 174, 185, 195). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn diese die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 174, 185, 195). Eine Wende in der Kurdenpolitik ist nicht erkennbar (I 189). Randnummer 66 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 67 Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hat, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Randnummer 68 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen seither nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewusst auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 69 Der Senat legt auch zugrunde, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Randnummer 70 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bf V 88/89 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Randnummer 71 1.
- Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren und dort leben, ohne dass ihm politische Verfolgung droht, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederlässt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -, 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -, 05.05.1997 - 12 UZ 4660/96.A -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist und auch keiner anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Randnummer 72 Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur