Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle: unzulässige Berücksichtigung von Lebensalter und Dienstalter; Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung - Kausalzusammenhang; Verwirkung von Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 18. September 1995, 1 E 1218/90
(4)- aufzuheben und nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu entscheiden. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er macht geltend, im Vergleich der Gesamtpunktzahlen aus der Beurteilung und der Prüfungsnote seien die Beamten und vor dem Kläger einzustufen gewesen. Ob der Erstgenannte sich auf die bei der Polizeistation ausgeschriebene Planstelle tatsächlich beworben habe, sei unerheblich, da nach damaliger Beförderungspraxis vor einer Ausschreibung stets ein Leistungsvergleich aller zur Beförderung anstehenden Beamten stattgefunden habe, um aufgrund der ermittelten Rangfolge festzulegen, bei welcher Dienststelle eine Planstelle auszuschreiben sei. Die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung gebe in der Fassung, in der sie ihm eröffnet worden sei, den damaligen Leistungsstand des Klägers wieder. Zuvor habe es sich lediglich um Entwürfe gehandelt, deren Angleichung geboten sein könne, wenn der Dienstvorgesetzte beim Vergleich der von verschiedenen Beurteilern verfaßten Entwürfe feststelle, daß ein Bewerber ungerechtfertigt bevorzugt oder benachteiligt worden sei. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verwaltungsgerichts Kassel 1/3 G 542/89 (1 TG 1965/89) sowie folgender Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind: Personalakten des Klägers und der Beamten (je 5 Hefte) sowie (4 Hefte). Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Beklagten zu Schadensersatzleistungen an den Kläger zu verurteilen, weil dieser bei der Besetzung der zum
- April 1989 verfügbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 übergangen und erst mit Wirkung vom
- Juli 1990 zum Polizeihauptkommissar ernannt worden ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung; denn obwohl die Stellenbesetzungen zum
- April 1989 jeweils nicht am Leistungsgrundsatz orientiert waren und daher das Bewerbungsverfahrensrecht des Klägers verletzten, kann der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Dienstherrn und der unterbliebenen Beförderung des Klägers nicht festgestellt werden. Randnummer 22 Der Senat teilt die vom Beklagten nicht (mehr) bestrittene Auffassung des Klägers, daß für beide zum
- April 1989 besetzten Planstellen jeweils nicht der leistungsstärkste Bewerber ausgewählt worden ist. Randnummer 23 Hinsichtlich der bei der Polizeistation zu besetzenden Planstelle hat der Beklagte ausdrücklich eingeräumt, daß bei der Entscheidung zugunsten des Beamten dessen fortgeschrittenes Dienst- und Lebensalter allein ausschlaggebend gewesen ist. Darin lag ein Rechtsverstoß; denn der Dienstherr ist im Personalauswahlverfahren sowohl im Falle einer Stellenausschreibung als auch bei Einbeziehung aller für eine Beförderung auf einen nicht ausgeschriebenen Dienstposten in Betracht kommenden Beamten von Gesetzes wegen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, 134 HV, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG ) verpflichtet, den für die Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens am besten geeigneten und fachlich leistungsstärksten Beamten auszuwählen. Die Berücksichtigung des Dienst- und Lebensalters ist mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar und daher grundsätzlich unzulässig; für eine sogenannte Altersbeförderung besteht nach damals wie heute geltendem Recht keine gesetzliche Grundlage (vgl. jetzt § 10 Abs. 2 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Urteil vom
- März 1997 - 1 UE 1193/95 - m. w. N.). Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob bereits die Aufhebung der Ausschreibung vom
- Oktober 1988, die im Ergebnis einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gleichkommt, mangels einer sachlichen Berechtigung des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist; denn jedenfalls verletzte die spätere Besetzung der Planstelle mit einem Altersbewerber das Bewerbungsverfahrensrecht des Klägers. Randnummer 24 Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Beförderung des Bewerbers auf der Planstelle bei der Polizeistation Dieser nahm zwar auf der vom Beklagten aufgrund der erneuten Stellenausschreibung im Februar 1989 erstellten "Beurteilungsrangliste" den ersten Platz ein. Bei dem gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen hätte dieser Beamte mit einer Gesamtpunktzahl von 273 aus insgesamt 14 Beurteilungsmerkmalen jedoch deutlich schlechter abgeschnitten als der Kläger (287 Punkte), die Mitbewerber (287 Punkte) und (285 Punkte) sowie zwei weitere Mitbewerber mit jeweils 280 Punkten. Nur weil in die Rangfolge auch das Ergebnis der
- Fachprüfung und die sogenannte Bewährungszeit im gehobenen Dienst (Zeitraum zwischen der
- Fachprüfung und der Stellenausschreibung, bewertet mit 18 Punkten pro Jahr) eingeflossen sind, ergab sich für den Beamten aufgrund von 88,5 "Bewährungspunkten" ein Vorsprung gegenüber dem Kläger (55 Punkte). Randnummer 25 Die Berücksichtigung der genannten Hilfskriterien war ebenfalls rechtsfehlerhaft. Nach feststehender Rechtsprechung des Senats kann derartigen Kriterien eine Bedeutung nur in Ausnahmefällen zukommen, in denen der Eignungs- und Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen ergibt, daß mehrere Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung und Leistung als im wesentlichen gleich anzusehen sind (vgl. dazu zusammenfassend Urteil des Senats vom
- März 1997 a. a. O.). Dies gilt allerdings erst dann und nur dann, wenn der Dienstherr zuvor den Aussagegehalt dienstlicher Beurteilungen auch im Hinblick auf geringe Leistungsunterschiede ausgeschöpft und anhand des Inhalts der Personalakten weitere leistungsbezogene Merkmale geprüft hat, die eine Bestenauslese nach materiellen Kriterien ermöglichen (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom
- Mai 1996 - 1 TG 922/96 - sowie vom
- Oktober 1996 - 1 TG 2656/96 -). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt; denn die dienstlichen Beurteilungen des Klägers vom
- April 1988 und des Mitbewerbers vom
- Februar 1988 in der Fassung der Punktbewertung vom
- Februar 1989 lassen durchaus Leistungsunterschiede erkennen, zumal der Kläger in mehreren leistungsbezogenen Beurteilungsmerkmalen um jeweils 1 Punkt besser beurteilt worden ist und ein günstigeres Gesamturteil aufweist ("als Dienstgruppenleiter ein Vorbild" gegenüber "gut bewährt"). Unter diesen Umständen konnte es auf das vom Beklagten nunmehr in den Vordergrund gestellte sogenannte Beförderungsdienstalter des Beamten der 2 1/2 Jahre früher als der Kläger, und zwar bereits am
- April 1977 zum Polizeioberkommissar befördert worden ist, nicht mehr ankommen. Randnummer 27 Doch selbst wenn man in Übereinstimmung mit dem Kläger davon ausgeht, daß die Beförderungsentscheidungen des Beklagten hinsichtlich beider zum
- April 1989 besetzten Planstellen ihn in seinem Bewerbungsverfahrensrecht verletzt haben, führt dies nicht zum Erfolg von Klage und Berufung; denn es fehlt an dem darüber hinaus erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften und damit pflichtwidrigen Auswahlentscheidung und der unterbliebenen Beförderung des Klägers. Randnummer 28 Eine Pflichtverletzung, die in der unterbliebenen Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe liegen soll, kann nur dann ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten darstellen, wenn feststeht, daß der Bewerber ohne diese Pflichtwidrigkeit in eine derartige Planstelle eingewiesen worden wäre. Dies setzt voraus, daß sich der Entscheidungsspielraum des Dienstherrn derart reduziert hatte, daß nur noch die Beförderung gerade dieses bestimmten Beamten als pflichtgemäß hätte erscheinen müssen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Juli 1977, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66 und vom
- Oktober 1991, NJW 1992, 927 ; ferner Urteil vom
- November 1995 - 2 C 1.94 - JURIS -; Urteile des Senats vom
- November 1994 - 1 UE 2657/91 - und vom
- Februar 1997 - 1 UE 411/95 -). Randnummer 29 Die vom Verwaltungsgericht vertretene, an den Wortlaut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 1991 (a.a.O.) angelehnte Formulierung, es genüge für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs, wenn der Dienstherr bei Vermeidung des beanstandeten Fehlers "voraussichtlich zugunsten des nicht beförderten Beamten entschieden hätte" (S. 5,
- Absatz des Abdrucks), besagt nach Auffassung des Senats inhaltlich nichts anderes; denn das Verwaltungsgericht geht ersichtlich ebenso wie der Senat davon aus, daß auch in den Fällen, in welchen lediglich im nachhinein eine fiktive Auswahlentscheidung des Dienstherrn nachzuvollziehen ist, für das Gericht grundsätzlich eine eingeschränkte Prüfungskompetenz besteht, da es ihm verwehrt ist, den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei Personalauswahlentscheidungen durch eigene Erwägungen auszufüllen (vgl. hierzu grundlegend Beschluß des Senats vom
- Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593). Randnummer 30 Die engen Voraussetzungen eines auf die Beförderung des Klägers beschränkten Entscheidungsspielraums des Dienstherrn liegen nicht vor. Vielmehr wäre für den Dienstherrn auch bei einer im übrigen rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ein von ihm unter Beachtung des Leistungsprinzips auszufüllender Entscheidungsspielraum verblieben, und zwar aufgrund der Tatsache, daß der zu berücksichtigende Kreis von Bewerbern um beide ausgeschriebenen Beförderungsstellen aus Beamten bestand, von denen zumindest einige im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung annähernd gleich gut beurteilt worden waren wie der Kläger. Randnummer 31 Auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen, die jeweils aus dem ersten Halbjahr 1988 stammen und gleichmäßig in ein Punktsystem umgesetzt wurden, waren jedenfalls die Bewerber (285 Gesamtpunkte) und (287 Punkte) in etwa gleich leistungsstark einzustufen; nichts anderes ergibt auch ein unmittelbarer Vergleich der Beurteilungsmerkmale, die nur unwesentlich voneinander abweichen, sowie der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen. Eine Abwägung zulässiger Hilfskriterien hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt; denn der Kläger weist nur gegenüber dem Bewerber ein um lediglich sechs Monate höheres Beförderungsdienstalter auf, während dieser ein deutlich besseres Ergebnis der
- Fachprüfung (2,50 = gut gegenüber 3,10 = befriedigend) vorzuweisen hat. Randnummer 32 Das Vorbringen des Klägers, der Bewerber habe ausschließlich eine Verwendung bei der Polizeistation S angestrebt, und der Beamte habe sich nicht um eine Planstelle bei der Polizeistation beworben, ist rechtlich unerheblich; denn sämtliche Mitbewerber des Klägers sind von Amts wegen in das Auswahlverfahren einbezogen worden, und die Beförderungsstellen wären als sogenannte Pendelstellen in jedem Fall bei der Dienststelle ausgebracht worden, bei welcher der jeweils ausgewählte Bewerber beschäftigt war. Randnummer 33 Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, seine Regelbeurteilung zum
- April 1988 sei willkürlich heruntergestuft worden. Mit diesem Vortrag ist der Kläger ausgeschlossen. Abgesehen davon, daß dies auch für den Bewerber zutreffen würde, der in einer Beurteilung zum
- Oktober 1988 ursprünglich sogar 305 (später lediglich 287) Beurteilungspunkte erhalten hatte, ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, Einwendungen gegen die ihm im Jahre 1988 erteilte dienstliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren geltend zu machen; auf seine diesbezüglichen Beweisangebote kommt es somit nicht mehr an. Randnummer 34 Nach dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) dürfen sowohl materielle Rechte als auch prozessuale Befugnisse, mithin auch ein gegen die Herabstufung einer dienstlichen Beurteilung gerichtetes Begehren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Möglichkeit ihrer Geltendmachung längere Zeit vergangen ist und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom
- August 1993 - 1 TG 1460/93 -, ESVGH 44, 48 mit ausführlichen Nachweisen sowie Urteile vom
- Dezember 1993 - 1 UE 4054/87 - und vom
- Januar 1994 - 1 UE 2811/88 -; siehe zuletzt Beschluß vom
- März 1996 - 1 UE 2563/95 -). Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn Einwände gegen eine dienstliche Beurteilung ohne sachlichen Grund erst nach längerer Zeit vorgebracht und substantiiert werden. Es kann hier dahinstehen, welcher Zeitraum verstrichen sein muß, bevor die Geltendmachung eines auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Begehrens sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt; denn jedenfalls hat der Kläger seine Einwände gegen die bereits acht Jahre zurückliegende dienstliche Beurteilung weder im Verwaltungs- noch im erstinstanzlichen Klageverfahren, sondern erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- August 1996 dargelegt und präzisiert. Er hat weder gegen die ihm am
- April 1988 eröffnete dienstliche Beurteilung noch gegen die ihm am
- April 1989 zur Kenntnis gebrachte Punktwertung rechtliche Schritte eingeleitet oder auch nur Einwendungen vorgebracht. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Begründung, daß es in Anbetracht des höchstpersönlichen Charakters einer dienstlichen Beurteilung nach so langer Zeit für alle Beteiligten nahezu unmöglich sein dürfte, die entscheidungserheblichen Umstände während des Beurteilungszeitraums, aber auch die vom Kläger behaupteten Begleitumstände der Herabstufung rekonstruieren zu können. Randnummer 35 Waren aber im Rahmen des gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleichs die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen in der dem Kläger eröffneten Form zugrundezulegen, so verblieb dem Dienstherrn letztlich ein Spielraum für die Auswahl zwischen mehreren annähernd gleich geeigneten und befähigten Bewerbern. Damit stellt sich die Beförderung des Klägers auf eine der zum
- April 1989 besetzbaren Planstellen rückblickend jedenfalls nicht als einzige pflichtgemäße Entscheidung des Beklagten dar. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch darüber hinaus die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB über die Abwendung des Schadens durch Gebrauch eines Rechtsmittels (vgl. dazu Urteil des Senats vom
- Mai 1996 - 1 UE 2680/93 - m.w.N.) entgegensteht, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
- Juli 1997 eine jedenfalls schlüssige Erklärung dafür gegeben hat, aus welchen Gründen er seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor der am
- Juni 1989 vollzogenen Ernennung des Mitbewerbers zurückgenommen hat. Randnummer 36 Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 37 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027227